RE: Gesetzblatt der Republik Bernamien

#31 von Helen Bont , 14.12.2021 20:07

Zitat

Aktenzeichen 2021/0019
Beschlossen von der Volksversammlung am 05.12.2021
Inkrafttreten am 14.12.2021



Personenbeförderungsgesetz (PBG)

§ 1 Definition Genehmigungspflicht
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Bahnen, Oberleitungsbussen und Kraftfahrzeugen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
(2) Die Beförderung von Personen mit
1. mit Schienenfahrzeugen,
2. mit Omnibussen und
3. mit Kraftfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen unterliegen der Genehmigungspflicht durch das Innenministerium.
(4) Die Beförderung von Personen in Anhängern oder Lastkraftwagen, die durch Lastkraftwagen gezogen werden ist nicht gestattet.
(3) Die Regierung wird ermächtigt, die Erteilung von Genehmigungen auf Behörden der Kommunen für einzelne oder alle Beförderungsarten unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu übertragen.

§ 2 Schriftliche Form
(1) Die Genehmigung zur Beförderung von Personen erfolgt schriftlich in Form einer Urkunde.
(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten:
1. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmens,
2. Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im
Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3. Geltungsdauer der Genehmigung,
4. etwaige Bedingungen und Auflagen,
5. Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6. bei Straßenbahn- oder Omnibusverkehr die Linienführung und Hinweise auf eventuell Vorbehalte,
7. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen die Linienführung bzw. die angesteuerten Häfen und Flughäfen,
8. bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge.

§ 3 Planfeststellung und Plangenehmigung
(1) Betriebsanlagen für den Schienenverkehr dürfen nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu
berücksichtigen.
(2) Die Plangenehmigung erfolgt durch das Innenministerium.
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit für Planfeststellung und Plangenehmigung für einzelne Betriebsarten, Strecken oder generell unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf Behörden der Kommunen zu übertragen.

§ 4 Duldungspflichten Dritter
(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben
1. Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten, die zur Planung von Betriebsanlagen und Straßenbahnen notwendig sind, zu dulden, wenn die Genehmigungsbehörde diesen Arbeiten zustimmt,
2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für elektrische Leitungen, von Signalen und Haltestellenzeichen durch den Unternehmer oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer oder von ihm Beauftragte nur während der jeweiligen Arbeits- oder Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit
Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Die Absicht, Vorarbeiten durchzuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens 2 Wochen vorher unmittelbar und in den Gemeinden, in deren Gebiet Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, ortsüblich bekanntzugeben.
(2) Die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu den Vorarbeiten begründet keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.

§ 5 Bau- und Unterhaltungspflicht
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die ihm genehmigten Betriebsanlagen für den Schienenverkehr zu bauen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend zu unterhalten.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer eine Frist setzen, innerhalb derer die Betriebsanlagen zu bauen sind.

§ 6 Fahrpläne
(1) Der Fahrplan muß die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten.
(2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Ausgenommen sind Fahrplanänderungen, die wegen vorübergehender Störungen des Betriebs oder aus besonderen Anlässen vorgenommen werden und für einen Zeitraum von nicht länger als einen Monat gelten, sowie andere geringfügige Fahrplanänderungen. Werden durch Fahrplanänderungen die Interessen anderer Verkehrsunternehmen berührt, so sind diese vor der Zustimmung zu hören. Die in Satz 2 genannten Fahrplanänderungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Die Genehmigungsbehörde kann den angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen widersprechen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen; die Fahrplanänderungen dürfen dann nicht in
Kraft treten.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann Änderungen des Fahrplans verlangen, wenn die maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung des Fahrplans Rechnung getragen werden kann.
(4) Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom Unternehmer ortsüblich bekanntzumachen.
(5) Die gültigen Fahrpläne sind in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen und an den Haltestellen anzubringen.

§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.
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Idenbergen, den 14. Dezember 2021

Helen Bont
Präsidentin der Republik Bernamien



 
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RE: Gesetzblatt der Republik Bernamien

#32 von Helen Bont , 14.12.2021 20:10

Zitat

Aktenzeichen 2021/0020
Beschlossen von der Volksversammlung am 05.12.2021
Inkrafttreten am 14.12.2021


Markenschutzgesetz (MSchG)

Abschnitt I

§ 1
Dieses Gesetz regelt den Schutz von:
1. Marken,
2. geschäftliche Bezeichnungen,
3. geographische Herkunftsangaben.

§ 2
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die
1. durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2. zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
3. der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

§ 3
Der Markenschutz beginnt mit der Eintragung in das Markenregister des Patentamts.

§ 4
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
1. natürliche Personen oder
2. juristische Personen.

§ 5
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 2 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Ministerium der Justiz im Gesetzblatt der Republik von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
8.die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz im Gesetzblatt der Republik von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
9. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
10. die bösgläubig angemeldet worden sind.

§ 6
Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn:
1. sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
2. wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden,
3. sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde,
4. die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke eingetragen worden ist,
5. ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke oder an einer geschäftlichen erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Republik Bernamien zu untersagen oder
6. wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in § 6 aufgeführtes Recht, insbesondere
a. das Namensrecht,
b. das Recht der eigenen Abbildung,
c. Urheberrechte,
d. Sortenbezeichnungen,
e. geographische Herkunftsangaben oder
f. sonstige gewerbliche Schutzrechte
erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Republik Bernamien zu untersagen.

§ 7
(1) Der Inhaber einer Marke kann den Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
1. rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4 an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen gerichtlichen Verfügung angeordnet werden.
(8) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung sind die Gerichte zuständig.
(9) Durch Absatz 8 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 8
(1) Der Inhaber einer Marke hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, dass die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.
(3) Es wird vermutet, dass das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenen zusteht.

§ 9
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Nationalen Patentamt einzureichen.
(2) Die Anmeldung muss enthalten:
1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
2. eine Wiedergabe der Marke und
3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.

§ 10
(1) Ausländische Anmeldungen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, es sei denn, dass ein bilateraler oder multilateraler Vertrag etwas anderes besagt.
(2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung von Markenrechten besteht, so kann der Anmelder beantragen, dass seine frühere ausländische Anmeldung in der Republik Bernamien Priorität genießt.
(3) Wer eine Priorität nach Absatz 2 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Staat der früheren Anmeldung anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Nationale Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten das Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Innerhalb dieser Fristen können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt.

§ 11
(1)Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen. Die Eintragung wird veröffentlicht.
(2) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.
(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, dass die Marke
1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang gelöscht werden kann.

§ 12
(1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er, wenn der Gegner die Benutzung der Marke bestreitet, glaubhaft zu machen, dass sie innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Veröffentlichung der Eintragung der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet, benutzt worden ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens zwölf Monaten eingetragen ist. Endet der Zeitraum von 12 Monaten der Nichtbenutzung nach der Veröffentlichung der Eintragung, so hat der Widersprechende, wenn der Gegner die Benutzung bestreitet, glaubhaft zu machen, dass die Marke innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Entscheidung über den Widerspruch benutzt worden ist. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung glaubhaft gemacht worden ist.
(2) Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, dass die Marke für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu löschen ist, so wird die Eintragung ganz oder teilweise gelöscht. Kann die Eintragung der Marke nicht gelöscht werden, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.
(3) Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehrerer Marken mit älterem Zeitrang zu löschen, so kann das Verfahren über weitere Widersprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung der Marke ausgesetzt werden.

§ 13
(1) Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht.
(2) Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts an der Marke eingetragen, so wird die Eintragung nur mit Zustimmung dieser Person gelöscht.
(3) Wird eine Marke ab dem Tag der Eintragung 24 Monate nicht genutzt, kann die Eintragung auf Antrag gelöscht werden.

§ 14
(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen.
(2) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden.
(3) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Diese Tatsachen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
(4) Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen
(6) Über den Antrag beschließt das Nationale Patentamt..
(7) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(8) Wird dem Inhaber einer Marke Wiedereinsetzung gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der Eintragung der Marke und der Wiedereinsetzung unter einem mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gutgläubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht haben, hinsichtlich dieser Handlungen keine Rechte geltend machen.

§ 15
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auch auf Marken, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet oder eingetragen oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder durch notorische Bekanntheit erworben worden sind , Anwendung.

§ 16
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzblatt der Republik in Kraft.
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Idenbergen, den 14. Dezember 2021

Helen Bont
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RE: Gesetzblatt der Republik Bernamien

#33 von Helen Bont , 14.12.2021 20:12

Zitat

Aktenzeichen 2021/0021
Beschlossen von der Volksversammlung am 05.12.2021
Inkrafttreten am 14.12.2021


Feiertagsgesetz (FGes)

§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz legt die gesetzlichen Feiertage in der Republik Bernamien fest.
(2) Die in diesem Gesetz genannten gesetzlichen Feiertagen sind grundsätzlich arbeitsfreie bezahlte Tage.
(3) Für bestimmte Dienstleistungen und Branchen können Ausnahmen von der Feiertagsregelung durch Verordnung der Regierung der Republik erlassen werden.

§ 2 Ausnahmen
(1) Branchen und Dienstleistungen, die von der Feiertagsregelung ausgenommen sind, sind unter anderem:
a. die Polizei, Ordnungsämter und sonstigen Sicherheitsdienste sowie das Militär,
b. die Rettungsdienste, Krankenhäuser, Feuerwehren, Senioren- und Pflegeheime sowie Internate,
c. das Hotel- und Gastronomiegewerbe,
d. die Landwirtschaft, soweit Tiere zu versorgen sind.

§ 3 Feiertage
Folgende Tage sind gesetzliche Feiertage:
a. 01.01.: Neujahr
b. 06.01.: Heilige Drei Könige
c. Freitag vor Ostern: Karfreitag
d. erste Sonntag nach dem ersten Vollmond im Frühling: Ostersonntag
e. der Montag nach Ostersonntag: Ostermontag
f. 01.05.: Tag der Arbeit
g. 21.05.: Christi Himmelfahrt
h. 7. Sonntag nach Ostern: Pfingstsonntag
i. Montag nach Pfingstsonntag: Pfingstmontag
j. 24.06.: Hochfest der Geburt Johannes des Täufers (Johannistag)
k. 15.08.: Mariä Himmelfahrt
l. 21.09.: Tag der Verfassung
m. 29.09.: Fest des Erzengels Michael (Michaelistag)
n. 03.10.: Erntedank
o. 31.10.: Reformationstag
p. 17.11.: Buß- und Bettag
q. 06.12.: Tag des Heiligen Nikolaus
r. 25.12.: 1. Weihnachtstag
s. 26.12.: 2. Weihnachtstag

§ 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik in Kraft.
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Idenbergen, den 14. Dezember 2021

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RE: Gesetzblatt der Republik Bernamien

#34 von Helen Bont , 08.01.2022 01:27

Zitat

Aktenzeichen 2022/0001
Beschlossen von der Volksversammlung am 06.01.2022
Inkrafttreten am 08.01.2022



Zollgesetz (ZollG)

§ 1 Allgemeines
Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Abgaben (Zöllen) im Rahmen der
Ein- oder Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen oder Währungen in und aus
das Hoheitsgebiet der Republik Bernamien.

§ 2 Zollamt
(1) Mit der Erhebung der Zölle wird das Zollamt beauftragt.
(2) Das Zollamt hat seinen Hauptsitz in Idenbergen.
(3) Das Zollamt steht unter der Rechts- und Fachaufsicht des
Ministeriums der Finanzen und wird von einem Direktor geleitet.
(4) Der Direktor des Zollamtes wird auf Vorschlag des Finanzministers vom Präsidenten der Republik ernannt.

§ 3 Weitere Aufgaben des Zollamtes
Neben der Erhebung von Zöllen gemäß den gesetzlichen Regeln, ist das Zollamt zuständig für:
a. die Durchsetzung von Handelsbeschränkungen,
b. die Überwachung des Verkehrs mit Tieren, Pflanzen, Lebensmitteln,
chemischen Stoffen, Medikamenten, Waffen, Kriegswaffen und Munition,
c. die Unterbindung der Einfuhr von Waren, Dienstleistungen oder
Währungen, deren Einfuhr auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung
der Unionsregierung verboten ist,
d. die Unterbindung der Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen oder
Währungen, deren Ausfuhr auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung
der Unionsregierung verboten ist,
e. die Konfiszierung und Vernichtung von Waren, durch deren Herstellung die Patentrechte Dritter verletzt werden.

§ 4 Feststellung einer Gefahr
(1) Droht eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Bernamien, ist die Regierung ermächtigt, durch Verordnung dies festzustellen und im Rahmen dieser Feststellung Untersuchungen, Beschränkungen oder Verbote im Bereich des Außenhandels anzuordnen.
(2) Diese Verordnungen treten mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.

§ 5 Zollsätze
(1) Das Ministerium der Finanzen legt durch Verordnung fest:
a. die Zollsätze,
b. welche Waren, Dienstleistungen oder Währungen unter ein Ein- oder Ausfuhrverbot fallen,
c. welche Waren, Dienstleistungen oder Währungen bezüglich der Ein- oder Ausfuhr einer Kontingentierung unterliegen.
(2) Die Unionsregierung legt durch Verordnung fest, welche Waren,
Dienstleistungen oder Währungen oder welche Staaten von einer
Zollpflicht befreit sind oder für welche Waren, Dienstleistungen oder
Währungen ein ermäßigter oder erhöhter Zollsatz gelten.
(3) Diese Verordnungen treten mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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Idenbergen, den 8. Januar 2022

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RE: Gesetzblatt der Republik Bernamien

#35 von Helen Bont , 14.01.2022 00:11

Zitat


Aktenzeichen 2022/0002
Beschlossen von der Volksversammlung am 06.01.2022
Inkrafttreten am 14.01.2022



Erstes Änderungsgesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes (1.ÄGesLMG)

Artikel I
Das Lebensmittelgesetz wird wie folgt ergänzt:

§ 2a Einteilung von Lebensmittel in Grade der Verarbeitung.
(1) Lebensmitteln, die in Verkehr gebracht werden, müssen nach dem Grad ihrer Verarbeitung kategorisiert werden.
(2) Die Kategorisierung richtet sich nach dem Grad der Verarbeitung und wird in Gruppen vorgenommen:
Gruppe 1: Unverarbeitete und minimal verarbeitete Lebensmittel (Essbare Teile von Tieren oder Pflanzen, wie Fleisch, Früchte oder Pilze);
Gruppe 2: Verarbeitete Zutaten (Inhaltsstoffe wie Öle, Butter, Zucker und Salz, die durch Prozesse wie Raffinieren, Mahlen oder Trocknen aus Lebensmitteln der Gruppe 1 gewonnen werden. Diese Stoffe werden normalerweise nicht allein verzehrt, sondern in Kombination mit Lebensmitteln der Gruppe 1 verwendet);
Gruppe 3: Verarbeitete Lebensmittel (Lebensmittel, die durch Hinzufügen von Zutaten aus Gruppe 2 zu Produkten aus Gruppe 1 hergestellt werden. Diese Gruppe umfasst etwa Käse, Fischkonserven, Gemüse in Flaschen und frisch gebackenes Brot);
Gruppe 4: Ultraverarbeitete Lebensmittel (Lebensmittel, die aus Grundzutaten wie Laktose, Öl, Molke und Gluten hergestellt werden. Diese Stoffe werden zwar aus Lebensmitteln extrahiert, aber in der Regel einer modernen Verarbeitung unterzogen, bei der Produkte wie gehärtete Öle, hydrolysierte Proteine und Maissirup mit hohem Fruktosegehalt entstehen. Zu dieser Gruppe gehören auch Lebensmittel, die Zusatzstoffe wie Emulgatoren, Farbstoffe und Geschmacksverstärker enthalten. Zu den Endprodukten zählen viele Fertiggerichte, Zerealien, Fabrikbrote und Pommes).
(3) Die jeweilige Gruppe, in der das Lebensmittel eingeordnet wurde, ist auf der Verpackung anzugeben. Ist ein Lebensmittel beim Verkauf nicht eingepackt, erfolgt die Kennzeichnung an der Vorrichtung, in dem das Lebensmittel angeboten wird.
(4) In allen Verkaufsstellen von Lebensmitteln ist eine Liste mit der Definition der Gruppen gut sichtbar aufzuhängen.“

Artikel II
Dieses Gesetz tritt 30 Tage nach Verkündigung im Gesetzblatt der Republik Bernamien Kraft.

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Idenbergen, den 14. Januar 2022

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RE: Gesetzblatt der Republik Bernamien

#36 von Helen Bont , 02.02.2022 19:20

Zitat


Aktenzeichen 2022/0003
Beschlossen von der Volksversammlung am 02.02.2022
Inkrafttreten am 02.02.2022



Vertrag über die Weiterentwicklung des Transnordanikrate (TRANORA)
(Vertrag von Blaakendam)


Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
EINIG im Bestreben, ihre Beziehungen im Geiste der Freundschaft und der Partnerschaft auf eine vertragliche Grundlage zu stellen,
BESTREBT, eine Zusammenarbeit zum Wohle ihrer Völker anzustreben,
GEEINT in der Erkenntnis, dass ein gemeinsames Wertefundament die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit und die Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte unabdingbare Grundlage für jede menschliche Gesellschaft ist,
GEWILLT, einen Raum gemeinsamer Sicherheit, Freiheit, gemeinsamen Wohlstands und Friedens zu schaffen und so einen Beitrag zu einer stabilen und gerechten Weltordnung zu leisten,
SICH BEWUSST, dass mit der fortschreitenden Zusammenarbeit die Grundlagen dieser Zusammenarbeit weiterentwickelt werden muss,
sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Allgemeines

Artikel 1 Rechtsnatur
(1) Der Transnordanikrat ist eine Rechtspersönlichkeit, die klagen und verklagt werden kann. Sie kann Verträge und Abkommen mit anderen Staaten, Organisationen und Institutionen schließen.
(2) Verträge und Abkommen nach Artikel 1 I bedürfen der Zustimmung des TRANORA-Rates.

Artikel 2 Sitz
Sofern nichts anderes in diesem Vertrag oder in anderen Verträgen des TRANORA festgelegt, haben der TRANORA sowie seine Institutionen ihren Sitz in Idenbergen (Republik Bernamien).

Kapitel II Inhalt

Artikel 3 Zielsetzung
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte gründen hiermit den Transnordanikrat (TRANORA)
(2) Sie erklären sich grundsätzlich bereit, insbesondere auf den Gebieten:
- der Wirtschaft,
- der Außen- und Sicherheitspolitik,
- der Verteidigungspolitik,
- der Justizpolitik und der Strafverfolgung,
- der Rechtsstaatlichkeit,
- dem Schutz der Bürger- und Menschenrechte,
- der sozialen Sicherheit,
- der Sportpolitik,
- der Kultur- und Bildungspolitik,
- der Forschung und Technologie,
- dem Ausbau eines gemeinsamen Infrastrukturnetzes, insbesondere auf den
Gebieten des Verkehrs, der Kommunikation und der Stromversorgung,
- des Umweltschutzes,
- des Verbraucherschutzes,
- des Gesundheitswesens,
- der Industriepolitik,
- der Forst- und Landwirtschaft sowie der Fischerei,
zusammen zu arbeiten.
(3) Insbesondere erklären die Hohen Vertragsschließenden Mächte ihren
Willen, eine Freihandelszone für Waren, Dienstleistungen, Kapital und
Arbeitskräfte einzurichten und die Zusammenarbeit auf den Gebieten der
Strafverfolgung und einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu
intensivieren.
(4) Sitz des TRANORA ist Blaakendam (Königreich Freesland).

Artikel 4 Umweltschutz
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, dem Gedanken des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.
(2) Zum Umweltschutz gehören insbesondere Maßnahmen
a. zur Reduzierung von Schadstoffemissionen in Luft, Wasser und Erdreich,
b. zur Erhaltung der biologischen Vielfalt,
c. zum Gewässerschutz.

Artikel 5 Konsularische Betreuung
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern sich wechselseitig zu, ihren Staatsbürgern im Not- und sonstigen Bedarfsfall konsularische Hilfe und diplomatischen Schutz zu gewähren.

Kapitel III Grundrechte

Artikel 6 Grundrechtsschutz
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte verpflichten sich feierlich, die nachfolgenden Grundrechte auf ihrem jeweiligen Territorium im Rahmen ihrer Verfassungstradition zu verwirklichen.

Artikel 7 Schutz der Menschenwürde, Gleichheit und freie Entfaltung
(1) Im Mittelpunkt allen staatlichen Handelns steht der Mensch mit seiner ihm eigenen Würde.
(2) Alle Menschen sind einander gleich gestellt.
(3) Alle Menschen haben das Recht sich im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme frei zu entfalten und zu verwirklichen.

Artikel 8 Schutz des Menschen
(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben und körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit.
(2) Kein Mensch darf einer erniedrigender Art und Weise behandelt oder gefoltert werden.

Artikel 9 Religions-, Meinungs- und Gewissenfreiheit
(1) Jedem Menschen steht es frei, sich zu einer Religion zu bekennen und diese zu praktizieren.
(2) Die Meinungs- und Informationsfreiheit wird im Rahmen der staatlichen Gesetze gewährleistet.
(3) Kein Mensch darf gegen sein Gewissen zu einer Handlung gezwungen werden.

Artikel 10 Justizielle Rechte
(1) Eine Tat darf nur bestraft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter Strafe gestellt war.
(2) Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtliches Gehör.

Artikel 11 Eigentum, Erbe, Beruf
(1) Das Eigentum und Erbe wird im Rahmen der staatlichen Gesetze geschützt.
(2) Jeder Mensch hat im Rahmen der staatlichen Gesetze das Recht auf freie Berufswahl und Berufsausübung.

Artikel 12 Solidarität
Menschen in Not haben Anspruch auf gesellschaftliche Solidarität im Rahmen der staatlichen Gesetze.

Kapitel IV Privatrechtsübereinkommen

Abschnitt A Allgemeines

Artikel 13 Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Person ihren Hauptwohnsitz oder Hauptsitz hat.

Artikel 14 Stellvertretung
Die Stellvertretung unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Vollmachtgeber seinen Hauptwohnsitz oder seinen Hauptsitz hat, es sei denn, in der schriftlich abgefassten Vollmachtsurkunde ist etwas anderes geregelt.

Artikel 15 Todeserklärung
Die Todeserklärung, die Feststellung des Todes und des Todeszeitpunktes sowie die Lebens- und Todesvermutung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verstorbene oder Verschollene zuletzt gelebt hat.

Artikel 16 Name
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt.
(2) Wählen Ehegatten bei oder nach der Eheschließung einen gemeinsamen Namen, so findet das Recht des Staates Anwendung, auf dessen Hoheitsgebiet oder nach dessen Recht die Ehe geschlossen wurde.

Artikel 17 Rechtsgeschäfte
(1) Bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts finden die Rechtsvorschriften des Staates Anwedung, in dem der Schuldner seinen Hauptwohnsitz oder Hauptsitz hat, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich schriftlich auf eine andere Regelung.
(2) Hat der Schuldner seinen Hauptwohnsitz oder Hauptsitz in einem Drittstaates, so gelten die Rechtsvorschriften des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Leistung bewirkt werden soll, es sei denn, die Vertragsparteien einigen sich schriftlich auf eine andere Regelung.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Rechtsgeschäft mittels eines Vertreters geschlossen wurde.

Abschnitt B Außervertragliche Schuldverhältnisse

Artikel 18 Ungerechtfertigte Bereicherung
Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistungen unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Leistung bewirkt wurde.

Artikel 19 Geschäftsführung ohne Auftrag, Tilgung fremder Verbindlichkeiten
(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts, ohne dass dafür ein Auftrag erteilt wurde (Geschäftsführung ohne Auftrag), unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet
das Geschäft vorgenommen wurde.
(2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Gläubiger seinen Hauptwohnsitz oder Hauptsitz hat.

Artikel 20 Unerlaubte Handlungen
Ansprüche aus unerlaubten Handlungen unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet der Ersatzpflichtige gehandelt hat.

Artikel 21 Rechtswahl
(1) Nach Eintritt eines Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, kann der Gläubiger die Rechtsordnung des Staates wählen, der das außervertragliche Schuldverhältnis
unterliegen soll.
(2) Die Rechtsordnung eines Drittstaates kann nicht gewählt werden.

Abschnitt C Sachenrecht

Artikel 22 Rechte an einer Sache
Die Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Sache befindet.

Artikel 23 Transportmittel
(1) Die Rechte an Transportmitteln (Luft-, Wasser-, Schienen- und Straßenfahrzeuge) die zum Transport von Personen oder Waren bestimmt sind, unterliegen dem Recht des Staates, in dem sie registriert sind.
Dies gilt auch für Luft-, Wasser-, Schienen und Straßenfahrzeuge, die nicht zum Transport von Personen oder Waren bestimmt sind.
(2) Ist ein Transportmittel in keinem Staat registriert, so unterliegt es dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgenbiet es sich befindet.
(3) Die Sicherungsrechte an einem Transportmittel unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Sicherungsrechte entstanden sind.
(4) Die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eines Transportmittels richten sich nach dem Recht des Staates, auf dessen Territorium sich das Transportmittel befindet.

Abschnitt D Anspruchsrecht

Artikel 24 Umweltschäden
(1) Ansprüche aus Umweltschäden unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Staatsgebiet der Umweltschaden entstanden ist.
(2) Handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Schaden, wird jeder Teil des Umweltschadens als ein Einzelschaden behandelt, der dem Recht des Staates unterliegt, auf dessen Staatsgebiet er entstanden ist.

Artikel 25 Reiserecht
(1) Ansprüche aus Pauschalreisen, verbun dene Reiseleistungen oder Personentransportverträgen richten sich nach dem Recht des Staates, in dem der Reiseveranstalter oder das Transportunternehmen seinen Hauptsitz oder die vertragsschließende Dependance hat.
(2) Hat der Reiseveranstalter oder das Transportunternehmen seinen Hauptsitz oder die vertragsschließende Dependance in einem Drittstaat, richten sich die Ansprüche nach dem Recht des Staates, in dem der Gläubiger seinen Hauptwohnsitz hat oder nach dem, was vertraglich vereinbart wurde.

Artikel 26 Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden entstanden bzw. eingetreten ist, es sei denn, der Geschädigte bestimmt etwas anderes.

Abschnitt E Familien- und Erbrecht

Artikel 27 Eheschließung
(1) Die Voraussetzungen für die Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört, es sei denn, die Verlobten entscheiden in einem schriftlichem Ehevertrag, der vom
eheschließenden Standesamt beglaubigt werden muss, etwas anderes.
(2) Für den Verlobten, der mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, unterliegen die Voraussetzungen für die Eheschließung dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird.
(3) Stehen Rechtsvorschriften eines Staates, dem mindestens einer der Verlobten angehört, der Eheschließung entgegen, so ist eine Eheschließung ausgeschlossen.

Artikel 28 Scheidung
Scheidung und Scheidungsfolgen unterliegen dem Recht des Staates, nach dessen Recht die Ehe geschlossen wurde.

Artikel 29 Abstammung, Eltern-Kind-Verhältnis
(1) Die Abstammung des Kindes und das Eltern-Kind-Verhältnis unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Wird der Hauptwohnsitz des Kindes in ein anderes Mitgliedsland des TRANORA verlegt, unterliegen die Abstammung und das Eltern-Kind-Verhältnis weiterhin dem Recht des Staates aus Absatz 1.

Artikel 30 Annahme als Kind
(1) Das Adoptionsrecht unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Adoption seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Die Folgen der Adoption unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Adoptierenden ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz haben.

Artikel 31 Erbrecht
Das Erbrecht unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet das Erbe anfällt.

Abschnitt F Justizielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Privat- und privaten Handelsrechts

Artikel 32 Gerichtsort
Zuständig für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Privatrechts und des privaten Handelsrechts ist die Gerichtsbarkeit, die am Hauptwohnsitz oder Hauptsitz des Schuldners für privatrechtliche und private
handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist.

Artikel 33 Amtshilfe in Sache Beweisaufnahme
(1) Erstreckt sich eine Beweisaufnahme in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Gerichtsverfahren auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates des TRANORA, und richtet das für das Verfahren zuständige Gericht ein Amtshilfeersuchen an die in dem anderen TRANORA-Mitgliedsstaat ansässige staatliche Stelle, so ist die adressierte staatliche Stellen zur Amtshilfe verpflichtet. Die Amtshilfe kann auch darin bestehen, dass die adressierte Stelle eine andere staatliche Stelle mit der Erledigung des Amtshilfeersuchens beauftragt oder an die zuständige staatliche Stelle weiterleitet.

Artikel 34 Anerkennung von Gerichtsentscheidungen in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Streitigkeiten
(1) Die in einem Mitgliedsstaat des TRANORA ergangene Gerichtsentscheidung in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Streitigkeiten werden vorbehaltlos in allen anderen
TRANORA-Mitgliedsstaaten anerkannt.
(2) Eine Gerichtsentscheidung wird nicht anerkannt, wenn:
a. das Gericht nicht zuständig war,
b. während des Gerichtsverfahrens ganz offensichtlich rechtsstaatliche Grundsätze an einem fairen Gerichtsverfahren verletzt wurden,
c. durch die Anerkennung der Gerichtsentscheidung die öffentliche
Ordnung oder tragende Rechtsgrundsätze des TRANORA-Mitgliedsstaates, in
dem die Anerkennung der Gerichtsentscheidung geltend gemacht wird,
verletzt,
d. die Gerichtsentscheidung mit einer früheren, von einer höheren
gerichtlichen Instanz gefällten, Entscheidung in derselben Sache
zwischen den selben Streitparteien kollidiert oder
e. dem Beklagte keine Gelegenheit gegeben wurde, sich auf das Verfahren einzulassen oder sich zu verteidigen.
(3) Solange eine Gerichtsentscheidung nicht rechtskräftig geworden ist, ist eine Anerkennung ausgeschlossen.

Artikel 35 Vollstreckung
(1) Die von einem Gericht in einem TRANORA-Mitgliedsstaat für vollstreckbar erklärteprivatrechtliche oder private handelsrechtliche Forderung, wird in einem anderen Mitgliedsstaat des TRANORA auf Antrag
eines Berechtigten von den zuständigen staatlichen Stellen des anderen Mitgliedsstaates gemäß seinen gesetzlichen Vollstreckungsbestimmungen vollstreckt.

Kapitel V Errichtung eines Gemeinsamen Binnenmarktes

Artikel 36 Inhalt
Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, dass sie untereinander den
a. Warenverkehr,
b. Personenverkehr,
c. Dienstleistungsverkehr,
d. Kapitalverkehr
liberalisieren werden und zu diesem Zwecke schrittweise eine gemeinsame Freihandelszone errichten wollen.

Artikel 37 Freier Warenverkehr
Die hohen vertragsschließenden Mächte erstreben an,
a. auf Waren, Güter oder sonstige Sachen, die in einem anderen Mitgliedsstaaten des TRANORA produziert wurden, oder auf Zwischenprodukte, die in einem Drittstaat produziert und Bestandteil
eines in einem anderen Mitgliedsland bereits verzollt wurden und in eine Sache eingebaut wurden, die in dem anderen Mitgliedsstaat hergestellt wurden (Importwaren), keine Zölle zu erheben;
b. auf eine steuerliche Schlechterstellung von in TRANORA-Mitgliedsstaaten hergestellten Importwaren zu verzichten;
c. keine staatlichen Beihilfen und steuerliche Ausfuhrbegünstigungen für Exportwaren in ein anderes TRANORA-Mitgliedsland zu gewähren.

Artikel 38 Freiheit des Personenverkehrs
(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, die Freiheit des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des TRANORA einzuführen. Hierzu zählen sie insbesondere die Freiheit eines jeden
Staatsbürgers eines TRANORA-Mitgliedsstaates, sich in einem anderen Mitgliedstaat des TRANORA niederzulassen und dort einer bezahlten Erwerbsmäßigkeit nachzugehen, ein Gewerbe zu gründen und zu betreiben, eine Ausbildung zu absolvieren, als Touristen aufzuhalten oder sonstige Person (z. B. Rentner) niederzulassen.
(2) Sie erklären weiterhin feierlich, dass sie bestrebt sind, die Personen- und Warenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ebenso wie etwaige bestehende Vorschriften und Regelungen, die die Freiheit des Personenverkehrs behindern, Schritt für Schritt zurückzunehmen und letztendlich abzuschaffen.
(3) Sie erklären des Weiteren feierlich, etwaige steuerliche Schranken, wie sie in Form einer Doppelbesteuerung bestehen können, beseitigen zu wollen.

Artikel 39 Dienstleistungsfreiheit
Die hohen vertragsschließenden Parteien erklären feierlich, Schranken, die insbesondere den grenzüberschreitenden gewerblichen, kaufmännischen, handwerklichen und freiberuflichen Tätigkeiten von privaten Personen zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten im Wege stehen, abzubauen und
beseitigen zu wollen.

Artikel 40 Freier Kapitalverkehr
Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, den freien Verkehr von Geldkapital in Form von Geld, Wertpapieren, Krediten oder Edelmetallen Schritt für Schritt zwischen ihnen frei zu geben und von
jeglicher Beschränkung zu befreien. Sie sind sich einig darin, dass gemeinsam vereinbarte Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs vereinbar sind.

Artikel 41 Auftrag an TRANORA-Kommission
Zur Erreichung der in Kapitel IV genannten Ziele beauftragt der TRANORA-Rat die TRANORA-Kommission mit der Erarbeitung einer entsprechenden Beschlussvorlage, die sowohl der Zielsetzung einer gemeinsamen Freihandelszone als auch den jeweils nationalstaatlichen Interessen der TRANORA-Mitgliedsstaaten gerecht werden soll.

Kapitel VI Die Institutionen


Artikel 42 TRANORA-Kommission
(1) Ein ständiger Rat auf Botschafter- oder Ministerebene, der TRANORA (TRANORA-Kommission), wird am Sitz des TRANORA eingerichtet. Er berät über aktuelle politische Themen und über Möglichkeiten einer engeren Kooperation und unterbreitet dem Rat der Regierungschefs (TRANORA-Rat) Empfehlungen zur Beratung und Beschlussfassung.
(2) Die TRANORA-Kommission ist insbesondere zuständig für:
a. die Erarbeitung von Initiativen;
b. das Monitoring der vom TRANORA-Rat gefassten Beschlüsse.
(2) Die TRANORA-Kommission fällt ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.
(3) Die TRANORA-Kommission bestimmt aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter für die Dauer eines halben Jahres.

Artikel 43 TRANORA-Rat
(1) Die Hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Einrichtung eines Rats der Staats- und Regierungschefs (TRANORA-Rat). Dieser tagt alle vier Monate.
(2) Die Tagungen finden in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen der Mitgliedstaaten statt.
(3) Bei Bedarf können außerplanmäßige Tagungen einberufen werden. Hierzu ist jede Regierung eines Mitgliedsstaates der TRANORA initiativberechtigt.
(4) Der TRANORA-Rat fällt seine Entscheidungen einstimmig. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.
(5) Der Rat der Regierungschefs entscheidet und beschließt insbesondere über:
a. die Aufnahme neuer Mitglieder;
b. Assozierungsabkommen mit anderen Mächten oder Organisationen;
c. die Änderung dieses Vertrages;
d. andere grundlegenden Fragen der Koordinierung unter anderem der Außen- und Sicherheitspolitik und anderer, in Artikel 1 genannten Politikfeldern;
e. über sonstige Beschlüsse oder Erklärungen.
(6) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz rotiert alle drei Monate zwischen den Mitgliedstaaten in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen.

Artikel 44 Gemeinsames Sekretariat
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien vereinbaren die Errichtung eines Gemeinsamen Sekretariats.
(2) Das Gemeinsame Sekretariat hat seinen Sitz am Sitz des TRANORA. Es wird von einem Hohen Sekretär geleitet.
(3) Es übt folgende Funktionen aus:
a. es nimmt Aufnahmeanträge entgegen und leitet diese an den TRANORA-Rat weiter;
b. es ist Dispositar für die Ratifikationsurkunden;
c. es ist Archiv für alle Verträge und sonstigen Urkunden und Texte, die die TRANORA verfasst hat.
(4) Der Hohe Sekretär wird vom TRANORA-Rat für die Dauer von 6 Monaten berufen.

Artikel 45 Schiedskommission
(1) Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vertrags oder anderer TRANORA-Dokumente entscheidet eine Schiedskommission.
(2) Aufgabe der Schiedskommission ist es, eine gütliche Beilegung herbeizuführen.
(3) Die Schiedskommission entscheidet einstimmig mit Zustimmung der streitenden Parteien.
(4) Der Schiedskommission gehört jeweils ein Vertreter aus jedem Mitgliedsstaat an.
(5) Die Schiedskommission tagt in Kiekersdijk (Königreich Freesland).

Kapitel VII Investitionsbank

Artikel 46 Allgemeines
(1) Ziel und Aufgabe der TIB ist es,
a. gemeinsame, grenzüberschreitende Projekte,
b. kommunale, regionale oder nationale Projekte,
c. den Mittelstand und Existenzgründer,
d. die Förderung von Energiespar- und Umweltschutztechniken durch Kredite, Zuschüsse oder Beteiligungen zu finanzieren und zu realisieren und so zu einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung im TRANORA-Raum zu sorgen.
(2) Außerhalb des TRANORA-Raums können Projekte finanziert werden, wenn Unternehmen, die ihren Hauptverwaltungssitz innerhalb des TRANORA-Raums haben oder gemeinsame TRANORA-Interessen dies erfordern.
(3) Der Direktor der TIB ist verpflichtet, auf Verlangen, der TRANORA-Kommission und dem TRANORA-Rat Bericht zu erstatten und Fragen zu beantworten.
(4) Die TIB agiert eigenverantwortlich und in eigenem Namen.

Artikel 47 Organisation
(1) Sitz der TIB ist Klapsmühltal, Freistaat Fuchsen.
(2) Die TIB wird von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird. Die Amtszeit des Direktors verlängert sich automatisch um sechs Monate, wenn der TRANORA-Rat nichts anderes beschließt.
(3) Die Rechts- und Dienstaufsicht wird vom Hohen Sekretär des TRANORA ausgeübt.
(4) Die Bilanz der TIB wird in Fuchsmark ausgewiesen.

Artikel 48 Finanzierung
(1) Die TIB erhält eine Anschubfinanzierung in Höhe von 120 Mrd Fuchsmark als Grundkapital, die von den Mitgliedern des TRANORA im Verhältnis
- Bernamien 2 Anteile
- Freesland 2 Anteile
- Fuchsen 3 Anteile
aufgebracht werden.
(2) Auf Antrag des TIB-Direktors kann der TRANORA-Rat eine Aufstockung des Grundkapitals beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf zudem der Zustimmung der nationalen Parlamente.
(3) Die TIB ist befugt, durch Anleihen an den Kreditmärkten, benötigtes Kapital zu beschaffen.

Artikel 49 Geschäftsfähigkeit
(1) Die TIB besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
(2) Die TIB ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.

Kapiel VIII Clearingstelle

Artikel 50 Allgemeines
(1) Die Vertragspartner richten eine Clearingsstelle zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ("TRANORA-Clearing") zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein.
(2) Sitz der Clearingstelle ist Klpasmühltal (Freistaat Fuchsen).
(3) TRANORA-Clearing von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird. Die Amtszeit des Direktors verlängert sich automatisch um sechs Monate, wenn der TRANORA-Rat nichts anderes beschließt.

Artikel 51 Geschäftsfähigkeit
(1) TRANORA-Clearing besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
(2) TRANORA-Clearing ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.

Artikel 52 Aufgaben
Aufgabe von TRANORA-Clearing ist es, den Zahlungs- und Wertpapierverkehr im weitesten Sinne der angeschlossenen Institute und Mitglieder zentral abzuwickeln und überschießende Salden zu regulieren.

Artikel 53 Mitgliedschaft
Alle Finanz-Instiute, welchen ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des TRANORA haben oder dort über Zweigstellen Finanzdienstleistungen jedweder Art anbieten, sind verpflichtet, bei TRANORA-Clearing ein
Verrechnungskonto zu unterhalten und für den Zahlungsverkehr mit anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten zu nutzen.

Artikel 54 Finanzierung
Der Direktor von TRANORA-Clearing ist ermächtigt, von den Kontoinhabern eine Gebühr für die Teilnahme zu erheben oder der TRANORA-Kommission eine alternative Finanzierung vorzuschlagen, die die TRANORA-Kommission mit absoluter beschließt.

Artikel 55 Absicherung
Zur Absicherung gegen Finanzausfälle richtet TRANORA-Clearing einen Auffangfonds ein, dessen Mindesteinlage 150 Mio Fuchsmarkbeträgt.

KAPITEL IX TRANORA-Gesundheitsagentur (TGA)

Abschnitt G Zielsetzung

Artikel 56 Allgemeines
(1) Ziel der TRANORA-Gesundheitsagentur (TGA) ist es, durch die Gesundheitsförderung in den Mitgliedsstaaten sowie durch die Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere von Infektionskrankheiten, allen Menschen in den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein möglichst hohes Gesundheitsniveau zu ermöglichen.
(2) Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen, legt die TGA Programme auf, die der Zustimmung des TRANORA-Rats bedürfen.

Abschnitt H Organisatorisches

Artikel 57 Sitz, Leitung
(1) Der Sitz der TGA ist in Klapsmühltal (Freistaat Fuchsen).
(2) Die TGA wird von einem Direktor geleitet, der TRANORA-Rat auf sechs Monate gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die TGA steht unter der Dienst-, Rechts- und Amtsaufsicht des Hohen Sekretärs.

Artikel 58 Regionalbüros
Der TGA ist es gestattet, in den Mitgliedsstaaten Regionalbüros zu errichten.

Abschnitt J Schlussbestimmungen

Artikel 59 Finanzierung
Die TGA finanziert sich:
a. durch freiwillige Beiträge der Mitgliedsstaaten,
b. durch Spenden,
c. durch selbst generierte Einnahmen,
d. durch Kreditaufnahme zum Ausgleich kurzfristiger Liquiditätslücken.

Kapitel X Erlangung und Verlust der Mitgliedschaft

Artikel 60 Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Transnordanikrat können alle Staaten werden, die
1. demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien genügen,
2. die Menschenwürde und die Menschenrechte achten,
3. sich dem Prinzip der Völkerverständigung, der friedlichen Konfliktbeilegung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker verschrieben haben und
4. auf der Karte der Karthographie Organisation (CartA) verzeichnet sind.
(2) Unter demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien sind mindestens zu rechnen: die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, die Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzesgebundenheit der Verwaltung, die Kontrolle der Regierung durch das Parlament, die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk und das Recht auf Mitgliedschaft und Tätigkeit in politischen Parteien und das Recht auf die Bildung einer parlamentarischen und außerparlamentarischen
Opposition.
(3) Unter Menschenwürde ist mindestens zu verstehen: das Recht auf Leben, auf Schutz vor Knechtschaft und Sklaverei, auf Schutz vor Folter und anderer erniedrigender Behandlung auf Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit, auf freie Entfaltung, auf freie Religionsausübung und auf das Streben nach persönlichem Glück.
(4) Unter Menschenrechten ist mindestens zu verstehen: die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz, das Recht auf richterliches Gehör, der Schutz vor willkürlicher Verhaftung, der Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Eigentum, die freie Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, der freien Religionsausübung sowie die Versammlungs- und die Vereinsfreiheit einschließlich die Koalitionsfreiheit.
(4) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass Beschlüsse über die Aufnahme weiterer Mitglieder einvernehmlich und nach Prüfung erolgt.

Artikel 61 Antrag
(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist am Sitz der TRANORA einzureichen.
(2) Über den Antrag entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.

Artikel 62 Prozedere bei Annahme des Antrags
(1) Im Falle einer Annahme hat der antragstellende Staat vier Monate Zeit, um den Vertrag über die Weiterentwicklung des Transnordanikrates sowie die bereits bestehenden anderen TRANORA-Rechtsnormen zu ratifizieren und in Kraft zu setzen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist kann dreimal vom TRANORA-Rat um jeweils maximal vier Monate verlängert werden.
(3) Über die Fristverlängerung entscheidet der TRANORA-Rat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Artikel 63 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im TRANORA beginnt, an dem Tag, an dem Vorsitzende des TRANORA-Rats festgestellt hat, dass alle notwendigen Ratifikatonsurkunden beim Dispositar hinterlegt wurden.

Artikel 64 Verfristung
(1) Kann der antragstellende Staat die in Artikel 56 genannten Fristen zur Ratifizierung nicht einhalten, gilt der Antrag als gescheitert.
(2) Eine erneute Antragstellung ist jederzeit möglich.

Artikel 65 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im TRANORA geht verloren:
1. durch formelle schriftliche Austrittserklärung,
2. zwei Monate nach Löschung auf der CartA.

Kapitel XI Übergangsbestimmungen

Artikel 66 Inkrafttreten, Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden der Republik Bernamien, des Königreichs Freesland und des Freistaates Fuchsen am Sitz des Transnordanikrates in Idenbergen (Republik Bernamien)
hinterlegt wurden.
(2) Dieser Vertrag ersetzt alle bisherigen Verträge und Protokolle (Stand: 5. August 2021).
(3) Dieser Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von mindestens 90 Tagen gekündigt werden.

______________________________________________________________

Idenbergen, den 2. Februar 2022

Helen Bont
Präsidentin der Republik Bernamien


 
Helen Bont
Beiträge: 200
Registriert am: 16.07.2021


   

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