Gesetzblatt der Republik Bernamien

#1 von Helen Bont , 29.10.2021 22:15

Zitat


Akzenzeichen: 2021/0002
Beschlossen vom Volkskongress am: 29.10.2021



Gesetz über die Geschäftsordnung der Volksversammlung der Republik Bernamien

§ 1 Allgemeines
(1) Die Volksve3rsammlung der Republik Bernamien ist die aus freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangene Vertretung des bernamischen Volkes.
(2) Die Volksvertretung tagt permanent und öffentlich.

§ 2 Immunität und freies Mandat
(1) Jeder Abgeordnete der Volksversammlung hat das Recht, sich jederzeit ungehindert an den Beratungen und Abstimmungen teilzunehmen, ohn an der Ausübung seines Mandats gehindert oder eingeschränkt zu werden.
(2) Für seine Tätigkeiten oder Äußerungen, die ein Abgeordneter in Ausübung seines Mandats getätigt hat, darf kein Abgeordneter zur Rechenschaft gezogen werden, es sei den, er verstößt gegen ein Strafgesetz.
(3) Die Abgeordneten genießen Immunität vor Strafverfolgung. In diesen Schutz darf nur auf Grund eines Beschlusses der Volksversammlung auf Antrag des Generalstaatsanwaltes eingegriffen werden.

§ 3 Das Präsidium
(1) Das Präsidium der Volksversammlung besteht aus dem Präsidenten und dessen Stellvertreter.
(2) Das Präsidium öffnet, beendet und leitet die Sitzungen der Volksversammlung, nimmt Anträge entgegen und stellt diese zur Debatte und Abstimmung, wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung, übt das Hausrecht aus und wacht darüber, dass die Würde und die Rechte der Volksversammlung gewahrt bleiben.
(3) Zur Ausübung des Gefahrenabwehrrechts bedient sich das Präsidium der Parlamentspolizei.
(4) Dem Präsidium stehen insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten der Volksversammlung und alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten zu.
(5) Bei der Vollziehung der dem Präsidium Verwaltungsangelegenheiten ist dieses oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Der Erlass von Verordnungen steht dem Präsidium insoweit zu, als diese ausschließlich Verwaltungsangelegenheiten der Volksversammlung betreffen.

§ 4 Wahl des Präsidiums
Der Präsident und sein Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder der Volksversammlung für die Dauer der Legislaturperiode mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

§ 5 Debatten, Aussprachen und Beratungen
Die Debatten, Aussprachen und Beratungen dauern mindesten 48 Stunden, maximal jedoch 120 Stunden.

§ 6 Wahlen und Abstimmungen
(1) Die Wahlen und Abstimmungen dauern maximal 120 Stunden und können vorzeitig beendet werden, sobald alle Abgeordneten an der Wahl bzw. Abstimmung teilgenommen haben.
(2) Treten bei Wahlen mindestens zwei Personen an, lauten die Wahloptionen auf die Frage, welchen Kandidaten man wählt, auf die angetretenen Kandidaten. Tritt nur ein Kandidat an, lauten die Wahloptionen auf die Frage, ob man den Kandidat wählt, „Ja“ oder „Nein“.
(3) Bei Abstimmungen lauten die Abstimmungsoptionen bei einem zur Abstimmung stehen Punkt auf „Ja“, „Nein“ oder „aktive Enthaltung“. Stehen mindestens zwei Alternativen zur Abstimmung, lauten die Abstimmungsoptionen auf die zur Abstimmung stehenden Alternativen oder auf „alternative Enthaltung“.
(4) Das Ergebnis der Wahl bzw. Abstimmung wird vom Präsidium verkündet. Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden Enthaltungen nicht berücksichtigt.
(5) Kandidaten gelten als gewählt und Vorlagen als angenommen, wenn der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sie entfallen sind, es sei denn, die Verfassung oder ein Gesetz bestimmt etwas anderes.

§ 7 Rechte und Pflichten der Regierungsmitglieder und anderer Personen
(1) Der Präsident der Republik hat jederzeit das Rexht, vor der Volksversammlung eine Erklärung abzugeben.
(2) Der Premierminister und die Minister der Regierung haben jederzeit das Recht, vor der Volksversammlung das Wort zu ergreifen.
(3) Das Präsidium hat das Recht, bedeutende Persönlichkeiten aus dem In- und Ausland zu Sitzungen der Volksversammlung einzuladen und Ihnen das Wort zu erteilen.

§ 8 Antragsberechtigung
Antragsberechtigung sie die Abgeordneten, der Präsident der Republik, der Premierminister und die Minister. Das Recht auf Einleitung eines Volksentscheids und gemäß Wahlgesetz und das Petitionsrecht bleiben unberührt.

§ 9 Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen Abgeordnete, die gegen diese Geschäftsordnung oder die Hausordnung der Volksversammlung verstoßen, kann das Präsidium Geldbuße verhängen und diese von den Sitzungen für eine bestimmte Zeit ausschließen.
(2) Gegen Besucher, die gegen diese Geschäftsordnung oder die Hausordnung der Volksversammlung verstoßen, kann das Präsidium Hausverbot oder Geldbuße verhängen.
(3) Die einzelne Geldbuße darf die Summe von 1.500,00 Gulden nicht übersteigen.

§ 10 Ordnungsruf „Zur Sache“ und ungebührliches oder unparlamentarisches Verhalten
(1) Schweift ein Abgeordneter vom Thema, kann ihn das Präsidium „zur Sache“ rufen. Nach dem dritten erfolglosen „Zur-Sache“-Ruf kann das Präsidium dem Abgeordneten das Wort entziehen oder von der Teilnahme an der aktuellen Sitzung ausschließen.
(2) Verhält sich ein Redner ungebührlich oder unparlamentarisch, kann das Präsidium ihn zur Ordnung rufen. Nach dem dritten erfolglosen Ordnungsruf kann das Präsidium dem Redner das Wort entziehen und ihn von der Teilnahme an der aktuellen Sitzung ausschließen.

§ 11 Unterbrechung des Redners
Wenn das Präsidium einen Redner unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.

$ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.

_________________________________________________________________

Idenbergen, den 29. Oktober 2021

Helen Bont
Präsidentin der Republik Bernamien


 
Helen Bont
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RE: Gesetzblatt der Republik Bernamien

#2 von Helen Bont , 29.10.2021 22:19

Zitat

Aktenzeichen 2021/0001
Beschlossen von der Verfassungsgebenden Nationlalversammlung am 21.09.2021



Verfassung der Republik Bernamien

Präambel
Das bernamische Volk,
GEEINT unter Gott,
ÜBERZEUGT von der Herrschaft des Rechts, das sich an der Gerechtigkeit orientiert,
BESTREBT, als freies Volk seine Geschicke selbst zu bestimmen,
VERBUNDEN mit den Menschenrechten und den Grundsätzen der nationalen Souveränität,
und gemeinsam mit anderen Völkern in Frieden und Eintracht zu leben,
hat sich,
VERTRETEN durch seine Verfassungsgebende Nationalversammlung,
diese Verfassung gegeben.

Kapitel I Die Grundrechte

Artikel 1
Alle Menschen sind frei geboren und gleich an Würde, Rechten und Pflichten.

Artikel 2
(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben sowie auf körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit.
(2) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz vor Folter und jeder anderen Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung.

Artikel 3
(1) Jeder Mensch ist frei in seinem Tun und Lassen im Rahmen der staatlichen Gesetze und unter Rücksichtnahme der Interessen seiner Mitmenschen.
(2) Jeder Bernamier hat das Recht, sich auf dem gesamten Staatsgebiet Bernamiens niederzulassen.

Artikel 4
(1) Jeder Mensch kann sich frei äußern. Die Freiheit des Gewissens, der Religionsausübung, der Presse, der Wissenschaft, der Forschung, der Kunst sind im Rahmen der staatlichen Gesetze und der Sittengesetze gewährleistet.
(2) An öffentlichen Orten und im öffentlichen Raum, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich jedermann beanspruchbare Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann, ist es nicht gestattet, das Gesicht zu verhüllen. Dieses Verbot gilt nicht für Sakralbauten. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen, die sich ausschließlich auf Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des bernamischen Brauchtums beziehen.
(3) Niemand darf gezwungen werden, aufgrund seines Geschlechts sein Gesicht zu verhüllen.

Artikel 5
Jeder Mensch hat das Recht, sich friedlich und ohne Waffen im Rahmen der staatlichen Gesetze zu versammeln.

Artikel 6
(1) Recht, Vereinigungen zu gründen, wird im Rahmen der staatlichen Gesetze, gewährleistet.
(2) Vereinigungen, der Zweck, Ziel und Bestrebung darauf ausgerichtet sind, gegen die Strafgesetze zu verstoßen, den Bestand des Staates oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu gefährden, sind zu verbieten.

Artikel 7
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft.
(2) Die Eltern haben das natürliche Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Über dieses Recht und die daraus resultierenden Pflichten wacht die staatliche Gemeinschaft. In dieses Recht darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen
(4) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung und auf Förderung ihrer Entwicklung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(5) Kinder und Jugendliche üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
(6) Unehelichen Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt

Artikel 8
(1) Das Briefgeheimnis, die Telekommunikation und die Wohnung werden im Rahmen der staatlichen Gesetze geschützt.
(2) Das Beichtgeheimnis, das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant und das Verhältnis des Journalisten zu seinem Informanten werden geschützt.

Artikel 9
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtliches Gehör und seinen gesetzlichen Richter.
(2) Jeder Mensch hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
(3) Kein Bernamier darf aus Bernamien ausgewiesen oder an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
(4) Politisch Verfolgte genießen Asyl.
(5) Kein Flüchtling darf an einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Verfolgung droht.
(6) Kein Mensch darf an einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

Artikel 10
(1) Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
(2) Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehöri¬gen benachrichtigen zu lassen.
(3) Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden; der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder frei¬gelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist.
(4) Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs.

Artikel 11
Jede Person hat das Recht, Petitionen an die Behörden oder Parlamente zu richten, ohne das ihm daraus Nachteile erwachsen.

Artikel 12
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Bildung.
(2) Das Bildungssystem steht unter der Aufsicht der staatlichen Gemeinschaft.
(3) Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Schulunterricht wird Kindern und Jugendlichen gewährleistet.
(4) Das Recht, Schulen in privater Trägerschaft zu gründen, wird im Rahmen der staatlichen Gesetze gewährleistet.

Artikel 13
Jeder Mensch, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, sowie auf Hilfe zur Selbsthilfe.

Artikel 14
(1) Keinem Bernamier darf die bernamische Staatsbürgerschaft entzogen werden, wenn er dadurch staatenlos wird.
(2) Die politischen Rechte werden gewährleistet.
(3) Die Gewährleistung der politischen Rechte schützt die Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe bei Wahlen und Abstimmungen.

Artikel 15
(1) Die in dieser Verfassung garantierten Grund- und Menschenrechte binden alle staatliche Gewalt.
(2) Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grund- und Menschenrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

Artikel 16
(1) Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Aus¬genommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
(2) Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
(3) Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismäßig sein.
(4) Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

Artikel 17
Wer die Grundrechte zum Kampfe gegen die verfassungsmäßige Ordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und das Ausmaß der Verwirkung werden durch die Gerichte ausgesprochen.

Artikel 18
(1) Die Grundrechte gelten auch für inhaltliche juristische Personen, soweit sie ihreem Wesen nach diese anwendbar sind.
(2) Jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, steht der Rechtsweg offen.

Artikel 19
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Artikel 20
(1) Die staatliche Gemeinschaft setzt sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
a. jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
b. jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
c. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
d. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Be¬din¬gungen bestreiten können;
e. Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;
f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.
(2) Die staatliche Gemeinschaft setzt sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaft-lichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
(3) Die staatliche Gemeinschaft strebt die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
(4) Aus den Sozialstaatszielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Lei¬s-tungen abgeleitet werden.

Artikel 21
(1) Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Wahl seines Berufes, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
(3) Der Schutz des Eigentums wird gewährleistet.
(4) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll auch dem Wohl der Allgemeinheit dienen.

Artikel 22
Die staatliche Gemeinschaft setzt sich für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen ein

Kapitel II Der Staat

Artikel 23
(1) Bernamien ist eine unteilbare, soziale, demokratische und rechtsstaatliche Republik.
(2) Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Das Volk übt diese durch seine parlamentarischen Vertreter und in Wahlen und Abstimmungen aus.
(3) Weder ein Teil des Volkes noch eine Einzelperson kann die Ausübung der nationalen Souveränität für sich in Anspruch nehmen.
(4) Die Staatsgewalt gliedert sich auf in die Exektuve (Gubernative und Administrative), die Legislative und die Judikative.

Artikel 24
Die Republik Bernamien kann sich einer internationalen Organisation der kollektiven Sicherheit oder Friedenssicherung anschließen und hierzu Hoheitsrechte auf diese übertragen.

Artikel 25
Die Republik Bernamien stellt Streitkräfte zum Zwecke der Landesverteidigung auf.

Artikel 26
(1) Die Republik Bernamien fördert die Beziehungen der im Ausland lebenden Bernamier untereinander und zu Bernamien. Hierfür können Organisationen untersützt werden, die dieses Ziel verfolgen.
(2) Die Republik Bernamien erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der im Ausland lebenden Bernamier, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte in Bernamien, die Erfüllung der Pflicht, Wehr- oder Ersatzdienst zu leisten, die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen.

Artikel 27
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Artikel 28
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Republik Bernahmien zu gefährden, sind als verfassungswidrig zu verbieten.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Republik Bernamien zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheiden die Gerichte auf Antrag des Präsidenten der Republik, der Regierung oder der Mehrheit der Mitglieder der Volksversammlung.
(5) Das Nähere wird durch Gesetze geregelt.

Artikel 29
(1) Die Hauptstadt der Republik Bernamien ist Idenbergen.
(2) Die Farben der Nationalflagge ist rot-gold-blau. Die Flagge besteht aus drei gleichbreiten waagerechten Streifen, von denen der ober rot, der mittlere gold und die untere blau ist.
(3) Die Währung der Republik Bernamien lautet auf den Namen "Bernamischer Gulden". Der Bernamische Gulden in unterteilt in 100 Schillinge.

Artikel 30
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil der Rechtsordnung der Republik Bernamien. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner Bernamiens.

Artikel 31
Alle bernamischen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

Artikel 32
(1) Jeder Bernamier die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Bernamier hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Artikel 33
Die kommunale Autonomie wird im Rahmen der Gesetze gewährleistet.

Kapitel III Die Volksversanmlung

Artikel 34
(1) Die Volksversammlung ist die parlamentarische Vertreteung des bernamischen Volkes.
(2) Sie wird in allgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahlen für vier Monate gewählt.
(3) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Gesetzes alle bernamischen Staatsbürger beiderlei Geschlechts.

Artikel 35
(1) Die Volksversammlung beschließt die Gesetze und den Etat, kontrolliert die Regierung und wählt die Richter der obersten Gerichts mit Zwei-Drittel-Mehrheit auf Vorschlag des Präsidenten der Republik.
(2) Die Volksversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen, es sei denn, diese Verfassung schreibt etwas anderes vor.
(3) Der Abgeordneter der Volksversammlung ist als Vertreter des gesamten bernamischen Volkes an keine Weisungen gebunden und nur seinem Gewissen verpflichtet. Er darf nicht willkürlich an der Ausübung seines Mandats gehindert oder wegen der in Ausübung seines Mandats geäußerte Meinungen oder Abstimmungen verfolgt, verhaftet, verurteilt oder in Haft gehalten werden.
(4) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
(5) Kein Abgeordneter der Volksversammlung darf ohne Zustimmung der Volksversammlung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden. Die Volksversammlung beschließt hierüber mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

Artikel 36
(1) Die Volksversammlung tagt permanent und öffentlich, es sei denn, die Volksversammlung beschließt, in geheimer Sitzung zu tagen..
(2) Die Volksversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt ein Präsidium für die Dauer der Legislaturperiode.
(3) Die Anzahl der Mitglieder der Volksversammlung wird in einem Gesetz festgelegt, welches auch Regelungen über eine mögliche Stimmgewichtung gemäß dem Wahlergebnis enthalten kann.

Artikel 37
(1) Neben den Mitgliedern der Volksversammlung haben auch die Mitglieder der Regierung jederzeit das Recht, im Plenum das Wort zu ergreifen.
(2) Das Recht, Gesetze einzubringen, stehen sowohl den Mitgliedern der Volksversammlung wie dem Premierminister zu.

Kapitel IV Der Präsident

Artikel 38
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt der Republik Bernamien. Er führt die Regierung, bestimmt die Richtlinien der Politik, wacht über die Einhaltung der Verfassung, gewährleistet durch seinen Schiedsspruch die ordnungsgemäße Tätigkeit der öffentlichen Gewalten, garantiert die Kontinuität des Staates, ist Garant der nationalen Unabhängigkeit, der Integrität des Staatsgebietes und der Einhaltung der Verträge.

Artikel 39
(1) Der Präsident der Republik, wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, in freien, gleichen und geheimen Wahlen für vier Monate mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.
(2) Erlangt keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, wird eine zweite Wahlrunde zwischen den beiden bestplatzierten Kandidaten durchgeführt.

Artikel 40
(1) Der Präsident ernennt und entlässt den Premierminister, die Minister, die Beamten, die Botschafter, die höheren Ränge der Streitkräfte, er fertigt die von der Volksversammlung beschlossenen Gesetze und veröffentlicht diese im Gesetzblatt, empfängt ausländische Gesandte und akkreditiert Diplomaten, verhandelt und unterschreibt internationale Verträge, führt das Oberkommando über die Streitkräfte, erklärt Krieg und schließt Frieden, übt das Begnadigungsrecht im Einzelfall aus und führt den Vorsitz im Regierungskabinett. Die Kriegserklärung bedarf der Zustimmung der Volksversammlung.
(2) Gegen Beschlüsse der Volksversammlung kann der Präsident ein suspensives Veto einlegen.
(3) Der Präsident kann mit Zustimmung des Präsidiums der Volksversammlung die Volksversammlung für aufgelöst erklären und Neuwahlen anordnen.
(4) Der Präsident kann Orden und Ehrenorganisationen stiften und diese Orden sowie die Mitgliedschaften verleihen und aberkennen.
(5) Der Präsident unterrichtet die Volksversammlung über seinen Beschluss, Streitkräfte im Ausland einzusetzen, spätestens 72 'Stunden nach Beginn des Einsatzes. Er hat die verfolgten Ziele darzulegen. Der Unterrichtung kann sich eine Aussprache ohne
Abstimmung anschließen. Dauert ein solcher Einsatz länger als vier Monate, hat der Präsident die Zustimmung der Volksversammlung zu einer Verlängerung einzuholen. Er kann die Volksversammlung ersuchen, in letzter Instanz zu entscheiden. Läuft die Frist von vier Monaten außerhalb der Sitzungsperiode der Volksversammlung ab, fasst diese seinen Beschluss bei Eröffnung der darauffolgenden
Legislaturperiode.

Artikel 41
(1) Wenn die Institutionen der Republik, die Unabhängigkeit der Nation, die Integrität des bernhamischen Staatsgebietes oder die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen schwer und unmittelbar bedroht sind und wenn gleichzeitig die ordnungsmäßige Ausübung der verfassungsmäßigen öffentlichen Gewalten unterbrochen ist, ergreift der Präsident der Republik mit Zustimmung des Premierministers und des Präsidiums der Volksversammlung die unter diesen Umständen erforderlichen Maßnahmen.
(2) Der Präsident der Republik gibt diese Maßnahmen der Nation durch Erklärung und Veröffentlichung im Gesetzblatt bekannt.
(3) Diese Maßnahmen müssen von dem Willen getragen sein, die Gefahren abzuwenden, die verfassungsmäßige Ordnung wiederherzustellen undden verfassungsmäßigen öffentlichen Gewalten innerhalb kürzester Frist die Mittel zu sichern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(4) Die Volksversammlung tritt unmittelbar nach Verkündung der außerordentlichen Vollmachten zusammen.
(5) Während der Ausübung der außerordentlichen Vollmachten darf die Volksversammlung nicht aufgelöst werden.
(6) Auf Beschluss von einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Volksversammlung sind die außerordentlichen Vollmachten aufgehoben.

Artikel 42
Der Präsident der Republik verkehrt mit der Volkskammer durch Mitteilungen, die er verlesen lässt und über die keine Aussprache stattfindet. Er kann vor der Volksversammlung das Wort ergreifen. Auf seine Erklärung kann in seiner Abwesenheit eine Aussprache ohne Abstimmung folgen.

Kapitel V Die Regierung

Artikel 43
(1) Die Regierung bestimmt und leitet die Politik im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Präsidenten.
(2) Die Regierung ist dem Parlament und dem Präsidenten Rechenschaft schuldig.

Artikel 44
(1) Der Premierminister ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er leitet die Amtsgeschäfte der Regierung und gewährleistet die Ausführung der Gesetze.
(2) Der Premierminister wird von der Volksversammlung für die Dauer der Legislaturperiode der Volksversammlung gewählt.
(3) Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Präsidenten der Republik ernannt und vereidigt. Sie sind innerhalb ihrer Ressorts verantwortlich tätig.

Artikel 45
(1) Der Premierminister übernimmt nach Beratung des Ministerrates vor der Nationalversammlung die politische Verantwortung der Regierung für ihr Programm oder gegebenenfalls für eine Erklärung zur allgemeinen Politik.
(2) Die Volksversammlung kann der Regierung das Misstrauen durch die Annahme eines Misstrauensantrages aussprechen. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn er von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Nationalversammlung unterstützt wird. Die Abstimmung darf erst achtundvierzig Stunden nach der Einbringung des Antrags stattfinden. Der Misstrauensantrag kann nur mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Volksversammlung angenommen werden.

Artikel 46
(1) Nimmt die Nationalversammlung einen Misstrauensantrag an oder lehnt sie das Regierungsprogramm oder eine Erklärung zur allgemeinen Politik ab, so muss der Premierminister beim Präsidenten der Republik den Rücktritt der Regierung einreichen.
(2) Dem Präsidenten der Republik steht es frei, das Rücktrittsangebot des Premierministers anzunehmen oder abzulehnen.
(3) Nimmt der Präsident der Republik das Rücktrittsangebot des Premierministers an, bleibt der Premierminister bis zur Ernennung eines neuen Premierministers kommissarisch im Amt.

Artikel 47
(1) Der Präsident der Republik kann bei unklaren parlamentarischen Mehrheitsverhältnissen zwischen den in der Volksversammlung vertretenen Parteien Sondierungsgespräche führen oder denjenigen mit den größten Aussichten auf eine Mehrheit in der Volksversammlung mit der Regierungsbildung beauftragen.

Kapitel VI Die Gerichtsbarkeit

Artikel 48
(1) Die Rechtsprechung ist den Gerichten übertragen.
(2) Die Gerichtsbarkeit gliedert sich auf in die Amtsgerichte, den Bezirksgerichten und dem Landesgerichtshof.

Artikel 49
(1) Gegen Urteile der Amtsgerichte ist die Berufung vor den Bezirksgerichten, gegen Urteile der Bezirksgerichte die Revision vor dem Landesgerichtshof zulässig.
(2) Das Nähere regelt ein Gesetz, welche die Zulässigkeit von Berufung und Revision einschränken und die Zulässigkeit von Klagen gegen Akte der öffentlichen Verwaltung von einem vorherigen Widerspruchsverfahren abhängig machen kann.


Kapitel VII Sonstige Bestimmungen

Artikel 50
(1) Der Oberbefehl über die Streitkräfte liegt beim Präsidenten der Republik.
(2) Die Entscheidung über den Einsatz der Streitkräfte liegt beim Präsidenten der Republik. Er muss die Volksvertretung innerhalb von 48 Stunden über den Einsatz unterrichten.

Artikel 51
Der für die Finanzen zuständige Minister kann mit Zustimmung des Premierministers oder des Präsidenten der Republik in finanziellen Notlagen den Finanznotstand ausrufen und finanzielle Ausgaben von seiner Zustimmung abhängig machen

Artikel 52
Die Sekte der Unitologen sowie ihre Neben- und Teilorganisationen sind als verfassungsfeindliche und terroristische Organisationen verboten.

Artikel 53
(1) Diese Verfassung tritt mit Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder der Verfassungsgebenden Nationalversammlung und zwei Drittel des bernamischen Volkes sowie nach Verkündigung im Gesetzblatt durch den Präsidenten der Verfassungsgebenden Nationalversammlung in Kraft. Sie gilt so lange, bis das bernamische Volk eine neue Verfassung beschlossen hat, die eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Abstimmungsberechtigten erhalten hat.
(2) Die Verfassung kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder derr Volksversammlung geändert werden.
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Idenbergen, den 21.Septemlber 2021

Helen Bont
Präsidentin der Republik Bernamien



 
Helen Bont
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zuletzt bearbeitet 05.12.2021 | Top

RE: Gesetzblatt der Republik Bernamien

#3 von Helen Bont , 22.11.2021 00:47

Zitat


Aktenzeichen 2021/0003
Beschlossen von der Verfassungsgebenden Nationlalversammlung am 21.11.2021


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Buch I: Allgemeiner Teil

§ 1 Begriff des Bürgerlichen Rechts
Die Gesetze, welche die privaten Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmen, machen das bürgerliche Recht aus.

§ 2 Allgemeingültigkeit des Gesetzes
Sobald ein Gesetz öffentlich kund gemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm dasselbe nicht bekannt gewesen sei.

§ 3 Anfang der Wirksamkeit eines Gesetzes
Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Veröffentlichung im Gesetzblatt der Republik Bernamien ihren Anfang; es sei denn, dass in dem veröffentlichten Gesetz selbst ein anderer Zeitpunkt seiner Wirksamkeit bestimmt würde.

§ 4 Ende der Wirksamkeit eines Gesetzes
Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber abgeändert oder ausdrücklich aufgehoben werden.

§ 5 Privilegien
Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreiungen sind, in so fern hierüber die Gesetze keine besondere Bestimmungen enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurteilen.

§ 6 Anwendung des Rechts
(1) Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
(2) Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht, und, wo auch solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es selbst als Gesetzgeber aufstellen würde.
(3) Es berücksichtigt dabei bewährte Lehre und Überlieferung.

§ 7 Volljährigkeit
Die Volljährigkeit beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs.

§ 8 Erwerb von Rechten
Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen fähig, Rechte zu erwerben.

§ 9 Treu und Glauben, Missbrauch von Rechten
(1) Jedermann hat bei der Ausübung seiner Rechte und bei der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
(2) Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz.

Buch II: Recht der Personen

§ 10 Rechtsfähigkeit
(1) Die Rechtsfähigkeit des Menschen (natürliche Person) beginnt mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Vor der Geburt ist ein Kind rechtsfähig vorbehaltlich seiner lebendigen Geburt.
(2) Die Rechtsfähigkeit einer Vereinigung (juristische Person) beginnt mit ihrer Eintragung in das dafür vorgesehene öffentliche Register.

§ 11 Verteidigung der Persönlichkeitsrechte
(1) Wer in einem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung und auf Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes klagen. Der Anspruch auf Unterlassung umfasst auch den Anspruch auf Beseitigung eines der Unterlassungsverpflichtung widerstreitenden Zustandes.
(2) Wird in einem Medium im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeit- oder Dienstnehmers dieser in seinem Ansehen oder seiner Privatsphäre verletzt und ist dieses Verhalten geeignet, die Möglichkeiten des Arbeit- oder Dienstgebers, den Arbeit- oder Dienstnehmer einzusetzen, nicht unerheblich zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Arbeit- oder Dienstgebers erheblich zu schädigen, so hat dieser unabhängig vom Anspruch des Arbeit- oder Dienstnehmers einen eigenen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung. Entsprechendes gilt für ehrenamtlich Tätige und Organe einer Körperschaft. Die Geltendmachung des Anspruchs des Arbeit- oder Dienstgebers ist nicht von der Zustimmung des Arbeit- oder Dienstnehmers abhängig. Eine Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung für den Arbeit- oder Dienstgeber bezüglich die den Arbeit- oder Dienstnehmer betreffende Persönlichkeitsrechtsverletzung insbesondere aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht besteht nicht.
(3) Bedient sich derjenige, der eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung und Beseitigung geklagt werden

§ 12 Verschollenheit
(1) Ist der Tod eines Menschen höchst wahrscheinlich, weil er in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtenlos abwesend ist, so kann ihn das Gericht auf Gesuch derer, die ein rechtlich relevantes Interesse an der Klärung dieser Frage vorbringen, für verschollen erklären.
(2) Das Gericht hat jedermann, der Nachricht über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten, angemessenen Frist zu melden.
(3) Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene rückwirkend zum Zeitpunkt seines letzten nachweisbaren Lebenszeichens für verschollen erklärt, und es können die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre.
(4) Hat eine Person ihre Staatsbürgerschaft der Republik Bernamien verloren und wird ihr diese nicht binnen drei Monaten erneut zugesprochen, so gilt sie als verschollen. Zeitpunkt des letzten nachweisbaren Lebenszeichens im Sinne dieses Gesetzes ist dann der Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft.

§ 13 Geschäftsfähigkeit
(1) Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben.
(2) Personen, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben und Personen, die wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder eines ähnlichen Zustands an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln, sind geschäftsunfähig.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen können Geschäfte abschließen, sofern sie die von ihnen zu erbringenden Leistungen mit geringen Mitteln, die ihnen zur freien Verfügung gestellt wurden, und sofort bewirken können.
(4) Personen, die nicht volljährig sind und die nicht unter Absatz 2 fallen, sind beschränkt geschäftsfähig. Für Geschäfte, die sie nicht mit geringfügigen Mitteln, die ihnen zur freien Verfügung gestellt wurden, und sofort bewirken können, benötigen sie die vorherige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

§ 14 Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit
(1) Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzt sie Entscheidungsfähigkeit voraus; im jeweiligen Zusammenhang können noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein.
(2) Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet.

§ 15 Rechte Ungeborener
(1) Ungeborene Kinder haben von dem Zeitpunkt ihrer Empfängniss an, einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Insoweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, werden sie als Geborene angesehen; ein totgeborenes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden.
(2) Im Zweifel, ob ein Kind lebendig oder tot geboren worden sei, wird das Erstere vermutet. Wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen.

§ 16 Schutz vor übermäßiger Bindung
Die Freiheit des Menschen ist unveräußerlich. Niemand kann auf seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit ganz oder teilweise verzichten.

$ 17 Rechte der Mitglieder von Gesellschaften
Die Rechte der Mitglieder einer erlaubten Gesellschaft unter sich werden durch den Vertrag oder Zweck und die besonders für dieselben bestehenden Vorschriften bestimmt. Im Verhältnisse gegen Andere genießen erlaubte Gesellschaften in der Regel gleiche Rechte mit den einzelnen Personen. Unerlaubte Gesellschaften haben als solche keine Rechte, weder gegen die Mitglieder, noch gegen Andere, und sie sind unfähig, Rechte zu erwerben. Unerlaubte Gesellschaften sind diejenigen, welche durch Gesetz oder Gerichtsurteil verboten sind.

Buch III: Vertragsrecht

§ 18 Grundsatz
(1) Bietet jemand einem anderen wirksam die Übertragung eines Rechts an und nimmt der andere das Angebot wirksam an, so kommt durch die beiden übereinstimmenden, korrespondierenden Willenserklärungen ein Vertrag zustande.
(2) Rechtsgültig geschlossene Verträge sind einzuhalten.

§ 19 Kontrahierungszwang
(1) Unternehmer, die als Monopolisten oder Oligopolisten, Waren und Dienstleistungen öffentlich anbieten, sind zum Vertragsschluss verpflichtet.
(2) Monopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der eine Ware oder Dienstleistung allein anbietet oder wenn der Verbraucher nur in unzumutbarer Weise auf alternative Unternehmer ausweichen kann.
(3) Verbraucher im Sinne von Absatz 2 dieses Paragraphen sind auch Unternehmer, die auf die angebotene Ware oder Dienstleistung angewiesen sind.
(4) Oligopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der mindestens 30% des Marktes bezüglich der von ihm angebotenen Ware oder Dienstleistung beherrscht.
(5) Unabhängig von § 2 sind Konrahierungspflichtig alle:
a.) Verkehrsbetriebe (Nahverkehr, Bahn, Bus, Taxi), sofern vom potentiellen Fahrgast keine Gefahren für Leib, Leben und Eigentum von Fahrer, sonstigen Angestellten, Fahrgästen oder Eigentum des Verkehrsbetriebs zu befürchten sind;
b.) Apotheken, Arztpraxen, Kliniken;
c.) Postdienstleister;
d.) Telekommunikationsunternehmen bezüglich Telekommunikationsdienstverträge auf Guthabenbasis;
e.) Banken und Sparkassen bezüglich der Eröffnung eines Guthaben-Giro-Kontos;
f.) Versicherungsunternehmen bezüglich des Abschlusses von allgemeinen und besonderen Haftpflichtversicherungen;
g.) staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Krankenversicherungen;
h.) Wasser- Gas- und Elektrizitätsanbieter sowie Netzbetreiber;
i.) Pressegrossisten.
(6) Gerät ein Schuldner mit der Zahlungspflicht in Verzug, so kann der Gläubiger die ihm obliegende Pflichterfüllung solange aussetzen, bis der Schuldner seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist, es sei denn, der Schuldner wird durch die Aussetzung an Leben, Gesundheit und Eigentum verletzt.

§ 20 Diskriminierungsverbot
(1) Anbietern von öffentlichen Waren und Dienstleistungen ist es verboten, Verbraucher aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität wegen zu benachteiligen. Das Selbe gilt für Arbeitgeber in Bezug auf Bewerber und Beschäftigte.
(2) Vermieter, die mehr als 30 Wohnungen vermieten, sind Anbieter von öffentlichen Waren.
(3) Gegen Benachteiligungen aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen haben Betroffene ein Unterlassungsanspruch. Diesen können sie gerichtlich geltend machen, wenn eine Fortsetzung der Benachteiligung zu befürchten ist.
(4) Betroffene, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen, benachteiligt wurden, haben gegenüber dem Diskriminierer Anspruch auf Schadensersatz und Wiedergutmachung für immaterielle Schäden.

§ 21 Gewinnzusagen
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an
Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den
Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem
Verbraucher diesen Preis zu leisten.

"§ 22 Geheimer Vorbehalt
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

§ 23 Scheingeschäft
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 24 Mangel der Ernstlichkeit
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

§ 25 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

§ 26 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 7 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

§ 27 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 7, 8 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

§ 28 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 6 nichtig oder auf Grund der §§ 7, 8 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag
des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

§ 29 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

§ 30 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung einer nach § 11 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zwölf Monate verstrichen sind.

§ 31 Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

§ 32 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

§ 33 Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

§ 34 Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

§ 35 Vereinbarte Form
(1) Die Vorschriften des § 14, des § 15 oder des § 16 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 14 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 15 bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 15 entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 14 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

§ 36 Gerichtlicher Vergleich
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

§ 37 Notarielle Beurkundung
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.

§ 38 Öffentliche Beglaubigung
(1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 14 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens
erforderlich und genügend.
(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.

§ 39 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

§ 40 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt
wirksam, in welchem sie ihr zugeht.

§ 41 Ersatz des Zugehens durch Zustellung
(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
(2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Fall das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.

§ 42 Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

§ 43 Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 44 Gesetzliches Veräußerungsverbot
(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

§ 45 Behördliches Veräußerungsverbot
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 26 bezeichneten Art gleich.

§ 46 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

§ 47 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung
stehen.

§ 48 Teilnichtigkeit
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

§ 49 Umdeutung
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

§ 50 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.

§ 51 Wirkung der Anfechtung
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

§ 52 Anfechtungserklärung
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag u4mittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.

§ 53 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

§ 54 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

§ 55 Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung,wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden

§ 56 Gattungsschuld
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.

§ 57 Fremdwährungsschuld
(1) Ist eine in einer anderen Währung als Gulden ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Gulden erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.

§ 58 Gesetzlicher Zinssatz
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

§ 59 Zinseszinsen bei Kreditgeschäften
Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.

§ 60 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und so weit sie tatsächlich angefallen ist.

§ 61 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

§ 62 Entgangener Gewinn
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

§ 63 Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

§ 64 Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil
verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 64 findet entsprechende Anwendung.

§ 65 Abtretung der Ersatzansprüche
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

§ 66 Verzinsung von Aufwendungen
Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.

§ 67 Umfang der Rechenschaftspflicht
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der verpflichtete
auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

§ 68 Wahlschuld; Wahlrecht
(1) Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
(2) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

§ 69 Teilleistungen
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

§ 70 Leistung durch Dritte
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

§ 71 Leistungsort
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

§ 72 Zahlungsort
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohn- oder Geschäftsitz zu übermitteln.
(2) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(3) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

§ 73 Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer Basislastschrift, einer Firmenlastschrift, einer Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit
Verbrauchern.

§ 74 Leistungszeit
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

§ 75 Zwischenzinsen
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.

§ 76 Zurückbehaltungsrecht
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein
fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

§ 77 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des -Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

§ 78 Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem
Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

§ 79 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Braucht der Schuldner nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

§ 80 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine
strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

§ 81 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

§ 82 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 62 Abs. 3 findet keine

§ 83 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 71 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den
zusätzlichen Voraussetzungen des § 66, des § 67 oder des § 68 verlangen.

§ 84 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten berechtigt.

§ 85 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 37 Abs. 2
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 37 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

§ 86 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Braucht der Schuldner nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 87 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

§ 88 Herausgabe des Ersatzes
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des
Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

§ 89 Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit
für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem
Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht
Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

§ 90 Verantwortlichkeit während des Verzugs
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

§ 91 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Gulden. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

§ 92 Zinseszinsverbot
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

§ 93 Verzinsung des Wertersatzes
Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an
verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.

§ 94 Prozesszinsen
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 74 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

§ 95 Haftung bei Herausgabepflicht
(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes
ergibt.
(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen
und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.

Buch IV: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 96 Allgemeines
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(4) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

§ 97 Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

§ 98 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

§ 99 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist oder
3. von gesetzlichen Schutzbestimmungen zuungunsten des Verbrauchers abgewichen wird.



Zitat von Helen Bont im Beitrag #2
Aktenzeichen 2021/0001
Beschlossen von der Verfassungsgebenden Nationlalversammlung am 21.09.2021


 
Helen Bont
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Registriert am: 16.07.2021

zuletzt bearbeitet 22.11.2021 | Top

RE: Gesetzblatt der Republik Bernamien

#4 von Helen Bont , 22.11.2021 00:48

Fortsetzung BGB

Zitat

Buch V: Kaufrecht

§ 100 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
"(3) Die Regelungen des Buchs IIIa finden auf den Tausch entsprechend Anwendung."

§ 101 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie:
1. bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, oder
3. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu der Beschaffenheit nach Nr. 3 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass
der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur
Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Absatz 2 ist auf Bedienungsanleitungen analog anzuwenden.
(4) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

§ 102 Rechtsmangel
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

§ 103 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. Nacherfüllung verlangen,
2. von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und
3. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 104 Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 4 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2. in fünf Jahren
a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für
ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
hat, und
3. im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

§ 105 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die
Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die
andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu
verweigern, bleibt unberührt.
(5) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe verlangen.

§ 106 Minderung
(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden
haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten.

§ 107 Kenntnis des Käufers
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

§ 108 Garantie
(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die
Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).
(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie
begründet.

§ 109 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

§ 110 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Sache übernommen hat.

§ 111 Gefahr- und Lastenübergang
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im
Verzug der Annahme ist.

§ 112 Eigentumsvorbehalt
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.

§ 113 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
(1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.
(2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der
Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen.

§ 114 Rechtskauf
(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung.
(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.
(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

§ 115 Zustandekommen des Kaufvertrags
(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes
zu gestatten.

§ 116 Billigungsfrist
Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke
der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.

Buch VI: Mietvertrag

§ 117 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu
tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

§ 118 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung
der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(4) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

§ 119 Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 2 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 2 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

§ 120 Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 2 und 3 nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 2 und 3 nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

§ 121 Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe
schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 2 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 3 Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 13 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.

§ 122 Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.

§ 123 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit,
dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung
seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch
den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
(2)
Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen
Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der
Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.

§ 124 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

§ 125 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der
Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt
verlangen.(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen,
mit der er die Mietsache versehen hat.

§ 126 Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

§ 127 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.

§ 128 Ende des Mietverhältnisses
(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2. verlängert wird.

§ 129 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in
Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung
befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 4 und 6 entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die
Beweislast.

§ 130 Vertrag über mehr als 30 Jahre
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.

§ 131 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

§ 132 Rückgabepflicht des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

§ 133 Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 134 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
(1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

§ 135 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

Buch VII: Dienstvertrag

§ 136 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
(3) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

§ 137 Dienstvertrag
Wenn sich aus dem Dienstvertrage oder aus den Umständen nichts anderes ergibt, hat der Dienstnehmer die Dienste in eigener Person zu leisten und ist der Anspruch auf die Dienste nicht übertragbar. Soweit über Art und Umfang der Dienste nichts vereinbart ist, sind die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten.

§ 138 Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. In jedem Falle wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.

§ 139 Vorschuss
Der nach Stück oder Einzelleistungen entlohnte Dienstnehmer kann einen den geleisteten Diensten und seinen Auslagen entsprechenden Vorschuss vor Fälligkeit des Entgelts verlangen.

§ 140 Vergütung bei Annahmeverzug und Betriebsrisiko
(1) Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(2) Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
(3) Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Dienstleistung verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.

§ 141 Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.




 
Helen Bont
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RE: Gesetzblatt der Republik Bernamien

#5 von Helen Bont , 22.11.2021 00:48

Fortsetzung BGB

Zitat

§ 142 Pflicht zur Krankenfürsorge
(1) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis, welches die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden. Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet werden. Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht.
(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.

§ 143 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 144 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 142 und 143 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

§ 145 Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

§ 146 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
Bei einem Dienstverhältnis, Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, ist die Kündigung zulässig,
1 wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
ist, ist die Kündigung zulässig,
1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

§ 147 Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder Dienstverträge durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

§ 148 Stillschweigende Verlängerung
Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.

§ 149 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

§ 150 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 14 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 151 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündgung

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 14 oder des § 15 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 152 Pflicht zur Zeugniserteilung
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Buch VIII: Der Behandlungsvertrag

§ 153 Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

§ 154 Anwendbare Vorschriften
Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.

§ 155 Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten
1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.

§ 156 Einwilligung
(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung aufgeklärt worden ist.
(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.

§ 157 Aufklärungspflichten
Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären.

§ 158 Dokumentation der Behandlung
Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen.

§ 159 Einsichtnahme in die Patientenakte
Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.

§ 160 Beweislast
(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
(2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung eingeholt und aufgeklärt hat. (3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.
(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.
(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu

Buch IX: Der Werkvertrag

§ 161 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

§ 162 Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

§ 163 Abschlagszahlungen
(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.
(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

§ 164 Sach- und Rechtsmangel
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

§ 165 Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. Nacherfüllung verlangen,
2. den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und
4. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 166 Nacherfüllung
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes verlangen.

§ 167 Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Es bedarf der Fristsetzung nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

§ 168 Selbstvornahme
Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

§ 169 Minderung
Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern.

§ 170 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.

§ 171 Abnahme
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

§ 172 Vergütung
Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

§ 173 Mitwirkung des Bestellers
(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

§ 174 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
Der Unternehmer ist im Falle des § 13 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.

§ 175 Gefahrtragung
Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.

§ 176 Verantwortlichkeit des Bestellers
(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 14 aufgehoben wird.
(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

§ 177 Vollendung statt Abnahme
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.

§ 178 Unterpfandrecht
Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

§ 179 Sicherungshypothek eines Inhabers einer Schiffswerft
Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Schiffshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. § 18 findet keine Anwendung.

§ 180 Kündigungsrecht des Bestellers
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

§ 181 Kündigung aus wichtigem Grund
Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

§ 182 Kostenanschlag
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 16 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.



 
Helen Bont
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zuletzt bearbeitet 22.11.2021 | Top

RE: Gesetzblatt der Republik Bernamien

#6 von Helen Bont , 22.11.2021 00:50

Fortsetzung BGB

Zitat

Buch X: Bauvertrag

§ 183 Definition
(1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
(2) Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.

§ 184 Sicherungshypothek des Bauunternehmers
Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

§ 185 Bauhandwerksversicherung
Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen.

§ 186 Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
(1) Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken. Die gemeinsame Zustandsfeststellung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben.
(2) Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder einem von dem Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, so kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller infolge eines Umstands fernbleibt, den er nicht zu vertreten hat und den er dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt hat. Der Unternehmer hat die einseitige Zustandsfeststellung mit der Angabe des Tages der Anfertigung zu versehen und sie zu unterschreiben sowie dem Besteller eine Abschrift der einseitigen Zustandsfeststellung zur Verfügung zu stellen.
(3) Ist das Werk dem Besteller verschafft worden und ist in der Zustandsfeststellung nach Absatz 1 oder 2 ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten ist. Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann.
(4) Die Vergütung ist zu entrichten, wenn
1. der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme entbehrlich ist und
2. der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat.
Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.

§ 187 Kündigung des Bauvertrags
Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form.

Buch XI: Verbraucherbauvertrag

§ 188 Verbraucherbauvertrag
(1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.
(2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform.
(3) Für Verbraucherbauverträge gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.

§ 189 Baubeschreibung
Der Unternehmer hat den Verbraucher über die sich aus Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten, es sei denn, der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben.

§ 190 Inhalt des Vertrags
(1) Die Angaben der vorvertraglich zur Verfügung gestellten Baubeschreibung in Bezug auf die Bauausführung werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Soweit die Baubeschreibung unvollständig oder unklar ist, ist der Vertrag unter Berücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitender Umstände, insbesondere des Komfort- und Qualitätsstandards nach der übrigen Leistungsbeschreibung, auszulegen. Zweifel bei der Auslegung des Vertrags bezüglich der vom Unternehmer geschuldeten Leistung gehen zu dessen Lasten.
(3) Der Bauvertrag muss verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder, wenn dieser Zeitpunkt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags nicht angegeben werden kann, zur Dauer der Bauausführung enthalten. Enthält der Vertrag diese Angaben nicht, werden die vorvertraglich in der Baubeschreibung übermittelten Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder zur Dauer der Bauausführung Inhalt des Vertrags.

§ 191 Widerrufsrecht
Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren.

§ 192 Abschlagszahlung
Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 70 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht übersteigen.

§ 193 Erstellung und Herausgabe von Unterlagen
(1) Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer geschuldeten Leistung hat der Unternehmer diejenigen Planungsunterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird. Die Pflicht besteht nicht, soweit der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt.
(2) Spätestens mit der Fertigstellung des Werks hat der Unternehmer diejenigen Unterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Dritter, etwa ein Darlehensgeber, Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangt und wenn der Unternehmer die berechtigte Erwartung des Verbrauchers geweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten.

§ 194 Abweichungen vom Gesetz
Von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


Buch XII: Architekten- und Ingenieurverträge

§ 195 Vertragstypische Pflichten bei Architekten- und Ingenieurverträge
(1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.
(2) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.

§ 196 Anwendbare Vorschriften
Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Werkvertrags entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.

§ 197 Sonderkündigungsrecht
(1) Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 1 Absatz 2 kann der Besteller den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei einem Verbraucher jedoch nur dann, wenn der Unternehmer ihn bei der Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden kann, und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat.
(2) Der Unternehmer kann dem Besteller eine angemessene Frist für die Zustimmung nach § 650p Absatz 2 Satz 2 setzen. Er kann den Vertrag kündigen, wenn der Besteller die Zustimmung verweigert oder innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Erklärung zu den Unterlagen abgibt.
(3) Wird der Vertrag nach Absatz 1 oder 2 gekündigt, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.

§ 198 Teilabnahme
Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.

§ 199 Gesamtschuldnerische Haftung mit dem Bauunternehmer
Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

Buch XIII Pauschalreisevertrag

§ 200 Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn
1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.
(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Beförderung von Personen,
2. die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3. die Vermietung
a) von vierrädrigen Kraftfahrzeugen und
b) von Krafträdern,
4. jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.
(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen
1. keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2. erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.
(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die
1. nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2. weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Bernamische Gulden nicht übersteigt oder
3. auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

§ 201 Änderungsvorbehalt; Preissenkung
(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn
1. der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2. die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.
(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
(3) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

§ 202 Erhebliche Vertragsänderungen
(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 2 Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, 1. das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
2. seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.
(2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.
(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 4 Absatz entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 10 Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 10 entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 8 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 203 Rücktritt vor Reisebeginn
Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

§ 204 Pflicht des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

§ 205 Abhilfe
Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie
1. unmöglich ist oder
2 unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

§ 206 Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.

§ 207 Minderung
(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten.

§ 208 Schadensersatz
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel
1. ist vom Reisenden verschuldet,
2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

§ 209 Mängelanzeige durch den Reisenden
Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.

§ 210 Zulässige Haftungsbeschränkung
(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für solche Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränken, die
1. keine Körperschäden sind und
2. nicht schuldhaft herbeigeführt werden.

§ 211 Beistandspflicht des Reiseveranstalters
(1) Befindet sich der Reisende in Schwierigkeiten, hat der Reiseveranstalter ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren, insbesondere durch
1. Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung,
2. Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und
3. Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten; § 651k Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Hat der Reisende die den Beistand erfordernden Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann der Reiseveranstalter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

§ 212 Insolvenzversicherung; Sicherungsschein
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters
1. Reiseleistungen ausfallen oder
2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat.
(2) Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung des Reisenden bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich.

§ 213 Haftung für Buchungsfehler
Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens,
1. der ihm durch einen technischen Fehler im Buchungssystem des Reiseveranstalters, Reisevermittlers, Vermittlers verbundener Reiseleistungen oder eines Leistungserbringers entsteht, es sei denn, der jeweilige Unternehmer hat den technischen Fehler nicht zu vertreten,
2. den einer der in Nummer 1 genannten Unternehmer durch einen Fehler während des Buchungsvorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

§ 214 Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


 
Helen Bont
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zuletzt bearbeitet 22.11.2021 | Top

RE: Gesetzblatt der Republik Bernamien

#7 von Helen Bont , 22.11.2021 00:51

Fortsetzung BGB

Zitat

Buch XIV: Malervertrag

§ 215 Entstehung des Lohnanspruchs
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

§ 216 Maklerlohn
(1) Ein Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.

§ 217 Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.
(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam.

§ 218 Vereinbarung über die Maklerkosten
Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.

§ 219 Textform
Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Schriftform.

§ 220 Verwirkung des Lohnhanspruchs
Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

§ 221 Herabsetzung des Maklerlohns
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

§ 222 Darlehensvermittlungsvertrag
(1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher
1. gegen eine vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistende Vergütung einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln,
(2) Der Darlehensvermittler ist verpflichtet, den Verbraucher zu informieren. Der Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber verpflichtet. Satz 2 gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in lediglich untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen oder von entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen tätig werden, etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln.

§ 223 Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher
(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 nicht genügt, ist nichtig.

§ 224 Vergütung
Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung für die Tätigkeiten nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung, des Nachweises oder auf Grund der sonstigen Tätigkeit des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nicht mehr möglich ist. Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.

§ 225 Nebenentgelte
Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 sowie eines gegebenenfalls vereinbarten Entgelts für Beratungsleistungen ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind. Dieser Anspruch darf die Höhe oder die Höchstbeträge, die der Darlehensvermittler dem Verbraucher mitgeteilt hat, nicht übersteigen.

§ 226 Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Buchs darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Buchs finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

§ 227 Heiratsvermittlung
(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Makler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.

Buch XV: Auslobung

§ 228 Bindendes Versprechen
Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.

§ 229 Widerruf
(1) Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt.
(2) Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden; ein Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung.

§ 230 Mehrfache Vornahme
(1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat.
(2) Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung. Lässt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalt der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten, so entscheidet das Los.

§ 231 Mitwirkung mehrerer
(1) Haben mehrere zu dem Erfolg mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt ist, so hat der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolg nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen. Die Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen Fall durch Urteil.
(2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als verbindlich anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, bis die Beteiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben; jeder von ihnen kann verlangen, dass die Belohnung für alle hinterlegt wird.

§ 232 Preisausschreiben
(1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.
(2) Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen. Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich.
(3) Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit findet auf die Zuerteilung des Preises die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Anwendung.
(4) Die Übertragung des Eigentums an dem Werk kann der Auslobende nur verlangen, wenn er in der Auslobung bestimmt hat, dass die Übertragung erfolgen soll.

Buch XVI: Auftrag

§ 233 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

§ 234 Anzeigepflicht bei Ablehnung
Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.

§ 235 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.

§ 236 Abweichung von Weisungen
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

§ 237 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

§ 238 Herausgabepflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

§ 239 Verzinsung des verwendeten Geldes
Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

§ 240 Vorschusspflicht
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

§ 241 Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

§ 242 Widerruf und Kündigung
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.

§ 243 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

§ 244 Tod des Beauftragten
Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

§ 245 Fiktion des Fortbestehens
Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.

§ 246 Schadensersatz; Schriftform
(1) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Schriftform.

§ 247 Informationspflichten
Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung in Textform zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.

§ 248 Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen
Der Teilnehmer an Wertpapierlieferungs- und Abrechnungssystemen kann einen Auftrag, der die Übertragung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat, von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.



 
Helen Bont
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RE: Gesetzblatt der Republik Bernamien

#8 von Helen Bont , 22.11.2021 00:52

Fortsetzung BGB

Zitat

Buch XVII: Verwahrung

§ 249 Vertragstypische Pflichten bei Verwahrung
Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

§ 250 Vergütung
Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

§ 251 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

§ 252 Hinterlegung bei Dritten
Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.

§ 253 Änderung der Aufbewahrung
Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde. Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

§ 254 Ersatz von Aufwendungen
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.

§ 255 Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er die Gefahr drohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muss oder dass er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.

§ 256 Rückforderungsrecht des Hinterlegers
Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

§ 257 Rücknahmeanspruch des Verwahrers
Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.

§ 258 Rückgabeort
Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.

§ 259 Verzinsung des verwendeten Geldes
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

§ 260 Fälligkeit der Vergütung
(1) Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablauf der für sie bestimmten Zeit, so kann der Verwahrer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, sofern nicht aus der Vereinbarung über die Vergütung sich ein anderes ergibt.

§ 261 Haftung des Gastwirts
Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.

§ 262 Beschränkung der Haftung
(1) Der Gastwirt haftet nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Bernamische Gulden und höchstens bis zu dem Betrag von 3.500 Bernamische Gulden; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500 Bernamische Gulöden der Betrag von 800 Bernamische Gulden.
(2) Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt,
1. wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist,
2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung übernommen oder deren Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat.
(3) Der Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen, es sei denn, dass sie im Hinblick auf die Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von übermäßigem Wert oder Umfang oder dass sie gefährlich sind. Er kann verlangen, dass sie in einem verschlossenen oder versiegelten Behältnis übergeben werden.

§ 263 Erlass der Haftung
(1) Die Haftung des Gastwirts kann im Voraus nur erlassen werden, soweit sie den nach § 14 Abs. 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt. Auch insoweit kann sie nicht erlassen werden für den Fall, dass der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird oder dass es sich um Sachen handelt, deren Übernahme zur Aufbewahrung der Gastwirt entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 3 abgelehnt hat.
(2) Der Erlass ist nur wirksam, wenn die Erklärung des Gastes schriftlich erteilt ist und wenn sie keine anderen Bestimmungen enthält.

§ 264 Erlöschen des Schadensersatzanspruchs
Der dem Gast auf Grund der §§ 14, 15 zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige macht. Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist.

§ 265 Pfandrecht des Gastwirts
Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes.

Buch XVIII: Sachenrecht

§ 266 Sachen
(1) Alles, was keine Person ist, ist eine Sache.
(2) Alle sinnlich wahrnehmbaren Sachen sind körperliche Sachen, alle anderen Sachen unkörperliche Sachen.

§ 267 Eigentum
(1) Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach Belieben verfügen.
(2) Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorbehält, heraus zu verlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung auszuschließen.

§ 268 Besitz
(1) Besitzer einer Sache ist, wer die tatsächliche Herrschaft über die Sache hat.
(2) Wer dem Besitzer ohne dessen Zustimmung die Sache entzieht oder ihn im Besitze stört, handelt, sofern die Rechtsordnung nichts anderes bestimmt, widerrechtlich.

§ 269 Eigentumserwerb
Das Eigentum an einer Sache erwirbt, wer
1. eine vormals herrenlose Sache in Besitz nimmt,
2. mit dem vorherigen Eigentümer vertraglich vereinbart, dass das Eigentum übergehen soll,
3. oder das Eigentum aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhält.

§ 270 Schadensersatzpflicht
(1) Wer einen anderen rechtswidrig und schuldhaft in seinen Rechten schädigt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Wer eine Leistung später erbringt, als er sie zu erbringen verpflichtet gewesen wäre, muss dem Leistungsempfänger eines angemessen Verzugszins ab dem Tag bezahlen, an dem er verpflichtungsgemäß hätte leisten müssen.

§ 271 Ungerechtfertigte Bereicherung
Wer auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

Buch XIX: Pfandrecht

§ 272 Begriff des Pfandrechts und des Pfandes
Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt wird, aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die Befriedigung zu erlangen. Die Sache, worauf dem Gläubiger dieses Recht zusteht, heißt überhaupt ein Pfand.

§ 273 Arten des Pfandes
Als Pfand kann jede Sache dienen, die im Verkehre steht. Ist sie beweglich, so wird sie Handpfand, oder ein Pfand in enger Bedeutung genannt; ist sie unbeweglich, so heißt sie eine Hypothek oder ein Grundpfand.

§ 274 Titel des Pfandrechts
Das Pfandrecht bezieht sich zwar immer auf eine gültige Forderung, aber nicht jede Forderung gibt einen Titel zur Erwerbung des Pfandrechtes. Dieser gründet sich auf das Gesetz; auf einen richterlichen Ausspruch; auf einen Vertrag; oder den letzten Willen des Eigentümers.

§ 275 Pfandrecht im Konkursverfahren
Die Fälle, in welchen das Gesetz jemanden das Pfandrecht einräumt, sind am gehörigen Orte dieses Gesetzbuches und während des Konkursverfahrens angegeben. In wie fern das Gericht ein Pfandrecht einräumen könne, bestimmt die Gerichtsordnung. Soll durch die Einwilligung des Schuldners oder eines Dritten, der seine Sache für ihn verhaftet, das Pfandrecht erworben werden; so dienen die Vorschriften von Verträgen und Vermächtnissen zur Richtschnur.

§ 276 Einverleibung oder gerichtliche Urkundenhinterlegung
(1) Um das Pfandrecht wirklich zu erwerben, muss der mit einem Titel versehene Gläubiger, die verpfändete Sache, wenn sie beweglich ist, in Verwahrung nehmen; und, wenn sie unbeweglich ist, seine Forderung auf die zur Erwerbung des Eigentumes liegender Güter vorgeschriebene Art einverleiben lassen. Der Titel allein gibt nur ein persönliches Recht zu der Sache, aber kein dingliches Recht auf die Sache.
(2) Das Pfandrecht an nicht im Grundbuch eingetragenen Liegenschaften oder an Bauwerken wird durch die gerichtliche Hinterlegung einer beglaubigten Pfandbestellungsurkunde erworben. Die Urkunde muss die genaue Angabe des Pfandgegenstandes und der Forderung mit einer ziffermäßig bestimmten Geldsumme, bei einer verzinslichen Forderung auch die Höhe der Zinsen; ferner die ausdrückliche Zustimmung des Verpfänders zu der gerichtlichen Hinterlegung enthalten.

§ 277 Symbolische Übergabe
Werden beweglichen Sachen verpfändet, welche keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen, muss man sich, wie bei der Übertragung des Eigentumes, solcher Zeichen bedienen, woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann. Wer diese Vorsicht unterlässt, haftet für die nachteiligen Folgen.

§ 278 Vormerkung
Findet die Einverleibung einer Forderung in die öffentlichen Bücher wegen Mangels gesetzmäßiger Förmlichkeit in der Urkunde nicht statt; so kann sich der Gläubiger vormerken (pränotieren) lassen. Durch diese Vormerkung erhält er ein bedingtes Pfandrecht, welches von dem Zeitpunkt des nach gesetzlicher Ordnung eingereichten Vormerkungsgesuches in ein unbedingtes übergeht.

§ 279 Afterpfand
(1) Der Pfandinhaber kann sein Pfand, in so weit er ein Recht darauf hat, einem Dritten wieder verpfänden, und in so fern wird es zum Afterpfande, wenn zugleich Letzerer sich dasselbe übergeben, oder die Afterverpfändung auf das Pfandrecht in die öffentlichen Bücher eintragen lässt.
(2) Wird der Eigentümer von der weiteren Verpfändung benachrichtiget; so kann er seine Schuld nur mit Willen dessen, der das Afterpfand hat, dem Gläubiger abführen, oder er muss sie gerichtlich hinterlegen, sonst bleibt das Pfand dem Inhaber des Afterpfandes verhaftet.

§ 280 Verpfändung einer fremden Sache
(1) Wird eine bewegliche Sache von jemandem verpfändet, dem sie nicht gehört und der darüber auch nicht verfügen kann, so hat der Eigentümer zwar in der Regel das Recht, sie zurückzufordern. In solchen Fällen, in denen die Eigentumsklage gegen einen rechtmäßigen und redlichen Besitzer abzuweisen ist, ist er aber verpflichtet, den Pfandbesitzer schadlos zu halten oder das Pfand fahren zu lassen und sich mit dem Schadenersatzanspruch gegen den Verpfänder oder dritte Personen zu begnügen.
(2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht des rechtmäßigen und redlichen Pfandbesitzers diesem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandbesitzer in Ansehung dieses Rechtes nicht redlich ist.

§ 281 Objektiver Umfang des Pfandrechts
Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle zu dem freien Eigentum des Verpfänders gehörige Teile, auf Zuwachs und Zugehör des Pfandes, folglich auch auf die Früchte, in so lange sie noch nicht abgesondert oder bezogen sind. Wenn also ein Schuldner einem Gläubiger sein Gut, und einem andern später die Früchte desselben verpfändet; so ist die spätere Verpfändung nur in Rücksicht auf die schon abgesonderten und bezogenen Früchte wirksam.

§ 282 Unzureichendes Pfand
Wenn der Wert eines Pfandes durch Verschulden des Pfandgebers, oder wegen eines erst offenbar gewordenen Mangels der Sache zur Bedeckung der Schuld nicht mehr zureichend gefunden wird; so ist der Gläubiger berechtigt, von dem Pfandgeber ein anderes angemessenes Pfand zu fordern.

§ 283 Schutz vor Verfall
Ohne Bewilligung des Pfandgebers darf der Gläubiger das Pfandstück nicht benützen; er muss es vielmehr genau bewahren, und, wenn es durch sein Verschulden in Verlust gerät, dafür haften. Geht es ohne sein Verschulden verloren, so verliert er deswegen seine Forderung nicht.

§ 284 Weiterverpfändung
(1) Hat der Gläubiger das Pfand weiter verpfändet; so haftet er selbst für einen solchen Zufall, wodurch das Pfand bey ihm nicht zu Grunde gegangen oder verschlimmert worden wäre.
(2) Wenn eine bewegliche körperliche Sache einschließlich eines Inhaber- oder Orderpapiers als Pfand zu verderben oder erheblich und dauernd so an Wert zu verlieren droht, dass die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet wird, kann dieser das Pfand bereits vor der Fälligkeit seiner Forderung außergerichtlich verwerten. Der Pfandgläubiger hat dem Pfandgeber tunlichst die Gelegenheit zur Leistung einer anderweitigen Sicherheit einzuräumen.
(2) Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Pfandgebers ist der Erlös zu hinterlegen.

§ 285 Verwertung des Pfandes
Wird der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimmten Zeit nicht befriediget; so ist er befugt, die Feilbietung des Pfandes gerichtlich zu verlangen.

§ 286 Vorrang des Pfandgläubigers
Vor der Feilbietung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbietung angesucht worden, zu gestatten.

§ 287 Ausschluss des Schuldners bei Versteigerung
Schuldner haben kein Recht, bei Versteigerung einer von ihnen verpfändeten Sache mitzubiethen.

§ 288 Fehlbetrag und Überschuss
Wird der Schuldbetrag aus dem Pfande nicht gelöst, so ersetzt der Schuldner das Fehlende; ihm fällt aber auch das zu, was über den Schuldbetrag gelöst wird.

§ 289 Rangfolge bei Gläubigerbefriedigung
Hat der Schuldner während der Verpfändungszeit das Eigenthum der verpfändeten Sache auf einen Andern übertragen; so steht dem Gläubiger frei, erst sein persönliches Recht gegen den Schuldner, und dann seine volle Befriedigung an der verpfändeten Sache zu suchen.

§ 290 Außergerichtliche Pfandverwertung
(1) Der Pfandgläubiger kann sich aus einer beweglichen körperlichen, die ihm verpfändet worden ist oder an der er ein gesetzliches Pfandrecht erworben hat, auch durch den Verkauf der Sache befriedigen.
(2) Der Pfandgläubiger hat bei der Verwertung der Sache angemessen auf die Interessen des Pfandgebers Bedacht zu nehmen.
(3) Der Pfandgläubiger und der Pfandgeber können abweichende Arten der außergerichtlichen Pfandverwertung vereinbaren. Besondere Vorschriften über die außergerichtliche Verwertung von Sicherheiten bleiben unberührt.
(4) Wenn der Pfandgläubiger die Sache außergerichtlich als Pfand verwertet, genügt für die Redlichkeit des Erwerbers der gute Glaube in die Befugnis des Pfandgläubigers, über die Sache zu verfügen.

§ 291 Fälligkeit
(1) Der Pfandgläubiger hat dem Pfandgeber nach Eintritt der Fälligkeit der gesicherten Forderung den Verkauf der Sache anzudrohen, soweit dies nicht untunlich ist. Er hat dabei die Höhe der ausstehenden Forderung anzugeben. Der Verkauf darf erst einen Monat nach dessen Androhung oder, wenn diese untunlich war, nach Eintritt der Fälligkeit stattfinden. Besteht an der Sache ein anderes Pfandrecht, so hat der Gläubiger den Verkauf auch dem anderen Pfandgläubiger anzudrohen. Diesem ist die Einlösung der Forderung zu gestatten.
(2) Der Verkauf ist im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer zu bewirken.
(3) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. Der Pfandgeber und Dritte, denen Rechte am Pfand zustehen, sind hiervon zu benachrichtigen.
(4) Sachen mit einem Börsen- oder Marktpreis dürfen zu diesem Preis vom Pfandgläubiger auch aus freier Hand verkauft werden. Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sowie Sparurkunden dürfen nur aus freier Hand zu ihrem Preis oder Wert verkauft werden.

§ 292 Zweckbestimmung der Verwertung
(1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Erwerber den Kaufpreis sofort zu entrichten hat. Wird die Sache dem Erwerber vor der Entrichtung des Preises übergeben, so gilt auch der Kaufpreis als dem Pfandgläubiger übergeben.
(2) Der Pfandgläubiger hat den Pfandgeber vom Verkauf des Pfandes und von dessen Ergebnis unverzüglich zu verständigen.
(3) Mit dem Verkauf erlöschen die Pfandrechte an der Sache selbst. Das Gleiche gilt für andere dingliche Rechte, sofern diese nicht allen Pfandrechten im Rang vorgehen.
(4) Der Kaufpreis gebührt dem Pfandgläubiger nach Maßgabe seines Ranges im Ausmaß der gesicherten Forderung und der angemessenen Kosten einer zweckentsprechenden Verwertung. Im Übrigen tritt der Anspruch des Pfandgebers auf Herausgabe des Mehrbetrags an die Stelle des Pfandes.
(5) Wenn der Pfandgläubiger und der Pfandgeber eine abweichende Art der Pfandverwertung vereinbaren und am Pfand einem Dritten ein Recht zusteht, das durch die Verwertung erlischt, so bedarf die Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Dritten.

§ 293 Pfandrecht an Inhaber- oder Orderpapier
(1) Besteht das Pfandrecht an einem Inhaber- oder Orderpapier, so ist der Pfandgläubiger berechtigt, eine etwa erforderliche Kündigung vorzunehmen und die Forderung aus dem Wertpapier einzuziehen.
(2) Ist die Forderung aus dem verpfändeten Papier bereits fällig, so kann der Pfandgläubiger diese auch dann einziehen, wenn die gesicherte Forderung noch nicht fällig ist. In diesem Fall erwirbt der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an der erhaltenen Leistung. Besteht die Leistung in Geld, so hat der Pfandgläubiger den erhaltenen Betrag nach den Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld zu veranlagen.

§ 294 Aufrechterhaltung der Schuldforderung
Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der Gläubiger seines Rechtes darauf gesetzmäßig begibt; oder, wenn er sie dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt; so erlischt zwar das Pfandrecht, aber die Schuldforderung besteht noch.

§ 295 Verjährung des Pfandrechts
Das Pfandrecht erlischt ferner mit der Zeit, auf welche es eingeschränkt war, folglich auch mit dem zeitlichen Rechte des Pfandgebers auf die verpfändete Sache, wenn anders dieser Umstand dem Gläubiger bekannt war, oder aus den öffentlichen Büchern bekannt seyn konnte.

§ 296 Erlöschen des Pfandrechts
Durch Tilgung der Schuld hört das Pfandrecht auf. Der Pfandgeber ist aber die Schuld nur gegen dem zu tilgen verbunden, dass ihm das Pfand zugleich zurückgestellt werde. Zur Aufhebung einer Hypothek ist die Tilgung der Schuld allein nicht hinreichend. Ein Hypothekargut bleibt so lange verhaftet, bis die Schuld aus den öffentlichen Büchern gelöscht ist. Bis dahin kann der Eigentümer des Gutes auf Grund einer Quittung oder einer anderen, das Erlöschen der Pfandschuld dartuenden Urkunde das Pfandrecht auf eine neue Forderung übertragen, die den Betrag der eingetragenen Pfandforderung nicht übersteigt.

§ 297 Zurückbehaltungsrecht
(1) Wer zur Herausgabe einer Sache verpflichtet ist, kann sie zur Sicherung seiner fälligen Forderungen wegen des für die Sache gemachten Aufwandes oder des durch die Sache ihm verursachten Schadens mit der Wirkung zurückbehalten, dass er zur Herausgabe nur gegen die Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung verurteilt werden kann.
(2) Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden; Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

 
Helen Bont
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RE: Gesetzblatt der Republik Bernamien

#9 von Helen Bont , 22.11.2021 00:53

Fortsetzung BGB

Zitat

Buch XX: Dienstbarkeit

§ 298 Definition Dienstbarkeit
Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigentümer verbunden, zum Vortheile eines Andern in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.

§ 299 Grunddienstbarkeit und persönliche Dienstbarkeit
Wird das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines Grundstückes zu dessen vorteilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft; so entsteht eine Grunddienstbarkeit; außer dem ist die Dienstbarkeit persönlich.

§ 300 Feld- und Haus-Servituten
Grunddienstbarkeiten setzen zwei Grundbesitzer voraus, deren Einem als Verpflichteten das dienstbare; dem Andern als Berechtigten das herrschende Gut gehört. Das herrschende Grundstück ist entweder zur Landwirtschaft oder zu einem andern Gebrauche bestimmt; daher unterscheidet man auch die Feld- und Haus-Servituten.

§ 301 Haus-Servituten
(1) Die Haus-Servituten sind gewöhnlich:
1) Das Recht, eine Last seines Gebäudes auf ein fremdes Gebäude zu setzen;
2) Einen Balken oder Sparren in eine fremde Wand einzufügen;
3) Ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen; es sei des Lichtes oder der Aussicht wegen;
4) Ein Dach oder einen Erker über des Nachbars Luftraum zu bauen;
5) Den Rauch durch des Nachbars Schornstein zu führen;
6) Die Dachtraufe auf fremden Grund zu leiten;
7) Flüssigkeiten auf des Nachbars Grund zu gießen oder durchzuführen;
8) Sein Haus nicht zu erhöhen;
9) Es nicht niedriger zu machen;
10) Dem herrschenden Gebäude Licht und Luft;
11) Oder Aussicht nicht zu benehmen;
(2) Durch diese und ähnliche Haus-Servituten wird ein Hausbesitzer befugt, etwas auf dem Grunde seines Nachbars vorzunehmen, was dieser dulden muss.

§ 302 Feld-Servituten
Die vorzüglichen Feld-Servituten sind:
1) das Recht, einen Fußsteig, Viehtrieb oder Fahrweg auf fremden Grund und Boden zu halten;
2) das Wasser zu schöpfen, das Vieh zu tränken, das Wasser ab- und herzuleiten;
3) das Vieh zu hüten und zu weiden;
4) Holz zu fällen, verdorrte Äste und Reiser zu sammeln, Eicheln zu lesen, Laub zu rechen;
5) zu jagen, zu fischen, Vögel zu fangen;
6) Steine zu brechen, Sand zu graben, Kalk zu brennen.

§ 303 Arten der persönlichen Dienstbarkeiten
Die persönlichen Servituten sind: der nötige Gebrauch einer Sache; die Fruchtnießung; und die Wohnung.

§ 304 Unregelmäßige und Schein-Servituten
Es können aber auch Dienstbarkeiten, welche an sich Grunddienstbarkeiten sind, der Person allein; oder, es können Begünstigungen, die ordentlicher Weise Servituten sind, nur bloß auf Widerrufen zugestanden werden. Die Abweichungen von der Natur einer Servitut werden jedoch nicht vermutet; wer sie behauptet, dem liegt der Beweis ob.

Buch XXI: Rechtsverhältnissen bei Dienstbarkeiten

§ 305 Erwerbung des Rechts der Dienstbarkeit
Der Titel zu einer Servitut ist auf einem Vertrage; auf einer letzten Willenserklärung; auf einem bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruche; oder endlich, auf Verjährung gegründet.

§ 306 Erwerbungsart
(1) Das dingliche Recht der Dienstbarkeit kann an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden.
(2) An bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaften oder an Bauwerken wird das dingliche Recht durch die gerichtliche Hinterlegung einer über die Einräumung der Dienstbarkeit errichteten beglaubigten Urkunde; auf andere Sachen aber durch die oben angegebenen Arten der Übergabe erworben.

§ 307 Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeiten
Alle Servituten kommen darin überein, dass der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden ist, etwas zu tun; sondern nur einem Andern die Ausübung eines Rechtes zu gestatten, oder das zu unterlassen, was er als Eigentümer sonst zu thun berechtiget wäre.

§ 308 Aufwandstragung
Der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, muss in der Regel von dem Berechtigten getragen werden. Wenn diese Sache auch von dem Verpflichteten benützet wird; so muss er verhältnismäßig zu dem Aufwande beitragen, und nur durch die Abtretung derselben an den Berechtigten kann er sich, auch ohne dessen Zustimmung, von dem Betrage befreien.

§ 309 Beschränkung
(1) Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, in so weit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.
(2) Keine Servitut lässt sich eigenmächtig von der dienstbaren Sache absondern, noch auf eine andere Sache oder Person übertragen.

§ 310 Dienstbarkeit von Grundstücken gegenüber mehreren Personen
Ein Grundstück kann mehreren Personen zugleich dienstbar seyn, wenn anders die ältern Rechte eines Dritten nicht darunter leiden.

§ 311 Recht, fremdes Wasser zu schöpfen
(1) Mit dem Rechte, fremdes Wasser zu schöpfen, wird auch der Zugang zu demselben gestattet.
(2) Wer das Recht hat, Wasser von fremdem Grunde auf den seinigen; oder von seinem Grunde auf fremden zu leiten, ist auch berechtigt, die dazu nötigen Röhren, Rinnen und Schleusen auf eigene Kosten anzulegen. Das nicht zu überschreitende Maß dieser Anlagen wird durch das Bedürfnis des herrschenden Grundes festgesetzt.

Buch XII: Fruchtnießung

§ 312 Rechte und Pflichten des Fruchtnießers
Der Fruchtnießer hat ein Recht auf den vollen, sowohl gewöhnlichen als ungewöhnlichen, Ertrag; ihm gehört daher auch die mit Beobachtung der bestehenden Bergwerksordnung erhaltene reine Ausbeute von Bergwerksanteilen, und das forstmäßig geschlagene Holz. Auf einen Schatz, welcher in dem zur Fruchtnießung bestimmten Grunde gefunden wird, hat er keinen Anspruch.

§ 313 Rücksichtnahme
(1) Als ein reiner Ertrag kann aber nur das angesehen werden, was nach Abzug aller nötigen Auslagen übrig bleibt. Der Fruchtnießer übernimmt also alle Lasten, welche zur Zeit der bewilligten Fruchtnießung mit der dienstbaren Sache verbunden waren, mithin auch die Zinsen der darauf eingetragenen Kapitalien. Auf ihn fallen alle ordentliche und außerordentliche, von der Sache zu leistende Schuldigkeiten, in so fern sie aus den während der Dauer der Fruchtnießung gezogenen Nutzungen bestritten werden können; er trägt auch die Kosten, ohne welche die Früchte nicht erzielet werden.
(2) Der Fruchtnießer ist verbunden, die dienstbare Sache als ein guter Haushälter in dem Stande, in welchem er sie übernommen hat, zu erhalten, und aus dem Ertrage die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen. Wird dessen ungeachtet der Werth der dienstbaren Sache bloß durch den rechtmäßigen Genuss ohne Verschulden des Fruchtnießers verringert; so ist er dafür nicht verantwortlich.
(3) Wenn der Eigentümer Bauführungen, die durch das Alter des Gebäudes, oder durch einen Zufall notwenig gemacht werden, auf Anzeige des Fruchtnießers auf seine Kosten besorgt; ist ihm der Fruchtnießer, nach Maß der dadurch verbesserten Fruchtnießung, die Zinsen des verwendeten Kapitals zu vergüten schuldig.
(4) Kann oder will der Eigentümer dazu sich nicht verstehen; so ist der Fruchtnießer berechtigt, entweder den Bau zu führen, und nach geendigter Fruchtnießung, gleich einem redlichen Besitzer, den Ersatz zu fordern; oder, für die durch Unterbleibung des Baues vermisste Fruchtnießung, eine angemessene Vergütung zu verlangen.
(5) Was der Fruchtnießer ohne Einwilligung des Eigentümers zur Vermehrung fortdauernder Nutzungen verwendet hat, kann er zurücknehmen; eine Vergütung der aus der Verbesserung noch bestehenden Nutzungen aber kann er nur fordern, in so fern sie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu fordern berechtigt ist.

§ 314 Beweisführung
Zur Erleichterung des Beweises der gegenseitigen Forderungen, sollen der Eigentümer und der Fruchtnießer eine beglaubigte Beschreibung aller dienstbaren Sachen aufnehmen lassen. Ist sie unterlassen worden; so wird vermutet, dass der Fruchtnießer die Sache samt allen zur ordentlichen Benützung derselben erforderlichen Stücken in brauchbarem Zustande von mittlerer Beschaffenheit erhalten habe.

§ 315 Zuteilung der Nutzung bei Erlöschen der Druchtnießung
Nach geendigter Fruchtnießung gehören die noch stehenden Früchte dem Eigentümer; doch muss er die auf deren Erzielung verwendeten Kosten dem Fruchtnießer oder dessen Erben, gleich einem redlichen Besitzer, ersetzen. Auf andere Nutzungen haben der Fruchtnießer oder dessen Erben den Anspruch nach Maß der Dauer der Fruchtnießung.

§ 316 Pflicht zur Sicherstellung
In der Regel kann der Eigentümer von dem Gebrauchsberechtigten oder Fruchtnießer nur bey einer sich äußernden Gefahr die Sicherstellung der Substanz verlangen. Wird sie nicht geleistet; so soll die Sache entweder dem Eigentümer gegen eine billige Abfindung überlassen, oder nach Umständen in gerichtliche Verwaltung gegeben werden.

§ 317 Dienstbarkeit der Wohnung
(1) Die Servitut der Wohnung ist das Recht, die bewohnbaren Theile eines Hauses zu seinem Bedürfnisse zu benützen. Sie ist also eine Servitut des Gebrauches von dem Wohngebäude. Werden aber jemanden alle bewohnbare Theile des Hauses, mit Schonung der Substanz, ohne Einschränkung zu genießen überlassen; so ist es eine Fruchtnießung des Wohngebäudes. Hiernach sind die oben gegebenen Vorschriften auf das rechtliche Verhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Eigentümer anzuwenden.
(2) In jedem Falle behält der Eigentümer das Recht, über alle Theile des Hauses, die nicht zur eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen; auch darf ihm die nöthige Aufsicht über sein Haus nicht erschweret werden.

Buch XXIII: Ehe- und Familienrecht

§ 318 Familie
Unter Familie werden die Stammältern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft genannt. Die Verbindung, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, wird Schwägerschaft genannt.

§ 319 Grad der Verwandtschaft
Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwei Personen sind nach der Zahl der Zeugungen, mittelst welcher in der geraden Linie eine derselben von der andern, und in der Seitenlinie beide von ihrem nächsten gemeinschaftlichen Stamme abhängen, zu bestimmen. In welcher Linie und in welchem Grade jemand mit dem einen Ehegatten verwandt ist, in eben der Linie und in eben dem Grade ist er mit dem andern Ehegatten verschwägert.

§ 320 Namensrecht
Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.

§ 321 Ehe
(1) Die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gleich.
(2) Die Familienverhältnisse werden durch Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beistand zu leisten.
(3) Eine Person, die mit einer anderen Person ein Eheverhältnis eingegangen ist, kann kein weiteres Eheverhältnis mit einer anderen Person eingehen.
(4 Das Mindestheiratsalter beträgt 18 Jahre.
(5) Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, und bei denen einer der Ehepartner oder beide Ehepartner das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht vollendet haben, werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht anerkannt.

§ 322 Allgemeine Ehepflichten
(1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
(2) Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.
(3) Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.
(4) Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten.
(5) Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein Ehegatte abgehen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen oder der Kinder entgegensteht oder, auch wenn ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe des Ehegatten, besonders sein Wunsch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, als gewichtiger anzusehen sind. In diesen Fällen haben sich die Ehegatten um ein Einvernehmen über die Neugestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bemühen.
(6) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
(7) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 6; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
(8) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet werden.
(9) Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken. Ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; der andere ist zur Mithilfe verpflichtet.
(10) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn der andere Ehegatte dem Dritten zu erkennen gegeben hat, dass er von seinem Ehegatten nicht vertreten sein wolle. Kann der Dritte aus den Umständen nicht erkennen, dass der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt, dann haften beide Ehegatten zur ungeteilten Hand.
(11) Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.
(12) Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.
(13) Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen sind vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind.
(14) Der Absatz 12 berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach Absatz 12 aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach Absatz 12 gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.

§ 323 Vertragsgestaltung
(1) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten über
1. den Familiennamen,
2. die Eigentumsverhältnisse an den in die Ehe eingebrachten Gütern,
3. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
4. die gegenseitigen Fürsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
5. die Form der Vertragsauflösung.
(2) Der Abschluss eines Ehevertrags bedarf öffentlicher Beglaubigung.
(3) Zuständig für die Beglaubigung ist das Amtsgericht der Kommune, in welchem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz haben. Hat nur einer der Ehepartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung durch die an seinem Wohnort zuständige Amtsgericht. Hat keiner der Eheleute seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die bernamische Staatsbürgerschaft besitzen, für die Beglaubigung der Minister des Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zuständig.

§ 324 Familienname
(1) Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten gemeinsamen Familiennamen. Mangels einer solchen Bestimmung behalten sie ihre bisherigen Familiennamen bei.
(2) Zum gemeinsamen Familiennamen können die Verlobten oder Ehegatten einen ihrer Namen bestimmen. Wird hierfür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Sie können auch einen aus den Familiennamen beider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen; dabei dürfen sie insgesamt zwei Teile dieser Namen verwenden.
(3) Derjenige Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, kann auch schon vor Eheschließung bestimmen, dass er einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und seinem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führt, sofern nicht der gemeinsame Familienname bereits aus mehreren Teilen besteht; auch darf der Ehegatte, dessen Familienname aus mehreren Teilen besteht, nur einen dieser Teile verwenden.
(4) Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.
(5) Ändert sich der Familienname eines Ehegatten, so kann eine erneute Bestimmung vorgenommen werden.
(6) Wird die Ehe aufgelöst, so können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.
(7) Eine Person kann bestimmen, dass ihr Familienname dem Geschlecht angepasst wird, soweit dies der Herkunft der Person oder der Tradition der Sprache entspricht, aus der der Name stammt. Sie kann auch bestimmen, dass eine auf das Geschlecht hinweisende Endung des Namens entfällt.
(8) Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Ihre Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommen.

§ 325 Ehen nach früheren Rechtsvorschriften
Ehen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben nach dem bisherigen Recht bestehen und können durch Antrag beider Ehepartner bei der jeweils für die Ehebeglaubigung zuständigen Stelle in ein Eheverhältnis im Sinne dieses Gesetzes umgewandelt werden.

§ 326 Die Verlobung
(1) Eine Verlobung ist ein vorläufiges Versprechen, sich zu ehelichen. Unter was für Umständen oder Bedingungen es gegeben oder erhalten worden, zieht keine rechtliche Verbindlichkeit nach sich, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen, was auf den Fall des Rücktrittes bedungen worden ist.
(2) Hat einer der Verlobten, durch den Rücktritt einen Schaden erlitten, so kann er, sofern er nicht ursächlich für den Rücktritt war, Ersatz des Schadens verlangen.

§ 327 Verlegung der gemeinsamen Wohnung, gesonderte Wohnung
(1) Verlangt ein Ehegatte aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, so hat der andere diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, er habe gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen.
(2) Ungeachtet des Abs. 1, kann ein Ehegatte vorübergehend gesondert Wohnung nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann jeder der Ehegatten vor oder auch nach der Verlegung der Wohnung oder der gesonderten Wohnungsnahme die Entscheidung des Gerichtes beantragen. Das Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen festzustellen, ob das Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung oder die Weigerung mitzuziehen oder die gesonderte Wohnungsnahme durch einen Ehegatten rechtmäßig war oder ist. Es hat bei der Entscheidung auf die gesamten Umstände der Familie, besonders auf das Wohl der Kinder, Bedacht zu nehmen.

§ 328 Allgemeine Grundsätze der elterliche Fürsorge
(1) Eltern und Kinder haben einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, gleich. Sie sind berechtigt, das geschäftsunfähige Kind rechtskräftig zu vertreten.
(2) Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig. Soweit tunlich und möglich sollen die Eltern die Obsorge einvernehmlich wahrnehmen.
(3) Sind die Eltern des Kindes nicht zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge in der Lage oder gewillt, so kann die elterliche Sorge durch Gerichtsbeschluss zeitweilig oder endgültig ganz oder teilweise auf eine geschäftsfähige Person oder ein Ehepaar gemeinschaftlich übertragen werden.

§ 329 Kindeswohl
In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere:
1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;
3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen;
10. sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes
11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.

§ 330 Besorgung des Kindeswohls durch Dritte
(1) Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern selbst, unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist.
(2) Eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt sie den Elternteil auch in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.

§ 331 Allgemeine Grundsätze der Abstammung
Die nach diesem Gesetzbuch begründete Abstammung und deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung wirken gegenüber jedermann.

§ 332 Handlungsfähigkeit in Abstammungsangelegenheiten
(1) Eine Person kann in Angelegenheiten ihrer Abstammung und der Abstammung von ihr rechtswirksam handeln, wenn sie entscheidungsfähig ist. Im Zweifel wird das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet.
(2) Minderjährige bedürfen darüber hinaus der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Handelt der gesetzliche Vertreter selbst, so bedarf er der Zustimmung des Minderjährigen.
(3) Ist eine Person in Angelegenheiten der Abstammung nicht entscheidungsfähig, so kann ihr gesetzlicher Vertreter für sie handeln.
(4) Der gesetzliche Vertreter hat sich vom Wohl der vertretenen Person leiten zu lassen. Seine Vertretungshandlungen in Angelegenheiten der Abstammung bedürfen nicht der Genehmigung des Gerichts.

§ 333 Bemühung um Betreuung
Ein Erwachsenenvertreter ist nicht zur Betreuung der vertretenen Person verpflichtet. Ist sie aber nicht umfassend betreut, so hat er sich, unabhängig von seinem Wirkungsbereich, darum zu bemühen, dass ihr die gebotene medizinische und soziale Betreuung gewährt wird.

 
Helen Bont
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RE: Gesetzblatt der Republik Bernamien

#10 von Helen Bont , 22.11.2021 00:54

Fortsetzung BGB

Zitat

Buch XXIV: Erbrecht

§ 334 Testament
(1) Jedermann hat das Recht, ein Testament zu erstellen, in dem er seinen Willen zur Aufteilung seines Vermögens nach seinem Tod preisgibt.
(2) Testamente bedürfen der öffentlichen Beglaubigung durch die Landesregierung am Wohnort des Erblassers zum Zeitpunkt der Testierung oder eine von ihr durch Verordnung festgelegte Stelle.
(3) Wer durch Testament zum Erben eines Vermögensanteils bestimmt ist, muss zur wirksamen Annahme des Erbes einen ebenso großen Anteil bestehender Schulden des Erblassers übernehmen.

§ 335 Gesetzliche Erbschaft
(1) Soweit nicht durch Testament anders bestimmt, geht das Vermögen und die Schulden eines Toten vollständig auf den nächsten lebenden Verwandten über, oder, im Falle mehrerer Verwandter gleichen Verwandtschaftsgrades, anteilsmäßig auf jeden einzelnen.
(2) Lehnt jemand, der zum Erbe berechtigt wäre, dieses ab, oder kann kein Erbe ermittelt werden, so
fällt das abgelehnte Erbgut in ein Treuhandverhältnis an den Minister der Finanzen. Dieser verwendet bestehende Vermögensgegenstände zur Tilgung eventueller Schulden. Ein nach Tilgung
der Schulden verbleibender Überschuss fällt der Republik Bernamien zu; Schulden, die durch die Vermögensmasse nicht getilgt werden können, erlöschen.
(3) Ein Erbe kann nur insgesamt angenommen oder abgelehnt werden.

Buch XXV: Stiftungsrecht

§ 336 Stiftung, Übertragungspflicht
(1) Eine rechtsfähige Stiftung wird durch eine einseitige Willenserklärung eines oder mehrere Stifter errichtet (Stiftungsgeschäft). Das Stiftungsgeschäft kann durch Testament erfolgen.
(2) Die Stiftung ist bei der Stiftungsbehörde anzuerkennen. Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen.

§ 337 Satzung
Das Stiftungsgeschäft hat eine Satzung zu enthalten, die wenigstens enthält:
a) den Namen der Stiftung,
b) ihren Sitz,
c) ihren Zweck,
d) ihr Vermögen,
e) die Bildung ihres Vorstands.

§ 338 Sitz
. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.

§ 339 Übertragungspflicht des Stifters
Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.

§ 340 Stiftung von Todes wegen
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem
Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 2, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden.

§ 341 Anerkennung nach Tod des Stifters
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.

§ 342 Stiftungsverfassung
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht Gesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.

§ 343 Anwendung des Vereinsrechts
Die Vorschriften des Vereinsgesetzes finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung.

§ 344 Zweckänderung; Aufhebung
(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.
(2) Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden, insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.
(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.

§ 345 Vermögensanfall
Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Stiftungsverfassung bestimmten Personen. Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus der Republik Bernamien.

§ 346 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündgung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.

_________________________________________________________________

Idenbergen, den 22. November 2021

Helen Bont
Präsidentin der Republik Bernamien



 
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zuletzt bearbeitet 22.11.2021 | Top

RE: Gesetzblatt der Republik Bernamien

#11 von Helen Bont , 22.11.2021 01:04

Zitat


Aktenzeichen 2021/0004
Beschlossen von der Verfassungsgebenden Nationlalversammlung am 21.11.2021


Strafgesetzbuch (StGB)

Erster Abschnitt: Das Strafgesetz

Erster Titel: Geltungsbereich und Grundlagen

§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
(1) Eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe darf nicht verhängt werden. Eine vorbeugende Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn zur Zeit der Begehung diese vorbeugende Maßnahme oder eine der Art nach vergleichbare Strafe oder vorbeugende Maßnahme vorgesehen war. Durch die Anordnung einer bloß der Art nach vergleichbaren vorbeugenden Maßnahme darf der Täter keiner ungünstigeren Behandlung unterworfen werden, als sie nach dem zur Zeit der Tat geltenden Gesetz zulässig war

§ 2 Begehung durch Unterlassung
Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterlässt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.

§ 3 Schuldunfähigkeit
(1) Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
(2) Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.

§ 4 Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 3 Absatz 2 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe gemildert werden.

§ 5 Simulationsinterne Taten
(1) Dieses Gesetz betreffende Taten, die sich allein aus erfundenen Beschreibungen und Dokumentationen von Ereignissen innerhalb der Simulation ergeben, gelten nur als geschehen, wenn:
1. Das beschriebene oder dokumentierte Ereignis von der Allgemeinheit als geschehen erachtet wird und
2. Die Tat in der Beschreibung oder Dokumentation des Täters selbst, direkt oder indirekt zugegeben wird.
(2) Unterstellungen von, allein aus erfundenen Beschreibungen und Dokumentationen von Ereignissen innerhalb der Simulation ergebenen Taten, die in der Beschreibung oder Dokumentation des Täters nicht direkt oder indirekt zugegeben werden, werden wie eine falsche Verdächtigung (§ 159) bestraft.

§ 6 Geltungsbereich dieses Gesetzes
Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in Bernamien, den dazugehörigen Webseiten, Foren oder Mailinglists oder gegen einen bernamische Staatsbürger im Sinne der Simulation, eine nach diesem Gesetz strafbare Tat verübt.

§ 7 Auslandstaten
(1) Taten, die gegen den Staat Bernamien an sich gewendet sind, die Bevölkerung, die Behörden oder die Integrität Bernamiens schädigen oder zerstören wollen, die die geltende Rechtsordnung oder die Verfassung außer Kraft setzen wollen sind auch im Ausland unter dieses Gesetz zu stellen.
(2) Völkermord weltweit und Terrorismus in verbündeten Staaten wird auch im Ausland unter dieses Gesetz gestellt.

§ 8 Strafbare Handlungen an Bord bernamischer Schiffe oder Luftfahrzeuge
Die bernamischen Strafgesetze gelten auch für Taten, die auf einem bernamischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen worden sind, unabhängig davon, wo sich dieses befindet.

§ 9 Auslandstaten in Verbindung mit bernamischen Staatsbürgern
(1) Das bernamische Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen bernamischen Staatsbürger begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht wird, oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für Taten die im Ausland begangen wurden, gilt das bernamische Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht wird, oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und der Täter zum Tatzeitpunkt bernamischer Staatsbürger war, oder es nach der Tat geworden ist.

§ 10 Öffentliche Begehung
Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann

§ 11 Gewerbsmäßige Begehung
(1) Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und
1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder
2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder
3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist.
(2) Ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ist ein solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 450 Bernamische Gulden übersteigt.
(3) Eine frühere Tat oder Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet.

§ 12 Personen- und Sachbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Angehöriger:
wer zu den folgenden Personen gehört:
a. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b. Pflegeeltern und Pflegekinder;
2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a. Beamter oder Richter ist,
b. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
3 TRANORA-Amtsträger:
wer
a. Mitglied einer TRANORA-Institution ist,
b. Beamter oder sonstiger Bediensteter des Transnordanikrates oder einer auf der Grundlage des Rechts des Transnordanikrates geschaffenen Einrichtung ist oder
c. mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Transnordanikrates oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts des Transnordanikrates geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
4. Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
5. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
a. bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b. bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
6. rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
7. Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;
8. Behörde:
auch ein Gericht;
9. Maßnahme:
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
10. Entgelt:
jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen lässt.
(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

§ 13 Ausländische Verurteilungen
Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach bernamischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verfahren ergangen sind.

Zweiter Abschnitt: Die Tat

Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit

§ 14 Keine Strafe ohne Schuld
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
§ 15 Vorsätzliches, fahrlässiges Handeln und grobes fahrlässiges Handeln
(1) Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer eine Tat vorsätzlich verübt.
(2) Vorsätzlich handelt, wer willentlich und wissentlich einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(3) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
(4) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
(5) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
(6) Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.
(7) Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.

§ 16 Irrige Vorstellungen über den Sachverhalt
(1) Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.
(2) Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemäßer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist.

§ 17 Rechtsirrtum
(1) Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.
(2) Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.
(3) Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden, wenn er fahrlässig handelt, die für die fahrlässige Tat.

§ 18 Vollrausch
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

§ 19 Behandlung aller Beteiligten als Täter
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

§ 20 Verjährung der Strafbarkeit
(1) Mord und Todschlagverjähren nicht.
(2) Alle anderen Straftaten verjähren nach 25 Jahren.

§ 21 Verjährung der Vollstreckbarkeit
(1) Die Vollstreckbarkeit einer Freiheitsstrafe, die wegen Mord oder Todschlag ausgesprochen wurde, verjährt nicht.
(2) Die Vollstreckbarkeit einer Freiheitsstrafe, die nicht wegen Mord oder Todschlag ausgesprochen wurde, verjährt nach 25 Jahren.

§ 22 Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung
Wird gegen den Verurteilten in der Verjährungsfrist auf eine neue Strafe oder vorbeugende Maßnahme erkannt, so tritt die Verjährung der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht auch die Vollstreckbarkeit dieser Strafe oder vorbeugenden Maßnahme erloschen ist.

Zweiter Titel: Versuch

§ 23 Versuch einer Straftat
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung unmittelbar ansetzt.

§ 24 Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch ist strafbar.
(2) Der Versuch kann milder beurteilt werden, als die vollendete Tat.
(3)Ist das Mittel, womit jemand eine Tat auszuführen versucht, oder der Gegenstand, woran er es auszuführen versucht, derart, dass die Tat mit einem solchen Mittel oder an einem solchen Gegenstand überhaupt nicht ausgeführt werden könnte, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern
(4)Handelt der Täter aus Unverstand, so kann der Richter von einer Bestrafung absehen.

§ 25 Unvollendeter Versuch
(1) Führt der Täter die bereits begonnene Tat nicht zu Ende, so kann er gem. § 46 milder bestraft werden.
(2) Geschieht dieser Abbruch der Tat aus eigenem Antrieb des Täters, so bleibt der Täter straffrei

§ 26 Vollendeter Versuch
(1) Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter gem. § 46 milder bestraft werden.
(2) Hat der Täter aus eigenem Antrieb zum Nichteintritt des Erfolges beigetragen oder den Eintritt des Erfolges verhindert, so bleibt der Täter straffrei

Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme

§ 27 Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich so wird jeder als Täter bestraft.

§ 28 Anstiftung zu einer Straftat
(1) Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
(2) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, zu einer konkreten rechtswidrigen Tat auffordert, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar

§ 29 Beihilfe zu einer Straftat
(1) Zur Beihilfe wird bestraft, wer zu einer Straftat vorsätzlich Hilfe leistet.
(2) Die Strafandrohung des Beihilfen richtet sich nach der des Täters, sie ist jedoch gem. § 46 zu mildern.

§ 30 Selbständige Strafbarkeit der Beteiligung
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner eigenen Schuld bestraft.

Vierter Titel: Notwehr und Notstand

§ 31 Notwehr
(1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
(2) Ist die Gefahr vom Täter verschuldet, oder konnte ihm den Umständen nach zugemutet werden, das gefährdete Gut preiszugeben, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen.
(3) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.

§ 32 Entschuldigender Notstand
(1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.
(2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.

Fünfter Titel: Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte

§ 33 Parlamentarische Äußerungen
(1) Mitglieder der Volksversammlung oder eines sonstigen offiziellen Gesetzgebungsorgans dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden.
(2) Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

§ 34 Parlamentarische Berichte
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in §20 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben vor jeder Verantwortlichkeit frei.

Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

Erster Titel: Strafen Freiheitsstrafen

§ 35 Zeitige Freiheitsstrafe
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt 365 Tage, ihr Mindestmaß 1 Tag.

§ 36 Anrechnung im Ausland erlittener Strafen
Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.

§ 37 Maßregel zur Sicherung und Besserung
(1) Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 2 Absatz 2) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 3) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder an deren berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechts widrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(3) Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurück gehen.
(4) Wer dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist und wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung begangenen strafbaren Handlung oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung verurteilt wird, ist vom Gericht in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder doch mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.

§ 38 Gefährdung einer Entziehungskur
Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund behördlicher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters oder seines Beauftragten alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel verschafft oder überlässt oder ihn zum Genuss solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 39 Lebenslängliche Freiheitsstrafe
(1) die Lebenslängliche Strafe ist die schwerste Strafe die Bernamien kennt, sie wird nur angeordnet, wenn entweder:
1. der Angeklagte vorbestraft ist
2. die Tat von solchem Ausmaß ist, das von der Höchststrafe nicht abgesehen werden kann oder
3. eine Strafrückfälligkeit aufgrund persönlicher Merkmale, Eigenschaften oder Umständen des Täters dringend angenommen werden muss.
Trifft keiner dieser Punkte zu, so ist die Strafe zu mildern.
(2) Die Lebenslange Freiheitsstrafe dauert 1 Jahr oder 365 Tage.
§ 40 Zeitberechnung
Jahre und Monate sind nach dem Kalender zu berechnen. Zeiträume werden so berechnet, dass der Tag, auf den das Ereignis fällt, mit dem der Zeitraum beginnt, nicht mitgezählt wird. Sie enden mit dem Ablauf des letzten Tages.

§ 41 Geldstrafen
(1) Soweit dieses Gesetz Geldstrafen vorsieht, ist diese in Tagessätzen zu verhängen.
(2) Als Strafe ist jede gerade Anzahl an Tagessätzen zwischen acht und einhundert zulässig.
(3) Als Tagessatz gilt ein dreißigstel des üblichen Monatseinkommens des Täters, mindestens jedoch zehn Bernamische Gulden.
(4) Eine Geldstrafe kann auch neben einer Haftstrafe verhängt werden.

§ 42 Konfiskation
(1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen.
(2) Die Konfiskation erstreckt sich auch auf die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehenden Ersatzwerte der in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände.
(3) Von der Konfiskation ist abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht.
(4) Konfiszierte Gegenstände gehen in das Eigentum der Republik Bernamien über

§ 43 Verfall
(1) Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären.
(2) Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs. 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.
(3) Soweit die dem Verfall nach Abs. 1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangten Vermögenswerten entspricht.
(4) Soweit der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht ihn nach seiner Überzeugung festzusetzen.
(5) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären.
(6) Ist eine rechtswidrige Tat nach den oder für deren Begehung oder durch die Vermögenswerte erlangt wurden, oder ein solches Verbrechen begangen worden, sind auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.
(7) Darüber hinaus sind auch Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen und in einem Verfahren wegen einer Straftat, sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht wegen dieser Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Bei der Entscheidung über den Verfall kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Vermögenswert aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammt, insbesondere auf einen auffallenden Widerspruch zwischen dem Vermögenswert und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen, wobei insbesondere auch die Umstände des Auffindens des Vermögenswertes, die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie die Ermittlungsergebnisse zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, berücksichtigt werden können.
(8) Verfallene Vermögenswerte gehen in das Eigentum der Republik Bernamien über.
(9) Der Verfall und die Einziehung treffen auch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind.

Zweiter Titel: Nebenfolgen

§ 44 Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts
(1) Wer wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens 25 Tagen verurteilt wird, verliert auf die Dauer seiner Strafverbüßung und noch die Zeit eines Drittels seiner Haftstrafe darüber, jedoch höchstens 50 Tage, sein aktives und passives Wahlrecht.
(2) Der Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts verbietet es dem Beklagten zu besagter Zeit zu wählen, abzustimmen, gewählt zu werden, sowie ein öffentliches Amt zu bekleiden.

§ 45 Grundlagen der Strafbemessung
(1) Die Schuld des Täters ist die Grundlage für die Zumessung der Strafe.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände die für und gegen den Täter sprechen gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
1. Die Beweggründe und die Ziele des Täters.
2. Das Maß der Pflichtwidrigkeit.
3. Die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat.
4. Die Gesinnung die aus der Tat spricht und der bei der Tat aufgewendete Willen.
5. das Verhalten des Täters nach der Tat.

§ 46 Strafmilderung
(1) Ist eine Milderung vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt folgende Grundlage: An Stelle von Lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter fünf Monaten Bei zeitiger Freiheitsstrafe wird auf drei Viertel des angedrohten Strafmaßes erkannt.

§ 47 Strafverschärfung
(1) Ist aufgrund
1. Einer besonders schwerwiegenden Tat, ohne Reue des Täters
2. Nichtkooperation mit den Behörden und Institutionen Bernamiens
3. Der persönlichen Merkmalen eines Täters
4. Der Verteidigung der Rechtsordnung
5. Ausbruch aus der Haft
Eine Strafverschärfung angebracht, so kann der Richter nach freiem Ermessen über deren Ansetzung, Dauer und Art entscheiden.
(2) Eine Strafverschärfung kann auch nach der Verurteilung, während der Strafverbüßung noch ausgesprochen werden.
(3) Mögliche Arten der Strafverschärfung:
1. Absprechung des Rechts auf Bewährung.
2. Arbeitspflicht in der Haftzeit.
3. Strafverlängerung um höchstens ein Viertel der gesamten Strafdauer.
4. Verlängerung der Bewährungszeit um höchstens die Hälfte der gesamten. Bewährungszeit.
5. Verlängerung des Entzugs des aktiven und passiven Wahlrechts auf höchstens 80 Tage gesamthaft.

§ 48 Anrechnung
Wird ein Richterspruch revidiert und eine alte Strafe durch eine neue ersetzt, oder hat der Täter zur gleichen Tat bereits eine gewisse Haftzeit in Untersuchungshaft oder im Ausland verbüßt, so wird die alte oder bereits abgesessene Haftdauer auf die neue Angerechnet.

§ 49 Tateinheit
Verletzt die gleiche Tat mehrere Male dieses Strafgesetz, so wird nur auf die schwerwiegendste dieser Strafen erkannt.

§ 50 Tatmehrheit
Hat jemand mehrere Taten begangen, die zur gleichen Zeit abgeurteilt werden, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

§ 51 Bildung der Gesamtstrafe
(1)Ist eine der Einzelstrafen lebenslange Freiheitsstrafe, so wird auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt.
(2)In allen anderen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der schärfsten Strafe erreicht, wobei jedoch die Summe aller Einzelstrafen nicht erreicht werden darf.

§ 52 Aussetzung des Strafrestes bei Freiheitsstrafe
(1) Nach zwei Dritteln der verbüßten Strafe bei zeitiger Freiheitsstrafe wird auf Aussetzung des Strafrestes entschieden, sofern:
1. Der Verurteilte keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
2. Das Recht auf Bewährung nicht im Urteil aberkannt wurde.
3. Das Verhalten des Verurteilten während der Haftzeit, während der Vernahme und während des Gerichtsprozesses gut war.
4. Die Gefahr eines Rückfalls klein ist.
5. Die Schwere der Tat nicht in groben Widerspruch zu einer vorzeitigen Haftentlassung steht.
(2) Bei lebenslanger Freiheitsstrafe kann nach 150 abgesessenen Tagen der Rest der Strafzeit erlassen werden, wenn:
1. Der Verurteilte keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
2. Das Recht auf Bewährung nicht im Urteil aberkannt wurde.
3. Das Verhalten des Verurteilten während der Haftzeit, während der Vernahme und während des Gerichtsprozesses gut war.
4. Die Gefahr eines Rückfalls klein ist.
5. Die Schwere der Tat nicht in groben Widerspruch zu einer vorzeitigen Haftentlassung steht.
(3) Nach der Aussetzung des Strafrestes tritt eine Bewährung ein, deren Dauer die des erlassenen Strafrestes jedoch nicht unterschreiten darf.

§ 53 Bewährungszeit
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit, Sie muss mindestens 10 Tage länger und höchstens 30 Tage länger als der erlassene Strafrest dauern.
(2) Wurde dem Verurteilten kein Straferlass gewährt und musste er seine Strafe in voller Länge abbüssen, so muss die Dauer der Bewährung ein Viertel der abgesessenen Haftstrafe betragen, jedoch mindestens 10 Tage.
(3) Die Bewährungszeit beginnt mit der Entlassung aus der Haft.

§ 54 Bewährungsauflagen
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer der Bewährung Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, dabei dürfen dem Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem verurteilten Auferlegen:
1. gemeinnütziger Dienst
2. Wiedergutmachung des begangenen Unrechts, nach Kräften.
3. Vermeidung von Kontakt zu bestimmten Personen und Organisationen
4. Verbot von Zutritt oder Zugriff zu bestimmten Orten oder Einrichtungen.

§ 55 Anordnung eines Berufsverbots
(1) Missbraucht jemand seine Berufstätigkeit für rechtswidrige Aktivitäten oder war die Berufstätigkeit Auslöser oder Grund für rechtswidrige Aktivitäten und wird er deswegen gerichtlich verurteilt, so kann das Gericht auf Berufsverbot für eine Zeit zwischen 10 und 50 Tagen entscheiden.
(2) Ist es zur Verhinderung einer Strafrückfälligkeit notwendig, so kann das Gericht auf lebenslanges Berufsverbot entscheiden.
(3) So lange das Berufsverbot gilt, darf der Täter den Beruf weder selbst ausüben, noch durch ein andere von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lassen.
(4) Das Berufsverbot gilt für eine allfällige Haftzeit sowie die vom Gericht entschiedene Zeit darüber hinaus.

Besonderer Teil

Erster Abschnitt: Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung

Erster Titel: Hochverrat

§ 56 Vorbereitung eines Angriffskrieges
Wer einen Angriffskrieg vorbereitet, an dem die Republik Bernamien beteiligt sein soll und dadurch die Gefahr eines Krieges für Bernamien heraufbeschwört, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen zu bestrafen.

§ 57 Aufstachelung zum Angriffskrieg
Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften zum Angriffskrieg aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft

§ 58 Hochverrat
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Republik Bernamien zu beeinträchtigen oder die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen anzuordnen
(3) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 59 Herabwürdigung des Staates, seiner Symbole und seiner Repräsentanten
(1) Wer auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise die Republik Bernamien oder ihre Symbole oder Repräsentanten beschimpft oder verächtlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer in der im Abs. 1 bezeichneten Art in gehässiger Weise eine aus einem öffentlichen Anlass oder bei einer allgemein zugänglichen Veranstaltung gezeigte Fahne der Republik Bernamien, ein von einer bernamischen Behörde angebrachtes Hoheitszeichen, die Nationalhymne Bernamiens beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 60 Gewalt und gefährliche Drohungen gegen den Präsidenten der Republik Bernamien
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung den Präsidentender abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 1.200 Tagen zu bestrafen.

§ 61 Gewalt und gefährliche Drohungen gegen Exekutive, Legislative oder Judikative der Republik Bernamien
Wer es unternimmt, die Volksversammlung, die Regierung, ein Gerichtshof, einen Richter, einen Staatsanwalt oder Polizisten mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder zu hindern, ihre Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu bestrafen.

§ 62 verfassungswidrige Organisationen und Parteien
(1) Wer als Anführer, Mitglied oder Hintermann in einer vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig erklärten Partei, deren Ersatzorganisation, oder einer Organisation mit klar verfassungsfeindlichen Inhalten tätig ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft. Die Strafe kann gemildert werden
(2) Wer für besagte verfassungswidrige Parteien oder Organisationen gem. Abs. 1 Propagandamittel verteilt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen bestraft. Die Strafe kann gem. § 46 gemildert werden.

§ 63 Agententätigkeit für Sabotagezwecke
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen wird bestraft, wer sich für fremde Regierungen, verfassungsfeindliche oder terroristische Organisationen im In- und Ausland dazu bereit erklärt, gegen Bernamien oder seine Verbündeten gerichtet:
1. Sabotageakte durchzuführen
2. sich für solche schulen lässt, oder andere dafür schult
3. Sabotageobjekte auszuspionieren
4. Sabotagemittel herzustellen
5. Verbindungen mit Sabotageagenten herzustellen oder zu unterhalten.
(2) Als Sabotagehandlungen sind alle Handlungen anzusehen, welche, die Behörden, die Zivilbevölkerung oder die Landesverteidigung vorsätzlich und empfindlich, zu dem Nutzen anderer in der Ausführung Ihrer Rechte und Pflichten be- oder verhindert.

§ 64 Verfassungsfeindliche Beeinflussung der Behörden
Wer auf Angehörige der Armee, der Polizei oder der Behörden planmäßig einwirkt, um deren Pflicht zum Schutz der Republik und Einhaltung der Verfassung zu untergraben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 65 Verbrecherisches Komplott
(1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes, einer erpresserischen Entführung, einer Überlieferung an eine ausländische Macht, eines Sklavenhandels, eines Raubes, einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung, eines grenzüberschreitenden Prostitutionshandels oder einer nach diesem Strafgesetz strafbaren Handlung verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig durch eine Mitteilung an die Behörde oder an den Bedrohten oder auf andere Art die beabsichtigte strafbare Handlung verhindert. Unterbleibt die strafbare Handlung ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die strafbare Handlung zu verhindern.

§ 66 Verunglimpfung des Staates und seiner Organe
Wer öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, in einer Art und Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ruhe zu stören, die Republik Bernamien, oder eines der staatlichen Organe böswillig verächtlich macht, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den verfassungsmäßigen Bestand der Republik Bernamien einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 67 Nötigung von Verfassungsorganen
(1) Wer ein Verfassungsorgan der Republik Bernamien mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, seine Befugnisse nicht mehr im bestimmten Sinne ausüben zu können, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer statt des gesamten Verfassungsorgans nur einzelne Mitglieder gem.Abs.1 nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft

§ 68 Störung der Tätigkeit eines staatlichen Organs
Wer gegen Anordnungen und Regeln verstößt, die ein dazu befugtes Organ der Republik über die Sicherheit und Ordnung ihres Geschäftsgangs allgemein oder im Einzelfall erlässt, und dadurch dessen Tätigkeit behindert oder stört, wird mit bis zu 5 Tagen Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 69 Widerstand gegen die Staatsgewalt
(1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung jedoch mit Freiheitsstrafe von 180 Tagen bis zu 600 Tagen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.
(3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.
(4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.

§ 70 Tätlicher Angriff auf einen Beamten
Wer einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen zu bestrafen.

§ 71 Verstrickungsbruch
(1) Wer eine Sache, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen worden ist, zerstört, beschädigt, verunstaltet, unbrauchbar macht oder ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) § 47 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die der Verstrickung entzogene Sache zurückstellt.

§ 72 Siegelbruch
(1) Wer ein Siegel beschädigt oder ablöst, das ein Beamter in Ausübung seines Amtes angelegt hat, um eine Sache unter Verschluss oder in Beschlag zu nehmen oder zu bezeichnen, und wer einen durch ein solches Siegel bewirkten Verschluss ganz oder zum Teil unwirksam macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) § 47 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt, dass die Sache ohne wesentliche Beeinträchtigung des Zweckes wieder unter Verschluss oder in Beschlag genommen wird.

§ 73 Verletzung behördlicher Bekanntmachungen
(1) Wer ein Schriftstück, von dem er weiß, dass es von einer Behörde zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt worden ist, zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder den Inhalt des Schriftstücks ganz oder zum Teil unkenntlich macht und dadurch den Zweck der Bekanntmachung dieses Schriftstücks vereitelt oder beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) § 47 Absatz 4gilt entsprechend.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt, dass der Zweck der Bekanntmachung ohne wesentliche Beeinträchtigung erreicht wird.

§ 74 Wahlbehinderung
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 100 Tagen bestraft
(2) Wer das Ergebnis einer Wahl verfälscht oder sonst ein unrichtiges Ergebnis herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(3) Wer andere Wähler dazu nötigt, hindert, verführt oder besticht nicht zu wählen oder nötigt, besticht oder verführt gegen ihren Willen zu wählen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 75 Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder einer Volksabstimmung
(1) Wer öffentlich eine falsche Nachricht über einen Umstand, der geeignet ist, Wahl- oder Stimmberechtigte von der Stimmabgabe abzuhalten oder zur Ausübung des Wahl- oder Stimmrechts in einem bestimmten Sinn zu veranlassen, zu einer Zeit verbreitet, da eine Gegenäußerung nicht mehr wirksam verbreitet werden kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer sich dabei einer falschen oder verfälschten Urkunde bedient, um die falsche Nachricht glaubwürdig erscheinen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen zu bestrafen.

§ 76 Bestechung bei einer Wahl oder Volksabstimmung
(1) Wer einem Wahl- oder Stimmberechtigten ein Entgelt anbietet, verspricht oder gewährt, damit er in einem bestimmten Sinn oder damit er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder stimme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist ein Wahl- oder Stimmberechtigter zu bestrafen, der dafür, dass er in einem bestimmten Sinn, oder dafür, dass er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder stimme, ein Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

§ 77 Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung
(1) Wer, ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein, oder namens eines anderen ohne oder gegen dessen Auftrag unzulässiger Weise wählt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer das Ergebnis einer Wahl oder Volksabstimmung fälscht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen zu bestrafen.

§ 78 Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung
(1) Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, eine Volksabstimmung oder die Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen zu bestrafen.
(2) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 79 Verletzung des Geheimnisses der Wahl oder der Volksabstimmung
Wer einer dem Schutz des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt oder gestimmt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 80 Abgeordnetenbestechung
(1) Wer für eine Abstimmung oder Wahl, innerhalb eines Gesetzgebungsorgan der Republik Stimmen von Abgeordneten erkauft oder verkauft (für Geld, einen Tauschhandel oder sonstige Versprechungen und Abmachungen) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 81 Beeinträchtigung von Vertretern und Organen ausländischer Staaten
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt, oder ein Vertreter einer Ausländischen Regierung oder eines ausländischen Gesetzgebungsorgans beleidigt, verunglimpft oder beschimpft, während sich das Opfer in amtlicher Tätigkeit in Bernamien aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(2) Verstöße gem. Abs.1 werden nur verfolgt, wenn die Republik Bernamien mit dem Land des geschädigten diplomatische Beziehungen unterhält und eine Verfolgung der Straftat ausdrücklich wünscht.

Zweiter Abschnitt: Straftaten gegen die Öffentliche Ordnung

§ 82 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionen und Weltanschauungsvereinen
Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften eine im Land bestehende Kirche oder weltanschauliche Vereinigung beschimpft, um damit eine erhebliche Beeinträchtigung der freien Religionsausübung oder eine Störung des öffentlichen Friedens herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 83 Störung einer Religionsausübung
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den gesetzlich zulässigen Gottesdienst oder einzelne solche gottesdienstliche Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft hindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen zu bestrafen.
(2) Wer
1. an einem Ort, der der gesetzlich zulässigen Religionsübung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
2. zulässigen öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft oder
3. mit einem dem gesetzlich zulässigen Gottesdienst einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft unmittelbar gewidmeten Gegenstand
auf eine Weise Unfug treibt, die geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 84 Störung der Totenruhe
(1) Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten einem Verfügungsberechtigten entzieht oder aus einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft, ferner wer einen Leichnam misshandelt oder einen Leichnam, die Asche eines Toten oder eine Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 85 Störung einer Bestattungsfeier
Wer wissentlich eine Bestattungsfeier durch einen Lärm, der geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, oder durch ein anderes solches Verhalten stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 86 Mehrfache Ehe
Wer eine neue Ehe schließt begründet, obwohl er verheiratet ist oder wer mit einer verheirateten Person, eine Ehe, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen zu bestrafen.

§ 87 Ehetäuschung
(1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Teil eine Tatsache verschweigt, die die Ehe nichtig macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tage oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Aufhebung der Ehe begehrt werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schließen.
(3) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe wegen der verschwiegenen Tatsache für nichtig erklärt oder wegen der Täuschung aufgehoben worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

§ 88 Verbotene Adoptionsvermittlung
(1) Wer
1. bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen Gewährung eines Vorteils für sich oder einen Dritten der Adoption einer minderjährigen Person durch eine andere Person zustimmt, oder
2. sonst als Vermittler die Zustimmung einer zustimmungsberechtigten Person zur Adoption einer minderjährigen Person herbeiführt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu 260 Tagen zu bestrafen.
(2) Handelt der Täter, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen zu bestrafen.
(3) Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte zu bestrafen.

§ 89 Kindesentziehung
(1) Wer eine Person unter sechzehn Jahren dem Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor ihm verborgen hält, sie verleitet, sich ihm zu entziehen oder sich vor ihm verborgen zu halten, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 450 Tagen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Erziehungsberechtigten zu verfolgen. Entzieht er diesem eine Person, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, so bedarf die Verfolgung überdies der Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers.
(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er Grund zur Annahme hatte, daß ohne sein Handeln das körperliche oder seelische Wohl der Person unter sechzehn Jahren ernstlich gefährdet wäre, und er - soweit erforderlich - deren Aufenthalt dem Erziehungsberechtigten, dem Jugendwohlfahrtsträger oder einer Sicherheitsbehörde ohne unnötigen Aufschub bekanntgegeben hat.
(5) Eine Person unter sechzehn Jahren, die einen anderen dazu verleitet, sie dem Erziehungsberechtigten zu entziehen oder ihr Hilfe zu leisten, sich selbst dem Erziehungsberechtigten zu entziehen, ist nicht zu bestrafen.

§ 90 Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungshilfen
(1) Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungshilfe entzieht, sie verleitet, sich einer solchen zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungshilfe zu entscheiden hat.

§ 91 Verletzung der Unterhaltspflicht
(1) Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterlässt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde.
(2) Ist der Täter rückfällig oder hat die Tat die Verwahrlosung oder eine beträchtliche Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen, hat die Tat aber den Tod des Unterhaltsberechtigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu 900 Tagen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht nach Abs. 1 zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung die vom Verfolgungsantrag umfassten Unterhaltsbeträge zur Gänze bezahlt.

§ 92 Vernachlässigung der Erziehung, Pflege oder Beaufsichtigung
Wer die ihm auf Grund eines Gesetzes obliegende Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung einer minderjährigen Person gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, deren Verwahrlosung bewirkt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 93 Unterschiebung eines Kindes
Wer ein Kind unterschiebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 94 Hochverräterischer Sabotage
(1) Wer als Anführer, Hintermann oder Mitglied einer Gruppe, oder allein, die Homepage und dazugehörigen Einrichtungen, Mailadressen oder Mailinglists oder die Homepages, Mailadressen und Mailinglists der Behörden und Institutionen der Republik Bernamien außer Funktion setzt, empfindlich sabotiert, oder unzugänglich macht, ist mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(2) In minder schweren Fällen kann Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen ausgesprochen werden.
(3) Fahrlässige Sabotage nach Absatz 1 ist mit dem Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts für eine Zeit nicht unter 100 Tagen zu bestrafen.
(4) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 95 Allgemeinheitsschädigende Sabotage
(1) Wer als Anführer, Hintermann oder Mitglied einer Gruppe, oder allein, die Homepages und dazugehörigen Einrichtungen, die Mailadressen oder Mailinglists auf dem Gebiet der Republik Bernamien außer Funktion setzt, empfindlich sabotiert oder unzugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen zu bestrafen.
(2) In minder schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter 50 Tagen erkannt werden
(3) Bei fahrlässiger Sabotage kann auf Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen erkannt werden.
(4) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 96 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. (2)Die Straftat wird nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt.

§ 97 Gemeinschädliche Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar..

§ 98 Zerstörung von Bauwerken
(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 600 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 99 Baugefährdung
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 100 Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
(1) Wer rechtswidrig
1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens oder öffentlichen Betriebs oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
2. ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder
3. ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes
ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 600 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.



 
Helen Bont
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RE: Gesetzblatt der Republik Bernamien

#12 von Helen Bont , 22.11.2021 01:08

Fortsetzung StGB

Zitat

§ 101 Brandstiftung
(1) Wer fremde
1. Gebäude oder Hütten,
2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3. Warenlager oder -vorräte,
4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5. Wälder, Heiden oder Moore oder
6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 150 Tagen bis zu 600.Tagen.
(3) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 102 Schwere Brandstiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter 150 Tagen wird bestraft, wer
1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von 150 Tagen bis zu 600 Tagen.
(4) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 103 Besonders schwere Brandstiftung
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 101 oder § 102 eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 360 Tagen bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter 360 Tagen ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 102
1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

§ 104 Brandstiftung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 101 bis 103 wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen

§ 105 Fahrlässige Brandstiftung
(1) Wer in den Fällen des § 101 Abs. 1 oder des § 102 Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 102 Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 900 Tagen Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des § 102 Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 600 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 106 Tätige Reue
(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 101, 102 und 103 die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(2) Nach § 105 wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

§ 107 Herbeiführen einer Brandgefahr
(1) Wer fremde
1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,
3. Wälder, Heiden oder Moore oder
4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,
durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 108 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 900 Tagen bestraft.
(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 1.200 Tagen bestraft.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 800 Tagen,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter 400 Tagen.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagenoder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 109 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 90 Tagen bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 180 Tagen zu erkennen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 1.200 Tagen.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 200 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von 50 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 400 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(7) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 110 Freisetzung ionisierender Strahlen
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
1. ionisierende Strahlen freisetzt oder
2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt,
die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Menschen, fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 900 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer fahrlässig
1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs herbeizuführen oder
2. in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 111 Missbrauch ionisierender Strahlen
(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 1.200 Tagen bestraft.
(2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 500 Tagen.
(3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 400 Tagen zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 900 Tagen.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 100 Tagen bis zu fünf 700 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 900 Tagen zu erkennen.
(6) Wer in der Absicht,
1. die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen,
2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden nachteilig zu verändern oder
3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schädigen,
die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche Beeinträchtigungen, Veränderungen oder Schäden hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 900 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 112 Gemeingefährliche Vergiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 1.200 Tagen wird bestraft, wer
1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.

§ 113 Gewässerverunreinigung
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder Geldstrafe.

§ 114 Bodenverunreinigung
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und diesen dadurch
1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder
2. in bedeutendem Umfang
verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 600 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder Geldstrafe.

§ 115 Luftvereunreinigung
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 400 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 350 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht ist.
(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder Geldstrafe.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder Geldstrafe.
(6) Schadstoffe im Sinne der Absätze 2 und 3 sind Stoffe, die geeignet sind,
1. die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder
2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern.
(7) Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.

§ 116 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- oder Flugverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet,
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 1.200 Tagen bestraft.
(2) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter 300 Tagenist zu erkennen, wenn der Täter
1. in der Absicht handelt,
a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 600 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von 180 Tagen bis zu 300 Tagen zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 600 Tagenoder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagenoder mit Geldstrafe bestraft.

§ 117 Gefährdung des Bahn- Schiffs- oder Flugverkehrs
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 600 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 118 Angriffe auf den Flug- und Schiffsverkehr
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen wird bestraft, wer
1. Gewalt anwendet oder die Entschlussfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft über
a) ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahrzeug oder
b) ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff
zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken, oder
2. um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen, Schusswaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen.
Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen ist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht abgeschlossen ist.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 120 Tagten bis zu 600 Tagen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen.
(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schusswaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 900 Tagen bestraft.

§ 119 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 1.200 Tagen, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 600 Tagen.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 500 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 450 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 120 Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 500 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch oder die Vorbereitung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 350 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 150 Tagen bis zu1.200 Tagen, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 600 Tagen.
(6) Die verwendeten Kraftfahrzeuge können zugunsten der Republik Bernamien eingezogen werden.

§ 121 Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht anderweitig mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

§ 122 Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
(1) Wer zur Begehung eines Raubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 90 Tagen bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 300 Tagen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen.

§ 123 Störung von Telekommunikationsanlagen
(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 124 Beschädigung wichtiger Anlagen
(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der Beschäftigten beschädigt oder zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 300 Tagen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von 200 Tagen bis zu 600 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu erkennen.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 125 Unerlaubter Umgang mit Abfällen
(1) Wer unbefugt Abfälle, die
1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2. für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 600 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 900 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu 400 Tagen oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu 450 Tagen oder Geldstrafe.
(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.

§ 126 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
(1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Umweltstraftat mit Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 1.200 Tagen bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, dass die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
2. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder
4. aus Gewinnsucht handelt.
(2) Wer durch eine vorsätzliche Umweltstraftat
1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
2. den Tod eines anderen Menschen verursacht,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von 360 Tagen bis zu 1.200 Tagen, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter 200 Tagen bestraft, wenn die Tat nicht anderweitig mit Strafe bedroht ist.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 900 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu erkennen.

§ 127 Straftaten gegen die Integrität der Pole
(1) Wer innerhalb der, in der Konvention über die Polgebiete genannten Pol-Schutzgebiete ein Gewässer, die Luft oder Böden verunreinigt oder sonst deren Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 12 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein wildlebendes Tier einer besonders geschützten Art tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder zerstört, ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet, das oder die einer besonders geschützten Art angehört.
(5) Ebenso wird bestraft, wer ein Exemplar einer besonders geschützten Art verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.
(6) Der Versuch ist strafbar.
(7) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe.

§ 128 Volksverhetzung
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören zum Hass gegen einzelne Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 129 Kriminelle Vereinigungen
Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 130 Terroristische Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag, Völkermord, Freiheitsberaubung, Geiselnahmen, verfassungs- oder allgemeinheitsschädigende Sabotage zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 100 Tagen bestraft.
(2) Gehört der Täter zu den Anführern oder Hintermännern, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 50 Tagen zu erkennen.
(3) Wer eine in Abs. 1 beschriebene Vereinigung unterstützt oder für sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.

§ 131 Terrorismusfinanzierung
(1) Wer im In- oder Ausland Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung einer Straftat verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Tagen bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im In- oder Ausland Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine Straftat zu begehen.

§ 132 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer rechtmäßigen Diensthandlung, behindernden Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 133 Gefangenenbefreiung
(1) Wer rechtswidrig einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen bestraft.
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so wird der Täter mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen bestraft

§ 134 Verstöße gegen das Waffenrecht
(1) Wer Schusswaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände, welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen, ohne Genehmigung besitzt oder entgegen des gesetzlichen Vorschriften oder den behördlichen Auflagen entgegen lagert, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 50 Tagen. bestraft.
(2) Wer Schusswaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände, welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen, ohne Genehmigung herstellt, ein- oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe von 30 bis zu 75 Tagen bestraft.
(3) Wer unbefugter Weise in der Öffentlichkeit eine Waffe mit sich führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 135 Sprengung einer Versammlung
Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche Kundgebung, die nicht verboten sind, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 136 Verhinderung oder Störung einer Versammlung
Wer eine nicht verbotene Versammlung dadurch verhindert oder erheblich stört, daß er
1. den Versammlungsraum unzugänglich macht,
2. die Teilnahme an der Versammlung durch schwere Belästigungen unmöglich macht oder erschwert,
3. in die Versammlung unbefugt eindringt oder
4. einer ihrer auf den Verlauf der Versammlung bezüglichen Anordnungen tätlich widersetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Dritter Abschnitt: Landesverrat

Erster Titel Landesverrat

§ 137 Begriff des Staatsgeheimnisses
Staatsgeheimnisse im Sinn dieses Abschnitts sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle und Formeln, und Nachrichten darüber, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die Republik Bernamien oder für die Beziehungen der Republik Bernamien zu einer ausländischen Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung hintanzuhalten.

§ 138 Geheimer Nachrichtendienst zuungunsten der Republik Bernamien
Wer zum Nachteil der Republik Bernamien einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 900 Tagen zu bestrafen.

§ 139 Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis ausspäht und einer dafür unbefugten Person oder Behörde im In- und Ausland mitteilt oder zukommen lässt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Republik Bernamien herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von 200 bis zu 1.200 Tagen bestraft.
(2) Wer um gegen Absatz 1 zu verstoßen, absichtlich eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet oder durch die Tat ein besonders schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit der Republik Bernamien folgt, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“
(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet oder durch die Tat ein besonders schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit der Republik Bernamien folgt.

§ 140 Landesverräterische Auskundschaftung
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis beschafft, um es zu verraten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen bestraft.
(2) Liegt ein besonders schwerer Fall vor, der die äußere Sicherheit der Republik Bernamien maßgeblich verschlechtert, so kann das Gericht auf lebenslange Freiheitsstrafe erkennen.
(3) Wer für eine fremde Macht geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Republik Bernamien ausübt, wird mit Freiheitsstrafen bis zu 50 Tagen bestraft.

§ 141 Verrat illegaler Geheimnisse
Wer ein Geheimnis, das kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die äußere Sicherheit der Republik Bernamien herbeiführt, wird wie ein Landesverräter gem. § 139 bestraft.

§ 142 Landesverräterische Fälschungen
(1) Wer entgegen besserem Wissen, falsche oder verfälschte Gegenstände, Botschaften oder Behauptungen an fremde Mächte weiterreicht oder gelangen lässt um dieser vorzutäuschen, dass es sich um Tatsachen handelt und so die äußere Sicherheit der Republik Bernamien beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Ebenfalls strafbar macht sich, wer solche Gegenstände herstellt oder vorbereitet.

§ 143 Begünstigung feindlicher Streitkräfte
(1) Ein Bernamier, der während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Bernamien beteiligt ist, in den Dienst der feindlichen Streitkräfte tritt oder gegen die Republik Bernamien Waffen trägt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 2.600 Tagen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Bernamien beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder bewaffneten Konfliktes den feindlichen Streitkräften einen Vorteil verschafft oder den bernamien Streitkräften einen Nachteil zufügt. Ausländer sind nach dieser Bestimmung nur zu bestrafen, wenn sie die Tat begehen, während sie sich im Inland befinden.



 
Helen Bont
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zuletzt bearbeitet 22.11.2021 | Top

RE: Gesetzblatt der Republik Bernamien

#13 von Helen Bont , 22.11.2021 01:13

Fortsetzung StGB

Zitat

Zweiter Titel: Straftaten gegen die Landesverteidigung

§ 144 Minderung der Wehrkraft
(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung dient beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Wer mit unwahrer oder gröblich verdrehter Störpropaganda versucht, die Wehrleistung der Armee zu mindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.

§ 145 Dienst in fremden Wehrdiensten
(1) Dienst bernamischer Staatsbürger in fremden Wehrdiensten oder für militärische Zwecke ausgehobenen oder zusammengeschlossenen Gruppen, Einheiten oder Armeen ist verboten, wenn nicht eine ausdrückliche Genehmigung oder ein ausdrücklicher Befehl der Regierung vorliegt. Wer gegen diese Regelung verstößt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen verurteilt
(2) Wer als bernamischer Staatsbürger in fremden Wehrdiensten oder für militärische Zwecke ausgehobenen oder zusammengeschlossenen Gruppen, Einheiten oder Armeen eine führende Stellung einnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen bestraft, wenn nicht eine ausdrückliche Genehmigung oder ein ausdrücklicher Befehl der Regierung vorliegt.
(3) Die Straftaten gem. Abs. 1 und 2 können nach freiem Ermessen gemildert werden, wenn es sich um im Ausland Operierende Gruppen, Einheiten oder Armeen handelt, die in keinem befreundeten Staat strafrechtlich verfolgt oder militärische bekämpft werden und der Täter Verbindungen (Herkunft, Abstammung oder Religion) zu besagter Gruppe, Einheit oder Armee aufweist.

Vierter Abschnitt: Beleidigung

§ 146 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit bis zu 30 Tagesätzen Geldstrafe bestraft.

§ 147 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, wird mit bis zu 10 Tagesätzen Geldstrafe, und wenn die Tat öffentlich durch verbreiten von Schriften begangen worden ist, mit bis zu 20 Tagessätzen Geldstrafe bestraft

§ 148 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung zu einem anderen eine unwahre oder entscheidend verfälschte Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird mit bis zu 20 Tagessätzen Geldstrafe und wenn die Tat öffentlich oder durch verbreiten von Schriften begangen worden ist, mit bis zu 50 Tagessätzen Geldstrafe bestraft

§ 149 Wahrnehmung berechtigter Interessen
(1)Tadelnde Urteile über eine politische, künstlerische, wissenschaftliche oder gewerbliche Leistung oder Äußerungen, welche zur Wahrnehmung oder Verteidigung von berechtigten Interessen gemacht worden sind, sowie Vorhaltungen und Rügen von Vorgesetzten gegenüber ihren Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten sind nur insofern strafbar, als dass sie die Verhältnismäßigkeit zu Ungunsten des Beleidigten klar überschreiten.

§ 150 Strafantrag
(1)Die Straftaten der §§ 66-70 werden nur Auf Antrag verfolgt.
(2)Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn ganze Volksgruppen, Religionen oder Weltanschauungen oder deren Vertretungen oder Bekenntnisse beleidigt wurden.

§ 151 Diskriminierung
Erfolgt eine Straftat gem. §§66 bis 69 aufgrund oder in Bezug auf die Geburt, die Rasse, des Geschlechts, der Heimat und Herkunft, der Sprache, des Glaubens oder der sexuellen Orientierung des Benachteiligten, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 30 Tagen zu erkennen.

§ 152 Wechselseitig begangene Beleidigungen
Wenn eine Beleidigung erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für Straffrei erklären.

Fünfter Abschnitt: Missbrauch des Staates

Erster Titel: Falsche Uneidliche Aussage und Meineid

§ 153 Falsche Uneidliche Aussage
Wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle uneidlich falsch aussagt, wird mit bis zu 50 Tagessätzen Geldstrafe bestraft.

§ 154 Meineid
Wer vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Tagen bestraft.

§ 155 Aussagennotstand
Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich einer falschen Aussage gem. §§ 73 oder 74 schuldig gemacht und dies nur um eine Schuld von sich abzuwenden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern.

§ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt
Wer vor einer zur Annahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 157 Verleitung zur Falschaussage
Wer einen anderen zur falschen Aussage eidlich oder uneidlich verleitet, anstiftet, drängt oder zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 158 Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen, wider besseres Wissen oder aus grober Verkennung der Tatsachen, einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht in der Absicht beschuldigt, eine behördliche Untersuchung oder ein behördliches Verfahren gegen diesen einzuleiten oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Zur Rehabilitierung des Beschuldigten muss die Verurteilung öffentlich bekanntgegeben werden. Und zwar im selben Ausmaß wie die Falschverdächtigung verbreitet wurde.

§ 159 Amtsanmaßung
Wer eine Handlung oder Tätigkeit vornimmt oder eine Entscheidung fällt, welche nur Kraft eines ihm nicht zustehenden öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 160 Missbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen
Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel, öffentliche Würden oder durch Gesetz besonders geschützte Berufsbezeichnungen führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 161 Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen Ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat, oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

§ 162 Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflicht verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 20 Tagen bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, um dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis 100 Tagen bestraft

§ 163 Vorteilsgewährung
(1) Wer einem Amtsträger, oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt dass er eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter dafür, dass er eine richterliche Handlung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt

§ 164 Bestechung
(1) Wer einem Amtsträger, oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser 1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder, 2. soweit die Handlung in seinen Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.

§ 165 Schiedsrichtervergütung
Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne des § 88, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen lässt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, verspricht oder gewährt.

§ 166 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 167 Aussageerpressung
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,
2. einem Bußgeldverfahren oder
3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist, einen anderen körperlich misshandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 900 Tagen bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen.

§ 168 Verfolgung Unschuldiger
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme, berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 1.200 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 600 Tagen bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 700 Tagen bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1. einem Bußgeldverfahren oder
2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist. Der Versuch ist strafbar.

§ 169 Vollstreckung gegen Unschuldige
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 1.200 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 600 Tagen bestraft.
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder Geldstrafe.
(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 600 Tagen bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1. eines Jugendarrestes,
2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.

§ 170 Verfolgung Unschuldiger
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 100 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 171 Vollstreckung gegen Unschuldige
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Massregel berufen ist, eine solche Strafe oder Massregel vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 100 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 5 Tage Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe.

§ 172 Falschbeurkundung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar

Dritter Titel: Missbrauch der Strafordnung

§ 173 Begünstigung
(1) Wer einem anderen, der eine Straftat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Straftat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Vortat angedrohte Strafe
(3) Die Begünstigung wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 174 Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich, ganz oder teilweise verhindert, dass ein anderer, wegen einer Straftat angeklagt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Missbraucht der Täter für die Vereitelung ein öffentliches am Prozess beteiligtes Amt, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen verurteilt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Vortat angedrohte Strafe.

§ 175 Einflussnahme auf die Justiz
(1) Wer von Amtswegen illegal in ein Strafermittlungsverfahren oder einen Gerichtsprozess eingreift, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 30 Tagen zu entscheiden.

§ 176 Vortäuschen einer Straftat
Wer wider besseres Wissen vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder dass eine rechtswidrige Tat bevorstehe, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

Vierter Titel: Verstoss gegen gerichtliche Auflagen

§ 177 Verstoß gegen das Berufsverbot
Wer gegen ein gerichtlich auferlegtes Berufsverbot verstößt, wird mit Freiheitsstrafe bis 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

Sechster Abschnitt: Straftaten gegen den persönlichen Lebens- und Geheimbereich

§ 178 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
(1)Wer unbefugt ein nicht für Ihn bestimmtes oder ihm angebotenes Schriftstück oder Mail einsieht oder sich mit Hilfe technischer Mittel Einsicht verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(2) Wer sich unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt sind, beschafft, oder wer einer Person Daten weitergibt, die nicht für diese bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3)Wer unbefugt Daten, Briefe oder Schriftstücke unterschlägt, die für einen anderen bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(4)Wer unbefugt Daten, Briefe oder Schriftstücke oder Teile davon verändert um deren ursprünglichen Inhalt oder den Absender zu verfälschen oder unkenntlich zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

§ 179 Missbräuchliches Abfangen von Daten
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von im Wege eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, eine Vorrichtung, die an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt oder die elektromagnetische Abstrahlung eines Computersystems auffängt, ist, wenn die Tat nicht mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

§ 180 Datenbeschädigung
(1) Wer einen anderen dadurch schädigt, dass er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat an den Daten einen 5 000 Bernamische Gulden übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis 200 Tagen zu bestrafen.
(3) Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 1.200 Tagen ist zu bestrafen, wer
1. durch die Tat einen 300 000 Bernamische Gulden übersteigenden Schaden herbeiführt,
2. durch die Tat wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur beeinträchtigt oder
3. die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

§ 181 Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
(1) Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, dadurch schwer stört, dass er Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat eine längere Zeit andauernde Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen zu bestrafen.
(3) Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, eines Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, schwer stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer
1. durch die Tat einen 300 000 Bernamische Gulden übersteigenden Schaden herbeiführt,
2. die Tat gegen ein Computersystem verübt, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur ist, oder
3. die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

§ 182 Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten
(1) Wer
1. ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem, einer Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses, eines missbräuchlichen Abfangens von Daten, einer Datenbeschädigung, einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder
2. ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen,
mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst zugänglich macht, sich verschafft oder besitzt, dass sie zur Begehung einer der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

§ 183 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs-, Geschäfts oder Dienstgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Angehörigen eines Heilberufes,
2. Angehörigen eines freien Rechtsberufes,
3. Amtsträger,
4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter,
5. Mitglied eines Gesetzgebungsorgans, Ausschusses oder Rates der Republik.
6. Person, die auf die Erfüllung ihre Geheimhaltungspflicht vertraglich verpflichtet worden ist. anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Strafbar ist auch fahrlässiges Handeln.

§ 184 Verletzung von Berufsgeheimnissen
(1) Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das den Gesundheitszustand einer Person betrifft und das ihm bei berufsmäßiger Ausübung eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes oder bei berufsmäßiger Beschäftigung mit Aufgaben der Verwaltung einer Krankenanstalt oder eines anderen Gesundheitsdienstanbieters oder mit Aufgaben der Kranken-, der Unfall-, der Lebens- oder der Sozialversicherung ausschließlich kraft seines Berufes anvertraut worden oder zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer widerrechtlich von einer Person die Offenbarung (Einsichtnahme oder Verwertung) von Geheimnissen ihres Gesundheitszustandes in der Absicht verlangt, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen dieser oder einer anderen Person für den Fall der Weigerung zu schädigen oder zu gefährden.
(3) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Ebenso ist ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger zu bestrafen, der ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm ausschließlich kraft seiner Sachverständigentätigkeit anvertraut worden oder zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden ist.
(5) Den Personen, die eine der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, stehen ihre Hilfskräfte, auch wenn sie nicht berufsmäßig tätig sind, sowie die Personen gleich, die an der Tätigkeit zu Ausbildungszwecken teilnehmen.
(6) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
(7) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 1 und 3) zu verfolgen.

§ 185 Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (Abs. 3) offenbart oder verwertet, das ihm bei seiner Tätigkeit in Durchführung einer durch Gesetz oder behördlichen Auftrag vorgeschriebenen Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung anvertraut oder zugänglich geworden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 80 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Unter Abs. 1 fällt nur ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das der Täter kraft Gesetzes zu wahren verpflichtet ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des von der Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung Betroffenen zu verletzen.
(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
(5) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 3) zu verfolgen.

§ 186 Auskundschaften eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

§ 187 Auskundschaften eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslandes
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, dass es im Ausland verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet ist, der Verwertung, Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland preisgibt.

§ 188 Missbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten
(1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.
(2a) Wer eine im Wege einer Telekommunikation übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

§ 189 Veröffentlichung von Intimbildern
(1) Wer absichtlich eine Bildaufnahme der Genitalien, der Schamgegend, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Körperstellen bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person, die diese Bereiche gegen Anblick geschützt hat oder sich in einer Wohnstätte oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, ohne deren Einwilligung herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer eine Bildaufnahme nach Abs. 1 ohne Einwilligung der abgebildeten Person einem Dritten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.

Siebter Abschnitt: Straftaten gegen Besitz und Gesundheit

§ 190 Völkermord
Wer, in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, Maßnahmen zur:
a: Tötung von Angehörigen der Gruppe,
b. Zufügung von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe,
c. absichtlichen Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen,
d. Geburtenverhinderung,
e. zwangsweisen Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe anordnet oder solche Maßnahmen durchführt,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 50 Tagen bestraft.

§ 191 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen bestraft.
(2) Wer einen Menschen auf den ausdrücklichen und ernstlichen Wunsch des Getöteten tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 400 Tagen bestraft.
(3) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 3 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

§ 192 Mitwirkung am Selbstmord
Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 193 Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Ebenso wird mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, rechtswidrige Taten zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt.
(3) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

§ 194 Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1) Der Tatbestand des § 194 ist nicht verwirklicht, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wurde und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis die Schwangeren Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 94b strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

§ 195 Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen der Schwangeren
(1) Wer ohne Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat die Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen die Einwilligung der Schwangeren nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

§ 196 Beratung der Schwangeren in Not- und Konfliktsituationen
(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss der Frau bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.
(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluss der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.

§ 197 Tötung eines Kindes während der Geburt
Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von 200 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu bestrafen.

§ 198 Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 199 Grobe fahrlässige Tötung
(1) Wer grob fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig oder in dem in Abs. 2 bezeichneten Fall den Tod einer größeren Zahl von Menschen herbeiführt.


 
Helen Bont
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RE: Gesetzblatt der Republik Bernamien

#14 von Helen Bont , 22.11.2021 01:18

Fortsetzung StGB

Zitat

§ 200 Aussetzung
(1) Wer das Leben eines anderen dadurch gefährdet, daß er ihn in eine hilflose Lage bringt und in dieser Lage im Stich läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer das Leben eines anderen, der unter seiner Obhut steht oder dem er sonst beizustehen verpflichtet ist, dadurch gefährdet, daß er ihn in einer hilflosen Lage im Stich lässt.
(3) Hat die Tat den Tod des Gefährdeten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 201 Raufhandel
(1) Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen.
(2) Wer an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu 250 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn der Angriff eine Körperverletzung eines anderen verursacht, wenn er aber eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn er den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen.
(3) Wer an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer in einem Sicherheitsbereich bei einer Sportgroßveranstaltung tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.

§ 202 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 203 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 204 Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 40 Tagen bis zu 70 Tagen.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 60 Tagen.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 50 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 45 Tagen zu erkennen.

§ 205 Körperverletzung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 90 Tagen.

§ 206 Körperverletzung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 600 Tagen bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 207 Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

§ 208 Verstümmelung weiblicher Genitalien
Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 60 Tagen bestraft.

§ 209 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 210 Mord
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.

§ 211 Vergewaltigung
(1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 900 Tagen zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von 600 Tagen bis zu 1.800 Tagen, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von 1.200 Tagen bis zu 2.600 Tagen oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

§ 212 Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) oder unter 18 Jahren (Jugendlicher) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 120 Tagen bis zu 600 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 80 Tagen zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von 160 Tagen bis zu 1.200 Tagen wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3. auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
b) um eine Tat nach § 213 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 213 Absatz 3 zu begehen, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations-
und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von 200 Tagen bis zu 600 Tagen wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen
Tat verabredet.
(6) Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes oder des Jugendlichen , so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 360Tagen.
(7) Der Versuch ist strafbar.

§ 213 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
(1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter
Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3. an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt, vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei 60 Tagen bis zu 260 Tagen bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen Monaten bis zu 300 Tagen wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen lässt oder
2. unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient,
vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.

§ 214 Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch seiner
Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch missbraucht, dass
er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 215 Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 216 Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 300 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 217 Zuhälterei
(1) Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 120 Tagen wird bestraft, wer
1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die
Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.

§ 218 Grenzüberschreitender Prostitutionshandel
(1) Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz, daß sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution nachgehe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 219 Quälen oder vernachlässigen jüngerer, unmündiger oder wehrloser Personen
(1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 600 Tagen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.
(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 1.500 Tagen, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von 360 bis zu 3.000 Tagen zu bestrafen.

§ 220 Überanstrengung jüngerer, unmündiger oder wehrloser Personen
(1) Wer einen anderen, der von ihm abhängig ist oder seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen seines Gesundheitszustandes offensichtlich schonungsbedürftig ist, aus Bosheit oder rücksichtslos überanstrengt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, die Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des Überanstrengten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 600 Tagen zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im § 219 Absatz 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

§ 221 Tierquälerei
(1) Wer ein Tier
1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu 1.200 Tage zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.

§ 222 Imstichlassen eines Verletzten
(1) Wer es unterlässt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat das Imstichlassen eine schwere Körperverletzung des Verletzten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu 250 Tagen, hat es seinen Tod zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die Hilfeleistung nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder unter Verletzung anderer überwiegender Interessen möglich wäre.
(4) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist.

§ 223 Unterlassene Hilfeleistung
(1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.
(2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre.

§ 224 Eigenmächtige Heilbehandlung
(1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, daß durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewusst sein können.
(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen.

§ 225 Menschenhandel
(1) Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn
1. diese Person ausgebeutet werden soll
a) bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
b) durch eine Beschäftigung,
c) bei der Ausübung der Bettelei oder
d) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder
3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
(2) Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen
Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,
1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
2. entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn
1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.

§ 226 Zwangsprostitution
(1) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 300 Tagen wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von 120 Tagen bis zu 360 Tagen wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der
Prostitution oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 96ag Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 200 Tagen zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 300 Tagen.
(6) Mit Freiheitsstrafe von drei 60 Tagen bis zu 220 Tagen wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer
1. eines Menschenhandels nach § 225 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 226 Absatz 2, oder
2. einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5 geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt. Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder 2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu
diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter
dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen
musste.

§ 227 Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses
(1) Eine Person, die eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird auf Antrag des Opfers mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt.

§ 228 Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem
anderen anbietet oder überlässt,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht
eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überlässt,
5. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
6. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem
einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
7. an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
8. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
9. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu
ermöglichen, oder
10. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche
Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

§ 229 Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine pornographische Schrift, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,
1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es
unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.

§ 230 Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von 200 Tagen bis zu 350 Tagen wird bestraft, wer
1. eine kinderpornographische Inhalte in Printform oder über elektronische Medien verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch sind pornographische Inhalte , wenn sie zum Gegenstand haben:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) oder unter 18 Jahren (Jugendlicher)
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes oder eines Jugendlichen in einer unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder
des unbekleideten Gesäßes eines Kindes oder Jugendlichen,
2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
3. eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 600 Tagen zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1. staatliche Aufgaben,
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3. dienstliche oder berufliche Pflichten.
(6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen.

§ 231 Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis 120 Tagen wird bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet oder beucht..

§ 232 Zwangsarbeit
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 96ag Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List veranlasst,
1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 96ag Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
(4) § 230 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 233 Entziehung Minderjähriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

§ 234 Zwangsheirat
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von 200 Tagen bis zu 600 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder Geldstrafe.

§ 235 Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 600 Tagen ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von 50 tagen bis zu 300 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 600 Tagen Jahren zu erkennen.

§ 236 Erpresserische Entführung
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 300 Tagen bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 80 Tagen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen.
(4) Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen lässt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein
ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

§ 237 Auslieferung an eine ausländische Macht
(1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er seine Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat, ebenso wer eine unmündige, geisteskranke oder wegen ihres Zustands zum Widerstand unfähige Person einer ausländischen Macht überliefert, ist, wenn der Täter oder der Überlieferte ein Österreicher ist oder sich der Überlieferte zur Zeit der Tat im Inland aufgehalten hat, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Wird das Opfer durch die Tat keiner erheblichen Gefahr ausgesetzt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 238 Geiselnahme
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 300 Tagen bestraft.
(2) § 133 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 239 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 400 Tagen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

§ 240 Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

§ 241 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 242 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 100 Tagen Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur
ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende
Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

§ 243 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Wer5zeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 90 Tagen Jahr bis zu 500 Tagen.

§ 244 Entziehung von Energie
(1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer Energie entzieht, deren Wert 5 000 Bernamische Gulden übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 260 Tagen, wer Energie im Wert von mehr als 300 000 Bernamische Gulden entzieht, mit Freiheitsstrafe von 180 Tagen bis zu 400 Tagen zu bestrafen.

§ 245 Schwerer Bandendiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 96aw Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 96ax Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen.

§ 246 Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 247 Gewerbsmäßige Hehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von 360 Tagen bis zu 660 Tagen wird bestraft, wer die Hehlerei
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 248 Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von 800 Tagen bis zu 1.200 Tagen wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 600 Tagen bis zu 800 Tagen.
(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 249 Geldwäsche
(1) Wer
1. Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt ist, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umwandelt oder einem anderen überträgt, oder
2. die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) herrühren, verheimlicht oder verschleiert,
ist mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögensbestandteile erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens weiß, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) eines anderen herrühren.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögensbestandteile, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung unterliegen, in deren Auftrag oder Interesse erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens von dieser Verfügungsmacht weiß.
(4) Wer die Tat in Bezug auf einen Vermögensbestandteil, dessen Wert 50 000 Bernamische Gulden übersteigt, oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von 360 Tagen bis zu 1.600 Tagen zu bestrafen.
(5) Vermögensbestandteile sind Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder unkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen, des Weiteren Einheiten virtueller Währungen und die auf diese entfallenden Wertzuwächse oder durch diese belegte Rechte, nicht aber bloße Ersparnisse, wie etwa nicht eingetretene Wertverluste, Forderungsverzichte oder ersparte Aus- und Abgaben.
(6) Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, sind einzuziehen und fallen der Republik Bernamien zu.
(7) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer kriminellen Tätigkeit her, wenn ihn der Täter der kriminellen Tätigkeit durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögensbestandteils verkörpert.

§ 250 Tätige Reue
(1) Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Behörde oder auf andere Weise die Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, bewirkt.
(2) Wenn ohne Zutun des Täters wesentliche Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, sichergestellt werden, ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich um die Sicherstellung bemüht hat.

§ 251 Veruntreuung
(1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert 5 000 Bernamische Gulden übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen, wer ein Gut im Wert von mehr als 300 000 Bernamische Gulden veruntreut, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 360 Tagen zu bestrafen.

§ 252 Unterschlagung
(1) Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt.
(3) Wer ein fremdes Gut unterschlägt, dessen Wert 5 000 Bernamische Gulden übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 80 Tagen, wer ein fremdes Gut im Wert von mehr als 300 000 Bernamische Gulden unterschlägt, mit Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 260 Tagen zu bestrafen.

§ 253 Dauernde Sachentziehung
(1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat an einer an einer Sache begeht, deren Wert 5 000 Bernamische Gulden übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen, wer die Tat an einer Sache begeht, deren Wert 300 000 Bernamische Gulden übersteigt, mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 260 Tagen zu bestrafen.

§ 254 Unerlaubtes Glücksspiel
(1) Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.
(2) Wer sich gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 255 Ketten- oder Pyramidenspiele
(1) Wer ein Gewinnerwartungssystem, dessen Teilnehmern gegen Einsatz ein Vermögensvorteil unter der Bedingung in Aussicht gestellt wird, dass diesem oder einem damit im Zusammenhang stehenden System unter den gleichen Bedingungen weitere Teilnehmer zugeführt werden, und bei dem die Erlangung des Vermögensvorteils ganz oder teilweise vom bedingungsgemäßen Verhalten jeweils weiterer Teilnehmer abhängt (Ketten- oder Pyramidenspiel),
1. in Gang setzt oder veranstaltet oder
2. durch Zusammenkünfte, Prospekte oder auf eine andere zur Anwerbung vieler Teilnehmer geeignete Weise verbreitet oder
3. sonst die Verbreitung eines solchen Systems gewerbsmäßig fördert
ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass das System bloß zu gemeinnützigen Zwecken veranstaltet wird oder bloß Einsätze geringen Wertes verlangt werden.
(2) Wer durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen zu bestrafen.

§ 256 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren
(1) Wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass der Auftraggeber das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Auftraggebers nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

§ 257 Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.

§ 258 Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
Wer unter Verletzung fremden Jagd- oder Fischereirechts dem Wild nachstellt, fischt, Wild oder Fische tötet, verletzt oder sich oder einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die dem Jagd- oder Fischereirecht eines anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten zueignet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 259 Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereireicht
Mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen ist zu bestrafen, wer die Tat
1. an Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 5 000 Bernamische Gulden übersteigenden Wert,
2. in der Schonzeit oder unter Anwendung von Eisen, von Giftködern, einer elektrischen Fanganlage, eines Sprengstoffs, in einer den Wild- oder Fischbestand gefährdenden Weise oder an Wild unter Anwendung von Schlingen,
3. in Begleitung eines Beteiligten begeht und dabei entweder selbst eine Schusswaffe bei sich führt oder weiß, dass der Beteiligte eine Schusswaffe bei sich führt oder
4. gewerbsmäßig
begeht.

§ 260 Gewaltanwendung eines Wilderers
Wer, bei einem Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht, um sich oder einem Dritten die Beute zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 300 Tagen, wenn die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen oder den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 1.500 Tagen zu bestrafen.

§ 261 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 262 Schwerer Hausfriedensbruch
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 263 Landfriedensbruch
(1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre
Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



 
Helen Bont
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RE: Gesetzblatt der Republik Bernamien

#15 von Helen Bont , 22.11.2021 01:21

Fortsetzung StGB

Zitat

§ 264 Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
In besonders schweren Fällen des § 263 Absatz 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von 180 Tagen bis zu 500 Tagen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schusswaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

§ 265 Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem
(1) Wer sich zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im Computersystem in der Absicht Zugang verschafft,
1. sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von personenbezogenen Daten zu verschaffen, deren Kenntnis schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt, oder
2. einem anderen durch die Verwendung von im System gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten, deren Kenntnis er sich verschafft, oder durch die Verwendung des Computersystems einen Nachteil zuzufügen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in Bezug auf ein Computersystem, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
(4) Wer die Tat nach Abs. 1 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat nach Abs. 2 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen

§ 266 Gewaltdarstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Schrift, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt oder ,
a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
b einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder elektronischen Medien
a) einer Person unter achtzehn Jahren oder
b) der Öffentlichkeit
zugänglich macht oder
3. eine Schrift des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(2) In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten,
Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

§ 267 Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer die Anzeige leichtfertig unterlässt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 268 Geldfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter 60 Tagen wird bestraft, wer
1. Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes
hervorgerufen wird,
2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2
nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 120 Tagen.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 15 Tagen bis zu 120 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von 120 Tagen bis zu 900 Tagen zu erkennen.

§ 269 Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 1.200 Tagen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder bernamischer Amtsträger missbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 1.200 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe 30 Tagen bis zu 1.200 Tagen wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

§ 271 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 272 Schwerer Betrug
(1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät benützt oder
2. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder
4. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat oder
4. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen oder
5. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu 220 Tagen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.
(3) Wer durch die Tat einen 300 000 Bernamische Gulden übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem nicht unter 300 Tagen und bis zu 600 Tagen zu bestrafen.

§ 273 Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch
(1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, daß er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen 5 000 Bernamische Gulden übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 700 Tagen, wer durch die Tat einen 300 000 Bernamische Gulden übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 1.200 Tagen zu bestrafen.

§ 274 Erschleichen einer Leistung
(1) Wer die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt oder den Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung oder zu einer Einrichtung durch Täuschung über Tatsachen erschleicht, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten, ist, wenn das Entgelt nur gering ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer sich oder einem anderen die nicht in einer Ware bestehende Leistung eines Automaten verschafft, ohne das Entgelt dafür zu entrichten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Ist im Falle des Abs. 2 das Entgelt nur gering, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

§ 275 Versicherungsbetrug
(1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen,
1. eine gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache zerstört, beschädigt oder beiseite schafft oder
2. oder schädigen lässt, ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer, bevor die Versicherungsleistung erbracht worden ist und bevor eine Behörde (Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, freiwillig von der weiteren Verfolgung seines Vorhabens Abstand nimmt.
(3) Unter einer Behörde im Sinn des Abs. 2 ist eine zur Strafverfolgung berufene Behörde in dieser ihrer Eigenschaft zu verstehen. Ihr stehen zur Strafverfolgung berufene öffentliche Sicherheitsorgane in dieser ihrer Eigenschaft gleich.

§ 276 Verschleppung der Schadensregulierung durch ein Versicherungsunternehmen
(1) Wer als Versicherungsunternehmen eine Schadensregulierung verschleppt, obwohl er vertraglich zur Schadensregulierung verpflichtet ist, wird mit Geldstrafe zwischen 1.000.000 Bernamische Gulden und 12.000.000 Bernamische Gulden bestraft.
(2) Nötigt ein Versicherungsunternehmen wegen der Verschleppung der Schadensregulierung einen Versicherungsnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten, wird das Versicherungsunternehmen mit Geldstrafe zwischen 12.000.000 Bernamische Gulden und 100.000.000 Bernamische Gulden bestraft.
(3) Verursacht ein Versicherungsunternehmen durch die vertragswidrige Verschleppung der Schadensregulierung den Bankrott bzw. die Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers, so ist das Versicherungsunternehmen mit Geldstrafe nicht unter 60.000.000 Bernamische Gulden zu bestrafen.

§ 277 Kreditschädigung
(1) Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

§ 278 Untreue
(1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.
(3) Wer durch die Tat einen 5 000 Bernamische Gulden übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen, wer einen 300 000 Bernamische Gulden übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu bestrafen.

§ 279 Steuerhinterziehung
(1) Wer vorsätzlich durch Täuschung, Verschleierung oder Unterlassung einer Pflichtmeldung sich oder einem Dritten einen Vorteil bei der Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung von Steuern, Zöllen oder sonstigen öffentlichen Abgaben, Gebühren oder Beiträgen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe kann, wenn sich nicht aus §24 ein höherer Betrag ergibt, bis zur doppelten Höhe des Vorteils betragen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe kann bis zur Höhe des Vorteils betragen.

§ 280 Vollstreckungsvereitelung
(1) Ein Schuldner, der einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen 5 000 Bernamische Gulden übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen zu bestrafen.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert.

§ 281 Geschenkannahme durch Amtsträger
Wer für die Ausübung der ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil angenommen hat und pflichtwidrig nicht abführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 282 Missbrauch von Fördergeldern
(1) Wer eine ihm gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, der die Förderung gewährt wurde, oder zwar ohne Einverständnis mit demjenigen, dem die Förderung gewährt wurde, aber als dessen leitender Angestellter begeht.
(3) Wer die Tat in bezug auf einen 5 000 Bernamische Gulden übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen zu bestrafen.
(4) Wer die Tat in bezug auf einen 300 000 Bernamische Gulden übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu bestrafen.
(5) Eine Förderung ist eine Zuwendung, die zur Verfolgung öffentlicher Interessen aus öffentlichen Haushalten gewährt wird und für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht wird; ausgenommen sind Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter. Öffentliche Haushalte sind die Haushalte der Gebietskörperschaften sowie anderer Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Kirchen und Religionsgesellschaften.

§ 283 Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
(1) Wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist Abs. 1 auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung
1. die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder
2. sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet.
(4) Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Täter seine nach Abs. 3 Nr. 2 eingegangene Verpflichtung nicht einhält.

§ 284 Betrügerische Krida und Schädigung fremder Gläubiger
(1) Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 360 Tagen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen 300 000 Bernamische Gulden übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von 360 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu bestrafen.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert.

§ 285 Begünstigung eines Gläubigers
(1) Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Der Gläubiger, der den Schuldner zur Sicherstellung oder Zahlung einer ihm zustehenden Forderung verleitet oder die Sicherstellung oder Zahlung annimmt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

§ 286 Schwarzarbeit
Wer die Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verstoß gegen das Steuerrecht, unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht, unter Umgehung von Mitteilungspflichten gegenüber den Behörden und Sozialträgern oder ohne Gewerbeanmeldung beziehungsweise Eintragung in die Handwerksrolle betreibt, obwohl er ein Gewerbe oder Handwerk ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 600 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 287 Organisierte Schwarzarbeit
(1) Wer gewerbsmäßig
1. Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt,
2. eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder
3. in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen führend tätig ist,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht.

§ 288 Geldwucher
(1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens oder für die Stundung einer Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen Stundung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren lässt, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist, wucherisch verwertet.
(3) Wer Geldwucher gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von 360 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu bestrafen.

§ 289 Sachwucher
(1) Wer außer den Fällen des § 288 gewerbsmäßig die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Ware oder eine andere Leistung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren lässt, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen, wenn er jedoch durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, mit Freiheitsstrafe von 360 Monaten bis zu 1.200 Tagen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist, gewerbsmäßig wucherisch verwertet.
Achter Abschnitt: reale Straftaten

§ 290 Scheinidentität
(1) Besteht eine Identität eines bernamischen Staatsbürgers unter eigener Adresse oder eigenem Anschluss zu dem Zweck, einer weiteren Identität und damit der hinter ihr stehenden realen Person zu Abstimmungs-, Wahl- oder anderen Zwecken zu dienen, so wird die Erstidentität der realen Person mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft und der Zweitidentität die Existenz und somit die Staatsbürgerschaft aberkannt.
(2) Wird die gleiche Adresse oder der gleiche Anschluss zweimal für eine Scheinidentität gem. Abs. 1 oder 2 missbraucht, so wird die Erlangung einer Staatsbürgerschaft unter dieser Adresse auf unbeschränkte Zeit verhindert.
(3) Das Parlament kann eine Verhinderung der Staatsbürgerschaftserlangung gem. Abs.3 mit einfachem Beschluss aufheben.

§ 291 Übertragung verhängter Strafen an eine neue Identität
(1) Scheidet eine Identität, die nach den Richtlinien des Strafvollzugsgesetzes eine noch offene Haftstrafe zu verbüßen hat, durch Tod oder sonst einen Grund aus der Simulation aus, so muss die neugeschaffene Identität die Haftstrafe komplett verbüßen.
(2) Wird die gleiche Emailadresse oder der gleiche Anschluss zweimal zur Schaffung einer neuen Identität gem. Abs. 1 missbraucht, so wird die Erlangung einer Staatsbürgerschaft unter dieser Adresse auf unbeschränkte Zeit verhindert.

§ 292 Schreiben unter falschen Namen
(1) Schreibt eine reale Person in Foren, Gästebücher, Mailinglists oder einfachen Mails unter falschem einem anderen Staatsbürger oder Ausländer zugehörigen Namen um die Identität des falschen Namens zu schädigen, so wird ein Verleumder gem. § 148 bestraft
(2) Schreibt eine reale Person in Foren, Gästebüchern, Mailinglists oder einfachen Mails unter falschem Namen, um die Identität des falschen Namens zu schützen oder zu vertreten, so wird Sie mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(3) Erteilt eine reale Person den Auftrag oder den Wunsch, ihren Namen durch eine andere Person in Foren, Gästebüchern, Mailinglists oder einfachen Mails zu benützen zu lassen, so wird er wie ein Anstifter bestraft.
(4) Schreibt eine reale Person unter fiktivem, nicht für Ihre Identität als bernamischer Staatsbürger benutztem Namen oder dazu assoziierbaren Kürzeln, um diese Identität nicht zeigen zu müssen, so wirkt dies strafverschärfend, falls durch diese Schrift eine weitere Bestimmung dieses Gesetzes verletzt wird. Gleiches gilt für Zeichnungen, Illustrationen und Filme.

§ 293 Unbefugtes Löschen von Forumseinträgen
(1) Löscht Jemand unter einer gewissen Identität Forumseinträge einer anderen Identität, so wird erstere Identität mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(2) Löscht jemand seine eigenen straf- oder verfassungsrechtlichen brisanten Einträge, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 294 Missbrauch von RL Bildern
Das Verwenden und Posten von RL Bildern von Mitspielern ohne deren Erlaubnis ist verboten. Unerlaubter Missbrauch und Gebrauch wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft, sowie einer Entschädigungszahlung in Höhe von bis zu 10.000 Bernamische Gulden. Diese kann auch in Tagessätzen ausgezahlt werden, dessen Höhe das Gericht bestimmt.

§ 295 Verletzung des Urheberrechtes
Wer von einem Mitspieler verfasste Reden, Websiteinhalte, Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst ohne dessen Einverständnis als sein eigenes Werk ausgibt oder die Identität des Urhebers unterschlägt wird mit einer Freiheitsstrafe von 5-20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 296 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft

_________________________________________________________________

Idenbergen, den 22. November 2021

Helen Bont
Präsidentin der Republik Bernamien


 
Helen Bont
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zuletzt bearbeitet 22.11.2021 | Top

   

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