Gesetz über die Geschäftsordnung der Volksversammlung der Republik Bernamien

#1 von Helen Bont , 29.10.2021 22:16

Zitat


Gesetz über die Geschäftsordnung der Volksversammlung der Republik Bernamien

§ 1 Allgemeines
(1) Die Volksve3rsammlung der Republik Bernamien ist die aus freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangene Vertretung des bernamischen Volkes.
(2) Die Volksvertretung tagt permanent und öffentlich.

§ 2 Immunität und freies Mandat
(1) Jeder Abgeordnete der Volksversammlung hat das Recht, sich jederzeit ungehindert an den Beratungen und Abstimmungen teilzunehmen, ohn an der Ausübung seines Mandats gehindert oder eingeschränkt zu werden.
(2) Für seine Tätigkeiten oder Äußerungen, die ein Abgeordneter in Ausübung seines Mandats getätigt hat, darf kein Abgeordneter zur Rechenschaft gezogen werden, es sei den, er verstößt gegen ein Strafgesetz.
(3) Die Abgeordneten genießen Immunität vor Strafverfolgung. In diesen Schutz darf nur auf Grund eines Beschlusses der Volksversammlung auf Antrag des Generalstaatsanwaltes eingegriffen werden.

§ 3 Das Präsidium
(1) Das Präsidium der Volksversammlung besteht aus dem Präsidenten und dessen Stellvertreter.
(2) Das Präsidium öffnet, beendet und leitet die Sitzungen der Volksversammlung, nimmt Anträge entgegen und stellt diese zur Debatte und Abstimmung, wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung, übt das Hausrecht aus und wacht darüber, dass die Würde und die Rechte der Volksversammlung gewahrt bleiben.
(3) Zur Ausübung des Gefahrenabwehrrechts bedient sich das Präsidium der Parlamentspolizei.
(4) Dem Präsidium stehen insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten der Volksversammlung und alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten zu.
(5) Bei der Vollziehung der dem Präsidium Verwaltungsangelegenheiten ist dieses oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Der Erlass von Verordnungen steht dem Präsidium insoweit zu, als diese ausschließlich Verwaltungsangelegenheiten der Volksversammlung betreffen.

§ 4 Wahl des Präsidiums
Der Präsident und sein Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder der Volksversammlung für die Dauer der Legislaturperiode mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

§ 5 Debatten, Aussprachen und Beratungen
Die Debatten, Aussprachen und Beratungen dauern mindesten 48 Stunden, maximal jedoch 120 Stunden.

§ 6 Wahlen und Abstimmungen
(1) Die Wahlen und Abstimmungen dauern maximal 120 Stunden und können vorzeitig beendet werden, sobald alle Abgeordneten an der Wahl bzw. Abstimmung teilgenommen haben.
(2) Treten bei Wahlen mindestens zwei Personen an, lauten die Wahloptionen auf die Frage, welchen Kandidaten man wählt, auf die angetretenen Kandidaten. Tritt nur ein Kandidat an, lauten die Wahloptionen auf die Frage, ob man den Kandidat wählt, „Ja“ oder „Nein“.
(3) Bei Abstimmungen lauten die Abstimmungsoptionen bei einem zur Abstimmung stehen Punkt auf „Ja“, „Nein“ oder „aktive Enthaltung“. Stehen mindestens zwei Alternativen zur Abstimmung, lauten die Abstimmungsoptionen auf die zur Abstimmung stehenden Alternativen oder auf „alternative Enthaltung“.
(4) Das Ergebnis der Wahl bzw. Abstimmung wird vom Präsidium verkündet. Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden Enthaltungen nicht berücksichtigt.
(5) Kandidaten gelten als gewählt und Vorlagen als angenommen, wenn der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sie entfallen sind, es sei denn, die Verfassung oder ein Gesetz bestimmt etwas anderes.

§ 7 Rechte und Pflichten der Regierungsmitglieder und anderer Personen
(1) Der Präsident der Republik hat jederzeit das Rexht, vor der Volksversammlung eine Erklärung abzugeben.
(2) Der Premierminister und die Minister der Regierung haben jederzeit das Recht, vor der Volksversammlung das Wort zu ergreifen.
(3) Das Präsidium hat das Recht, bedeutende Persönlichkeiten aus dem In- und Ausland zu Sitzungen der Volksversammlung einzuladen und Ihnen das Wort zu erteilen.

§ 8 Antragsberechtigung
Antragsberechtigung sie die Abgeordneten, der Präsident der Republik, der Premierminister und die Minister. Das Recht auf Einleitung eines Volksentscheids und gemäß Wahlgesetz und das Petitionsrecht bleiben unberührt.

§ 9 Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen Abgeordnete, die gegen diese Geschäftsordnung oder die Hausordnung der Volksversammlung verstoßen, kann das Präsidium Geldbuße verhängen und diese von den Sitzungen für eine bestimmte Zeit ausschließen.
(2) Gegen Besucher, die gegen diese Geschäftsordnung oder die Hausordnung der Volksversammlung verstoßen, kann das Präsidium Hausverbot oder Geldbuße verhängen.
(3) Die einzelne Geldbuße darf die Summe von 1.500,00 Gulden nicht übersteigen.

§ 10 Ordnungsruf „Zur Sache“ und ungebührliches oder unparlamentarisches Verhalten
(1) Schweift ein Abgeordneter vom Thema, kann ihn das Präsidium „zur Sache“ rufen. Nach dem dritten erfolglosen „Zur-Sache“-Ruf kann das Präsidium dem Abgeordneten das Wort entziehen oder von der Teilnahme an der aktuellen Sitzung ausschließen.
(2) Verhält sich ein Redner ungebührlich oder unparlamentarisch, kann das Präsidium ihn zur Ordnung rufen. Nach dem dritten erfolglosen Ordnungsruf kann das Präsidium dem Redner das Wort entziehen und ihn von der Teilnahme an der aktuellen Sitzung ausschließen.

§ 11 Unterbrechung des Redners
Wenn das Präsidium einen Redner unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.

$ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.




 
Helen Bont
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zuletzt bearbeitet 29.10.2021 | Top

   

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