RE: Anträge an die Volksversammlung

#16 von Klaus Platzner , 10.11.2021 14:21

Die Regierung bringt die folgende Vorlage zur Beratung und Beschlussfassung ein:

Zitat

Artikel 52 Gesetz (A52Ges)

§ 1 Verbot
(1) Die Organisation „Church of Unitology“ sowie ihre Teil- und Nebenorganisationen, insbesondere
- der Central Administration Service (CAS),
- das Unitology Faith Center (UFC),
- das Human Service Center (HSC),
- das Unitology Partner Network (UPN),
- das Office of Special Affairs (OSA),
- die Organisation Narconon und
- die Sea Organization,
werden hiermit auf dem Gebiet der Republik Bernamien verboten.
(2) Das gesamte Vermögen der Organisation „Church of Unitology“ sowie ihrer Teil- und Nebenorganisationen wird, soweit es sich innerhalb des Hoheitsbereichs der Republik Bernamien befindet, zugunsten der Republik Bernmien eingezogen.
(3) Das „Office of Special Affairs“ (OSA) wird zudem als kriminelle und terroristische Vereinigung eingestuft.
(4) Das Zeigen, Verwenden, Importieren, Handeln mit oder Herstellen von Kennzeichen, Schriften oder anderen Medien der Organisation „Church of Unitology“ sowie ihrer Teil- und Nebenorganisationen ist verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 500.000 Bernamische Gulden und/oder mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
(5) Wer für eine durch dieses Gesetz verbotene Organisation oder Teil- oder Nebenorganisation tätig ist, wird mit Geldstrafe bis zu 100.000 Bernamische Gulden und/oder mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.

§ 2 Persona non grata
(1) Ausländischen Staatsbürgern, die für die durch dieses Gesetz verbotenen Organisation oder Teil- oder Nebenorganisation tätig sind, ist die Einreise in die Republik Bernamien und die Erteilung von Visa zu verweigern.
(2) Ausländische Staatsbürger, die für die durch dieses Gesetz verbotenen Organisation oder Teil- oder Nebenorganisation tätig sind, und die sich bereits auf dem Boden der Republik Bernamien befinden, sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unerwünschte Personen und haben das Hoheitsgebiet der Republik Bernamien innerhalb von 24 Stunden ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu verlassen.

§ 3 Schutzbestimmung
(1) Staatsbürger aus Astor und Ratelon benötigen für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Bernamien ein Visum. Ihnen ist ein Visum nur zu erteilen, nachdem diese schriftlich und an Eides statt versichert haben, nicht Mitglied einer durch dieses Gesetz verbotenen Organisation oder Teil- oder Nebenorganisation zu sein und sie eine Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 Bernamische Gulden bei der Visa-Vergabestelle hinterlegt haben.
(2) Bereits an Staatsbürgern aus Astor und Ratelon erteilte Visa verlieren ihre Gültigkeit, wenn diese sich weigern, eine nach § 3 Absatz 1 geforderte eidesstaatliche Erklärung abzugeben.
(3) Das Abgeben eine falschen Versicherung an Eides statt kann mit Geldstrafe bis zu 500.000 Bernamische Gulden und/oder mit Freiheitsstrafe bis zu 8 Jahren bestraft werden.

§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft



 
Klaus Platzner
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zuletzt bearbeitet 10.11.2021 | Top

RE: Anträge an die Volksversammlung

#17 von Klaus Platzner , 16.11.2021 00:33

Die Regierung beantragt Beratung und Beschlussfassung über das folgende Gesetz:

Zitat

Arbeitsgesetzbuch (AGesB)

Teil I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt arbeitsrechtliche Fragen verbindlich für alle in der Republik Bernamien tätigen Subjekte, insbesondere zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Die Regelungen dieses Gesetzes finden auch auf Ausbildungsverhältnisse Anwendung.
(2) Für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Regelung wird das für Arbeit zuständige Ministerium, in dessen Vertretung die Staatskanzlei des Premierministers, betraut.
(3) Für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen sind die Arbeitgeber verantwortlich, es sei denn, dieses Gesetz enthält eine andere Bestimmung.
(4) Das für Arbeit zuständige Ministerium, in dessen Vertretung das Staatskanzlei des Premierministers, ist ermächtigt, allgemeine und spezielle arbeitsrechtliche Rechtsvorschriften zu erlassen.

§ 2 Bußgelder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die in diesem Gesetz festgelegten Vorschriften vorsätzlich der fahrlässig verstößt.
(2) Verstöße gegen die in diesem Gesetz aufgestellten Vorschriften können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Bernamische Gulden pro Einzelfall geahndet werden.

§ 3 Arbeitnehmer und Arbeitgeber
(1) Arbeitnehmer kann jede juristische oder natürliche Person sein.
(2) Arbeitnehmer ist jede natürliche Person, die auf Grund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Vertrages im Dienste einer anderen juristischen oder natürlichen Person zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

§ 4 Das Arbeitsverhältnis
(1) Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Durch ihn wird das Arbeitsverhältnis begründet.
(2) Arbeitsverträge sind an die Mindestvereinbarungen eventuell geltender Betriebsvereinbarungen oder eventuell geltender Tarifverträge und dieses Gesetzes gebunden.

§ 5 Arbeitsvertrag
(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

§ 6 Maßregelverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

§ 7 Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

§ 6 Pflichten
(1) Mit der Begründung des Arbeitsvertrages entstehen für beide Vertragsparteien Pflichten.
(2) Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehören insbesondere:
a.) die Fürsorgepflicht, wonach der Arbeitgeber Arbeitsbedingungen schaffen muss, um die Beschäftigten vor Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit zu schützen;
b.) die Beschäftigungspflicht, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer im Rahmen des im Arbeitsvertrag definierten Arbeitsverhältnisses tatsächlich zu beschäftigen;
c.) die Urlaubsgewährung, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, seinen Beschäftigten bezahlten Urlaub zu gewähren;
d.) die Gleichbehandlungspflicht;
e.) der Schutz vor Diskriminierung, Gewalt, Mobbing, Beleidigung und sexueller sowie sonstiger Belästigung;
f.) die Lohnzahlung und
h.) die Zeugniserstellung.
(3) Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten vorsätzlich, ist er dem Arbeitnehmer zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.
(5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeiten auszuführen. Verletzt ein Arbeitnehmer seine aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Pflichten, haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für daraus entstehende Schäden.

§ 7 Haftung des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

§ 7 Lohnzahlung
(1) Der Arbeitsgeber ist zur Lohnzahlung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. mindestens aber monatlich, verpflichtet.
(2) Wurde vertraglich kein fester Zahlungszeitpunkt festgelegt, ist der Lohn spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.
(3) Der Arbeitgeber haftet im Falle eines Zahlungsverzugs dem Arbeitnehmer gegenüber für alle dem Arbeitnehmer durch den Zahlungsverzug entstandenen Schäden und Kosten.
(4) Gerät der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug, ist das Arbeitsentgelt ab Verzugsbeginn mit mindestens 2,5% zu verzinsen.
(5) Gerät der Arbeitsgeber für zwei Monate mit der Lohnzahlung in Verzug, kann der Arbeitgeber nach vorheriger Ankündigung seine Arbeitsleistung bis zur vollständigen Lohnzahlung einstellen oder den Arbeitsvertrag fristlos kündigen. Für die Zeit der Arbeitseinstellung ist der Arbeitgeber weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet. Die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht den säumigen Lohn zu zahlen.

§ 8 Mindestlohn
(1) Der Mindestlohn beträgt 12,50 Gulden pro Stunde.
(2) Die Erhöhung des Mindestlohns wird von dem für Arbeit zuständigen Ministerium für Arbeit, in dessen Vertretung durch die Staatskanzlei des Premierministers, per Rechtsverordnung vorgenommen.

§ 9 Annahme-Verzug
(1) Ein Arbeitgeber gerät in Annahme-Verzug, wenn er das Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht annimmt oder ablehnt.
(2) Verweigert ein Arbeitgeber die Annahme des Arbeitsangebots des Arbeitnehmers oder lehnt er sie ab, ist er weiterhin zur Zahlung des Lohns verpflichtet.

§ 10 Verzug der Arbeitsleistung
(1) Verschuldet ein Arbeitnehmer den Verzug der Arbeitsleistung, verliert er den Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns nur dann, wenn der Verzug auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
(2) Verschuldet der Arbeitgeber den Verzug der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslohn.
(3) Hat weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer den Verzug der Arbeitsleistung zu verschulden, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnzahlung.

§ 11 Probezeit
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Probezeit von maximal vier Monaten vereinbaren.
(2) Während der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses
ohne Angabe von Gründen zum Ende der jeweiligen Woche möglich.

§ 12 Befristete Arbeitsverträge
(1) Befristete Arbeitsverträge dürfen den Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten.
(2) Befristete Arbeitsverträge dürfen einmal verlängert oder neu geschlossen werden. Bei der dritten Verlängerung oder einem dritten befristeten Arbeitsvertrag gilt des geschlossene Arbeitsverhältnis als unbefristet. In diesem Fall entfällt die Probezeit.

§ 13 Urlaubsanspruch
(1) Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 20 bezahlte Werktage Urlaub.
(2) Als Werktage gelten die Werktage, an denen in einem Unternehmen üblicherweise gearbeitet wird.

§ 14 Schutz der gesetzlichen Mindeststandards
Vertragliche oder sonstige Absprachen, die die in diesem Gesetz festgelegten Mindeststandards unterlaufen sind nichtig. In diesen Fällen finden automatisch die gesetzlichen Regelungen Anwendung.

§ 15 Diskriminierungsverbot
(1) Eine Ungleichbehandlung, die nicht aufgrund unterschiedlicher Qualifikation, Leistung oder Stellung im Betrieb oder Unternehmen erfolgt, ist verboten.
(2) Eine Diskriminierung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Schlechterbehandlung aufgrund des Geschlechts vorgenommen wird.

Teil II Arbeitsschutz

§ 16 Schutz vor Gefahren
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen und möglichen Maßnahmen zu treffen, um seine Arbeitnehmern vor Schäden zu schützen und hierfür die erforderlichen Mittel bereitzustellen und die Arbeitnehmer hinsichtlich der Gefahren und des Gesundheitsschutzes zu unterweisen.
(2) Hierzu gehören insbesondere der Schutz:
a. vor Unfällen,
b. vor Emissionen aller Art.
(3) Die Bedienung von technischen Geräten oder Maschinen ist ohne vorherige Einweisung oder Schulung verboten.
(4) Die Kosten dieser Maßnahmen trägt der Arbeitgeber.
(5) Das für Arbeit zuständige Ministerium, in dessen Vertretung
durch die Staatskanzlei des Premierministers, ist ermächtigt, per Verordnung verbindliche
Mindeststandards festzulegen.

§ 17 Grundsätze des Arbeitsschutzes
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

§ 18 Berücksichtigung der Qualifikation
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten für diese Tätigkeiten die erforderliche Qualifikation haben und befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

§ 19 Besondere Gefahren
(1) Zu Bereichen, in denen erhöhte Gefahr besteht, dürfen nur besonders geschultes Personal Zugang haben.
(2) Der Umgang mit Gefahrgütern ist nur besonders geschultem Personal gestattet

§ 20 Erste Hilfe und Gefahrbekämpfung
Die Arbeitgeber haben Vorsorge dafür zu treffen, dass Erste Hilfe sofort geleistet werden kann und eingetretene Gefahrensituationen (Unfälle, Brände usw.) sofort behoben werden können.

§ 21 Arbeitsmedizinische Untersuchung
Der Arbeitgeber ermöglicht seinen Angestellten einmal alle 24 Monate eine arbeitsmedizinische Untersuchung.

§ 22 Mutterschutz
(1) Werdende Mütter (Schwangere) dürfen haben dann Anspruch ab dem dritten Schwangerschaftsmonat Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub.
(2) In den letzten zwölf Wochen vor der Entbindung dürfen werdende Mütter nicht mit schweren Arbeiten, insbesondere mit schwerem Heben, Fließband- oder Akkordarbeit, beschäftigt werden.
(3) Mütter dürfen acht, bei Früh- und Mehrlingsgeburten, zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden und haben während dieser Zeit Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub.

§ 23 Pflichten der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
(3) Die Beschäftigten haben die Pflicht, die von Ihnen festgestellten Gefahren sofort dem Arbeitgeber zu melden.

Teil III Arbeitszeitrechtliche Regelungen

§ 24 Definition Arbeitszeit
Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, während der tatsächlich gearbeitet wird.

§ 25 Maximale Arbeitszeit der Arbeitnehmer
(1) Die Arbeitszeit darf 9 Stunden pro Tag nicht überschreiten.
(2) Zwischen der Beendigung der Arbeit und dem Wiederaufnahme der Arbeit müssen mindestens 16 Stunden liegen.
(3) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu dokumentieren und diese Dokumentation den zuständigen Kontrollbehörden offenzulegen.
(4) Zuständige Kontrollbehörde ist das für Arbeit zuständige Ministerium für Arbeit, in dessen Vertretung durch die Staatskanzlei des Premierministers.

§ 26 Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit darf 50 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
(2) Auf Antrag kann das für das Ressort Arbeit zuständige Ministerium, in dessen Vertretung durch die Staatskanzlei des Premierministers, Ausnahmegenehmigungen erteilen, die eine
Wochenarbeitszeit von 70 Stunden nicht überschreiten dürfen.

§ 27 Pausenregelung
(1) Nach spätestens drei Stunden Arbeitszeit ist eine Pause von Mindestens 30 Minuten einzuhalten.
(2) Die erste Pause gilt als bezahlte Arbeitszeit.

§ 28 Nacht- und Schichtarbeit
Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

§ 29 Sonn- und Feiertagsruhe
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden
(2) Hiervon ausgenommen sind, sind unter anderem:
a. die Polizei, Ordnungsämter und sonstigen Sicherheitsdienste sowie das Militär,
b. die Rettungsdienste, Krankenhäuser, Feuerwehren, Senioren- und Pflegeheime sowie Internate,
c. das Hotel- und Gastronomiegewerbe,
d. die Landwirtschaft, soweit Tiere zu versorgen sind.

Teil IV Zeitarbeit

§ 30 Definition Zeitarbeit
Zeitarbeit (Leiharbeit) liegt vor, wenn Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) von einem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) gegen Entgelt für begrenzte Zeit überlassen werden.

§ 31 Begrenzung
(1) Zeitarbeit ist gestattet, um in zeitlichen Phasen erhöhten Arbeitsaufwandes von maximal 60 Werktagen den erhöhten Bedarf an Mitarbeitern abzudecken.
(2) Eine Umgehung der in Absatz 1 genannten Regel durch Auswechseln der Zeitarbeiter ist nicht gestattet.

Teil V Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 32 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Liegt kein befristeter Arbeitsvertrag vor, wird das Arbeitsverhältnis durch
a.) ordentliche Kündigung,
b.) außerordentliche Kündigung,
c.) Aufhebungsvertrag,
d.) Auflösungsurteil,
e.) Anfechtung oder
f.) Tod des Arbeitnehmers
beendet.

§ 33 Ordentliche Kündigung
(1) Durch die ordentliche Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet.
(2) Bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate ab Zustellung der schriftlichen Kündigung.
(3) Bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist maximal einen Monat ab Zustellung der schriftlichen Kündigung.
(3) Für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf es eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grundes.
(4) Eine ordentliche Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang durch eine Klage beim Gericht angegriffen wird.

§ 34 Außerordentliche Kündigung
(1) Eine außerordentliche Kündigung kann fristlos oder unter Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden. Sie bedarf der Schriftform, eines wichtigen Grundes und muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis dieses wichtigen Grundes erfolgen.
(2) Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.

§ 35 Der Aufhebungsvertrag
Die einvernehmliche Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag ist zulässig. Er bedarf der Schriftform.

§ 36 Auflösungsurteil
Das Gericht kann durch Urteil im Wege einer Gestaltungsklage ein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, wenn eine arbeitgeberseitige Kündigung unwirksam ist.

§ 37 Anfechtung
(1) Ein Arbeitsverhältnis kann angefochten werden, wenn sich der Anfechtende bei Abschluss des Vertrages geirrt hat, er bedroht oder arglistig getäuscht wurde.
(2) Eine arglistige Täuschung liegt nicht, vor wenn Arbeitnehmer im Bewerbungsgespräch falsche Angaben über:
a.) seine Mitgliedschaft in einer Partei, Gewerkschaft, Religionsgemeinschaft (Ausnahme: Einstellung bei Tendenzbetrieben);
b.) seinen letzten Verdienst,
c.) über eine bestehende Schwangerschaft,
d.) über bestehende strafrechtlichen Vorstrafen im Bereich der Vermögensdelikte, sofern keine Einstellung bei einer Bank oder in anderen Bereichen, in denen der Bewerber Gelder zu verwalten hat, erfolgt, gemacht hat.

§ 38 Tod des Arbeitnehmers
(1) Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis.
(2) Im Falle des Tods des Arbeitgebers rücken dessen Erben in die rechtliche Stellung des Verstorbenen ein.

§ 39 Sonderkündigungsschutz
(1) Einen Sonderkündigungsschutz genießen:
a.) Betriebsratsmitglieder für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat,
b.) Wahlvorsteher und Wahlbewerber für die Dauer der Wahl zum Betriebsrat,
c.) Schwangere und Personen, die sich im Mutterschaftsurlaub befinden,
d.) Auszubildende nach der Probezeit,
e.) Inhaber politischer Wahlämter während der Zeit der Ausübung ihres politischen Wahlamts.
(2) Während in § 21 Absatz 1 Punkt a bis e genannten Fälle ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Teil VI Kollektives Arbeitsrecht

§ 40 Koalitionsfreiheit
Arbeitgebern und Arbeitnehmern steht es frei, sich in Koalitionen (Tarifvertragsparteien) zu organisieren und das Arbeitsverhältnis in Tarifverträgen oder betrieblichen Vereinbarungen generell zu regeln.

§ 41 Tarifverträge
(1) Die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, für eine Branche und oder eine bestimmte Region Tarifverträge zu vereinbaren, die Rechtsnormen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche
Fragen sowie die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien regeln.
(2) Sind beide Arbeitsvertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) tarifgebunden, Tarifvertrag gilt für ein Arbeitsverhältnis unmittelbar, ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste, und zwingend. Vertragliche Abweichungen vom Tarifvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers sind dann unwirksam.

§ 42 Der Betriebsrat
(1) In Betrieben, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, muss ein Betriebsrat eingerichtet werden, wenn mindestens 25% der Arbeitnehmer dies in einer Abstimmung fordern.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und in Zusammenarbeit mit den vertretenen Gewerkschaften und Arbeitnehmervereinigungen zusammenarbeiten.
(3) Bestehen in einem Unternehmen bzw. Konzern mehrere Betriebsräte, ist ein Gesamtbetriebsrat bzw. Konzernbetriebsrat zu errichten.

§ 43 Kündigungsschutz
Mitglieder des Betriebsrates genießen Kündigungsschutz.

§ 44 Wahl und Amtsdauer des Betriebsrats
(1) Die Betriebsräte werden in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.
(2) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.
(4) Die Amtszeit des Betriebsrates beträgt sechs Monate.

§ 45 Aufgaben des Betriebsrats
(1) Zu den Aufgaben des Betriebsrates gehören:
a.) das Kümmern um die Belange der Arbeitnehmer,
b.) das Beantragen von Maßnahmen bei der Geschäftsführung im Sinne der Arbeitnehmer,
c.) die Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Betrieb,
d.) das Überwachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Normen durchgeführt werden,
e.) die Förderung Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes,
f.) das Kümmern um benachteiligte Arbeitnehmer und
g.) die Förderung der Eingliederung schwerbehinderter, ausländischer und älterer Arbeitnehmer.

§ 46 Rechte des Betriebsrats
(1) Der Betriebsrat hat das Recht, durch den Arbeitgeber über sämtliche Umstände informiert zu werden, deren Kenntnis für die Erfüllung seiner gesetzlichen oder tarifvertraglichen Aufgaben zweckmäßig oder erforderlich ist.
(2) Der Betriebsrat muss über die Personalplanung insgesamt, technische und organisatorische Veränderungen sowie über personelle Einzelmaßnahmen, wie zum Beispiel Einstellung, Umgruppierung, Versetzung und Kündigung, rechtzeitig und umfassend informiert werden.
(3) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, sowie persönliche Daten der Arbeitnehmer haben der Betriebsrat und seine Mitglieder geheim zu halten. Von dieser Ausnahme abgesehen, kann der Betriebsrat seine Information an die Belegschaft weitergeben und
öffentlich darüber diskutieren.
(4) Der Betriebsrat kann nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzu ziehen. Diese sollen den Betriebsrat in Fragen beraten, in denen dem Betriebsrat die notwendige Sachkenntnis fehlt und ihm bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen helfen.
(5) Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen besteht insbesondere bei Fragen der elektronischen Datenverarbeitung, bei schwierige Arbeitszeitmodellen, bei der Beurteilung von Arbeitnehmern und der Bewertung der vom Arbeitgeber ausgestellten Zeugnissen, bei Fragen des Leistungsentgelts, in Fragen des Interessenausgleichs und der
Erstellung von Sozialplänen im Rahmen von Aufhebungsverträgen, bei der Erstellung von Einstellungstests oder der Bilanzanalyse.
(6) Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden.
(7) Bei betrieblichen Angelegenheiten, wie dem Bau technischer Einrichtungen, der Änderung von Arbeitsabläufen oder der Förderung der Berufsausbildung, muss der Arbeitgeber sich mit dem Betriebsrat beraten.
( 8 ) In folgenden Bereichen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht:
a.) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und Mehrarbeit,
b.) bei Fragen der Betriebsordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb,
c.) bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, mit
denen eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich ist,
d.) bei der Ausgestaltung des Arbeitsschutzes,
e.) bei der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsgrundsätzen,
f.) bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird,
g.) bei der Einrichtung von Sozialeinrichtungen und Kantinen.
h.) bei der Zuweisung und Kündigung von betriebseigener Wohnräume,
i.) bei der Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze,
j.) bei der Formulierung der Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen und Gruppenarbeitsgrundsätze und
k.) bei der Ausgestaltung der betrieblichen Weiterbildung
(9) In den Fällen des § 26 Absatz 8 Punkte a bis k ist eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung notwendig.

§ 47 Der Betriebsratsvorsitzende
(1) Der Betriebsrat wählt einen Betriebsratsvorsitzenden für die Dauer seiner Legislaturperiode.
(2) Der Betriebsratsvorsitzende:
a.) vertritt den Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber, nach innen und nach außen,
b.) führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats und leitet dessen Sitzungen und
c.) lädt zur Betriebsratssitzung ein, legt die Tagesordnung fest und unterschreibt die Sitzungsprotokolle.

Teil VII Schussbestimmungen

§ 48 Übergangsregeln
Tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden, und die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, verlieren mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit und werden durch die Regelungen dieses Gesetzes ersetzt.

§ 49 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.


 
Klaus Platzner
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RE: Anträge an die Volksversammlung

#18 von Klaus Platzner , 16.11.2021 00:36

Die Regierung beantragt Beratung und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzesentwurf:

Zitat

Gesetz über Ausländer und Staatenlose / Ausländergesetz (AuslGes)

§ 1. Allgemeine Voraussetzungen
(1) Ausländer können nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen und sich darin aufhalten.
(2) Ausländer ist jeder, der nicht Staatsbürger der Republik Bernamien ist.

§ 2. Aufenthaltserlaubnis
(1) Ausländer, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen und sich darin aufhalten wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis des Ministers des Innern. Die Aufenthaltserlaubnis darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Republik Bernamien nicht beeinträchtigt.
(2) Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen Ausländer, die nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen hiervon befreit sind.
(3) Der Minister des Innern kann zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung bestimmen, dass auch andere Ausländer keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen.
(4) Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausländer, die keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, ihren Aufenthalt anzuzeigen haben

§ 3. Ausweispflicht
(1) Ausländer, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen, sich darin aufhalten oder aus ihm ausreisen wollen, müssen sich durch einen Pass ausweisen. Der Minister des Innern kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Bestehen Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so können erkennungsdienstliche Maßnahmen auch gegen den Willen des Ausländers durchgeführt werden.
(2) Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung
1. Ausländer, deren Rückübernahme gesichert ist, vom Passzwang befreien,
2. andere amtliche Ausweise als Passersatz einführen oder zulassen.

§ 4. Fremdenpass
(1) Ausländern, die sich nicht durch einen Pass oder Passersatz ausweisen können, kann ein Fremdenpass ausgestellt werden.
(2) Der Fremdenpass kann dem Inhaber entzogen werden, wenn die Voraussetzungen, die zu der Ausstellung geführt haben, weggefallen sind.

§ 5. Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis kann vor der Einreise oder nach der Einreise erteilt werden.
(2) Der Minister des Innern bestimmt, wenn die Belange der Republik Bernamien es erfordern, durch Rechtsverordnung, dass die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise oder vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visums) eingeholt werden muss.
(3) Ein Durchreisesichtvermerk (Transitvisum) kann, auch wenn die Voraussetzungen für einen Aufenthalt nicht vorliegen, erteilt werden, sofern die fristgerechte Ausreise gesichert ist und die Durchreise Belange der Republik Bernamien nicht beeinträchtigt.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor der Einreise für ungültig erklärt werden.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis ist zu verweigern oder nachträglich zu entziehen, wenn der Antragsteller:
1. nach Bernamien einreist, um eine Straftat zu begehen oder
2. Mitglied oder Sympathiesant einer in Bernamien verbotenen Organisation ist.

§ 6. Politische Betätigung
(1) Ausländer genießen alle Grundrechte, soweit sie nicht nach der Verfassung den Staatsbürgern der Republik Bernamien vorbehalten sind.
(2) Die politische Betätigung von Ausländern kann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Abwehr von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder von Beeinträchtigungen der politischen Willensbildung oder sonstige erhebliche Belange der es erfordern.
(3) Die politische Betätigung von Ausländern ist unerlaubt, wenn sie
1 mit dem Völkerrecht nicht vereinbar ist,
2. die freiheitliche demokratische Grundordnung der Republik Bernamien oder deren Rechtsordnung gefährdet oder
3. Organisationen zugute kommt, die auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bernamien verboten sind oder
4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu fördern, die mit Verfassungsgrundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind.

§ 7. Geltungsbereich und Geltungsdauer
(1) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Sie kann räumlich beschränkt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet oder unbefristet erteilt. Eine befristete Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich räumlich und zeitlich
beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 8. Ausweisung
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn
1. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Republik Bernamien gefährdet,
2. er wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder wegen einer Tat verurteilt worden ist, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen ist,
3. gegen ihn eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung, die Unterbringung in einer Arbeitseinrichtung oder Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet oder Fürsorgeerziehung in einem Heim durchgeführt wird,
4. er gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen verstößt,
5. er gegen eine Vorschrift über die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verstößt,
6. er gegen eine Vorschrift des Aufenthaltsrechts verstößt,
7. er gegenüber einer amtlichen Stelle zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben über seine Person, seine, Gesundheit, seine Familie, seine Staatsangehörigkeit, seinen Beruf oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht oder die Angaben verweigert,
8. er bettelt, der Erwerbsunzucht nachgeht oder als Landstreicher oder Landfahrer umherzieht,
9. er die öffentliche Gesundheit oder Sittlichkeit gefährdet,
10. Seine Anwesenheit erhebliche Belange der Republik Bernamien aus anderen Gründen beeinträchtigt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 4 und 9 dürfen den mit der Ausfürung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Auskünfte erteilt werden.

§ 9. Einschränkungen der Ausweisung
(1) Ausländer, die als politisch Verfolgte Asylrecht genießen, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge können, wenn sie sich rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden.
(2) Die Feststellung, ob es sich bei einem Ausländer um einen politischen Verfolgten handelt, obliegt dem Minister des Inneren. Das Asyl muss in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt werden.

§ 10. Pflicht zur Ausreise
(1) Ein Ausländer, der keine eine Aufenthaltserlaubnis besitzt noch, von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit ist, hat den Geltungsbereich dieses Gesetzes unverzüglich zu verlassen. Das gleiche gilt für einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist.
(2) Wird die Aufenthaltserlaubnis oder die Befreiung auf bestimmte Teile des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschränkt, so hat der Ausländer das Gebiet, für das die Erlaubnis oder die Befreiung nicht gilt, unverzüglich zu verlassen.

§ 11. Abschiebung
(1) Ein Ausländer, der den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlassen hat,ist abzuschieben, wenn seine freiwillige Ausreise nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
(2) Die Abschiebung soll schriftlich angedroht werden. Hierbei soll eine Frist bestimmt werden, innerhalb der der Ausländer auszureisen hat. Wird ein Ausländer ausgewiesen, so soll die Androhung mit der Ausweisung verbunden werden. Von der Androhung und der Fristsetzung kann nur abgesehen werden, wenn dies durch besondere Gründe gerechtfertigt ist.

§ 12. Abschiebungshaft
(1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde. Die Dauer der Haft soll sechs Wochen nicht überschreiten.
(2) Ein Ausländer ist in Abschiebungshaft zunehmen, wenn die Haft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist. Die Abschiebungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet und bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden.

§ 13. Schlussbestimmung
(1) Ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Beschränkung der Freizügigkeit oder die Ausweisung haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Der Minister des Inneren kann die Vollstreckung eines Bescheids aussetzen, wenn keine zwingenden Gründe dem entgegenstehen.
(3) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


 
Klaus Platzner
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RE: Anträge an die Volksversammlung

#19 von Klaus Platzner , 16.11.2021 00:40

Die Regierung beantragt Beratung und Beschlussfassung über die folgende Gesetzzesvorlage:

Zitat

Bildungsgesetz (BGes)

Teil 1: Allgemeines

§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt das Bildungswesen in der Republik Bernamien in den Bereichen der vorschulischen, schulischen, universitären, beruflichen und sonstigen Ausbildung.
(2) Zur Erfüllung dieses Auftrages werden Bildungseinrichtungen in Form von Kindergärten, Vorschulen, Schulen, Hochschulen (Universitäten), Berufsfachschulen und Volkshochschulen eingerichtet.
(3) Die staatlichen Bildungseinrichtungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Finanzierung werden vom Staat garantiert.
(4) Den staatlichen Bildungseinrichtungen werden vom Ministerium der Finanzen Globalhaushalte zugewiesen, die von den staatlichen Bildungseinrichtungen eigenverantwortlich verwaltet werden. Über den Verteilungsschlüssel entscheidet das Ministerium der Finanzen gemeinsam mit dem für Bildung zuständigen Ministerium in einer Verordnung des Ministers der Finanzen.

§ 2 Bildungs- und Betreuungseinrichtungen in freier Trägerschaft
(1) Die Gründung von Bildungs- und Betruungseinrichtungen in privater Trägerschaft (u. a. Privatschulen) ist frei. Sie bedürfen der Zulassung des für Bildung zuständigen Ministeriums.
(2) Die Zulassung ist zu versagen oder zu entziehen, wenn keine Gewähr für einen ordentlichen Schulbetrieb gegeben ist oder die pädagogische oder fachliche Eignung der Lehrkräfte nicht gewährleistet werden können. Ein ordentlicher Schulbetrieb kann unter anderem dann nicht gewährleistet, werden, wenn die fianzielle Situation die Deckung der
laufenden Kosten nicht gewährleistet.
(3) Auf Antrag kann das für Bildung zuständige Ministerium der Bildungs- oder Betreuungseinrichtung Zuschüsse gewähren, die sich an den vergleichbaren Kosten staatlicher Bildungs- oder Betreuungseinrichtungen orientieren.

§ 3 Einheitliche Verwaltung
Sämtliche Schulbehörden sind dem für Bildung zuständigen Ministerium unterstellt.

Teil 2: Kindergarten

§ 4 Besuch des Kindergartens
(1) Jedes Kind ab dem vollendeten 2. Lebensjahr hat das Recht einen Kindergarten zu besuchen.
(2) Die Kinder sind von ausgebildeten Pädagogen zu betreuen, damit sich die Eltern auf ihr Berufsleben konzentrieren können.
(3) Die Betreuungspläne für die Kindergärten werden in verbindlicher Form vom für Bildung zuständigen Ministerium per Verordnung festgelegt.
(4) Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Kleinkinder mit den Grundwerten der Gesellschaft in spielerischer Form vertraut zu machen und frühzeitig Talente und Neigungen zu erkennen.

Teil 3: Schule

§ 5 Organisation der Schule
(1) Die staatlichen Schulen werden als
a. Einheitliche Volksschulen (1. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe),
b. Vorschulen (2 Jahre)
c. Primärschulen (1. bis einschließlich 10. Jahrgangsstufe)
d. Gymnasien (11. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe)
e. Berufsfachschulen (3 Jahre) oder
f. Sonderschulen (1. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe)
organsiert.

§ 6 Vorschulpflicht
(1) Die Vorschulpflicht beginnt mit dem Beginn des 5. Lebensjahrs und endet mit dem Beginn der allgermeinen Schulpflicht.

§ 7 Allgemeine Schulpflicht
(1) Schulpflicht besteht für alle Personen mit Beginn des 7.
Lebensjahres bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, frühestens mit dem
Erwerb eines Schulabschlusses.
(2) Der Staat gewährleistet die Lehrmittelfreiheit.
(3) Der Besuch einer staatlichen Schule ist kostenlos.

§ 8 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabungen, seine Fähigkeiten und seine Neigung fördernde Erziehung, Bildung und Ausbildung. Das schließt die Vorbereitung auf die Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft ein.
(2) In Erfüllung dieses Auftrages ist die Schule insbesondere gehalten,
1. die Schüler zur Achtung der Würde des Menschen, zur Selbstbestimmung in Verantwortung gegenüber Andersdenkenden, zur Anerkennung und Bindung an ethische Werte, zur Achtung religiöser Überzeugungen, zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit und zu friedlicher Gesinnung zu erziehen,
2. die Schüler auf die Übernahme politischer und sozialer Verantwortung im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorzubereiten,
3. den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel zu vermitteln, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und Begabung, eigenverantwortliches Handeln und Leistungsbereitschaft zu fördern,
4. die Schüler zu individueller Wahrnehmungs-, Urteils- und Entscheidungsfähigkeit in einer von neuen Medien und Kommunikationstechniken geprägten Informationsgesellschaft zu befähigen,
5. die Schüler auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt, des öffentlichen Lebens, der Familie und Freizeit vorzubereiten,
6. den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen zu vermitteln, welche die Gleichachtung und Gleichberechtigung der Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Identität, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihrem Glauben, ihren religiösen oder politischen Anschauungen fördern und über Möglichkeiten des Abbaus von Diskriminierungen und Benachteiligungen aufzuklären,
7. die Schüler zu verantwortlichem Handeln in einer von zunehmender gegenseitiger Abhängigkeit und globalen Problemen geprägten Welt für die Bewahrung von Natur, Leben und Gesundheit zu befähigen.
(3) Die Schule soll im Rahmen ihrer Möglichkeiten die individuellen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen, die Integration behinderter Schüler in allen Schulformen fördern und auf diese Weise zur Verbesserung der
Chancengerechtigkeit beitragen.
(4) Der Lehrplan ist entsprechend zu gestalten und umzusetzen.
(5) Der Unterricht an staatlichen Schulen ist kostenlos.

§ 9 Gliederung und Zweck des Schulwesens
(1) In der Vorschule werden die Schüler an das Lernen herangeführt. Dabei soll ihnen insbesondere kindgerecht Lernstrategien nahegebracht werden.
(2) Während der 1. bis einschließlich 6. Jahrgangsstufe werden im Unterricht Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten entwickelt und die verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schüler gemeinsamen Bildungsgang vermittelt. Bei der Unterrichtsgestaltung sind die individuellen Voraussetzungen der Schüler mit ihren unterschiedlichen
kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklungen zu beachten.
(3) Während der 7. bis einschließlich 10. Jahrgangsstufe wird den Schülern eine allgemeine und berufsorientierte Bildung vermittelt. Sie kann als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden.
(4) Während der 11. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe wird den Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung vermittelt, die befähigt, den Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen. Die Schulen können inhaltliche Schwerpunkte bilden. Die Teilnahme an den Jahrgangsstufen 11 bis einschließlich 13 ist möglich, wenn in den Fächern Bernhamisch,
Mathematik und einer lebenden Fremdsprache mindestens gute Leistungen erzielt worden sind. Bei bestandener Abiturprüfung erhalten Schülerinnen und Schüler das Abiturzeugnis und haben die Befähigung zur Aufnahme eines Studiums Ihrer Wahl.
(5) Die Berufsfachschule wird je nach Ausbildungsfach 2 bis 3 Jahre besucht und endet mit dem Ablegen einer Berufsprüfung. Diese Prüfung wird in 2 Bereichen durchgeführt: Als theoretische Prüfung in der Berufsschule und als praktische Prüfung im Ausbildungsbetrieb. Die Berufsausbildung wird sowohl an der Berufsbildenden Schule, als auch im Ausbildungsbetrieb wahrgenommen. Am Ende der Ausbildung ist ein Prüfungszeugnis, ein Berufsschulabschlusszeugnis und ein Ausbildungszeugnis auszustellen.

§ 10 Unterricht und Lehrplan
(1) Der Lehrende gestaltet den Unterricht innerhalb der Grenzen des Lehrplanes frei.
(2) Der Lehrplan wird vom für Bildung zuständigen Ministerium per Verordnung festgelegt.

§ 11 Schulbaschlüsse
(1) Zum Abschluss der Vorschule erhalten die Schüler eine Bestätigung, dass sie an der Vorschule teilgenommen haben.
(2) Mit erfolgreichem Abschluss
a. nach der 10. Jahrgangsstufe erwirbt der Schüler mit dem Primärschulabschluss die Befähigung, die Berufsfachschule zu besuchen.
b. nach der 12. Jahrgangsstufe erwirbt der Schüler mit dem Sekundarabschluss die Befähigung die Fachhochschule zu besuchen
c. nach der 13. Jahrgangsstufe erwirbt der Schüler mit der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur) die Befähigung die Hochschule zu besuchen.

§ 12 Leistungsbewertung und Bestehen einer Prüfung
(1) Die Leistungen der Schüler werden in einer Skala zwischen 0 und 15
Punkten und den Noten 1 bis 6 bewertet. Hierbei werden die Punkte und
Noten wie folgt einander zugeordnet:
a. 15 Punkte = Note 1+ = Sehr gut
b. 14 Punkte = Note 1 = Sehr gut
c. 13 Punkte = Note 1- = Sehr gut
d. 12 Punkte = Note 2+ = Gut
e. 11 Punkte = Note 2 = Gut
f. 10 Punkte = Note 2- = Gut
g. 9 Punkte = Note 3+ = Befriedigend
h. 8 Punkte = Note 3 = Befriedigend
i. 7 Punkte = Note 3- = Befriedigend
j. 6 Punkte = Note = 4+ = Ausreichend
k. 5 Punkte = Note = 4 = Ausre4ichend
l. 4 Punkte = Note 4- = Ausreichend
m. 3 Punkte = Note 5+ = Mangelhaft
n. 2 Punkte = Note 5 = Mangelhaft
o. 1 Punkte = Note 5- = Mangelhaft
p. 0 Punkte = Note 6 = Ungenügend
(2) Leistungen werden in Form von Klausuren, Referaten, schriftlichen Überprüfungen und mündlicher Beteiligung im Unterricht bewertete Klausuren zählen hierbei 50% der Jahresabschlussnote.
(3) Am Anfang eines Schuljahres müssen die Lehrenden den Lernenden bekannt geben, welche Gewichtung zwischen Referaten, schriftlichen Überprüfungen und mündlichen Leistungen vorgegeben wird.
(4) Es darf keine der genannten Leistungen mit weniger als 10% in die Gewichtung einfließen.

§ 13 Schuljahr und Ferien
(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
(2) Die Schulferien werden von dem für das Bildungswesen zuständige Ministerium per Verordnung festgelegt.

§ 14 Innere Organisation
(1) Jeder Schule steht ein Schuldirektor und ein stellvertretender Schuldirektor vor.
(2) Der Schuldirektor und der stellvertretende Schuldirektor werden von der Lehrerkonferenz alle drei Jahre gewählt.
(3) Der Schuldirektor vertritt die Schule nach Innen und Außen, trägt die Gesamtverantwortung für die Schule, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und nimmt die übrigen nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr. Sie sorgen für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Schulordnung.
(4) Die Lehrerkonferenz besteht aus der Gesamtheit der an einer Schule unterrichtenden Lehrkräfte. Die Lehrerkonferenz beschließt über alle wesentlichen Belange der Schule, einschließlich der Verwendung der finanziellen Mittel und der Berufung neuer Lehrkräfte und anderer Angestellter der Schule.
(5) Die Schülerschaft wählt den Klassensprecher und einen Schülersprecher. Die Klassensprecher und der Schülersprecher bilden die Schülervertretung. Sie sind in allen Belangen, die die Schüler betreffen, von der Lehrerkonferenz zu hören. Der Schülersprecher nimmt mit Stimmrecht an den Lehrerkonferenzen teil.
(6) Die Eltern der an einer Schule unterrichteten Schüler bilden die Elternschaft. Sie wählen einen Elternbeirat, dessen Vorsitzender mit Stimmrecht an den Lehrerkonferenzen teilnimmt.
(7) Die sonstigen Angestellten an einer Schule wählen einen Betriebsrat, dessen Vorsitzender mit Stimmrecht an den Lehrerkonferenzen teilnimmt.
(8) Die Schulen sind im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in Planung und Durchführung des Unterrichts.

§ 15 Lehrerinnen und Lehrer und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die Lehrer erziehen und unterrichten in eigener pädagogischer Freiheit und Verantwortung. Sie sind an Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie an die Beschlüsse des für Bildung zuständigen Ministeriums gebunden.
(2) Die Lehrer an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zur Republik Bernamien Von den Lehrern wird gefordert, den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen die Grundwerte der Verfassung zu vermitteln und sich für den Staat und die Gestaltung der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung einzusetzen.
(3) Die Lehrer sind verpflichtet, den beratenden und unterstützenden Kontakt zu den Erziehungsberechtigten der Schüler zu suchen und sie insbesondere über den schulischen Entwicklungsstand ihrer Kinder zu informieren sowie mit
Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern die Zusammenarbeit zu pflegen.
(4) Die Lehrer erteilen Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern, Schulstufen und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben. Darüber hinaus haben sie Unterricht in anderen Fächern, Schulstufen und Schulformen zu erteilen, wenn es ihnen nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung von Religionsunterricht.
(5) Die Lehrer aktualisieren ständig ihre Unterrichtsbefähigung und sollen sich auch in der unterrichtsfreien Zeit entsprechend einer sich aus ihrem Abschluss ergebenden Notwendigkeit
fortbilden. Die Fortbildung soll möglichst und weitgehend außerhalb des Unterrichts stattfinden. Die vom Land gemachten Fort- und Weiterbildungsangebote stehen Lehrerinnen und Lehrern an anerkannten Ersatzschulen in gleicher Weise offen wie Lehrkräften an öffentlichen Schulen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung regionale und zentrale Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu regeln.
(6) Die pädagogischen Mitarbeiter und das Betreuungspersonal an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zur Republik Bernamien. Die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger.

§ 16 Rahmenrichtlinien und Stundenplan
(1) Das für Bildung zuständige Ministerium erlässt die Rahmenrichtlinien für Ziele, Inhalte, Verfahren und Organisation des Unterrichts, die
1. die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule sichern,
2. dem Stand der fachwissenschaftlichen und didaktisch-methodischen Forschung entsprechen,
3. dem Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten und den unterschiedlichen Erziehungsmöglichkeiten in Familie und Schule Rechnung tragen,
4. einer gesunden körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen dienen.
(2) Das für Bildung zuständige Ministerium erlässt die Stundentafeln, in denen vor allem die Unterrichtsfächer und Lernbereiche, ihr Umfang und ihre Verbindlichkeit festgelegt werden.

§ 17 Die Fächer
(1) An Schulen können unter anderem
01. Bernamisch
02. jede Fremdsprache
03. Mathematik
04. Geometrie
05. Geschichte
06. Politik
07. Geographie
08. Heimatkunde
09. Bildende Kunst
10. Musik
11. Physik
12. Chemie
13. Biologie
14. Umweltkunde
15. Sport
16. Wirtschaft
17. Technik & Informatik
18. Medienkunde
19. Philosophie
20. Religion
unterrichtet werden.
(2) Die genaue schul- und schuljahresabhängige Belegung der Stundenpläne wird im Lehrplan geregelt.

§ 18 Zulassung und Einführung von Lernmitteln
(1) Schulbücher dürfen in der Schule nur verwendet werden, wenn sie zugelassen sind. Sie werden zugelassen, wenn sie mit den Richtlinien vereinbar sind und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Zulassung kann auch versagt werden, wenn die Anschaffung wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Das für Bildung zuständige Ministerium
regelt das Verfahren der Zulassung.
(2) Über die Einführung eines zugelassenen Schulbuches und anderer an der Schule verwendeter Lernmaterialien (Lernmittel) entscheidet die Schule.

§ 19 Schulversuche
(1) Zur Weiterentwicklung der Schulformen und zur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Konzeptionen können Schulversuche durchgeführt werden. Schulversuche sind wichtige Instrumente der Innovation und haben die Aufgabe, das Schulwesen des Landes qualitativ weiterzuentwickeln. Wie ich bereits im Gesetz erwähnte, dienen sie der Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Vorstellungen, wie Veränderungen im Aufbau und der Gliederung des Schulwesens sowie Ergänzungen der Stundentafeln und Lehrpläne (Rahmenrichtlinien). Sorgfältig vorbereitet, planvoll durchgeführt und wissenschaftlich
begleitet, bringen sie neue Erfahrungen und Erkenntnisse, z. B. für die Entwicklung und Erprobung neuer Lernziele, Inhalte und Arbeitsverfahren. Ziel ist es, die aus den Versuchen gewonnenen Ergebnisse entsprechend ihrer Bedeutung in das Schulwesen des Landes einzubeziehen.
(2) Schulversuche bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde. Die wissenschaftliche Begleitung und die Dokumentation von Schulversuchen regelt das für die Bildung zuständige Ministerium.

§ 20 Schülerinnen und Schüler
(1) Schüler im Sinn dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sind Personen, die in den Schulen unterrichtet und erzogen werden. Alle Schüler haben ein Recht darauf, eine ihren erkennbaren Fähigkeiten und ihrer inneren Berufung entsprechende schulische Bildung und Förderung zu erhalten. Aus diesem Recht ergeben
sich einzelne Ansprüche, wenn und soweit sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind.
(2) Die Schüler haben das Recht, entsprechend ihrem Alter und ihrer Stellung innerhalb des Schulverhältnisses
1. sich am Schulleben zu beteiligen,
2. im Rahmen der Schulordnung und der Lehrpläne an der Gestaltung des Unterrichts mitzuwirken,
3. über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebs hinreichend unterrichtet zu werden,
4. Auskunft über ihren Leistungsstand und Hinweise auf eine Förderung zu erhalten,
5. bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung sich
nacheinander an Lehrkräfte, an den Schulleiter und an das Schulforum zu wenden.
(3) Alle Schüler haben das Recht, ihre Meinung frei zu äußern; im Unterricht ist der sachliche Zusammenhang zu wahren.
(4) Alle Schüler haben sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie haben insbesondere die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Schüler haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte.

§ 21 Erziehungsberechtigte oder dessen Vertreter
(1) Erziehungsberechtigte oder dessen Vertreter haben das Recht und die Pflicht, im Schulwesen mitzuwirken.
(2) Dazu stehen offen:
a) die Klassenpflegschaft
b) die Elternvertretungen
(3) Alle übernommenen Aufgaben sind ehrenamtlich.

Teil 4: Hochschulen / Universitäten, Fachhochschulen

§ 22 Auftrag
(1) Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen sind Stätten der Forschung, Wissenschaft und Lehre.
(2) Forschung, Wissenschaft und Lehre sind frei. Die Freiheit von Forschung, Wissenschaft und Lehre netbindet nicht von der Treue zur Verfassung der Republik Bernamien.
(3) Die Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen verwalten sich selbst im Rahmen der Gesetze.

§ 23 Zugang
Der Zugang zu den Hochschulen/Universitäten steht jedem offen, der die Zugangsvoraussetzungen erfüllt.

§ 24 Abschlüsse der Hochschulen/Universitäten
(1) An den Hochschulen/Universitäten werden folgende Abschlüsse angeboten:
1. Magister Artium (M.A.)
2. Diplom (Dipl.)
3. Doktor (Dok.)
(2) Der Schwerpunkt des Magister-Artium-Studiums liegt auf dem akademischen Bereich.
(3) Der Schwerpunkt des Diplom-Studiums liegt auf dem praktischen Bereich.
(4) Im Anschluss an ein Magister-Artium- oder Diplom-Studiengang kann eine Promotion zum Doktor angeschlossen werden.

§ 25 Fachhochschulen
(1) Fachhochschulen werden errichtet, um besondere Fertigkeiten und besonderes Wissen auf dem Gebiet
1. der Technik,
2. der Sozialarbeit,
3. der Landwirtschaft,
4. der Forstwirtschaft
zu vermitteln.

§ 26 Studium an der Fachhochschule
Das Studium an der Fachhochschule gliedert sich in ein 2 jähriges Master-Studium und ein daran anschließendes 2 jähriges Master-Studium.

§ 27 Promotion
Die Promotion zum Doktor setzt einen erfolgreichen Abschluss eines Magister-Artium-, Diplom-Studiums an einer Hochschule/Universität oder den erolgreichen Abschluss eines Master-Studiums an einer Fachhochschule voraus.

§ 28 Berechtigung zur Verleihung akademischer Grade
(1) Berechtigt zur Verleihung akademischer sind jene Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen, die in die Hochschul-Rolle eingetragen wurden.
(2) Für die Ein- und Austragung ist das für Bildung zuständige Ministerium, in dessen Vertretung die Staatskanzlei des Premierministers, zuständig.

§ 29 Anerkennung ausländischer akademischer Titel und Abschlüsse
(1) Über die Anerkennung ausländischer akademischer Titel und Abschlüsse entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium, in dessen Vertretung die Staatskanzlei des Premierministers.
(2) Das für Bildung zuständige Ministerium, in dessen Vertretung die Staatskanzlei des Premierministers, kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche akademischen Abschlüsse und Titel bestimmter ausländischer Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bernamien generell anerkannt werden. Diese Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen werden in der Hochschul-Rolle verzeichnet.
(3) Über die Kriterien entscheidet das für Bildung z6uständige Ministerium, in dessen Vertretung die Staatskanzlei des Premierministers, per Rechtsverordnung.

§ 30 Leitung
(1) Die Leitung der Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen obliegt einem Präsidenten.
(2) Der Präsident vertritt die Hochschule/Universität bzw. Fachhochschule nach Innen und Außen.

§ 31 Gremien
An den Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen werden mindestens eingerichtet:
1. der Senat,
2. das Studierendenparlament.

§ 32 Der Senat
(1) Der Senat
1. wählt den Präsidenten,
2. beschließt über:
a. den Haushalt auf Vorschlag des Präsidenten,
b. die Berufung von Dozenten und Vergabe Professuren,
c. die innere Struktur,
d. die Lehrpläne.
(2) Die Sitzverteilung im Senat setzt sich wie folgt zusammen:
1. ordentliche Professoren: 75%
2. Studierende: 12,5%
3. sonstige Mitarbeiter: 12,5%
(3) Die Mitglieder des Senats werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von ihren jeweiligen Statusgruppen gewählt.

§ 33 Das Studentenschaft
(1) Die Studentenschaft an den Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen ist jeweils eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie regelt ihre Angelenheiten in eigener Verantwortung.
(2) Der Studentenschaft steht ein Vorsitzender vor.
(3) Der Vorsitzende der Studentschaft vertritt die Studentschaft nach Innen und Außen und führt deren Geschäfte.
.
§ 34 Das Studentenparlament
(1) Das Studentenparlament wird von den Studierenden nach den Grundsätzen der freien, gleichen und geheimen Wahl gewählt.
(2) Das Studentenparlament:
1. wählt den Vorsitzenden,
2. beschließt über den studentischen Haushalt,
3. beschließt über die Erhebung der studentischen Beiträge zur Studierendenschaft.

§ 35 Sudiengebührenfreiheit
(1) Das Studium an den staatlichen Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen ist kostenfrei.
(2) Unabhängig von der Kostenfreiheit können die Universitäten zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Verwaltungsgebühren erheben.

§ 36 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die entsprechenden Landesgesetze außer Kraft.



 
Klaus Platzner
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RE: Anträge an die Volksversammlung

#20 von Klaus Platzner , 16.11.2021 00:41

Die Regierung beantragt Beratung und Beschlussfassung über die folgende Gesetzesvorlage:

Zitat

Kommunalgesetz (KommGes)

§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die kommunale Selbstverwaltung in der Republik Bernamien.
(2) Sie unterstehen der Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht des für innere Angelegenheiten zuständigen Ministers, in dessen Vertretung der Staatskanzlei des Premierministers.

§ 2 Bestandsgarantie
Die Republik Bernamien garanitert den Bestand der kommunalen
Selbstverwaltung (Gemeinden) und stattet die kommunalen Selbstverwaltungseinheiten mit ausreichend finanziellen Mitteln aus.

§ 3 Definitionen
(1) Als kommunale Selbstverwaltungseinheiten gelten:
a. Dörfer,
b. Städte,
c. Landkreise
(2) Als Dörfer gelten Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohner.
(3) Als Städte gelten Gemeinden mit mindestens 50.000 Einwohnern.
(4) Durch Unionsgesetz können Gemeinden zu Landkreisen zusammengefasst werden.

§ 4 Selbstverwaltung
(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, innerhalb der gesetzlichen
Bestimmungen der Republik Bernamien ihre Selbstverwaltung
durch Satzung zu regeln.
(2) Die kommunale Selbstverwaltung umfasst:
a. Bestellung der Kommunalbediensteten und Ausübung der Diensthoheit;
b. örtliches Veranstaltungswesen;
c. Verwaltung der Verkehrsflächen der Kommune;
d. Flurschutzwesen, Umwelt-, Tier- und Gewässerschutz;
e. das Forstwesen;
f. örtliches Marktwesen;
g. örtliches Bauwesen, örtliche Ordnungspolizei, Brandbekämpfung,
h. die örtliche Raumplanung;
i. örtliche Denkmalpflege;
j. Schutz örtlichen Kulturgutes und Brauchtums;
i. die Instandsetzung der Landstraßen;
k. Bau und Instandsetzung der sonstigen Straßen und Wege, ausgenommen die Auotbahnen;
l. die öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Gemeinden mit Ausnahme des Fernschienenverkehrs
m. die Müllentsorgung
n. die Telekommunikationsinfrastruktur
o. das öffentliche Gesundheitswesen
p. die Wasser- und Stromversorgung
q. die sonstige Daseinsvorsorge, sofern nicht ein Unionsgesetz eine gegenteilige Regelung trifft
r. das Bauwesen und die Raumplanung.
(3) Durch ein Unionsgesetz können weitere Zuständigkeitsgebiete übertragen werden.
(4) Die Gemeinde kann Beamte zum Vollzug von Kommunalrecht beschäftigen. Diese Beamten können einheitlich uniformiert werden.
(5) Die Beamten der Gemeinde werden auf Antrag des Gemeindeoberhauptes
vom Premierminister ernannt

$ 5 Gemeindeoberhaupt
(1)Das Gemeindeoberhaupt
- eines Dorfes ist der Bürgermeister,
- einer Stadt ist der Oberbürgermeister,
- eines Landeskreises ist der Oberlandrat
(2) Das Gemeindeoberhaupt ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant
einer Gemeinde. Er repräsentiert die Gemeinde nach Innen und Außen.
(3) Die Amtszeit dauert 6 Monate.
(4) Eine Wiederwahl bzw. erneute Ernennung gemäß ist zulässig.
(5) Auf Antrag des Gemeindeoberhauptes kann der Premierminister ein Vize-Gemeindeoberhaupt ernennen.

§ 6 Gemeinderegierung
(1) Das Gemeindeoberhaupt kann zu seiner Unterstützung eine Gemeinderegierung bilden.
(2) Die Mitglieder der Gemeinderegierung
a. in den Dörfern tragen die Bezeichnung "Ortsrat",
b. in den Städten tragen die Bezeichnung "Senator",
c. in den Landkreisen tragen die Bezeichnung "Landrat".
(3) Die Mitglieder der Gemeinderegierung werden vom Gemeindeoberhaupt ernannt.

§ 7 Parlament
(1) Das Parlament in den Gemeinden ist die Gemeindeversammlung
(2) Mitglied in der Gemeindeversammlung ist jeder Staatsbürger Bernamiens, der seinen Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde hat.
(3) Die Leitung der Gemeindeversammlung liegt beim Gemeindeoberhaupt oder seinem Stellvertreter.

§ 8 Wahl des Gemeindeoberhaupts
(1) In Gemeinde mit mehr als 2 bernamischen Staatsbürgern wird das Gemeindeoberhaupt durch Wahl bestimmt.
(2) In Gemeinden mit weniger als 2 Unionsbürgern wird das Gemeindeoberhaupt auf Antrag vom Premierminister ernannt.
(3) Die Wahl unter gleichen und freien Bedingungen statt. Aktiv und passiv wahlberechtigt ist jeder bernamische Staatsbürger, der am Tag der Wahl seit sieben Tagen in der betreffenden
Gemeinde wohnt.
(4) Wahlleiter ist der Direktor der Nationalen Wahlkommission Bernamiens, oder eine von ihm dazu bestimmte Person.
(5) Die Wahl dauert fünf Tage.
(6) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Der Gewählte wird vom Premierminister ernannt
(7) Bei Stimmengleichheit entscheidet findet eine Stichwahl statt. Findet in der Stichwahl keiner der beiden Kandidaten eine Mehrheit, kann der Premierminister eine weitere Stichwahl anordnen oder einen der beiden Kandidaten ernennen.
(8) Jedes gewählte Gemeindeoberhaupt legt bei Amtsantritt den folgenden
Eid ab: " In der Gegenwart Gottes, und vor dem bernamischen Volke schwöre ich, der einen und unteilbaren demokratischen Republik treu zu bleiben, und alle Pflichten zu erfüllen, welche die Verfassung und die Gesetze des Landes mir auferlegen." Der Eid darf ohne
Gottesbezug geleistet werden.

§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündigung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.



 
Klaus Platzner
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RE: Anträge an die Volksversammlung

#21 von Klaus Platzner , 21.11.2021 15:33

Die Regierung beantragt Beratung und Beschlussfassung über die folgende Gesetzesvorlage:

Zitat

Gesetz zur Regulierung von Produktion und Handel von Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel
(Arzneimittelgesetz/AMG)

§ 1 Definition
(1) Ein Arzneimittel ist ein Stoff oder eine Stoffzusammensetzung, der bzw. die zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten bestimmt ist oder sich zur Beeinflussung physiologischer Funktionen eignet oder eine medizinische Diagnose ermöglicht.
(2) Nahrungsergänzungsmittel sind Stoffe oder Stoffzusammensetzungen zur ergänzenden Versorgung des menschlichen Stoffwechsels mit bestimmten Nährstoffen wie Vitaminen oder Mineralstoffen.
(3) Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,
2. Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
3. Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch oder Tier in bearbeitetem oder
unbearbeitetem Zustand,
4. Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder toffwechselprodukte.

§ 2 Zulassung
(1) Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel, die im Hoheitsgebiet der Republik Bernamien in Verkehr gebracht werden, bedürfen der vorherigen Zulassung.
(2) Zulassungsbehörde ist das für Gesundheit zuständige Ministerium, in dessen Vertretung durch die Staatskanzlei des Premierministers.
(3) Die Zulassungsbehörde kann per Rechtsverordnung die Voraussetzungen
für eine Arznei- oder Nahrungsergänzungsmittelzulassung festlegen.

§ 3 Importverbot
(1) Arzneimittel und Nahrungsmittelergänzungsmittel, die nicht durch die Zulassungsbehörde zugelassen wurden, dürfen nicht in das Hoheitsgebiet der Republik Bernamien eingeführt werden.
(2) Nicht zugelassene Arzneimittel und Nahrungergänzungssmittel sind von der Polizei oder dem Zoll zu beschlagnahmen und zu vernichten. Eine Entschädigung erfolgt nicht.

§ 4 Verbot bedenklicher Arzneimittel
(1) Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden.
(2) Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.
(3) Bedenkliche Arzneimittel sind von der Polizei zu beschlagnahmen und zu vernichten. Eine Entschädigung erfolgt nicht.

§ 5 Apothekenpflicht
(1) Arzneimittel dürfen nur von niedergelassenen Apothekern in Verkehr gebracht und veräußert werden.
(2) Niedergelassener Apotheker im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Apotheker eine Apotheke in Form eines Ladengeschäfts betreibt.

§ 6 Übergangsbestimmungen
Arzneimittel oder Nahrungsmittelergänzungsmittel, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bernamien in produziert oder angeboten werden, können, auf Antrag, innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die
Zulassung beantragen. Während dieser Frist dürfen diese Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bernamien weiter vertrieben werden.

§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.


 
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RE: Anträge an die Volksversammlung

#22 von Klaus Platzner , 21.11.2021 15:34

Die Regierung beantragt Beratung und Beschlussfassung über die folgende Gesetzesvorlage:

Zitat

Gesetz über die Banken und Sparkassen / Bankengesetz (BGes)

§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften) Sparkassen und sonstigen Kreditinstituten, nachstehend Banken genannt.
(2) Natürlichen und juristischen Personen, welche nicht in § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes genannt werden, ist es untersagt, gewerbsmäßig Publikumseinlagen oder Anleihen aufzulegen entgegenzunehmen.
(3) Nicht unter dieses Gesetz fallen:
a. Börsenagenten und Börsenfirmen, die lediglich dem Handel mit Wertpapieren dienen und die damit unmittelbar im Zusammenhanf stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b. Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
(4) Die Bezeichnung „Bank“ oder „Bankier“ allein oder in Wortverbindung dürfen nur Firmen in ihrem Namen führen, die unter dieses Gesetz fallen.

§ 2 Definition
(1) Als Bank gelten jene Unternehmen, die
1. fremde Gelder als Einlagen annehmen,
2. anderen Gelddarlehen und Kredite gewähren,
3. für andere Wertpapiere verwahren und verwalten,
4. Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere übernehmen,
5. bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungsverkehr durchführen.
(2) Ein Bankkunde (im folgenden "Kunde" genannt) ist eine natürliche oder juristische Person, welche die Dienstleistungen einer Bank in Anspruch nimmt.

§ 3 Bankgeheimnis
(1) Daten, auf welche eine Bank im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit Zugriff erhält, insbesondere Informationen über Konten und Kontobewegungen und Steuerdaten, unterliegen dem Bankgeheimnis und sind vertraulich zu behandeln. Hiervon bleibt die Veröffentlichung in anonymisierten und nicht mehr auf eine Person zurückführbare Formen
ausgenommen.
(2) Zu Zwecken der Strafverfolgung kann die Geheimhaltungspflicht auf richterliche Anordnung im Einzelfall aufgehoben werden.
(3) Nicht dem Bankgeheimnis unterliegt die Weitergabe der zur Steuererhebung benötigten Daten an die zuständigen Finanzbehörden.

§ 4 Aufnahme des Geschäftsbetrieb
(1) Eine Bank benötigt zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs eine Bewilligung durch das Finanzministerium.
(2) Eine Bewilligung zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs setzt voraus:
a. die ständige Verfügbarkeit über ein Eigenkapital in Höhe von mindestens 10.000.000,00 Gulden oder Sicherheiten in dieser Höhe und
b. den Nachweis über einen festen Ort, an dem sich die Geschäftsleitung der Bank befindet.
(3) Das Eigenkapital oder die Sicherheiten werden bei der Bernamische Landesbank hinterlegt.

§ 5 Verantwortlichkeit
Natürliche oder juristische Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise maßgebend beeinflussen können, gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.

§ 6 Kundensicherheit
(1) Bei der Bernamischen Landesbanksbank wird ein Kundensicherheitsfonds aufgelegt, in die jede Bank jährlich pro Kunde 100 Bernamische Gulden einzahlt.
(2) Durch den Kundensicherheitsfonds werden im Falle der Insolvenz der Bank die Geldeinlagen der Kunden bis zu einem Betrag in Höhe von maximal 100.000.000,00 Bernamische Gulden pro Kunde.
(2) Nicht durch den Kundensicherheitsfonds abgesichert sind: Schäden aus Fehlbuchungen, Diebstahl und Betrug sowie Wertpapiere der Bank, Depotbestände und Schließfachinhalte.
(3) Die Arbeitsweise und die Vorschriften zur Regulierung von Schäden werden durch Verordnung des Ministeriums der Finanzen geregelt.

§ 7 Kreditvergabe und Geldeinlage
(1) Ein Kredit ist eine Geldleihgabe einer Bank an einen Kunden gegen Zinszahlung.
(2) Eine Geldeinlage ist die Geldleihgabe eines Kunden an eine Bank gegen Zinszahlung.

§ 8 Zustandekommen des Kredit- bzw. der Geldeinlage
(1) Die Vergabe eines Kredits oder die Einrichtung einer Geldanlage wird durch Vertrag zwischen dem Kunden und der Bank geregelt.
(2) Der Vertrag muss mindestens die folgenden Regelungen beinhalten:
1. Vertragsdauer in ganzen Tagen, hilfsweise die Vereinbarung einer unbefristeten Laufzeit,
2. Höhe des gewährten Kredits oder der verwalteten Geldanlage in Gulden,
3. Höhe des vereinbarten monatlichen Zinses, hilfsweise die Vereinbarung eines festen Zinses für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
(3) Der Vertrag bedarf der Schriftform, soweit der Kredit oder die Geldanlage nicht über ein von der Bernamischen Landesbank zur Verfügung gestelltes automatisiertes System vereinbart wird.
(4) Der Abschluss eines Vertrages zur Gewährung eines Kredits oder zur Verwaltung einer Geldanlage ist nichtig, wenn Vermögensvorteile versprochen oder gewährt werden, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

§ 9 Sichteinlagen
Ausgenommen von den Regelungen des §8 Absätze 1 bis einschließlich 3 sind Sichteinlagen, die mit Hilfe eines Sparbuchs, das jederzeit die Höhe der Geldeinlage anzeigt, verwaltet werden.

§ 10 Berechnung des Zinssatzes bei Krediten
(1) Kreditzinsen werden immer für den Zeitraum von 360 Tagen berechnet.
(2) Die Berechnung eines Zinseszinses ist verboten.

§ 11 Übergangsbestimmungen
Banken, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, die Kriterien für die Erteilung einer Bewilligung nach§ 4 nicht erfüllen, haben diese Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.

§ 12 Bankenaufsicht
(1) Die Bankenaufsicht wird durch die Bankenaufsichtsbehörde ausgeführt.
(2) Die Bankenaufsicht überwacht den Anlage- und Kreditmarkt und kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften aus diesem Gesetz.
(3) Die Bankenaufsicht ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Banken zu unterstützen.
(4) Die Bankenaufsicht kann nur mit Nennung von Gründen Auskunft über alle relevanten Daten und Informationen einer Bank verlangen.
(5) Vorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde, um Verstöße gegen bankenrechtliche Vorschriften zu verhindern, zu beseitigen oder aufzudecken, dürfen die ordnungsgemäße Durchführung der Vergabe von Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel nicht beeinträchtigen.
(6) Die Bankenaufsicht kann gegenüber einer Bank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen bankenrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Vergabe von Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel sowie deren Überwachung beeinträchtigen können.
(7) Weiter kann die Bankenaufsicht die Angabe der Identität der aus den getätigten Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass bankenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die
ordnungsmäßige Durchführung der Vergabe von Krediten und Geldanlagenoder den Depothandel beeinträchtigen können.
(8) Das Betreten der Geschäftsräume der Bank zum Zwecke der Aufsicht ist nur zu den Geschäftszeiten der betroffenen Bank gestattet.

§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik in Kraft.


 
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RE: Anträge an die Volksversammlung

#23 von Klaus Platzner , 21.11.2021 15:37

Die Regierung beantragt Beratung und Beschlussfassung über die folgende Gesetzesvorlage:

Zitat

Gesetz zur Förderung der Energieeffizienz
(Energieeffizienzfördergesetz / EnEfFöGes)

§ 1 Zielsetzung
Mit Hilfe der Bestimmungen dieses Gesetzes sollen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz mit dem Ziel der Reduktion des Energieverbrauchs gefördert werden.

§ 2 Antragsberechtigt
Die Anträge zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz können sowohl natürliche als auch juristische Personen zur Förderung solcher Maßnahmen im privaten wie im gewerblichen Bereich stellen. Antragsberechtigt sind zudem kommunale Selbstverwaltungseinheiten im Sinne des § 3 Kommunalgesetz.

§ 3 Zuständigkeit
Zuständig für die Bewilligung der Anträge zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz ist die Unionsförderagentur.

§ 4 Förderung
(1) Gefördert werden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienzsteigerung, wenn durch die Förderung der Energieverbrauch um mindestens 30% gesenkt wird, die letzte Maßnahme zur Steigerung der Energieeffizienz mehr als 10 Jahre zurückliegt und das geförderte Projekt sich auf dem Gebiet der Republik Bernamien befindet.
(2) Die Fördersumme beträgt 50% der für die Maßnahme investierten Summe, maximal 20 Millionen Bernamische Gulden.

§ 5 Pflichten des Fördernehmers
Der Fördernehmer hat:
a. die finanzielle Förderung ausschließlich für den im Antrag auf finanzielle Förderung beschriebenen Verwendungszweck zu gebrauchen;
b. auf Verlangen der Unionsförderagentur Nachweise über die Verwendung der finanziellen Förderung zu erbringen und
c. Finanzmittel aus der Fördermaßnahme zur Energieeffizienzsteigerung, die nicht für den im Antrag auf finanzielle Förderung beschriebenen Verwendungszweck verwendet wurde, an das Ministerium der Finanzen zurückzuzahlen.

§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.




 
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RE: Anträge an die Volksversammlung

#24 von Klaus Platzner , 21.11.2021 15:45

Die Regierung beantragt Beratung und Beschlussfassung über die folgende Gesetzesvorlage:

Zitat

Genossenschaftsgesetz (UGenG)

§ 1 Definition
(1) Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen, deren Ziel die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder oder deren sozialen und kulturellen Belange durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb ist.
(2) Sie trägt die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" bzw die Abkürzung "e.G." in ihrem Namen.
(3) Sie hat mindesten drei Mitglieder.
(4) Ihre Satzung bedarf der Schriftform.
(5) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

§ 2 Haftung für Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.

§ 2a Mindestinhalt der Satzung
(1) Die Satzung muss enthalten:
1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft;
2. den Gegenstand des Unternehmens;
3. Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben;
4. Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; die Einberufung der Generalversammlung muss durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen; die Bekanntmachung in öffentlich zugänglichen Printmedien oder in einem anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsmedium genügt nicht;
5. Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist; als öffentliches Blatt kann die Satzung öffentlich zugängliche elektronische Informationsmedien bezeichnen;
6. den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist; diese müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt sein;
7. die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, insbesondere den Teil des Jahresüberschusses, welcher in diese Rücklage einzustellen ist, und den Mindestbetrag der letzteren, bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat.
(2) Enthält die Satzung nicht die für sie wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jedes Mitglied der Genossenschaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied im Wege der Klage beantragen, dass die Genossenschaft für nichtig erklärt werde.

§ 3 Geschäftsanteile und Sacheinlagen
(1) Die Satzung kann bestimmen, dass sich ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. Die Satzung kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen.
(2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mitglieder sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbeteiligung muss für alle Mitglieder gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Mitglieder oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Mitglieder richten.
(3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zulassen.

§ 4 Mindestkapital
(1) In der Satzung kann ein Mindestkapital der Genossenschaft bestimmt werden, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf.
(2) Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital, ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 5 Vorstand und Aufsichtsrat
(1) Die Genossenschaft muss einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Vorstand oder Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen.

§ 7 Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung und schriftliche Aufnahmeerklärung.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch schriftliche Kündigung zu beenden.
(3) Alle Mitglieder müssen mir ihren Anteilen in einer Mitgliederliste eingetragen sein.
(4) Die Beitrittserklärung muss die ausdrückliche Verpflichtung des Mitglieds enthalten, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten. Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder unbeschränkt oder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zu leisten haben, so muss die Beitrittserklärung ferner die ausdrückliche Verpflichtung enthalten, die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse unbeschränkt oder bis zu der in der Satzung bestimmten Haftsumme zu zahlen. Bestimmt die Satzung weitere Zahlungspflichten oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr, so muss dies in der Beitrittserklärung ausdrücklich zur Kenntnis genommen werden.
(5) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(6) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.
(7) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 8 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung erfolgt durch die Generalversammlung der Genossenschaft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9 Gewinn- und Verlustverteilung
(1) Der bei Feststellung des Jahresabschlusses für die Mitglieder sich ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres ist auf diese zu verteilen. Die Verteilung geschieht nach dem Verhältnis ihrer auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen.
(2) Die Satzung kann einen anderen Maßstab für die Verteilung von Gewinn und Verlust aufstellen und bestimmen, inwieweit der Gewinn vor Erreichung des Geschäftsanteils an die Mitglieder auszuzahlen ist. Bis zur Wiederergänzung eines durch Verlust verminderten Guthabens findet eine Auszahlung des Gewinns nicht statt.
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann.
(4) Für das Geschäftsguthaben werden Zinsen nicht vergütet, auch wenn das Mitglied Einzahlungen in höheren als den geschuldeten Beträgen geleistet hat.
(5) Auch können Mitglieder, welche mehr als die geschuldeten Einzahlungen geleistet haben, im Falle eines Verlustes andere Mitglieder nicht aus dem Grunde in Anspruch nehmen, dass von letzteren nur diese Einzahlungen geleistet sind.
(6) Die Satzung kann bestimmen, dass die Geschäftsguthaben verzinst werden.

§ 10 Haftung der Mitglieder
1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.
(3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.

§ 11 Der Vorstand
(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.
(3) Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
(4) Die Mitglieder des Vorstands sind nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Genossenschaft befugt.
(5) Der Vorstand führt die Mitgliederliste. Er hat dem Amt für Einwohnerangelegenheiten auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.
(6) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen.
(7) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden.

§ 12 Vertretungsbefugnis des Vorstands
(1) Die Genossenschaft wird durch die von dem Vorstand in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen der Vertragschließenden für die Genossenschaft geschlossen werden sollte.
(2) Zur Legitimation des Vorstands Behörden gegenüber genügt eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die darin zu bezeichnenden Personen als Mitglieder des Vorstands in das Genossenschaftsregister eingetragen sind.
(3) Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Er hat dabei die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung vorsehen, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist.
(4) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis des Vorstands, die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter bestimmten Umständen oder für eine bestimmte Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder dass die Zustimmung der Generalversammlung, des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der Genossenschaft für einzelne Geschäfte erforderlich ist.
(5) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Unternehmensverzeichnis dem Amt für Einwohnerangelegenheiten anzuzeigen. Dabei sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen.

§ 13 Publizität
(1) Solange eine Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nicht in das Unternehmensverzeichnis eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Änderung eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Änderung weder kannte noch kennen musste.
(3) Ist die Änderung unrichtig bekannt gemacht, so kann sich ein Dritter auf die Bekanntmachung der Änderung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

§ 14 Der Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht die Satzung eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Personen. Die zu einer Beschlussfassung erforderliche Zahl ist durch die Satzung zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung beziehen.
(3) Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen es gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.
(4) Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 11 Absatz 7 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.

§ 15 Unvereinbarkeit von Ämtern
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. Der Aufsichtsrat kann einzelne seiner Mitglieder für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zu Stellvertretern verhinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur Erteilung der Entlastung als stellvertretendes Vorstandsmitglied darf dieses Mitglied seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied nicht ausüben.
(2) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen dieselben nicht vor erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.

§ 16 Aufgaben des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann zu diesem Zweck von dem Vorstand jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Er kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Einsichtnahme und Prüfung durchzuführen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrags zu prüfen; über das Ergebnis der Prüfung hat er der Generalversammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten.
(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.
(3) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditgewährung.
(4) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.

§ 17 Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern
Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.

§ 18 Die Generalversammlung
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.
(3) Bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder (Vertreterversammlung) besteht.
(4) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, soweit nicht nach der Satzung oder diesem Gesetz auch andere Personen dazu befugt sind.
(5) Eine Generalversammlung ist außer in den in der Satzung oder diesem Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.
(6) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder der in der Satzung hierfür bezeichnete geringere Teil in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt.

§ 19 Zuständigkeit der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluss fest. Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Generalversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Die Generalversammlung hat die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen.

§ 20 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil
Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.

§ 21 Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung
(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden.
(2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde.
(3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Klage ist in erster Instanz das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Genossenschaft ihren Sitz hat. Im Zweifel ist in erster Instanz das Amtsgericht Idenbergen zuständig. .
(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand an das Amt für Einwohnerangelegenheiten zu melden.
(5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das Unternehmensverzeichnis eingetragen, hat der Vorstand dem Amt für Einwohnerangelegenheiten das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen.

§ 22 Auflösung der Genossenschaft
(1) Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Amt für Einwohnerangelegenheiten anzumelden.
(3) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.
(4) Hat die Genossenschaft weniger als drei Mitglieder, hat das Registergericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen. Bei der Bestimmung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 bleiben investierende Mitglieder außer Betracht.
(5) Der gerichtliche Beschluss ist der Genossenschaft zuzustellen. Gegen den Beschluss steht der Genossenschaft die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung zu. Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist die Genossenschaft aufgelöst.
(6) Gefährdet eine Genossenschaft durch gesetzwidriges Verhalten ihrer Verwaltungsträger das Gemeinwohl und sorgen die Generalversammlung und der Aufsichtsrat nicht für eine Abberufung der Verwaltungsträger oder ist der Zweck der Genossenschaft entgegen § 1 nicht auf die Förderung der Mitglieder gerichtet, kann die Genossenschaft auf Antrag des Ministeriums der Finanzen durch Urteil aufgelöst werden. In erster Instsanz zuständig für die Klage ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. Im Zweifel ist in erster Instanz das Amtsgericht Idenbergen zuständig.
(7) Nach der Auflösung findet die Liquidation nach den §§ 83 bis 93 statt. Den Antrag auf Bestellung oder Abberufung der Liquidatoren kann auch die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Behörde stellen.
(8) Ist die Auflösungsklage erhoben, kann das Gericht auf Antrag der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.
(9) Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. Dieses trägt sie, soweit eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betroffen sind, in das Genossenschaftsregister ein.
(10) Im Insolvenzfall gilt die Genossenschaft als, wenn keine Masse vorhanden ist. Die Mitteilung die Auflösung an das Amt für Einwohnerangelegenheiten erfolgt durch den Insolvenzverwalter.
(11) Die Auflösung wird vom Amt für Einwohnerangelegenheiten unverzüglich im Unternehmensverzeichnis eingetragen.

§23 Liquidation
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.
(2) Auf Antrag des Aufsichtsrats oder mindestens des zehnten Teils der Mitglieder kann die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.
(3) Ist die Genossenschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
(4) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis hat der Vorstand, jede Änderung in den Personen der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis haben die Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis beizufügen.
(5) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
(6) Die Liquidatoren haben die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorstand und unterliegen gleich diesem der Überwachung durch den Aufsichtsrat.
(6) Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.
(7) Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.

§ 24 Vermögensaufteilung
(1) Eine Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder darf nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vollzogen werden, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den hierzu bestimmten Blättern erfolgt ist.
(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
(3) Die Verteilung des Vermögens unter die einzelnen Mitglieder erfolgt bis zum Gesamtbetrag ihrer auf Grund der Eröffnungsbilanz ermittelten Geschäftsguthaben nach dem Verhältnis der letzteren. Waren die Mitglieder nach § 87a Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen worden, so sind zunächst diese Zahlungen nach dem Verhältnis der geleisteten Beträge zu erstatten. Bei Ermittlung der einzelnen Geschäftsguthaben bleiben für die Verteilung des Gewinns oder Verlustes, welcher sich für den Zeitraum zwischen dem letzten Jahresabschluss und der Eröffnungsbilanz ergeben hat, die seit dem letzten Jahresabschluss geleisteten Einzahlungen außer Betracht. Der Gewinn aus diesem Zeitraum ist dem Guthaben auch insoweit zuzuschreiben, als dadurch der Geschäftsanteil überschritten wird.
(4) Überschüsse, welche sich über den Gesamtbetrag dieser Guthaben hinaus ergeben, sind nach Köpfen zu verteilen.
(5) Durch die Satzung kann die Verteilung des Vermögens ausgeschlossen oder ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.
(6) Ein bei der Auflösung der Genossenschaft verbleibendes unverteilbares Reinvermögen fällt, sofern dasselbe nicht durch die Satzung einer natürlichen oder juristischen Person zu einem bestimmten Verwendungszweck überwiesen ist, an diejenige Gemeinde, in der die Genossenschaft ihren Sitz hatte. Die Zinsen dieses Fonds sind zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
(7) Ein Mangel, der eine hiernach wesentliche Bestimmung der Satzung betrifft, kann durch einen den Vorschriften dieses Gesetzes über Änderungen der Satzung entsprechenden Beschluss der Generalversammlung geheilt werden.

§ 25 Inkrafttreten
Diese Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.


 
Klaus Platzner
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RE: Anträge an die Volksversammlung

#25 von Klaus Platzner , 21.11.2021 15:47

Die Regierung beantragt Beratung und Beschlussfassung über die folgende Gesetzesvorlage:

Zitat

Grenzschutzgesetz (GSchG)

§ 1 Defintion
(1) Grenze im Sinne dieses Gesetzes sind die Außengrenzen der Republik Bernamien einschließlich der Flughäfen und Häfen, an denen Personen aus dem Ausland kommend in das Hoheitsgebiet der Republik Bernamien einreisen.
(2) Die Einreise in und Ausreise aus das Hoheitsgebiet der Republik Bernamien ist nur an den dafür vorgesehenen Grenzübergängen gestattet.

§ 2 Grenzkontrollen
(1) Die Republik Bernamien führt an ihren Außengrenzen sowie in den grenzüberschreitenden Verkehrssystemen Personen-, Gepäck- und sonstige Kontrollen durch.
(2) Zuständig für diese Kontrollen ist die Polizei.
(3) Die Regierung ist ermächtigt, durch Verordnung bestimmte Personengruppen von der Kontrollpflicht zu befreien. Diese Verordnungen erlangen durch Verkündung im Gesetzblatt der Republik ihre Gültigkeit.

§ 3 Zweck der Grenzkontrollen
Zweck der Grenzkontrollen ist:
a. die Feststellung der Identität der Reisenden,
b. die Feststellung ob eventuell erforderliche Einreisegenehmigungen vorliegen,
c. die Feststellung des Reiseziels,
d. die Feststellung des Reisegrundes,
e. die Anordnung eventuell erforderlicher medizinischer Untersuchungen,
f. die Registrierung der Einreisenden,
g. die Feststellung mitgeführter Sachen.

§ 4 Technische Überwachung
(1) Zusätzlich zur Personenkontrolle mittels Überprüfung der von den Reisenden mitgeführten Dokumente und Leibesvisitationen, können technische Geräte zur Kontrolle von Personen und Sachen sowie der Grenzen eingesetzt werden.
(2) Die Grenzkontrollen können zu Land, in der Luft und zur See durchgeführt werden.

§ 5 Einreise ohne Dokumente
(1) Die Einreise ausländischer Staatsbürger oder Staatenloser in das Hoheitsgebiet der Republik Bernamien, die über keine Reisedokumente oder gültige Visa bzw. Aufenthaltsgenehmigung verfügen, ist nicht gestattet.
(2) Die Regierung ist ermächtigt, bestimmte Personengruppen durch Verordnung von der Visapflicht zu befreien. Diese Verordnung tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik in Kraft.
(3) § 5 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Personen das Hoheitsgebiet
der Republik Bernamien betreten, um politisches Asyl zu beantragen oder um eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib, Leben und Eigentum abzuwenden.

§ 6 Gefahr für die innere Sicherheit
Ausländischen Staatsbürgern oder Staatenlosen kann die Einreise generell verweigert werden, wenn:
a. sie eine Gefahr für die innere Sicherheit der Republik Bernamien darstellen,
b. gegen sie ein Einreiseverbot verhängt wurde,
c. wenn sie einer Personengruppe angehören, gegen die die Regierung aufgrund eines Sanktionsbeschlusses ein generelles Einreiseverbot verhängtb hat,
d. auf unzulässige Weise in das Hoheitsgebiet der Republik Bernamien eingereist sind,

§ 7 Ausreise
(1) Ausländischen, staatenlosen und inländischen Personen kann die
Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Republik Bernamien verweigert werden, wenn:
a. sie im Hoheitsgebiet der Republik Bernamien strafrechtlich verfolgt werden,
b. ihre Ausreise eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Bernamien bedeutet, insbesondere wenn Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die ausreisende Personen mit der Absicht ausreist, Geheimnisse, die die Sicherheit der Republik Bernamien tangieren, im Ausland an Dritte zu verraten,
c. die Ausreise erfolgt, um im Ausland mindestens eine Straftat zu begehen,
d. ersichtlich ist, dass die ausreisende Person gegen ihren Willen oder gegen den Willen einer erziehungsberechtigten Person erfolgt,
e. wenn die ausreisende Person sich in einem Zustand befindet, in der sie nicht in der Lage ist, einen eigenen Willen zu artikulieren,
f. sie keine Ausweisdokumente mit sich führen.

§ 8 Weitere Bestimmungen
Durch Verordnung der Unionsregierung können weitere Bestimmungen zur Ein- und Ausreise erlassen werden. Diese Verordnungen treten mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik in Kraft.

§ 9 Diplomatisches Personal
Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind Personen, die sich als Mitglied des diplomatischen Personals einer ausländischen Macht ausweisen können.

§ 10 Grenzüberschreitende Verkehrssysteme
(1) Die betreiber von grenzüberschreitenden Verkehrssystemen sind zur Zusammenarbeit mit der Polizei verpflichtet.
(2) Diese Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere die Übermittlung der Personen, die das grenzüberschreitende Verkehrssystem nutzen.
(2) Die Regierung kann hierzu weitere Regelungen durch Verordnung erlassen, die durch Verkündung im Gesetzblatt der Republik in Kraft tritt.

§ 11 Zollabfertigung
Für die Zollabfertigung ist das Zollamt im Rahmen der zollrechtlichen Bestimmungen zuständig.

§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik in Kraft.


 
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RE: Anträge an die Volksversammlung

#26 von Klaus Platzner , 21.11.2021 15:49

Die Regierung beantragt Beratung und Beschlussfassung über die folgende Gesetzesvorlage:

Zitat

Jugendschutzgesetz / Jugendschutzgesetz (JSchG)

I. Teil Allgemeines

§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit wie im privaten Bereich, sofern dies nicht bereits durch das Strafgesetzbuch geregelt ist.
(2) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das 14. Lebensjahr nicht beendet hat.
(3) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das 21. Lebensjahr nicht beendet hat.

II. Teil Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit

§ 2 Aufenthalt in Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten in Jugendlichen bis 18 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsberechtigten Person in der Zeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr gestattet, wenn sie mindestens ein Getränke oder eine Speise zu sich nehmen.
(2) Die Einschränkungen von § 1 Absatz 1 sind aufgehoben, wenn sich das Kind oder der Jugendliche an einer Veranstaltung eines staatlich anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnimmt und das Kind mindestens 8 Jahre alt ist und für die Sicherheit und das Wohlbefinden der Kinder und Jugendlichen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wurde.

§ 3 Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen
(1) Kindern zwischen 8 und 16 Jahren ist die Anwesenheit auf öffentlichen Tanzveranstaltungen bis 22 Uhr gestattet.
(2) Jugendlichen bis 18 Jahren ist die Anwesenheit auf öffentlichen Tanzveranstaltungen bis 24 Uhr gestattet.

§ 4 Aufenthalt in Spielhallen
Personen unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Spielhallen untersagt.

§ 5 Teilnahme an Glücksspielen
Personen unter 18 Jahren ist die Teilnahme an Glücksspielen untersagt.

§ 6 Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten, Veranstaltungen oder Betrieben
(1) Personen unter 18 Jahren ist der Aufenthalt auf jugendgefährdenden Veranstaltungen und in jugendgefährdenden Orten und Betrieben untersagt.
(2) Die Polizei und andere zuständige Behörden sind ermächtigt, den Minderjährigen zum Verlassen des Ortes anzuhalten, der erziehungsberechtigten Person zuzuführen oder in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
(3) § 6 Absatz 2 gilt entsprechend bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4.

§ 7 Abgabe alkoholischer oder branntweinhaltiger Getränke und Speisen
(1) Die Abgabe von alkoholischen oder branntweinhaltigen Speisen und Getränke an Personen unter 18 Jahren ist verboten.
(2) Alkoholische oder branntweinhaltige Speisen und Getränke dürfen nur dann in Automaten verkauft werden, wenn diese Automaten für Personen unter 18 Jahren nicht erreichbar sind.

§ 8 Abgabe von Tabakwaren und Rauchen
(1) Die Abgabe von Tabak, Tabakwaren, tabakhaltigen Waren, anderen nikotinhaltigen Produkten und deren Behältnisse, nikotinfreien Raucherzeugnissen (elektronische Zigaretten, elektronische Shishas) und jegliches Zubehör, das zum Tabakrauchen benötigt wird an Personen unter 18 Jahren sowie der Konsum dieser Produkte durch Personen unter 18 Jahren ist verboten.
(2) Der Vertrieb Abgabe von Tabak, Tabakwaren, tabakhaltigen Waren, anderen nikotinhaltigen Produkten und deren Behältnisse, nikotinfreien Raucherzeugnissen (elektronische Zigaretten, elektronische Shishas) und jegliches Zubehör, welches zum Tabakrauchen benötigt wird, über Automaten ist verboten, es sei denn, diese Automaten sind für Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich.

§ 9 Filme und Filmveranstaltungen
(1) Personen unter 18 Jahren darf nur die für ihre jeweilige Altersgruppe freigegebenen Filme vorgeführt oder abgegeben werden.
(2) Personen
- unter 14 Jahren ist der Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen bis 20 Uhr;
- unter 16 Jahren ist der Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen bis 22 Uhr;
- unter 18 Jahren ist der Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen bis 24Uhr
gestattet

§ 10 Elektronische Bildschirmspielgeräte
(1)Personen unter 18 Jahren ist das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten, die öffentlich aufgestellt sind, nur gestattet, wenn die Programme von der zuständigen Behörde für die jeweilige Altersklasse freigegeben wurde.

§ 11 Jugendgefährdende Medien und Schriften
(1) Die Abgabe jugendgefährdender Medien und Schriften, unter anderem pornographischen, gewaltverherrlichenden, rassistischen Inhalts an Personen unter 18 Jahren ist verboten.

§ 12 Sanktionsbestimmungen
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Unternehmen können im Falle eines Verstoßes gegen Bestimmungen der §§ 2 bis einschließlich 11 zu einer Geldstrafe bis zu 250.000 Gulden pro Einzelfall verurteilt werden.
(2) Von einer Bestrafung kann abgesehen werden, wenn im guten Glauben an die Volljährigkeit gehandelt wurde.
(3) Nicht im guten Glauben handelt, wer
- es unterlässt, trotz Zweifel an der Volljährigkeit, das Alter festzustellen;
- trotz offensichtlicher Minderjährigkeit gegen Vorschriften der §§ 2 bis einschließlich 11 verstößt.
(2) Personen und Unternehmen, die wiederholt und bewusst gegen die Bestimmungen der §§ 2 bis einschließlich 11 verstoßen, kann die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes entzogen werden.
(3) Ersatzweise oder ergänzend zur Geldstrafe kann gegen Einzelpersonen die Strafe der Ableistung gemeinnütziger Arbeit verhängt werden.

III. Teil Grundlegende Rechte von Kindern und Jugendlichen

§ 13 Recht auf Gleichbehandlung
(1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch respektvolle Gleichbehandlung und auf Schutz vor Diskriminierung oder Mobbing.
(2) Bildungseinrichtungen sowie die für das Kindes- und Jugendlichenwohl zuständigen Behörden sind zum Einschreiten verpflichtet, wenn das aus § 13 Absatz 1 garantierte Recht verletzt wird.

§ 14 Vorrang des Kindeswohls
Bei allen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen , die die Belange von Kindern und Jugendlichen tangieren, ist das Wohlergehen des Kindes vordringlich zu berücksichtigen.

§ 15 Entwicklung und Teilhabe
(1) Jedes Kind und jeder Jugendlicher hat Anspruch auf ein menschenwürdiges Leben, auf Teilnahme am kulturellem, sportlichem oder gesellschaftlichem Leben.
(2) Jedes Kind und jeder Jugendlicher hat Anspruch auf Bildung und Ausbildung sowie auf Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und anderen Bildungsmaßnahmen, die von der Lehr- bzw. Bildungsanstalt außerhalb des üblichen Lehr- und Bildungsbetriebes durchgeführt werden (Schulausflüge, Bildungsexkursionen).

§ 16 Berücksichtigung der Meinung
Kinder und Jugendliche haben das Recht, in allen Angelegenheiten, die sie betreffen, unmittelbar oder durch einen Vertreter gehört zu werden. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.

§ 17 Weitere Schutzrechte
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Schutz:
- vor Tötung oder Aussetzung;
- ihrer Identität;
- der Privatsphäre;
-vor Trennung von ihren Eltern gegen ihren Willen, sofern die Trennung nicht dem Wohlbefinden des Kindes oder des Jugendlichen dient;
- vor Schädigung durch Medien;
- vor Gewaltanwendung, Misshandlung oder Vernachlässigung;
- vor wirtschaftlicher Ausbeutung;
- vor Suchtstoffen;
- vor sexuellem Missbrauch;
- vor Entführung;
- vor bewaffneten Konflikten und Verfolgung
und
- in Strafverfahren und vor Freiheitsstrafen.

§ 18 Weitere Förderrechte
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf
- Leben und Entwicklung ihrer Persönlichkeit einschließlich ihrer kulturellen Entfaltung;
- Familienzusammenführung;
- Versammlungsfreiheit;
- das Recht an beiden Eltern;
- Förderung bei Behinderung;
- Gesundheitsvorsorge und -fürsorge;
- angemessenen Lebensstandard;
- Bildung;
- Ruhe;
- Spiel und Entfaltung;
- Integration
und
- Zugang zu Medien und Druckwerken.

§ 19 Weitere Beteiligungsrechte
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf:
- freie Meinungsäußerung;
- Informationsbeschaffung und -weitergabe und
- die Nutzung kinder- und jugendgerechter Medien.

IV. Teil Kinder- und Jugendarbeitsschutz

§ 20 Schutzregeln
(1) Das Beschäftigen von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist verboten.
(2) Das Verbot aus § 20 Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern ab Vollendung des 8. Lebensjahres und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres:
- zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie;
- im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Schulpflicht
und
- in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
(3) Kindern und Jugendlichen bis Vollendung des 18. Lebensjahres ist es gestattet, im Haushalt der Erziehungsberechtigten zu leichten, den Haushalt unterstützenden Tätigkeiten herangezogen zu werden.
(4) Das Heranziehen von Kindern zu schweren körperlichen Tätigkeiten ist verboten.
(5) Das Einstellen von Kindern in Betrieben und Unternehmen ist verboten.
(6) Es ist gestattet, Kinder und Jugendliche bis Vollendung des 18. Lebensjahres für einen Zeitraum, der, kumuliert, insgesamt sechs Wochen im Jahr nicht überschreiten darf, zu einfachen und leichten und für Kinder unjd Jugendliche geeignete Tätigkeiten heranzuziehen, sofern die Tätigkeit keine Akkordarbeit beinhaltet und die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Einfach und leicht ist eine Tätigkeit, wenn sie:
- die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen,
- ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung,
und
- ihre Fähigkeit, dem Unterricht zu folgen
nicht nachteilig beeinflusst.

§ 21 Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit darf bei
- Kindern nicht länger als 30 Minuten,
- Jugendlichen bis Vollendung des 16. Lebensjahres nicht länger als 60 Minuten,
- Jugendlichen bis Vollendung des 18. Lebensjahres nicht länger als 120 Minuten
und
- Jugendlichen bis Vollendung des 21. Lebensjahres nicht länger als 480 Minuten
pro Tag dauern darf.
(2) Nach jeweils zwei Stunden Arbeit ist eine Pause von mindestens 20 Minuten verpflichtend.
(3) Die Arbeitszeit von Kindern und Jugendlichen darf nur auf die Wochentage Montag bis einschließlich Freitag fallen, sofern es sich nicht um gesetzliche Feiertage handelt, und nicht in der Zeit zwischen 21 Uhr und 8 Uhr liegen.

§ 22 Gesundheitlicher Schutz
(1) Kinder und Jugendliche dürfen nur dann in einem Unternehmen oder Betrieb beschäftigt werden, wenn sie:
- vorher von einem Arzt untersucht wurden und
- ein ärztliches Zeugnis über die Arbeitsfähigkeit vorliegt, die nicht älter als 6 Monate ist.
(2) Die ärztliche Untersuchung ist alle 12 Monate zu wiederholen und die Absolvierung durch ärztliches Attest zu bestätigen.
(3) Die ärztliche Untersuchung darf durch einen vereidigten Arzt oder Amtsarzt durchgeführt werden.

§ 23 Bußgedvrschriften

(1) Verstöße gegen die im IV. Teil formulierten Bestimmungen können mit Geldstrafe bis zum 500.000 Gulden pro Einzelfall bestraft werden.
(2) Gegen Einzelpersonen kann anstelle oder ergänzend zur Geldstrafe die Strafe des Ableistens sozialer Arbeit verhängt werden.

V. Teil Jugend- und Familienförderung

§ 24 Grundbedürfnisse
Familien haben im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten und Kapazitäten Anspruch auf:
- angemessenen Wohnraum sowie
- Versorgung mit Kleidung und Nahrung.

§ 25 Wohlfahrt
Der Staat errichtet Behörden mit dem Ziel der Jugend-, Familien und allgemeinen Wolfahrtspflege ein oder fördert bestehende gemeinnützige privatrechtliche organisierte Institutionen.

VI. Teil Schlussbestimmungen

§ 26 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik in Kraft.



 
Klaus Platzner
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RE: Anträge an die Volksversammlung

#27 von Klaus Platzner , 21.11.2021 15:51

Die Regierung beantragt Beratung und Beschlussfassung über die folgende Gesetzesvorlage:

Zitat

Vereinsgesetz

§ 1 Vereinsfreiheit
(1) Die Gründung von Vereinen ist frei.
(2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.

§ 2 Begriff des Vereins
(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
1. politische Parteien,
2. Fraktionen der Bernamischen Volksversammlung und der Kommunalparlamente.

§ 3 Nicht wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister der Republik Bernamien.

§ 4 Wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer gesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung und die Aberkennung ist Aufgabe des Ministeriums für Wirtschaft.

§ 5 Anmeldung
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" („e.V.“).

§ 6 Sitz
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.

§ 7 Verfassung, innerer Aufbau, Satzung
(1) Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
(2) Der innere Aufbau eines Vereins muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.
(3) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(4) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(5) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
(6) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
(7) Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3. über die Bildung des Vorstands,
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu
berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

§ 8 Bestellung des und Geschäftsführung durch den Vorstand
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(4) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

§ 9 Haftung
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 10 Satzungsänderung
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder mussschriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

§ 11 Ausschluss des Stimmrechts
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 12 Sonderrechte
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

§ 14 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in einem Verein ist frei.
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
(3) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(4) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.

§ 15 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.

§ 16 Insolvenz
(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 17 Bewaffnungsverbot Verbot bewaffneter Verbände
(1) Das Herstellen, Lagern und Benutzen von Waffen, gleich welcher Art, ist verboten.
(2) Die Gründung und das Vorhalten bewaffneter Verbände ist verboten.

§ 18 Schützen- und Jagdvereine
(1) Schützen- und Jagdvereine können beim Innenministerium eine Erlaubnis zum Lagern und Nutzen von Waffen beantragen, die nicht unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen und für die vereinstypischen Tätigkeiten erforderlich sind.
(2) Die Erlaubnis ist zu verweigern, wenn im Schützen- oder Jagdverein erkennbar die fachliche oder charakterliche Geeignetheit zum Umgang mit Waffen nicht gegeben.
(3) Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn die Gewährung der Erlaubnis:
a. aufgrund von falschen Angaben bei der Beantragung oder
b. aufgrund von Androhung oder Anwendung von Gewalt
erfolgt ist oder wenn eine der in § 17a Abs. 2 genannten Voraussetzungen für die Verweigerung der Erlaubnis eintritt.

§ 19 Entziehug der Rechtsfähigkeit
(1) Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
(2) Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit liegt beim Ministerium des Innern.

§ 20 Anfall des Vereinsvermögens
(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung derRechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus .

§ 21 Liquidation
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

§ 22 Aufgaben der Liquidatoren
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die
Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.

§ 23 Nicht rechtsfähige Vereine
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 24 Vereinsverbot
(1) Ein Verein darf erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen
(Verbot). Mit dem Verbot ist die Beschlagnahme und die Einziehung
1. des Vereinsvermögens,
2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 32 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.
(2) Verbotsbehörde ist das Ministerium des Innern, in dessen Vertretung die Staatskanzlei des Premierministers.
(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.
(4) Das Verbot ist schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Gesetzblatt der Republik Bernamien bekanntzumachen. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Gesetzblatt der Republik Bernamien, wirksam und vollziehbar.
(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2. die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3. nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden.

§ 25 Ermittlungen
(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen.

§ 26 Vollzug des Verbots
(1) Das Verbot ist von der Polizei m Auftrag der Verbotsbehörde zu vollziehen.
(2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.

§ 27 Anfechtung des Verbotsvollzugs
(1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots angefochten und kommt es für die Entscheidung darauf an, ob das Verbot rechtmäßig ist, so hat das zuständige Gericht, wenn es die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt, das Verfahren auszusetzen, bis über das Verbot unanfechtbar entschieden ist, und dieses Ergebnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbots haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 28 Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen
(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen eines nach § 23 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, dass sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist.

§ 29 Kennzeichenverbot
(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr
1. öffentlich, in einer Versammlung oder
2. in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen,
die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, verwendet werden. Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenenTeilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 27 Abs. 2 Satz 1.

§ 30 Vermögensbeschlagnahme
(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig. Die Beschlagnahme erfasst auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat.
(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre.
(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden.
(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

§ 31 Vermögenseinziehung
(1) Die Einziehung des Vereinsvermögens wird zugunsten der Republik Bernamien angeordnet. Die Einziehung erfasst alle Gegenstände und Vermögenswerte des Vereins und seiner Teilorganisationen.
(2) Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung erwirbt die Republik Bernamien das Vereinsvermögen und die eingezogenen Gegenstände Der Verein und die von der Einziehung betroffenen Teilorganisationen erlöschen.
(3) Der Minister des Innern als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung eine Behörde der Republik Bernamien beauftragen (Einziehungsbehörde).

§ 32 Einziehung von Vermögen Dritter
(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn
1. sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder
2. sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
(3) Rechte Dritter an den nach § 30 Abs. 1 oder nach § 31 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.
(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlass des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam.

§ 33 Abwicklung
(1) Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der Verbotsbehörde oder Einziehungsbehörde gesetzten Ausschlussfrist angemeldet haben, sind aus der eingezogenen Vermögensmasse zu befriedigen.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde anordnen, dass ein nach § 30 Abs. 1 Satz 2 eintretender Rechtsverlust unterbleibt, oder von der Einziehung nach § 31 absehen.
(3) Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche gegen die besondere Vermögensmasse aus, so findet auf Antrag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde ein Insolvenzverfahren über die eingezogene Vermögensmasse statt. § 31 bleibt unberührt. Die von der Beschlagnahme ab entstandenen Verwaltungsaufwendungen und die dem Verein nach dem Verbot durch die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entstandenen Prozesskosten sowie die Verwaltungsschulden gelten als Masseverbindlichkeiten. Der Insolvenzverwalter wird auf Vorschlag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde vom Insolvenzgericht bestellt und entlassen.

§ 34 Ausländische Vereine
(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gelten die Regelungen dieses Gesetzes entsprechend.

§ 35 Zuwiderhandlungen gegen Verbote
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit
1. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2. den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind, aufrechterhält oder sich in einer solchenPartei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4. einem vollziehbaren Verbot zuwiderhandelt oder
5. Kennzeichen eines Vereins oder einer verbotenen Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder nach der der Feststellung des Verbots verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Bei ausländischen Staatsbürgern kann das Gericht verfügen, dass diese nach Verbüßung der Strafe ausgewiesen und für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit mit einem Einreiseverbot belegt werden
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn
1. bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2. der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel, so wird
der Täter nicht bestraft.
(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

§ 36 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.



 
Klaus Platzner
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RE: Anträge an die Volksversammlung

#28 von Helen Bont , 26.11.2021 17:35

Zitat


DAS PRÄSIDIALAMT DER REPUBLIK BERNAMIEN
Die Staatspräsidentin

An die
Volksversammlung der republik Bernamien


Idenbergen, den 26. November 2021


Sehr geehrte Frau Präsidentin der Volksversammlung
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

in meiner Eigenschaft als Präsidentin der Republik Bernamien schlage ich Ihnen die Wahl von

Frau Johanna Baumeister

zur Richterin am Landesgerichtshof der Republik Bernamien vor.

Mit freundlichen Grüßen,

Helen Bont
Präsidentin der Republik Bernamien


 
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RE: Anträge an die Volksversammlung

#29 von Michael Heen , 29.11.2021 22:48

Die bringt den folgenden Gesetzentwurf ein:

Zitat

Diplomatiegesetz

§ 1 Exterritorialität, Immunität
(1) Personen, die als Staatsoberhaupt oder Regierungsmitglied eines ausländischen Staates zu Gast sind (Staatsgäste) sowie Personen, die von einem ausländischen Staat als Botschafter in die Republik Bernamien entsandt und durch den Präsidenten der Republik akkreditiert wurden (Botschafter) und Gebäude der diplomatischen Vertretung eines Botschafters (Botschaften) dürfen durch Organe und Behörden der Republik Bernamien nicht belangt werden. Sie unterliegen dem Recht des Herkunftsstaates.
(2) Begeht ein Botschafter eine schwere Straftat oder mischt sich in unangemessener Weise in die inneren Belange der Republik Bernamien ein, kann der Minister des Auswärtigen ihn ausweisen. Der Herkunftsstaat ist über die Ausweisung zu informieren. Beleidigungen oder Herabwürdigungen der Republik Bernamien, ihrer Verfassungsorgane und deren Mitglieder können gemäß Satz 1 geahndet werden.
(3) Der Minister des Auswärtigen kann Staatsgäste ausweisen oder ihre Einreise unterbinden.
(4) Haben Botschafter oder Staatsgäste die Republik Bernamien 24 Stunden nach ihrer Ausreise nicht verlassen, kann die Polizei sie durch Zwang aus dem Land entfernen.

§ 2 Botschafter der Republik Bernamien
(1) Botschafter vertreten die Republik Bernamien in einem ausländischen Staat oder bei einer internationalen Organisation. Sie werden vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Ministers des Auswärtigen ernannt und entlassen.
(2) Die Botschafter
1. repräsentieren die Republik Bernamien und mehren ihr Ansehen,
2. informieren die Öffentlichkeit des Gastlandes über aktuelle Geschehnisse in der Republik Bernamien,
3. informieren den Minister des Auswärtigen über aktuelle Geschehnisse des Gastlandes.
(3) Botschafter verlieren ihr Amt durch Entlassung oder Tod.

§ 3 Konsulate
(1) Zur Unterstützung der Arbeit der Botschaften kann die Regierung im Ausland Konsulate, Generalkonsulate, Honorarkonsulate oder Konsularagenturen einrichten.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören:
1. die Entwicklung der außenwirtschaftlichen, verkehrstechnischen, juristischen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Bernamien und dem Gastgeberland;
2.die Ausgabe von Reisepässen, Personalausweisen und anderen Dokumenten an im Ausland lebende Staatsbürger der Republik Bernamien;
3. die Erteilung von Visa und Urkunden;
4. die Beglaubigung von Urkunden;
5. die Gewährleistung von Rechtsschutz oder die Hilfe aus Notlagen an Staatsbürger der Republik Bernamien, einschließlich die Gefangenenbetreuung;
6. die Übermittlung gerichtlicher und anderer nicht-gerichtlicher Urkunden;
7. die Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen auf Ersuchen von Gerichten und Strafverfolgungsbehörden der Republik Bernamien;
8. die Beurkundung von Willenserklärungen, Testamenten, Erbverträgen, eidesstaatlichen Versicherungen einschließlich Entgegennahme von Auflassungen und Annahme des Nachlasses verstorbener Staatsbürger der Republik Bernamien, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind;
9. die Legalisation ausländischer Urkunden und Dokumente;
10. die Erfüllung der Aufgaben freiwilliger Gerichtsbarkeit;
11. die Aufnahme von Niederschriften und Vermerken über Tatsachen und Vorgänge einschließlich die Entgegennahme von Verklarungen (Seeprotesten);
(3) Jede Botschaft der Republik Bernamien führt eine Konsularabteilung.

§ 4 Eigenständigkeit von Konsulaten
(1) Konsulate, sofern sie keine botschaftsinterne Konsularabteilung sind, General- und Honorarkonsulate sind von einer Botschaft, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenzuweisung unabhängig agierende Behörden.
(2) Konsularagenturen unterstehen der Weisungsbefugnis der jeweiligen Botschaft der Republik Bernamien im jeweiligen Gastland.

§ 5 Sicherheit von bernamischen Staatsbürgern im Ausland
(1) Erfährt das Ministerium des Auswärtigen, dass die Sicherheit von bernamischen Staatsbürgern bei Aufenthalten in ausländischen Staaten gefährdet ist, spricht es eine öffentliche Reisewarnung aus.
(2) Sind bernamische Staatsbürger im Ausland akut gefährdet, empfiehlt der Minister des Auswärtigen ihnen, das betroffene Land zu verlassen. Das diplomatische Personal der Republik Bernamien unterstützt sie dabei.

§ 6 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.


 
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RE: Anträge an die Volksversammlung

#30 von Johannes Kleven , 03.12.2021 00:54

Die Regierung beantragt Beratung und Diskussion über den folgenden Entwurf:

Zitat

Feiertagsgesetz (FGes)

§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz legt die gesetzlichen Feiertage in der Republik Bernamien fest.
(2) Die in diesem Gesetz genannten gesetzlichen Feiertagen sind grundsätzlich arbeitsfreie bezahlte Tage.
(3) Für bestimmte Dienstleistungen und Branchen können Ausnahmen von der Feiertagsregelung durch Verordnung der Regierung der Republik erlassen werden.

§ 2 Ausnahmen
(1) Branchen und Dienstleistungen, die von der Feiertagsregelung ausgenommen sind, sind unter anderem:
a. die Polizei, Ordnungsämter und sonstigen Sicherheitsdienste sowie das Militär,
b. die Rettungsdienste, Krankenhäuser, Feuerwehren, Senioren- und Pflegeheime sowie Internate,
c. das Hotel- und Gastronomiegewerbe,
d. die Landwirtschaft, soweit Tiere zu versorgen sind.

§ 3 Feiertage
Folgende Tage sind gesetzliche Feiertage:
a. 01.01.: Neujahr
b. 06.01.: Heilige Drei Könige
c. Freitag vor Ostern: Karfreitag
d. erste Sonntag nach dem ersten Vollmond im Frühling: Ostersonntag
e. der Montag nach Ostersonntag: Ostermontag
f. 01.05.: Tag der Arbeit
g. 21.05.: Christi Himmelfahrt
h. 7. Sonntag nach Ostern: Pfingstsonntag
i. Montag nach Pfingstsonntag: Pfingstmontag
j. 24.06.: Hochfest der Geburt Johannes des Täufers (Johannistag)
k. 15.08.: Mariä Himmelfahrt
l. 21.09.: Tag der Verfassung
m. 29.09.: Fest des Erzengels Michael (Michaelistag)
n. 03.10.: Erntedank
o. 31.10.: Reformationstag
p. 17.11.: Buß- und Bettag
q. 06.12.: Tag des Heiligen Nikolaus
r. 25.12.: 1. Weihnachtstag
s. 26.12.: 2. Weihnachtstag

§ 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik in Kraft.




 
Johannes Kleven
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