RE: Anträge an die Volksversammlung

#31 von Johannes Kleven , 03.12.2021 01:02

Die Regierung beantragt Beratung und Diskussion über den folgenden Entwurf:

Zitat

Markenschutzgesetz

Abschnitt I

§ 1
Dieses Gesetz regelt den Schutz von:
1. Marken,
2. geschäftliche Bezeichnungen,
3. geographische Herkunftsangaben.

§ 2
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die
1. durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2. zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
3. der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

§ 3
Der Markenschutz beginnt mit der Eintragung in das Markenregister des Patentamts.

§ 4
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
1. natürliche Personen oder
2. juristische Personen.

§ 5
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 2 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Ministerium der Justiz im Gesetzblatt der Republik von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
8.die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz im Gesetzblatt der Republik von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
9. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
10. die bösgläubig angemeldet worden sind.

§ 6
Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn:
1. sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
2. wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden,
3. sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde,
4. die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke eingetragen worden ist,
5. ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke oder an einer geschäftlichen erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Republik Bernamien zu untersagen oder
6. wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in § 6 aufgeführtes Recht, insbesondere
a. das Namensrecht,
b. das Recht der eigenen Abbildung,
c. Urheberrechte,
d. Sortenbezeichnungen,
e. geographische Herkunftsangaben oder
f. sonstige gewerbliche Schutzrechte
erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Republik Bernamien zu untersagen.

§ 7
(1) Der Inhaber einer Marke kann den Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
1. rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4 an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen gerichtlichen Verfügung angeordnet werden.
(8) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung sind die Gerichte zuständig.
(9) Durch Absatz 8 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 8
(1) Der Inhaber einer Marke hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, dass die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.
(3) Es wird vermutet, dass das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenen zusteht.

§ 9
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Nationalen Patentamt einzureichen.
(2) Die Anmeldung muss enthalten:
1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
2. eine Wiedergabe der Marke und
3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.

§ 10
(1) Ausländische Anmeldungen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, es sei denn, dass ein bilateraler oder multilateraler Vertrag etwas anderes besagt.
(2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung von Markenrechten besteht, so kann der Anmelder beantragen, dass seine frühere ausländische Anmeldung in der Republik Bernamien Priorität genießt.
(3) Wer eine Priorität nach Absatz 2 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Staat der früheren Anmeldung anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Nationale Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten das Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Innerhalb dieser Fristen können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt.

§ 11
(1)Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen. Die Eintragung wird veröffentlicht.
(2) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.
(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, dass die Marke
1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang gelöscht werden kann.

§ 12
(1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er, wenn der Gegner die Benutzung der Marke bestreitet, glaubhaft zu machen, dass sie innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Veröffentlichung der Eintragung der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet, benutzt worden ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens zwölf Monaten eingetragen ist. Endet der Zeitraum von 12 Monaten der Nichtbenutzung nach der Veröffentlichung der Eintragung, so hat der Widersprechende, wenn der Gegner die Benutzung bestreitet, glaubhaft zu machen, dass die Marke innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Entscheidung über den Widerspruch benutzt worden ist. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung glaubhaft gemacht worden ist.
(2) Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, dass die Marke für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu löschen ist, so wird die Eintragung ganz oder teilweise gelöscht. Kann die Eintragung der Marke nicht gelöscht werden, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.
(3) Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehrerer Marken mit älterem Zeitrang zu löschen, so kann das Verfahren über weitere Widersprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung der Marke ausgesetzt werden.

§ 13
(1) Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht.
(2) Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts an der Marke eingetragen, so wird die Eintragung nur mit Zustimmung dieser Person gelöscht.
(3) Wird eine Marke ab dem Tag der Eintragung 24 Monate nicht genutzt, kann die Eintragung auf Antrag gelöscht werden.

§ 14
(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen.
(2) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden.
(3) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Diese Tatsachen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
(4) Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen
(6) Über den Antrag beschließt das Nationale Patentamt..
(7) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(8) Wird dem Inhaber einer Marke Wiedereinsetzung gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der Eintragung der Marke und der Wiedereinsetzung unter einem mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gutgläubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht haben, hinsichtlich dieser Handlungen keine Rechte geltend machen.

§ 15
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auch auf Marken, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet oder eingetragen oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder durch notorische Bekanntheit erworben worden sind , Anwendung.

§ 16
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzblatt der Republik in Kraft.


 
Johannes Kleven
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RE: Anträge an die Volksversammlung

#32 von Johannes Kleven , 03.12.2021 01:07

Die Regierung beantragt Beratung und Diskussion über den folgenden Entwurf:

Zitat

Gesetz über die Produktion und Inverkehrbringung von Lebensmitteln
(Lebensmittelgesetz / LMG)

§ 1 Definition
(1) Lebensmittel sind alle Substanzen und Produkte, die der Ernährung
des menschlichen Körpers dienen, einschließlich Trinkwasser und
Genussmittel.
(2) Nicht Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. für Tiere bestimmte Futtermittel,
2. lebende Tiere, sofern sie nicht menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
3. Arzneimittel,
4. kosmetische Mittel,
5. Tabak, Tabakwaren und Tabakerzeugnisse,
6. Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,
7. Rückstände und Kontaminanten.

§ 2 Kennzeichnungspflicht
(1) Vor dem Inverkehrbringen sind Lebensmittel mindestens in bernamischer Sprache zu kennzeichnen.
(2) Die Kennzeichnung umfasst mindestens:
1. Aufzählung der Stoffe, die einem Lebensmittel zu dessen Herstellung zugegeben wurden (Zutatenliste),
2. falls vorhanden, die geschützte Herkunftsbezeichnung,
3. die Fettgehaltsstufe,
4. Angaben zum durchschnittlichen Nährwert (Nährwertkennzeichnung),
5. das Mindesthaltbarkeitsdatum,
6. Kennzeichnung über eventuell verwendete keimhemmende Stoffe und Verfahren.

§ 3 Lebensmittelsicherheit
(1)Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
(2) Lebensmittel sind nicht sicher, wenn:
1. sie gesundheitsschädlich sind,
2. wenn sie ungeeignet für den menschlichen Verzehr sind,
3. wenn sie nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

§ 4 Kennzeichnungspflicht
(1) Wer Lebensmittel in Fertigpackungen in Verkehr bringt, ist zur
Kennzeichnung der Inhaltsstoffe und Nährwerte (Energiegehalt,
Kohlenhydrate/Zucker, Ballaststoffe,
Mineralstoffe, Eiweiß, Fettgehalt (gesättigte/ungesättigte Fettsäuren) und Vitamine) verpflichtet.
(2) Die Nährwerten werden sowohl bezüglich ihres absoluten Gehalts (in
Gramm oder Milliliter) als auch bezüglich ihres Anteils am Referenzwert
angegeben.
(3) Bezüglich der Inhaltsstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und
Salz muss farblich (grün, glelb und rot) dargestellt werden, ob ein
niedriger, mittlerer oder hoher Gehalt vorliegt
(4) Die farbliche Darstellung der Inhaltsstoffe erfolgt
a.) bei nichtflüssigen Lebensmitteln:
aa.) Grün:
- Fett: weniger als 3 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsäuren: weniger als 1,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: weniger als 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 Gramm.
ab.) Gelb:
- Fett: zwischen 3 Gramm und 20 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsauren: zwischen 1,5 Gramm und 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: zwischen 5 Gramm und 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
ac.) Rot:
- Fett: mehr als 20 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsäuren: mehr als 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: mehr als 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
b.) bei Getränken:
ba.) Grün:
- Fett: weniger als 1,5 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: weniger als 0,75 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: weniger als 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 ml.
bb.) Gelb:
- Fett: zwischen 1,5 Gramm und 10 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: zwischen 0,75 Gramm und 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: zwischen 2,5 Gramm und 6,3 Gramm pro 100 ml,
- Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 ml.
bc.) Rot:
- Fett: mehr als 10 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: mehr als 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: mehr als 6,3 Gramm pro 100 ml,
- Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 ml.

§ 5 Verantwortlichkeit
Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme,
dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes
oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die
Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, so ist dieser verpflichtet, das
betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen und bereits verkaufte
Einheiten dieses Lebensmittels vom Konsumenten zurück zu holen
(Rückrufaktion).

§ 6 Hygiene
Lebensmittelunternehmen, die Lebensmittel herstellen oder verarbeiten,
sind verpflichtet für hygienische Produktions- und
Verarbeitungsbedingungen zu sorgen.

§ 7 Überwachungsbehörde
(1) Überwachungsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium, in dessen Vertretung die Staatskanzlei des Premierministers.
(2) Verletzt ein Lebensmittelunternehmen seine Pflicht aus§ § 4 und 5,
so kann, ungeachtet etwaiger zivilrechtlicher Schadensersatzansprüchen,
von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium, in dessen
Vertretung von der Staatskanzlei des Premierministers, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10
Millionen Bernamische Gulden erhoben werden.

§ 8 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.




 
Johannes Kleven
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RE: Anträge an die Volksversammlung

#33 von Johannes Kleven , 03.12.2021 01:10

Die Regierung beantragt Beratung und Diskussion über den folgenden Entwurf:

Zitat

Luftsicherheitsgesetz

§ 1 Nutzung des Luftraums
(1) Die Berechtigung zum Verkehr im Luftraum der Republik Bernamien haben:
1. Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle des Innenministeriums eingetragen sind;
2. Luftfahrzeuge mit Eintragungszeichen der Streitkräfte;
3. Luftfahrzeuge, die einer Verkehrszulassung in der Republik Bernamien nicht bedürfen;
4. Luftfahrzeuge, denen durch ausdrückliche Einflugerlaubnis die Benutzung des Luftraums der Republik Bernamien gestattet ist.

§ 2 Definition Luftfahrzeug und Luftraum
(1) Luftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind:
a. Flugzeuge
b. Drehflügler
c. Luftschiffe
d. Segelflugzeuge
e. Motorsegler
f. Frei- und Fesselballone
g. Drachen
h. Rettungsfallschirme
i. Flugmodelle
j. Luftsportgeräte
k. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
(2) Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.
(3) Luftraum im Sinne dieses Gesetzes ist der Lauftraum bis zu einer Höhe von 150 Kilometern über dem Meeresspiegel.

§ 3 Zulassung zum Luftverkehr
(1) Voraussetzung zur Eintragung in die Luftahrzeugrolle des für Verkehr zuständigen Ministeriums ist die Zulassung des Luftfahrzeugs zum Luftverkehr.
(2) Ein Luftfahrzeug wird zum Luftverkehr zugelassen, wenn:
1. das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen ist (Musterzulassung),
2. der Nachweis der Verkehrssicherheit nach der Prüfordnung für Luftfahrgeräte geführt ist,
3. der Halter des Luftfahrzeugs eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung einer im Luftfahrzeug und nicht im Luftfahrzeug beförderten Person und der Zerstörung oder der Beschädigung einer im Luftfahrzeug und nicht im Luftfahrzeug beförderten Sache beim Betrieb eines Luftfahrzeugs nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterhält und
4. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so gestaltet ist, dass das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(4) Luftfahrzeuge, die nicht in § 17 Absatz 1 aufgeführt sind, bedürfen der Musterzulassung.
(5) Die Regierung wird ermächtigt, eine Prüfordnung für Luftfahrzeuge zu erlassen.
(6) In der Republik Bernamien zugelassene Luftfahrzeuge haben das Staatszugehörigkeitszeichen "DU" und eine besondere Kennzeichnung zu führen.
(7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht werden, um dort zu verkehren. Der Erlaubnis bedarf es nicht, soweit ein Abkommen zwischen dem Heimatstaat und der Republik Bernamien oder ein für beide Staaten verbindliches internationales Übereinkommen etwas anderes bestimmt.
( 8 ) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

§ 4 Führen eines Luftfahrzeugs
(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,
3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen, und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen und
4. der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal bestanden hat.
(2) (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(2) Die Regierung wird ermächtigt, Tauglichkeitsprüfungsordnung zu erlassen.

§ 5 Ausbildung
(1) Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Personal für die Flugsicherung auszubilden, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann oder der Bewerber oder seine Ausbilder persönlich ungeeignet sind; ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Erlaubnis zu widerrufen. Die Erlaubnis kann außerdem widerrufen werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt worden ist.
(3) Die praktische Ausbildung der Luftfahrer darf nur von Personen vorgenommen werden, die eine Lehrberechtigung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen (Fluglehrer).
(4) Die Regierung wird ermächtigt, per Verordnung die Ausbildung der Luftfahrer sowie zum Erwerb der Lehrberechtigung zu regeln.

§ 6 Betriebsgenehmigung
(1) Für den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens ist eine Genehmigung des für innere Angelegenheiten zuständigen Ministeriums erforderlich.
(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann, insbesondere wenn der Antragsteller oder andere für die Beförderung verantwortliche Personen nicht zuverlässig sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die für den sicheren Luftverkehrsbetrieb erforderlichen finanziellen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachgewiesen werden. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die nicht in der Luftfahrzeugrolle der Republik Bernamien im Innenministerium eingetragen sind oder nicht im ausschließlichen Eigentum des Antragstellers stehen.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Das Ruhen der Genehmigung auf Zeit kann angeordnet werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Die Genehmigung erlischt, wenn von ihr länger als sechs Monate kein Gebrauch gemacht worden ist.

§ 7 Verbot des Transports von Gefahrgut
(1) Der Transport von Gefahrgütern ist generell verboten.
(2) Gefahrgüter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, wichtige Gemeingüter, Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und anderen Sachen ausgehen können.
(3) Auf Antrag kann das Ministerium des Innern Transportgenehmigungen für Gefahrgüter erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass ausreichend Schutzmaßnahmen ergriffen wurden und während des Transportfluges keine Passagiere und Tiere befördert werden.
(4) Das Mitführen folgender Güter im Passagiergepäck ist verboten:
- Explosivstoffe einschließlich aller Arten von Munition, Feuerwerkskörper einschließlich Wunderkerzen,
- Komprimierte, verflüssigte, unter Druck gelöste oder tiefgekühlte Gase
- Entzündbare Feststoffe und entzündliche Flüssigkeiten einschließlich selbstentzündlicher oder wasserreaktiver Stoffe,
- reiner Alkohol,
- Giftstoffe und infektiöse Stoffe
- Oxidierende Stoffe und Peroxide,
- radioaktive Stoffe
- ätzende Flüssigkeiten und Feststoffe,
- umweltgefährdende Stoffe.

§ 8 Flugliniengenehmigung
(1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördern (Fluglinienverkehr), bedürfen dafür außer der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 einer besonderen Genehmigung (Flugliniengenehmigung). Die Flugliniengenehmigung soll die Bedingungen berücksichtigen, die in Vereinbarungen zwischen der Republik Bernamien und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind. § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Die Flugliniengenehmigung kann Die Flugliniengenehmigung kann versagt werden, wenn durch den beantragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
(2) Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Anwendung von Flugplänen, Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dadurch die öffentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beeinträchtigt werden. Luftfahrtunternehmen, die Linienverkehr betreiben, sind außer im Falle der Unzumutbarkeit jedermann gegenüber verpflichtet, Beförderungsverträge abzuschließen und ihn im Rahmen des veröffentlichten Flugplanes zu befördern. Den Beförderungsverträgen sind die veröffentlichten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen zu Grunde zu legen, soweit sie nicht ganz oder teilweise untersagt sind. Im Übrigen werden Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen von den Parteien des Beförderungsvertrages frei vereinbart. Von den der Öffentlichkeit bekannt gemachten Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann zugunsten der Vertragspartner der Luftfahrtunternehmen abgewichen werden.

§ 9 Gelegenheitsverkehr
Im gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fluglinienverkehr ist (Gelegenheitsverkehr),
kann die Genehmigungsbehörde Bedingungen und Auflagen festsetzen oder Beförderungen
untersagen, soweit durch diesen Luftverkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen
nachhaltig beeinträchtigt werden.

§ 10 Ausländische Luftfahrtunternehmen
(1) Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht in der Republik Bernamien haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Republik Bernamien. Die Paragraphen 6, 7uns 8 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Genehmigung von Gelegenheitsverkehr durch Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der Republik Bernamien kann vom Bestehen der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
(3) Der Gelegenheitsverkehr mit anderen Staaten kann untersagt werden oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, sofern dies zum Schutze vor nachteiligen Auswirkungen für Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Republik Bernamien erforderlich ist.

§ 11 Bau und Betrieb von Flugplätzen
(1) Der Bau und Betrieb von Flugplätzen(Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) bedürfen der Genehmigung durch das Verkehrsministerium.
(2) Zu prüfen ist insbesondere, ob der Bau und der Betrieb des Flugplatzes den Belangen des Natur- und Fluglärmschutzes entspricht und das Gelände für den Bau eines Flugplatzes geeignet ist.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn davon auszugehen ist, dass durch den Bau oder den Betrieb des Flugplatzes die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sind.
(4) Ist davon auszugehen, dass durch Vorarbeiten Schäden entstehen, können die Genehmigungsbehörden das Stellen einer Sicherheit in Geld zur Auflage machen.
(5) Die Genehmigung kann nachträglich entzogen werden, wenn die in § 10 Absatz 2 genannten Fälle nicht zutreffen oder die in § 10 Absatz 3 genannten Fälle zutreffen.
(6) Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde können Grundstücke, die für die Genehmigung in Betracht kommen, auch ohne Zustimmung des Berechtigten betreten, diese Grundstücke vermessen und sonstige
Vorarbeiten vornehmen, die für die endgültige Entscheidung über die Eignung des Geländes notwendig sind.

§ 12 Sperrung des Luftraums
(1) Bestimmte Lufträume können durch Verordnung des Ministeriums des Innern vorübergehend oder dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden.
(2) In bestimmten Lufträumen kann der Durchflug von Luftfahrzeugen durch Verordnung des Ministeriums des Innern besonderen Beschränkungen unterworfen werden (Gebiete mit Flugbeschränkungen).

§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.



 
Johannes Kleven
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RE: Anträge an die Volksversammlung

#34 von Johannes Kleven , 03.12.2021 01:12

Die Regierung beantragt Beratung und Diskussion über den folgenden Entwurf:

Zitat

Personenbeförderungsgesetz (PBG)

§ 1 Definition Genehmigungspflicht
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Bahnen, Oberleitungsbussen und Kraftfahrzeugen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
(2) Die Beförderung von Personen mit
1. mit Schienenfahrzeugen,
2. mit Omnibussen und
3. mit Kraftfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen unterliegen der Genehmigungspflicht durch das Innenministerium.
(4) Die Beförderung von Personen in Anhängern oder Lastkraftwagen, die durch Lastkraftwagen gezogen werden ist nicht gestattet.
(3) Die Regierung wird ermächtigt, die Erteilung von Genehmigungen auf Behörden der Kommunen für einzelne oder alle Beförderungsarten unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu übertragen.

§ 2 Schriftliche Form
(1) Die Genehmigung zur Beförderung von Personen erfolgt schriftlich in Form einer Urkunde.
(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten:
1. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmens,
2. Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im
Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3. Geltungsdauer der Genehmigung,
4. etwaige Bedingungen und Auflagen,
5. Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6. bei Straßenbahn- oder Omnibusverkehr die Linienführung und Hinweise auf eventuell Vorbehalte,
7. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen die Linienführung bzw. die angesteuerten Häfen und Flughäfen,
8. bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge.

§ 3 Planfeststellung und Plangenehmigung
(1) Betriebsanlagen für den Schienenverkehr dürfen nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu
berücksichtigen.
(2) Die Plangenehmigung erfolgt durch das Innenministerium.
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit für Planfeststellung und Plangenehmigung für einzelne Betriebsarten, Strecken oder generell unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf Behörden der Kommunen zu übertragen.

§ 4 Duldungspflichten Dritter
(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben
1. Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten, die zur Planung von Betriebsanlagen und Straßenbahnen notwendig sind, zu dulden, wenn die Genehmigungsbehörde diesen Arbeiten zustimmt,
2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für elektrische Leitungen, von Signalen und Haltestellenzeichen durch den Unternehmer oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer oder von ihm Beauftragte nur während der jeweiligen Arbeits- oder Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit
Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Die Absicht, Vorarbeiten durchzuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens 2 Wochen vorher unmittelbar und in den Gemeinden, in deren Gebiet Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, ortsüblich bekanntzugeben.
(2) Die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu den Vorarbeiten begründet keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.

§ 5 Bau- und Unterhaltungspflicht
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die ihm genehmigten Betriebsanlagen für den Schienenverkehr zu bauen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend zu unterhalten.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer eine Frist setzen, innerhalb derer die Betriebsanlagen zu bauen sind.

§ 6 Fahrpläne
(1) Der Fahrplan muß die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten.
(2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Ausgenommen sind Fahrplanänderungen, die wegen vorübergehender Störungen des Betriebs oder aus besonderen Anlässen vorgenommen werden und für einen Zeitraum von nicht länger als einen Monat gelten, sowie andere geringfügige Fahrplanänderungen. Werden durch Fahrplanänderungen die Interessen anderer Verkehrsunternehmen berührt, so sind diese vor der Zustimmung zu hören. Die in Satz 2 genannten Fahrplanänderungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Die Genehmigungsbehörde kann den angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen widersprechen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen; die Fahrplanänderungen dürfen dann nicht in
Kraft treten.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann Änderungen des Fahrplans verlangen, wenn die maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung des Fahrplans Rechnung getragen werden kann.
(4) Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom Unternehmer ortsüblich bekanntzumachen.
(5) Die gültigen Fahrpläne sind in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen und an den Haltestellen anzubringen.

§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.



 
Johannes Kleven
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RE: Anträge an die Volksversammlung

#35 von Johannes Kleven , 03.12.2021 01:17

Die Regierung beantragt Beratung und Diskussion über den folgenden Entwurf:

Zitat

Sozialgesetzbuch

Kapitel I Allgemeines

§ 1 Zielesetzung
Ziel des in diesem Gesetz normierten Sozialrechts ist es, soziale Gerechtigkeit zu verwirklichen, soziale Sicherheit zu gewährleisten und soziale Hilfen, mit dem Ziel der Selbsthilfe, zu definieren, und dabei die Ziele staatlicher Sozialpolitik, als da sind das Entstehen sozialer Risiken vorzubeugen, soziale Risiken auszugleichen sowie das Einkommens-, Versorgungs- und Lebensniveau einzelner Personen- oder Personengruppen zu sichern und zu verbessern, zu unterstützen.

§ 2 Leistungen
(1) Die sozialen Leistungen gliedern sich in:
a. Leistungen der Gesetzlichen Sozialversicherungen,
b. staatliche Sozialleistungen.
(2) Die Leistungen der Gesetzlichen Sozialversicherungen werden über die Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert.
(3) Die staatlichen Sozialleistungen werden über das Steueraufkommen finanziert.
(4) Defizite der Gesetzlichen Sozialversicherungen werden aus dem Steueraufkommen ausgeglichen.

§ 3 Träger der Gesetzlichen Sozialversicherungen
(1) Träger der Gesetzlichen Sozialversicherungen ist die Allgemeine Sozialversicherungsanstalt ASoVerA).
(2) Die ASoVerA ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Amts-, Dienst- und Rechtsaufsicht des für Soziales zuständigen Ministeriums, in dessen Vertretung die Staatskanzlei des Premierministers.
(3) Die ASoVerA wird von einem Direktor geleitet, der vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag des für Soziales zuständigen Ministers oder des Premierministers, ernannt wird.
(4) Der Hauptsitz der ASoVerA ist Idenbergen.
(5) In jeder Provinz unterhält die ASoVerA eine Hauptzweigstelle. Ihr steht es frei, nach Bedarf, weitere Zweigstellen in den Provinzen zu eröffnen und zu betreiben.

§ 4 Umfang der Gesetzlichen Sozialversicherungen
Die Gesetzliche Sozialversicherung umfasst die
a. die Arbeitslosenversicherung,
b. die Rentenversicherung,
c. die Krankenversicherung,
d. die Unfallversicherung,
e. die Pflegeversicherung,
f. die Invaliditätsversicherung.

§ 5 Umfang der staatlichen Sozialleistungen
Die staatlichen Sozialleistungen umfassen:
a. die Hilfe zum Lebensunterhalt,
b. die Kriegsinvalidität,
c. die Kinder- und Jugendhilfe,
d. Familienunterstützung,
e. Obdachlosenhilfe,
f. Suchtbekämpfung.

§ 6 Finanzierung und Mitgliedschaft in den Gesetzlichen Sozialversicherungen
(1) Mitglied in den Gesetzlichen Sozialversicherungen ist jede natürliche Person, die ihren festen Wohnsitz auf dem Staatsgebiet der Republik Bernamien hat.
(2) Die gesetzlichen Sozialversicherungen werden über die Beiträge der Versicherten finanziert. Beitragspflichtig sind alle Einkommensarten.
(3) Sofern das Mitglied einer lohnabhängigen Beschäftigung nachgeht, teilen sich das Mitglied und sein Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge hälftig.
(4) Mitversichert sind Angehörige von Versicherten in der
a. die Krankenversicherung,
b. die Unfallversicherung,
c. die Pflegeversicherung und
d. die Invaliditätsversicherung,
wenn sie
- Mitglieder seines Haushaltes sind und
- entweder mit ihm verheiratet sind und ihr monatliches Brutto-Einkommen 600,00 Bernamische Gulden nicht übersteigt oder
- als dessen leibliche oder adoptierte Kinder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihr monatliches Brutto-Einkommen 600,00 Bernamische Gulden nicht übersteigt.
(5) Beitragspflichtig ist jedes Brutto-Einkommen, das die Höhe von 600,00 Bernamische Gulden monatlich übersteigt.
(6) Der Beitrag zura. Krankenversicherung beträgt 2% des Brutto-Einkommens,
b. Rentenversicherung beträgt 2% des Brutto-Einkommens,
c. Krannkenversicherung beträgt 2% des Brutto-Einkommens,
d. Unfallversicherung beträgt 0,1% des Brutto-Einkommens,
e. Pflegeversicherung beträgt 0,4% des Brutto-Einkommens,
f. Invaliditätsversicherung beträgt 0,1% des Brutto-Einkommens.
(7) Personen, die nicht unter die Regelung des § 6 Abs. 3 fallen und deren monatliches Brutto-Einkommen 600,00 Bernamische Gulden nicht übersteigt, können sich von der Beitragszahlung befreien lassen.

§ 7 Befreiung von der Pflicht zur Mitgliedschaft
Personen können sich von der Mitgliedschaft in den Gesetzlichen Sozialversicherungen befreien lassen, wenn sie das Bestehen eines gleichartigen und gleichwertigen Versicherungsschutzes nachweisen können.

§ 8 Finanzierung der staatlichen Sozialleistungen
Die staatlichen Sozialleistungen werden aus dem allgemeinem Steueraufkommen finanziert.

Kapitel II Die Arbeitslosenversicherung

§ 9 Definition
Arbeitslos im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der nicht erwerbstätig ist, dessen sonstiges Brutto-Einkommen 600,00 Bernamische Gulden nicht überschreitet und der keine anderen Leistungen aus den Rentenversicherung, der Invaliditätsversicherung bezieht.

§ 10 Arbeitslosengeld
(1) Arbeitslosengeldberechtigt ist jeder, der arbeitslos im Sinne von § 6 dieses Gesetzes ist und mindestens 36 Monate lang den gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.
(2) Das Arbeitslosengeld beträgt 80% des letzten Netto-Einkommens, mindestens jedoch 600,00 Bernamische Gulden und maximal 2.000 Bernamische Gulden pro Monat und wird maximal 36 Monate gezahlt.

§ 11 Arbeitslosenhilfe
(1) Arbeitslosenhilfeberechtigt ist jeder, der arbeitslos im Sinne von § 5 dieses Gesetzes ist. (2) Die Arbeitslosenhilfe unterstützt die Bemühungen um die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Gründung einer Selbständigkeit, durch Erstattung der Kosten für Bewerbungen (Porto, Bewerbungsfotos oder Reisekosten) bis zu 150,00 € im Monat. Die Ausgaben sind durch Kassenbelege oder Rechnungen sowie Duplikate der Briefe, Rechnungen, Fahrkarten oder Teilnahmebescheinigungen den Weiterbildungskursen nachzuweisen.
(3) Im Bedarfsfall können beantragt werden:
a. die Erstattung der Kosten für Weiterbildungskurse bis zu 2.000,00 Bernamische Gulden, wenn nachgewiesen werden kann oder ersichtlich ist, dass die erstrebte berufliche Qualifikation für den erstrebten Beruf oder die erstrebte Selbständigkeit erforderlich ist;
b. Übernahme von Mobilitätskosten (Umzugskosten) in Höhe von maximal 1.500,00 Bernamische Gulden pro Jahr;
c. die Übernahme von Förderungsmaßnahmen bezüglich der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.

§ 12 Kurzarbeitergeld
(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat ein Arbeitnehmer, wenn:
a. in dem Betrieb, in dem der Antragsteller angestellt ist, mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist;
b. das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll;
c. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt;
d. der Arbeitsausfall entweder vom Arbeitgeber oder Betriebsrat schriftlich bestätigt wird;
e. der Entgeltausfall mindestens 10% des Brutto-Gehalts entspricht.
(2) Erheblich ist der Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und vorübergehend und unvermeidbar ist.
(3) Vermeidbar ist der Arbeitsausfall, wenn er:
a. überwiegend saisonal oder betriebs- oder branchenüblich ist,
b. ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
c. durch die Gewährung bezahlten Urlaubs oder durch die Nutzung von Arbeitszeitflexibilisierungsregelungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.

Kapitel III Die Rentenversicherung

§ 13 Definition
(1) Rentner im Sinne dieses Gesetzes ist, wer mindestens 67 Jahre alt ist oder zumindest 40 Beitragsjahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und aus dem Arbeitsleben ausscheidet.
(2) Abweichend von § 13 Abs. 1 kann das Renteneintrittsalter bei besonders schwerer körperlicher Belastung im Arbeitsalltag auf 50 Jahre herabgesenkt werden, es sei denn, dem Betroffenen stehen Leistungen aus der Invaliditätsversicherung zu.

§ 14 Grundrente
Jeder, der mindestens 40 Jahre lang seinen Hauptwohnsitz in der Republik Bernamien hat, hat Anspruch auf eine Grundrente in Höhe von 1.200,00 Bernamische Gulden.

§ 15 Berechnung der Rente
(!) Pro Beitragsjahr (= 360 Tage) erhöht sich der Rentenanspruch um 2% des Brutto-Einkommens, das der Berechnung des Beitrags zugrunde liegt.
(3) Im Falle eines vorgezogenen Rentenbeginns wegen schwerer körperlicher Belastung am Arbeitsplatz wird jedes tatsächliche geleistete Beitragsjahr als 1,5 Beitragsjahre berechnet.

§ 16 Witwenrente
(1) Ist bei Eheleuten der Bezugsberechtigte verstorben, so erhält der/die Überlebende:
a. 100% der vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs ausgezahlt, wenn der/die Überlebende über kein eigenes Einkommen verfügt,
b. 50% der vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs ausgezahlt, wenn das monatliche Einkommen des/der Überlebenden 1.200,00 Bernamische Gulden nicht übersteigt,
c. 20% der vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs ausgezahlt, wenn das monatliche Einkommen des/der Überlebenden 1.200,00 RT übersteigt

§ 17 Waisenrente und Halbwaisenrente
(1) Vollwaisen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von denen beide Elternteile verstorben sind und die nicht bei Pflegeeltern untergebracht sind und bei denen keine sonstige fürsorgende Vormundschaft besteht..
(2) Halbwaisen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und von denen ein Elternteil verstorben ist oder Vollwaisen, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder bei denen eine sonstige fürsorgende Vormundschaft besteht.
(3) Vollwaise bis Vollendung des 21. Lebensjahres haben einen Anspruch auf.
a. 100% des von einem Elternteil erworbenen Rentanspruchs, wenn diese über kein eigenes Einkommen verfügen,
b. 50% des von einem Elternteil erworbenen Rentenanspruchs, wenn ihr monatliches Einkommen 1.200,00 Bernamische Gulden nicht übersteigt,
c. 20% des von einem Elternteil erworbenen Rentenanspruchs, wenn ihr monatliches Einkommen 1.200,00 Bernamische Gulden übersteigt.
(4) Halbwaisen bis Vollendung des 21. Lebensjahres haben Anspruch auf:
a. 100% des vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs, wenn diese und die Erziehungsberechtigten über kein Einkommen verfügen,
b. 50% des vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs, wenn das Gesamteinkommen des Haushalts 1.200,00 Bernamische Gulden nicht übersteigt,
c. 20% des vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs, wenn das Gesamteinkommen des Haushalts 1.200,00 Bernamische Gulden übersteigt.

Kapitel IV Die Krankenversicherung

§ 18 Leistungen
Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für:
a. notwendige medizinische Versorgungen einschließlich. Augenarzt- und Zahnarztbehandlungen, einschließlich der Kosten für den Zahnersatz,
b. notwendige Vorsorgeuntersuchungen einschließlich Vorsorgeuntersuchungen beim Augenarzt und Zahnarzt,
c. notwendige Vorsorgeuntersuchung Schwangerer,
d. sowie notwendige Impfungen und Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung.

§ 19 Mutterschaftsgeld
(1) Ab der sechsten Woche vor der Entbindung bis zur Entbindung zahlt die Krankenkasse bis zu drei Monate nach der Entbindung ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 100% des Brutto-Monatslohns, mindestens jedoch 1.200,00 Bernamische Gulden. Bis zum Abschluss des ersten Lebensjahres des Neugeborenen zahlt die Krankenversicherung das Mutterschaftsgeld, wenn eines der beiden Eltern sich während dieser Zeit voll der Pflege des Neugeborenen widmet.
(2) Unternehmen mit einer maximalen Beschäftigungszahl von 150 Personen im Jahresdurchschnitt oder einem Umsatzerlös oder einer Bilanzsumme von jeweils maximal 50 Millionen Bernamische Gulden, können für von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer, wahlweise die Übernahme der für diese Person während des Mutterschaftsurlaubs anfallenden Personalkosten oder für eine während der Zeit des Mutterschaftsurlaubs notwendige Vertretung beantragen.

Kapitel V Die Unfallversicherung

§ 20 Leistung
(1) Die Unfallversicherung leistet bei Unfällen, die sich:
a. auf dem Weg vom Wohnsitz zum Arbeits- oder Ausbildungsplatz (Schule, Universität, Lehrbetrieb) und zurück oder
b. am Arbeits- und Ausbildungsplatz ereignen
(2) Für die in § 20 Abs. 1 genannten Fälle übernimmt die Unfallversicherung:
a. die Kosten für Transport- und Heilbehandlung einschließlich der Rehabilitation,
b. die Brutto-Lohnkosten für die Zeit des Arbeitsausfalls bis maximal 2.000,00 Bernamische Gulden für maximal 1 Jahr ab ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

Kapitel VI Die Pflegeversicherung

§ 21 Definition
Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes ist, wer wegen körperlicher oder psychischer Krankheit bzw. Behinderung für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des Alltags für mindestens drei Monate oder auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der fremden Hilfe bedarf.

§ 22 Leistungen
(1) Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt unabhängig ob bei stationärer oder häuslicher Pflege bis zu maximal 3.000,00 Bernamische Gulden pro pflegebedürftiger Person und Monat.
(2) Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen rechnen mit der Allgemeinen Sozialversicherungsanstalt ab.
(3) Pflegende Familienangehörige erhalten auf Antrag je nach Zeitumfang der Pflegetätigkeit
(a) 600,00 Bernamische Gulden bei einem Arbeitsaufwand von etwa 4 bis 7 Stunden pro Tag,
(b) 800,00 Bernamische Gulden bei einem Arbeitsaufwand von etwa 8 bis 11 Stunden pro Tag,
(c) 1.200,00 Bernamische Gulden bei einem Arbeitsaufwand von etwa 12 bis 15 Stunden pro Tag,
(d) 1.500,00 Bernamische Gulden bei einem Arbeitsaufwand von mehr als 16 bis 24 Stunden pro Tag,
als monatliche Pauschale.

§ 23 Gewährleistung der Pflege
(1) Zur Gewährleistung der Pflege ist es der Allgemeinen Sozialversicherungsanstalt jederzeit gestattet, Kontrollen bei Pflegediensten, Pflegeeinrichtungen und pflegenden Familien bzw. pflegenden Personen durchzuführen.
(2) Werden bei den Kontrollen Mängel festgestellt, so ist die Allgemeine Sozialversicherungsanstalt berechtigt:
a. die Beseitigung der Mängel anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen,
b. beim zuständigen Gericht die Verlegung der zu pflegenden Person in ein von ihr betriebenes Pflegeheim zu beantragen, wenn eine Beseitigung der Mängel nicht zu erwarten ist oder das Wohl der zu pflegenden Person dies erfordert.
(3) Bei Gefahr für Leib und Leben der zu pflegenden Person in Verzug, ist die Allgemeine Sozialversicherungsanstalt ermächtigt, die Verlegung auch ohne richterlichen Beschluss anzuordnen und notfalls mit Zwangsmaßnahmen zu erzwingen. Die richterliche Bestätigung ist abschließend einzuholen.

Kapitel VII Die Invaliditätsversicherung

§ 24 Definition
(1) Invalide ist, wer aufgrund von Krankheiten oder Gebrechen, die zu Dienst-oder Arbeitsunfähigkeit führen, dauernd in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist oder aufgrund von Arbeitsunfällen, Kriegs-oder Katastropheneinwirkungen länger als ein Jahr dienst- oder arbeitsunfähig ab ärztlicher Feststellung ist.
(2) Die ärztliche Feststellung der Invalidität kann auch rückwirkenderfolgen.

§ 25 Leistung
Wer invalide im Sinne von § 21 ist, erhält eine aus der gesetzlichen Invalidenversicherung eine Rente in Höhe von 1.200,00 Bernamische Gulden, es sei denn, ihm steht aus der Rentenversicherung (Kapitel III) höhere Rentenansprüche zu.

Kapitel VIII Die Hilfe zum Lebensunterhalt

§ 26 Leistungsanspruch
(1) Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, wer unter die Definition von § 5 dieses Gesetzes fällt und kein Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und dessen sonstiges Einkommen 600,00 Bernamische Gulden unterschreitet.
(2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt beträgt 600,00 Bernamische Gulden pro Monat. Sie wird mit den sonstigen Einnahmen des Bezugsberechtigten verrechnet, es sei denn, diese sonstigen Einnahmen resultieren aus Zuschüssen der Kinder- und Jugendhilfe, der Familienunterstützung, der Obdachlosenhilfe oder der Suchtprävention.

Kapitel IX Die Kinder- und Jugendhilfe

§ 27 Zielsetzung
(1) Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es,
a. Kinder und Jugendlicher in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern,
b. bestehende Benachteiligungen abzubauen,
c. positive Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen und ihrer Familien zu erhalten und zu schaffen.
(2) Das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung und Pflege ihrer Kinder werden von den in § 28 Abs. 1 genannten Zielen nicht berührt.

§ 28 Leistungsanspruch
Anspruch auf Kinder- und Jugendhilfe hat, wer das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 29 Kinder- und Jugendarbeit
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Die Kinder- und Jugendarbeit umfasst die:
a. Außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
b. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
c. Arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit
d. Internationale Jugendarbeit
e. Kinder- und Jugenderholung
f. Jugendberatung

§ 30 Jugendsozialarbeit
(1) Ziel der Jugendsozialarbeit ist es, Kindern und Jugendlichen sozialpädagogische Hilfen anzubieten, die dem Ausgleich sozialer Benachteiligung oder der Überwindung individueller Beeinträchtigungen dienen.
(2) Die Jugendsozialarbeit umfasst:
a. die schulische Bildung,
b. die berufliche Ausbildung einschließlich der Eingliederung in die Arbeitswelt,
c. die allgemeine soziale Integration einschließlich der sozialpsychologischen Betreuung,
d. den Schutz von Kindern und Jugendlichen,
e. die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege

Kapitel X Die Familienunterstützung

§ 31 Zielsetzung
Ziel der Familienhilfe ist es, durch intensive Betreuung und Begleitung Familien
a. in ihren Erziehungsaufgaben,
b. bei der Bewältigung von Alltagsproblemen,
c. bei der Lösung von Konflikten und Krisen,
d. bei der Bewältigung wirtschaftlicher oder finanzieller Notlagen
e. im Kontakt mit Ämtern und Institutionen
zu unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe zu geben.

§ 32 Erziehungsförderung
(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.
(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere:
a. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familien in ihrer Gesundheitskompetenz stärken, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten,
b. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
c. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen,
d. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen,
e. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,
f. im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen,
g. Beratung und Unterstützung von Alleinerziehenden bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen,
h. intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung,
i. Mitwirkung in Verfahren in familienrechtlichen Streitigkeiten vor Gericht und außergerichtlich,
j. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, wenn eine Gefährdung von deren Wohl voirliegt,
k. Übernahme von Beistandschaften, Vormundschaften oder Pflegschaften für Kinder und minderjährige Jugendliche,
l. Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen.
(3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.
(4) Im Fall der Trennung und Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren dienen.
(5) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der beteiligte Eheleute und Kinder dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.

Kapitel XI Die Obdachlosenhilfe

§ 33 Zielsetzung
Ziel der Obdachlosenhilfe ist es,
a. die Obdachlosigkeit im gesamten Staatsgebiet der Republik Bernamien durch die Bereitstellung von Wohnraum zu beseitigen,
b. durch die Bereitstellung von Schlafstätten die bestehende Obdachlosigkeit zu lindern.

Kapitel XII Die Suchtbekämpfung

§ 34 Zielsetzung
Ziel der Suchtbekämpfung ist es,
a. Sucht in all seinen Erscheinungsformen zurückzudrängen,
b. Süchtigen Hilfe auf dem Weg aus der Sucht zu bieten,
c. durch Aufklärung den Suchtgefahren vorzubeugen.

Kapitel XIII Schlussbestimmungen

§ 35 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündigung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.


 
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RE: Anträge an die Volksversammlung

#36 von Johannes Kleven , 20.12.2021 20:26

Die Regierung beantragt Beratung und Diskussion über den folgenden Entwurf:

Zitat

Zollgesetz (ZollG)

§ 1 Allgemeines
Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Abgaben (Zöllen) im Rahmen der
Ein- oder Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen oder Währungen in und aus
das Hoheitsgebiet der Republik Bernamien.

§ 2 Zollamt
(1) Mit der Erhebung der Zölle wird das Zollamt beauftragt.
(2) Das Zollamt hat seinen Hauptsitz in Idenbergen.
(3) Das Zollamt steht unter der Rechts- und Fachaufsicht des
Ministeriums der Finanzen und wird von einem Direktor geleitet.
(4) Der Direktor des Zollamtes wird auf Vorschlag des Finanzministers vom Präsidenten der Republik ernannt.

§ 3 Weitere Aufgaben des Zollamtes
Neben der Erhebung von Zöllen gemäß den gesetzlichen Regeln, ist das Zollamt zuständig für:
a. die Durchsetzung von Handelsbeschränkungen,
b. die Überwachung des Verkehrs mit Tieren, Pflanzen, Lebensmitteln,
chemischen Stoffen, Medikamenten, Waffen, Kriegswaffen und Munition,
c. die Unterbindung der Einfuhr von Waren, Dienstleistungen oder
Währungen, deren Einfuhr auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung
der Unionsregierung verboten ist,
d. die Unterbindung der Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen oder
Währungen, deren Ausfuhr auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung
der Unionsregierung verboten ist,
e. die Konfiszierung und Vernichtung von Waren, durch deren Herstellung die Patentrechte Dritter verletzt werden.

§ 4 Feststellung einer Gefahr
(1) Droht eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Bernamien, ist die Regierung ermächtigt, durch Verordnung dies festzustellen und im Rahmen dieser Feststellung Untersuchungen, Beschränkungen oder Verbote im Bereich des Außenhandels anzuordnen.
(2) Diese Verordnungen treten mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.

§ 5 Zollsätze
(1) Das Ministerium der Finanzen legt durch Verordnung fest:
a. die Zollsätze,
b. welche Waren, Dienstleistungen oder Währungen unter ein Ein- oder Ausfuhrverbot fallen,
c. welche Waren, Dienstleistungen oder Währungen bezüglich der Ein- oder Ausfuhr einer Kontingentierung unterliegen.
(2) Die Unionsregierung legt durch Verordnung fest, welche Waren,
Dienstleistungen oder Währungen oder welche Staaten von einer
Zollpflicht befreit sind oder für welche Waren, Dienstleistungen oder
Währungen ein ermäßigter oder erhöhter Zollsatz gelten.
(3) Diese Verordnungen treten mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Zitat von Johannes Kleven im Beitrag #35
Die Regierung beantragt Beratung und Diskussion über den folgenden Entwurf:




 
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RE: Anträge an die Volksversammlung

#37 von Tatjana Bont , 08.01.2022 01:07

Die Regierung der bringt diese Vrolage zur Beratung und Beschlussfassung ein

Zitat

Erstes Änderungsgesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes (1.ÄGesLMG)

Artikel I
Das Lebensmittelgesetz wird wie folgt ergänzt:

§ 2a Einteilung von Lebensmittel in Grade der Verarbeitung.
(1) Lebensmitteln, die in Verkehr gebracht werden, müssen nach dem Grad ihrer Verarbeitung kategorisiert werden.
(2) Die Kategorisierung richtet sich nach dem Grad der Verarbeitung und wird in Gruppen vorgenommen:
Gruppe 1: Unverarbeitete und minimal verarbeitete Lebensmittel (Essbare Teile von Tieren oder Pflanzen, wie Fleisch, Früchte oder Pilze);
Gruppe 2: Verarbeitete Zutaten (Inhaltsstoffe wie Öle, Butter, Zucker und Salz, die durch Prozesse wie Raffinieren, Mahlen oder Trocknen aus Lebensmitteln der Gruppe 1 gewonnen werden. Diese Stoffe werden normalerweise nicht allein verzehrt, sondern in Kombination mit Lebensmitteln der Gruppe 1 verwendet);
Gruppe 3: Verarbeitete Lebensmittel (Lebensmittel, die durch Hinzufügen von Zutaten aus Gruppe 2 zu Produkten aus Gruppe 1 hergestellt werden. Diese Gruppe umfasst etwa Käse, Fischkonserven, Gemüse in Flaschen und frisch gebackenes Brot);
Gruppe 4: Ultraverarbeitete Lebensmittel (Lebensmittel, die aus Grundzutaten wie Laktose, Öl, Molke und Gluten hergestellt werden. Diese Stoffe werden zwar aus Lebensmitteln extrahiert, aber in der Regel einer modernen Verarbeitung unterzogen, bei der Produkte wie gehärtete Öle, hydrolysierte Proteine und Maissirup mit hohem Fruktosegehalt entstehen. Zu dieser Gruppe gehören auch Lebensmittel, die Zusatzstoffe wie Emulgatoren, Farbstoffe und Geschmacksverstärker enthalten. Zu den Endprodukten zählen viele Fertiggerichte, Zerealien, Fabrikbrote und Pommes).
(3) Die jeweilige Gruppe, in der das Lebensmittel eingeordnet wurde, ist auf der Verpackung anzugeben. Ist ein Lebensmittel beim Verkauf nicht eingepackt, erfolgt die Kennzeichnung an der Vorrichtung, in dem das Lebensmittel angeboten wird.
(4) In allen Verkaufsstellen von Lebensmitteln ist eine Liste mit der Definition der Gruppen gut sichtbar aufzuhängen.“

Artikel II
Dieses Gesetz tritt 30 Tage nach Verkündigung im Gesetzblatt der Republik Bernamien Kraft.



Präsidentin der Volksversammlung

 
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RE: Anträge an die Volksversammlung

#38 von Helen Bont , 14.01.2022 00:20

Sehr geehrte Frau Präsidentin der Volksversammlung, Hohes Haus,
es ist mir eine große Freude, Ihnen heute den Vertrag über die Weiterentwicklung des Transnordanikrates mit der Btite um Beratung und Beschlussfassung zukommen zu lassen.

[doc]

Vertrag über die Weiterentwicklung des Transnordanikrate (TRANORA)
(Vertrag von Blaakendam)
​​
Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
EINIG im Bestreben, ihre Beziehungen im Geiste der Freundschaft und der Partnerschaft auf eine vertragliche Grundlage zu stellen,
BESTREBT, eine Zusammenarbeit zum Wohle ihrer Völker anzustreben,
GEEINT in der Erkenntnis, dass ein gemeinsames Wertefundament die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit und die Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte unabdingbare Grundlage für jede menschliche Gesellschaft ist,
GEWILLT, einen Raum gemeinsamer Sicherheit, Freiheit, gemeinsamen Wohlstands und Friedens zu schaffen und so einen Beitrag zu einer stabilen und gerechten Weltordnung zu leisten,
SICH BEWUSST, dass mit der fortschreitenden Zusammenarbeit die Grundlagen dieser Zusammenarbeit weiterentwickelt werden muss,
sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Allgemeines

Artikel 1 Rechtsnatur
(1) Der Transnordanikrat ist eine Rechtspersönlichkeit, die klagen und verklagt werden kann. Sie kann Verträge und Abkommen mit anderen Staaten, Organisationen und Institutionen schließen.
(2) Verträge und Abkommen nach Artikel 1 I bedürfen der Zustimmung des TRANORA-Rates.

Artikel 2 Sitz
Sofern nichts anderes in diesem Vertrag oder in anderen Verträgen des TRANORA festgelegt, haben der TRANORA sowie seine Institutionen ihren Sitz in Idenbergen (Republik Bernamien).

Kapitel II Inhalt

Artikel 3 Zielsetzung
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte gründen hiermit den Transnordanikrat (TRANORA)
(2) Sie erklären sich grundsätzlich bereit, insbesondere auf den Gebieten:
- der Wirtschaft,
- der Außen- und Sicherheitspolitik,
- der Verteidigungspolitik,
- der Justizpolitik und der Strafverfolgung,
- der Rechtsstaatlichkeit,
- dem Schutz der Bürger- und Menschenrechte,
- der sozialen Sicherheit,
- der Sportpolitik,
- der Kultur- und Bildungspolitik,
- der Forschung und Technologie,
- dem Ausbau eines gemeinsamen Infrastrukturnetzes, insbesondere auf den
Gebieten des Verkehrs, der Kommunikation und der Stromversorgung,
- des Umweltschutzes,
- des Verbraucherschutzes,
- des Gesundheitswesens,
- der Industriepolitik,
- der Forst- und Landwirtschaft sowie der Fischerei,
zusammen zu arbeiten.
(3) Insbesondere erklären die Hohen Vertragsschließenden Mächte ihren
Willen, eine Freihandelszone für Waren, Dienstleistungen, Kapital und
Arbeitskräfte einzurichten und die Zusammenarbeit auf den Gebieten der
Strafverfolgung und einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu
intensivieren.
(4) Sitz des TRANORA ist Blaakendam (Königreich Freesland).

Artikel 4 Umweltschutz
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, dem Gedanken des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.
(2) Zum Umweltschutz gehören insbesondere Maßnahmen
a. zur Reduzierung von Schadstoffemissionen in Luft, Wasser und Erdreich,
b. zur Erhaltung der biologischen Vielfalt,
c. zum Gewässerschutz.

Artikel 5 Konsularische Betreuung
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern sich wechselseitig zu, ihren Staatsbürgern im Not- und sonstigen Bedarfsfall konsularische Hilfe und diplomatischen Schutz zu gewähren.

Kapitel III Grundrechte

Artikel 6 Grundrechtsschutz
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte verpflichten sich feierlich, die nachfolgenden Grundrechte auf ihrem jeweiligen Territorium im Rahmen ihrer Verfassungstradition zu verwirklichen.

Artikel 7 Schutz der Menschenwürde, Gleichheit und freie Entfaltung
(1) Im Mittelpunkt allen staatlichen Handelns steht der Mensch mit seiner ihm eigenen Würde.
(2) Alle Menschen sind einander gleich gestellt.
(3) Alle Menschen haben das Recht sich im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme frei zu entfalten und zu verwirklichen.

Artikel 8 Schutz des Menschen
(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben und körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit.
(2) Kein Mensch darf einer erniedrigender Art und Weise behandelt oder gefoltert werden.

Artikel 9 Religions-, Meinungs- und Gewissenfreiheit
(1) Jedem Menschen steht es frei, sich zu einer Religion zu bekennen und diese zu praktizieren.
(2) Die Meinungs- und Informationsfreiheit wird im Rahmen der staatlichen Gesetze gewährleistet.
(3) Kein Mensch darf gegen sein Gewissen zu einer Handlung gezwungen werden.

Artikel 10 Justizielle Rechte
(1) Eine Tat darf nur bestraft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter Strafe gestellt war.
(2) Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtliches Gehör.

Artikel 11 Eigentum, Erbe, Beruf
(1) Das Eigentum und Erbe wird im Rahmen der staatlichen Gesetze geschützt.
(2) Jeder Mensch hat im Rahmen der staatlichen Gesetze das Recht auf freie Berufswahl und Berufsausübung.

Artikel 12 Solidarität
Menschen in Not haben Anspruch auf gesellschaftliche Solidarität im Rahmen der staatlichen Gesetze.

Kapitel IV Privatrechtsübereinkommen

Abschnitt A Allgemeines

Artikel 13 Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Person ihren Hauptwohnsitz oder Hauptsitz hat.

Artikel 14 Stellvertretung
Die Stellvertretung unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Vollmachtgeber seinen Hauptwohnsitz oder seinen Hauptsitz hat, es sei denn, in der schriftlich abgefassten Vollmachtsurkunde ist etwas anderes geregelt.

Artikel 15 Todeserklärung
Die Todeserklärung, die Feststellung des Todes und des Todeszeitpunktes sowie die Lebens- und Todesvermutung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verstorbene oder Verschollene zuletzt gelebt hat.

Artikel 16 Name
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt.
(2) Wählen Ehegatten bei oder nach der Eheschließung einen gemeinsamen Namen, so findet das Recht des Staates Anwendung, auf dessen Hoheitsgebiet oder nach dessen Recht die Ehe geschlossen wurde.

Artikel 17 Rechtsgeschäfte
(1) Bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts finden die Rechtsvorschriften des Staates Anwedung, in dem der Schuldner seinen Hauptwohnsitz oder Hauptsitz hat, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich schriftlich auf eine andere Regelung.
(2) Hat der Schuldner seinen Hauptwohnsitz oder Hauptsitz in einem Drittstaates, so gelten die Rechtsvorschriften des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Leistung bewirkt werden soll, es sei denn, die Vertragsparteien einigen sich schriftlich auf eine andere Regelung.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Rechtsgeschäft mittels eines Vertreters geschlossen wurde.

Abschnitt B Außervertragliche Schuldverhältnisse

Artikel 18 Ungerechtfertigte Bereicherung
Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistungen unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Leistung bewirkt wurde.

Artikel 19 Geschäftsführung ohne Auftrag, Tilgung fremder Verbindlichkeiten
(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts, ohne dass dafür ein Auftrag erteilt wurde (Geschäftsführung ohne Auftrag), unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet
das Geschäft vorgenommen wurde.
(2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Gläubiger seinen Hauptwohnsitz oder Hauptsitz hat.

Artikel 20 Unerlaubte Handlungen
Ansprüche aus unerlaubten Handlungen unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet der Ersatzpflichtige gehandelt hat.

Artikel 21 Rechtswahl
(1) Nach Eintritt eines Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, kann der Gläubiger die Rechtsordnung des Staates wählen, der das außervertragliche Schuldverhältnis
unterliegen soll.
(2) Die Rechtsordnung eines Drittstaates kann nicht gewählt werden.

Abschnitt C Sachenrecht

Artikel 22 Rechte an einer Sache
Die Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Sache befindet.

Artikel 23 Transportmittel
(1) Die Rechte an Transportmitteln (Luft-, Wasser-, Schienen- und Straßenfahrzeuge) die zum Transport von Personen oder Waren bestimmt sind, unterliegen dem Recht des Staates, in dem sie registriert sind.
Dies gilt auch für Luft-, Wasser-, Schienen und Straßenfahrzeuge, die nicht zum Transport von Personen oder Waren bestimmt sind.
(2) Ist ein Transportmittel in keinem Staat registriert, so unterliegt es dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgenbiet es sich befindet.
(3) Die Sicherungsrechte an einem Transportmittel unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Sicherungsrechte entstanden sind.
(4) Die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eines Transportmittels richten sich nach dem Recht des Staates, auf dessen Territorium sich das Transportmittel befindet.

Abschnitt D Anspruchsrecht

Artikel 24 Umweltschäden
(1) Ansprüche aus Umweltschäden unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Staatsgebiet der Umweltschaden entstanden ist.
(2) Handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Schaden, wird jeder Teil des Umweltschadens als ein Einzelschaden behandelt, der dem Recht des Staates unterliegt, auf dessen Staatsgebiet er entstanden ist.

Artikel 25 Reiserecht
(1) Ansprüche aus Pauschalreisen, verbun dene Reiseleistungen oder Personentransportverträgen richten sich nach dem Recht des Staates, in dem der Reiseveranstalter oder das Transportunternehmen seinen Hauptsitz oder die vertragsschließende Dependance hat.
(2) Hat der Reiseveranstalter oder das Transportunternehmen seinen Hauptsitz oder die vertragsschließende Dependance in einem Drittstaat, richten sich die Ansprüche nach dem Recht des Staates, in dem der Gläubiger seinen Hauptwohnsitz hat oder nach dem, was vertraglich vereinbart wurde.

Artikel 26 Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden entstanden bzw. eingetreten ist, es sei denn, der Geschädigte bestimmt etwas anderes.

Abschnitt E Familien- und Erbrecht

Artikel 27 Eheschließung
(1) Die Voraussetzungen für die Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört, es sei denn, die Verlobten entscheiden in einem schriftlichem Ehevertrag, der vom
eheschließenden Standesamt beglaubigt werden muss, etwas anderes.
(2) Für den Verlobten, der mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, unterliegen die Voraussetzungen für die Eheschließung dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird.
(3) Stehen Rechtsvorschriften eines Staates, dem mindestens einer der Verlobten angehört, der Eheschließung entgegen, so ist eine Eheschließung ausgeschlossen.

Artikel 28 Scheidung
Scheidung und Scheidungsfolgen unterliegen dem Recht des Staates, nach dessen Recht die Ehe geschlossen wurde.

Artikel 29 Abstammung, Eltern-Kind-Verhältnis
(1) Die Abstammung des Kindes und das Eltern-Kind-Verhältnis unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Wird der Hauptwohnsitz des Kindes in ein anderes Mitgliedsland des TRANORA verlegt, unterliegen die Abstammung und das Eltern-Kind-Verhältnis weiterhin dem Recht des Staates aus Absatz 1.

Artikel 30 Annahme als Kind
(1) Das Adoptionsrecht unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Adoption seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Die Folgen der Adoption unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Adoptierenden ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz haben.

Artikel 31 Erbrecht
Das Erbrecht unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet das Erbe anfällt.

Abschnitt F Justizielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Privat- und privaten Handelsrechts

Artikel 32 Gerichtsort
Zuständig für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Privatrechts und des privaten Handelsrechts ist die Gerichtsbarkeit, die am Hauptwohnsitz oder Hauptsitz des Schuldners für privatrechtliche und private
handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist.

Artikel 33 Amtshilfe in Sache Beweisaufnahme
(1) Erstreckt sich eine Beweisaufnahme in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Gerichtsverfahren auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates des TRANORA, und richtet das für das Verfahren zuständige Gericht ein Amtshilfeersuchen an die in dem anderen TRANORA-Mitgliedsstaat ansässige staatliche Stelle, so ist die adressierte staatliche Stellen zur Amtshilfe verpflichtet. Die Amtshilfe kann auch darin bestehen, dass die adressierte Stelle eine andere staatliche Stelle mit der Erledigung des Amtshilfeersuchens beauftragt oder an die zuständige staatliche Stelle weiterleitet.

Artikel 34 Anerkennung von Gerichtsentscheidungen in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Streitigkeiten
(1) Die in einem Mitgliedsstaat des TRANORA ergangene Gerichtsentscheidung in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Streitigkeiten werden vorbehaltlos in allen anderen
TRANORA-Mitgliedsstaaten anerkannt.
(2) Eine Gerichtsentscheidung wird nicht anerkannt, wenn:
a. das Gericht nicht zuständig war,
b. während des Gerichtsverfahrens ganz offensichtlich rechtsstaatliche Grundsätze an einem fairen Gerichtsverfahren verletzt wurden,
c. durch die Anerkennung der Gerichtsentscheidung die öffentliche
Ordnung oder tragende Rechtsgrundsätze des TRANORA-Mitgliedsstaates, in
dem die Anerkennung der Gerichtsentscheidung geltend gemacht wird,
verletzt,
d. die Gerichtsentscheidung mit einer früheren, von einer höheren
gerichtlichen Instanz gefällten, Entscheidung in derselben Sache
zwischen den selben Streitparteien kollidiert oder
e. dem Beklagte keine Gelegenheit gegeben wurde, sich auf das Verfahren einzulassen oder sich zu verteidigen.
(3) Solange eine Gerichtsentscheidung nicht rechtskräftig geworden ist, ist eine Anerkennung ausgeschlossen.

Artikel 35 Vollstreckung
(1) Die von einem Gericht in einem TRANORA-Mitgliedsstaat für vollstreckbar erklärteprivatrechtliche oder private handelsrechtliche Forderung, wird in einem anderen Mitgliedsstaat des TRANORA auf Antrag
eines Berechtigten von den zuständigen staatlichen Stellen des anderen Mitgliedsstaates gemäß seinen gesetzlichen Vollstreckungsbestimmungen vollstreckt.

Kapitel V Errichtung eines Gemeinsamen Binnenmarktes

Artikel 36 Inhalt
Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, dass sie untereinander den
a. Warenverkehr,
b. Personenverkehr,
c. Dienstleistungsverkehr,
d. Kapitalverkehr
liberalisieren werden und zu diesem Zwecke schrittweise eine gemeinsame Freihandelszone errichten wollen.

Artikel 37 Freier Warenverkehr
Die hohen vertragsschließenden Mächte erstreben an,
a. auf Waren, Güter oder sonstige Sachen, die in einem anderen Mitgliedsstaaten des TRANORA produziert wurden, oder auf Zwischenprodukte, die in einem Drittstaat produziert und Bestandteil
eines in einem anderen Mitgliedsland bereits verzollt wurden und in eine Sache eingebaut wurden, die in dem anderen Mitgliedsstaat hergestellt wurden (Importwaren), keine Zölle zu erheben;
b. auf eine steuerliche Schlechterstellung von in TRANORA-Mitgliedsstaaten hergestellten Importwaren zu verzichten;
c. keine staatlichen Beihilfen und steuerliche Ausfuhrbegünstigungen für Exportwaren in ein anderes TRANORA-Mitgliedsland zu gewähren.

Artikel 38 Freiheit des Personenverkehrs
(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, die Freiheit des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des TRANORA einzuführen. Hierzu zählen sie insbesondere die Freiheit eines jeden
Staatsbürgers eines TRANORA-Mitgliedsstaates, sich in einem anderen Mitgliedstaat des TRANORA niederzulassen und dort einer bezahlten Erwerbsmäßigkeit nachzugehen, ein Gewerbe zu gründen und zu betreiben, eine Ausbildung zu absolvieren, als Touristen aufzuhalten oder sonstige Person (z. B. Rentner) niederzulassen.
(2) Sie erklären weiterhin feierlich, dass sie bestrebt sind, die Personen- und Warenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ebenso wie etwaige bestehende Vorschriften und Regelungen, die die Freiheit des Personenverkehrs behindern, Schritt für Schritt zurückzunehmen und letztendlich abzuschaffen.
(3) Sie erklären des Weiteren feierlich, etwaige steuerliche Schranken, wie sie in Form einer Doppelbesteuerung bestehen können, beseitigen zu wollen.

Artikel 39 Dienstleistungsfreiheit
Die hohen vertragsschließenden Parteien erklären feierlich, Schranken, die insbesondere den grenzüberschreitenden gewerblichen, kaufmännischen, handwerklichen und freiberuflichen Tätigkeiten von privaten Personen zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten im Wege stehen, abzubauen und
beseitigen zu wollen.

Artikel 40 Freier Kapitalverkehr
Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, den freien Verkehr von Geldkapital in Form von Geld, Wertpapieren, Krediten oder Edelmetallen Schritt für Schritt zwischen ihnen frei zu geben und von
jeglicher Beschränkung zu befreien. Sie sind sich einig darin, dass gemeinsam vereinbarte Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs vereinbar sind.

Artikel 41 Auftrag an TRANORA-Kommission
Zur Erreichung der in Kapitel IV genannten Ziele beauftragt der TRANORA-Rat die TRANORA-Kommission mit der Erarbeitung einer entsprechenden Beschlussvorlage, die sowohl der Zielsetzung einer gemeinsamen Freihandelszone als auch den jeweils nationalstaatlichen Interessen der TRANORA-Mitgliedsstaaten gerecht werden soll.

Kapitel VI Die Institutionen


Artikel 42 TRANORA-Kommission
(1) Ein ständiger Rat auf Botschafter- oder Ministerebene, der TRANORA (TRANORA-Kommission), wird am Sitz des TRANORA eingerichtet. Er berät über aktuelle politische Themen und über Möglichkeiten einer engeren Kooperation und unterbreitet dem Rat der Regierungschefs (TRANORA-Rat) Empfehlungen zur Beratung und Beschlussfassung.
(2) Die TRANORA-Kommission ist insbesondere zuständig für:
a. die Erarbeitung von Initiativen;
b. das Monitoring der vom TRANORA-Rat gefassten Beschlüsse.
(2) Die TRANORA-Kommission fällt ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.
(3) Die TRANORA-Kommission bestimmt aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter für die Dauer eines halben Jahres.

Artikel 43 TRANORA-Rat
(1) Die Hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Einrichtung eines Rats der Staats- und Regierungschefs (TRANORA-Rat). Dieser tagt alle vier Monate.
(2) Die Tagungen finden in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen der Mitgliedstaaten statt.
(3) Bei Bedarf können außerplanmäßige Tagungen einberufen werden. Hierzu ist jede Regierung eines Mitgliedsstaates der TRANORA initiativberechtigt.
(4) Der TRANORA-Rat fällt seine Entscheidungen einstimmig. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.
(5) Der Rat der Regierungschefs entscheidet und beschließt insbesondere über:
a. die Aufnahme neuer Mitglieder;
b. Assozierungsabkommen mit anderen Mächten oder Organisationen;
c. die Änderung dieses Vertrages;
d. andere grundlegenden Fragen der Koordinierung unter anderem der Außen- und Sicherheitspolitik und anderer, in Artikel 1 genannten Politikfeldern;
e. über sonstige Beschlüsse oder Erklärungen.
(6) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz rotiert alle drei Monate zwischen den Mitgliedstaaten in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen.

Artikel 44 Gemeinsames Sekretariat
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien vereinbaren die Errichtung eines Gemeinsamen Sekretariats.
(2) Das Gemeinsame Sekretariat hat seinen Sitz am Sitz des TRANORA. Es wird von einem Hohen Sekretär geleitet.
(3) Es übt folgende Funktionen aus:
a. es nimmt Aufnahmeanträge entgegen und leitet diese an den TRANORA-Rat weiter;
b. es ist Dispositar für die Ratifikationsurkunden;
c. es ist Archiv für alle Verträge und sonstigen Urkunden und Texte, die die TRANORA verfasst hat.
(4) Der Hohe Sekretär wird vom TRANORA-Rat für die Dauer von 6 Monaten berufen.

Artikel 45 Schiedskommission
(1) Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vertrags oder anderer TRANORA-Dokumente entscheidet eine Schiedskommission.
(2) Aufgabe der Schiedskommission ist es, eine gütliche Beilegung herbeizuführen.
(3) Die Schiedskommission entscheidet einstimmig mit Zustimmung der streitenden Parteien.
(4) Der Schiedskommission gehört jeweils ein Vertreter aus jedem Mitgliedsstaat an.
(5) Die Schiedskommission tagt in Kiekersdijk (Königreich Freesland).

Kapitel VII Investitionsbank

Artikel 46 Allgemeines
(1) Ziel und Aufgabe der TIB ist es,
a. gemeinsame, grenzüberschreitende Projekte,
b. kommunale, regionale oder nationale Projekte,
c. den Mittelstand und Existenzgründer,
d. die Förderung von Energiespar- und Umweltschutztechniken durch Kredite, Zuschüsse oder Beteiligungen zu finanzieren und zu realisieren und so zu einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung im TRANORA-Raum zu sorgen.
(2) Außerhalb des TRANORA-Raums können Projekte finanziert werden, wenn Unternehmen, die ihren Hauptverwaltungssitz innerhalb des TRANORA-Raums haben oder gemeinsame TRANORA-Interessen dies erfordern.
(3) Der Direktor der TIB ist verpflichtet, auf Verlangen, der TRANORA-Kommission und dem TRANORA-Rat Bericht zu erstatten und Fragen zu beantworten.
(4) Die TIB agiert eigenverantwortlich und in eigenem Namen.

Artikel 47 Organisation
(1) Sitz der TIB ist Klapsmühltal, Freistaat Fuchsen.
(2) Die TIB wird von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird. Die Amtszeit des Direktors verlängert sich automatisch um sechs Monate, wenn der TRANORA-Rat nichts anderes beschließt.
(3) Die Rechts- und Dienstaufsicht wird vom Hohen Sekretär des TRANORA ausgeübt.
(4) Die Bilanz der TIB wird in Fuchsmark ausgewiesen.

Artikel 48 Finanzierung
(1) Die TIB erhält eine Anschubfinanzierung in Höhe von 120 Mrd Fuchsmark als Grundkapital, die von den Mitgliedern des TRANORA im Verhältnis
- Bernamien 2 Anteile
- Freesland 2 Anteile
- Fuchsen 3 Anteile
aufgebracht werden.
(2) Auf Antrag des TIB-Direktors kann der TRANORA-Rat eine Aufstockung des Grundkapitals beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf zudem der Zustimmung der nationalen Parlamente.
(3) Die TIB ist befugt, durch Anleihen an den Kreditmärkten, benötigtes Kapital zu beschaffen.

Artikel 49 Geschäftsfähigkeit
(1) Die TIB besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
(2) Die TIB ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.

Kapiel VIII Clearingstelle

Artikel 50 Allgemeines
(1) Die Vertragspartner richten eine Clearingsstelle zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ("TRANORA-Clearing") zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein.
(2) Sitz der Clearingstelle ist Klpasmühltal (Freistaat Fuchsen).
(3) TRANORA-Clearing von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird. Die Amtszeit des Direktors verlängert sich automatisch um sechs Monate, wenn der TRANORA-Rat nichts anderes beschließt.

Artikel 51 Geschäftsfähigkeit
(1) TRANORA-Clearing besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
(2) TRANORA-Clearing ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.

Artikel 52 Aufgaben
Aufgabe von TRANORA-Clearing ist es, den Zahlungs- und Wertpapierverkehr im weitesten Sinne der angeschlossenen Institute und Mitglieder zentral abzuwickeln und überschießende Salden zu regulieren.

Artikel 53 Mitgliedschaft
Alle Finanz-Instiute, welchen ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des TRANORA haben oder dort über Zweigstellen Finanzdienstleistungen jedweder Art anbieten, sind verpflichtet, bei TRANORA-Clearing ein
Verrechnungskonto zu unterhalten und für den Zahlungsverkehr mit anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten zu nutzen.

Artikel 54 Finanzierung
Der Direktor von TRANORA-Clearing ist ermächtigt, von den Kontoinhabern eine Gebühr für die Teilnahme zu erheben oder der TRANORA-Kommission eine alternative Finanzierung vorzuschlagen, die die TRANORA-Kommission mit absoluter beschließt.

Artikel 55 Absicherung
Zur Absicherung gegen Finanzausfälle richtet TRANORA-Clearing einen Auffangfonds ein, dessen Mindesteinlage 150 Mio Fuchsmarkbeträgt.

KAPITEL IX TRANORA-Gesundheitsagentur (TGA)

Abschnitt G Zielsetzung

Artikel 56 Allgemeines
(1) Ziel der TRANORA-Gesundheitsagentur (TGA) ist es, durch die Gesundheitsförderung in den Mitgliedsstaaten sowie durch die Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere von Infektionskrankheiten, allen Menschen in den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein möglichst hohes Gesundheitsniveau zu ermöglichen.
(2) Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen, legt die TGA Programme auf, die der Zustimmung des TRANORA-Rats bedürfen.

Abschnitt H Organisatorisches

Artikel 57 Sitz, Leitung
(1) Der Sitz der TGA ist in Klapsmühltal (Freistaat Fuchsen).
(2) Die TGA wird von einem Direktor geleitet, der TRANORA-Rat auf sechs Monate gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die TGA steht unter der Dienst-, Rechts- und Amtsaufsicht des Hohen Sekretärs.

Artikel 58 Regionalbüros
Der TGA ist es gestattet, in den Mitgliedsstaaten Regionalbüros zu errichten.

Abschnitt J Schlussbestimmungen

Artikel 59 Finanzierung
Die TGA finanziert sich:
a. durch freiwillige Beiträge der Mitgliedsstaaten,
b. durch Spenden,
c. durch selbst generierte Einnahmen,
d. durch Kreditaufnahme zum Ausgleich kurzfristiger Liquiditätslücken.

Kapitel X Erlangung und Verlust der Mitgliedschaft

Artikel 60 Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Transnordanikrat können alle Staaten werden, die
1. demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien genügen,
2. die Menschenwürde und die Menschenrechte achten,
3. sich dem Prinzip der Völkerverständigung, der friedlichen Konfliktbeilegung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker verschrieben haben und
4. auf der Karte der Karthographie Organisation (CartA) verzeichnet sind.
(2) Unter demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien sind mindestens zu rechnen: die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, die Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzesgebundenheit der Verwaltung, die Kontrolle der Regierung durch das Parlament, die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk und das Recht auf Mitgliedschaft und Tätigkeit in politischen Parteien und das Recht auf die Bildung einer parlamentarischen und außerparlamentarischen
Opposition.
(3) Unter Menschenwürde ist mindestens zu verstehen: das Recht auf Leben, auf Schutz vor Knechtschaft und Sklaverei, auf Schutz vor Folter und anderer erniedrigender Behandlung auf Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit, auf freie Entfaltung, auf freie Religionsausübung und auf das Streben nach persönlichem Glück.
(4) Unter Menschenrechten ist mindestens zu verstehen: die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz, das Recht auf richterliches Gehör, der Schutz vor willkürlicher Verhaftung, der Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Eigentum, die freie Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, der freien Religionsausübung sowie die Versammlungs- und die Vereinsfreiheit einschließlich die Koalitionsfreiheit.
(4) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass Beschlüsse über die Aufnahme weiterer Mitglieder einvernehmlich und nach Prüfung erolgt.

Artikel 61 Antrag
(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist am Sitz der TRANORA einzureichen.
(2) Über den Antrag entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.

Artikel 62 Prozedere bei Annahme des Antrags
(1) Im Falle einer Annahme hat der antragstellende Staat vier Monate Zeit, um den Vertrag über die Weiterentwicklung des Transnordanikrates sowie die bereits bestehenden anderen TRANORA-Rechtsnormen zu ratifizieren und in Kraft zu setzen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist kann dreimal vom TRANORA-Rat um jeweils maximal vier Monate verlängert werden.
(3) Über die Fristverlängerung entscheidet der TRANORA-Rat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Artikel 63 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im TRANORA beginnt, an dem Tag, an dem Vorsitzende des TRANORA-Rats festgestellt hat, dass alle notwendigen Ratifikatonsurkunden beim Dispositar hinterlegt wurden.

Artikel 64 Verfristung
(1) Kann der antragstellende Staat die in Artikel 56 genannten Fristen zur Ratifizierung nicht einhalten, gilt der Antrag als gescheitert.
(2) Eine erneute Antragstellung ist jederzeit möglich.

Artikel 65 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im TRANORA geht verloren:
1. durch formelle schriftliche Austrittserklärung,
2. zwei Monate nach Löschung auf der CartA.

Kapitel XI Übergangsbestimmungen

Artikel 66 Inkrafttreten, Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden der Republik Bernamien, des Königreichs Freesland und des Freistaates Fuchsen am Sitz des Transnordanikrates in Idenbergen (Republik Bernamien)
hinterlegt wurden.
(2) Dieser Vertrag ersetzt alle bisherigen Verträge und Protokolle (Stand: 5. August 2021).
(3) Dieser Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von mindestens 90 Tagen gekündigt werden.

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Helen Bont
Beiträge: 200
Registriert am: 16.07.2021


   

Vertrag über die Weiterentwicklung des Transnordanikrate (TRANORA)
Erstes Änderungsgesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes (1.ÄGesLMG)

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