Arbeitsgesetzbuch

#1 von Tatjana Bont , 17.11.2021 14:17

Die Regierung hat Beratung und Beschlussfassung über den vorliegenden Gesetzentwurf beantragt.
Ich erteile einem Vertreter der Regierung das Wort, anschließend ist die Beratung eröffnet.

Zitat

Arbeitsgesetzbuch (AGesB)

Teil I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt arbeitsrechtliche Fragen verbindlich für alle in der Republik Bernamien tätigen Subjekte, insbesondere zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Die Regelungen dieses Gesetzes finden auch auf Ausbildungsverhältnisse Anwendung.
(2) Für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Regelung wird das für Arbeit zuständige Ministerium, in dessen Vertretung die Staatskanzlei des Premierministers, betraut.
(3) Für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen sind die Arbeitgeber verantwortlich, es sei denn, dieses Gesetz enthält eine andere Bestimmung.
(4) Das für Arbeit zuständige Ministerium, in dessen Vertretung das Staatskanzlei des Premierministers, ist ermächtigt, allgemeine und spezielle arbeitsrechtliche Rechtsvorschriften zu erlassen.

§ 2 Bußgelder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die in diesem Gesetz festgelegten Vorschriften vorsätzlich der fahrlässig verstößt.
(2) Verstöße gegen die in diesem Gesetz aufgestellten Vorschriften können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Bernamische Gulden pro Einzelfall geahndet werden.

§ 3 Arbeitnehmer und Arbeitgeber
(1) Arbeitnehmer kann jede juristische oder natürliche Person sein.
(2) Arbeitnehmer ist jede natürliche Person, die auf Grund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Vertrages im Dienste einer anderen juristischen oder natürlichen Person zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

§ 4 Das Arbeitsverhältnis
(1) Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Durch ihn wird das Arbeitsverhältnis begründet.
(2) Arbeitsverträge sind an die Mindestvereinbarungen eventuell geltender Betriebsvereinbarungen oder eventuell geltender Tarifverträge und dieses Gesetzes gebunden.

§ 5 Arbeitsvertrag
(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

§ 6 Maßregelverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

§ 7 Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

§ 6 Pflichten
(1) Mit der Begründung des Arbeitsvertrages entstehen für beide Vertragsparteien Pflichten.
(2) Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehören insbesondere:
a.) die Fürsorgepflicht, wonach der Arbeitgeber Arbeitsbedingungen schaffen muss, um die Beschäftigten vor Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit zu schützen;
b.) die Beschäftigungspflicht, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer im Rahmen des im Arbeitsvertrag definierten Arbeitsverhältnisses tatsächlich zu beschäftigen;
c.) die Urlaubsgewährung, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, seinen Beschäftigten bezahlten Urlaub zu gewähren;
d.) die Gleichbehandlungspflicht;
e.) der Schutz vor Diskriminierung, Gewalt, Mobbing, Beleidigung und sexueller sowie sonstiger Belästigung;
f.) die Lohnzahlung und
h.) die Zeugniserstellung.
(3) Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten vorsätzlich, ist er dem Arbeitnehmer zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.
(5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeiten auszuführen. Verletzt ein Arbeitnehmer seine aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Pflichten, haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für daraus entstehende Schäden.

§ 7 Haftung des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

§ 7 Lohnzahlung
(1) Der Arbeitsgeber ist zur Lohnzahlung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. mindestens aber monatlich, verpflichtet.
(2) Wurde vertraglich kein fester Zahlungszeitpunkt festgelegt, ist der Lohn spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.
(3) Der Arbeitgeber haftet im Falle eines Zahlungsverzugs dem Arbeitnehmer gegenüber für alle dem Arbeitnehmer durch den Zahlungsverzug entstandenen Schäden und Kosten.
(4) Gerät der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug, ist das Arbeitsentgelt ab Verzugsbeginn mit mindestens 2,5% zu verzinsen.
(5) Gerät der Arbeitsgeber für zwei Monate mit der Lohnzahlung in Verzug, kann der Arbeitgeber nach vorheriger Ankündigung seine Arbeitsleistung bis zur vollständigen Lohnzahlung einstellen oder den Arbeitsvertrag fristlos kündigen. Für die Zeit der Arbeitseinstellung ist der Arbeitgeber weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet. Die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht den säumigen Lohn zu zahlen.

§ 8 Mindestlohn
(1) Der Mindestlohn beträgt 12,50 Gulden pro Stunde.
(2) Die Erhöhung des Mindestlohns wird von dem für Arbeit zuständigen Ministerium für Arbeit, in dessen Vertretung durch die Staatskanzlei des Premierministers, per Rechtsverordnung vorgenommen.

§ 9 Annahme-Verzug
(1) Ein Arbeitgeber gerät in Annahme-Verzug, wenn er das Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht annimmt oder ablehnt.
(2) Verweigert ein Arbeitgeber die Annahme des Arbeitsangebots des Arbeitnehmers oder lehnt er sie ab, ist er weiterhin zur Zahlung des Lohns verpflichtet.

§ 10 Verzug der Arbeitsleistung
(1) Verschuldet ein Arbeitnehmer den Verzug der Arbeitsleistung, verliert er den Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns nur dann, wenn der Verzug auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
(2) Verschuldet der Arbeitgeber den Verzug der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslohn.
(3) Hat weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer den Verzug der Arbeitsleistung zu verschulden, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnzahlung.

§ 11 Probezeit
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Probezeit von maximal vier Monaten vereinbaren.
(2) Während der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses
ohne Angabe von Gründen zum Ende der jeweiligen Woche möglich.

§ 12 Befristete Arbeitsverträge
(1) Befristete Arbeitsverträge dürfen den Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten.
(2) Befristete Arbeitsverträge dürfen einmal verlängert oder neu geschlossen werden. Bei der dritten Verlängerung oder einem dritten befristeten Arbeitsvertrag gilt des geschlossene Arbeitsverhältnis als unbefristet. In diesem Fall entfällt die Probezeit.

§ 13 Urlaubsanspruch
(1) Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 20 bezahlte Werktage Urlaub.
(2) Als Werktage gelten die Werktage, an denen in einem Unternehmen üblicherweise gearbeitet wird.

§ 14 Schutz der gesetzlichen Mindeststandards
Vertragliche oder sonstige Absprachen, die die in diesem Gesetz festgelegten Mindeststandards unterlaufen sind nichtig. In diesen Fällen finden automatisch die gesetzlichen Regelungen Anwendung.

§ 15 Diskriminierungsverbot
(1) Eine Ungleichbehandlung, die nicht aufgrund unterschiedlicher Qualifikation, Leistung oder Stellung im Betrieb oder Unternehmen erfolgt, ist verboten.
(2) Eine Diskriminierung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Schlechterbehandlung aufgrund des Geschlechts vorgenommen wird.

Teil II Arbeitsschutz

§ 16 Schutz vor Gefahren
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen und möglichen Maßnahmen zu treffen, um seine Arbeitnehmern vor Schäden zu schützen und hierfür die erforderlichen Mittel bereitzustellen und die Arbeitnehmer hinsichtlich der Gefahren und des Gesundheitsschutzes zu unterweisen.
(2) Hierzu gehören insbesondere der Schutz:
a. vor Unfällen,
b. vor Emissionen aller Art.
(3) Die Bedienung von technischen Geräten oder Maschinen ist ohne vorherige Einweisung oder Schulung verboten.
(4) Die Kosten dieser Maßnahmen trägt der Arbeitgeber.
(5) Das für Arbeit zuständige Ministerium, in dessen Vertretung
durch die Staatskanzlei des Premierministers, ist ermächtigt, per Verordnung verbindliche
Mindeststandards festzulegen.

§ 17 Grundsätze des Arbeitsschutzes
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

§ 18 Berücksichtigung der Qualifikation
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten für diese Tätigkeiten die erforderliche Qualifikation haben und befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

§ 19 Besondere Gefahren
(1) Zu Bereichen, in denen erhöhte Gefahr besteht, dürfen nur besonders geschultes Personal Zugang haben.
(2) Der Umgang mit Gefahrgütern ist nur besonders geschultem Personal gestattet

§ 20 Erste Hilfe und Gefahrbekämpfung
Die Arbeitgeber haben Vorsorge dafür zu treffen, dass Erste Hilfe sofort geleistet werden kann und eingetretene Gefahrensituationen (Unfälle, Brände usw.) sofort behoben werden können.

§ 21 Arbeitsmedizinische Untersuchung
Der Arbeitgeber ermöglicht seinen Angestellten einmal alle 24 Monate eine arbeitsmedizinische Untersuchung.

§ 22 Mutterschutz
(1) Werdende Mütter (Schwangere) dürfen haben dann Anspruch ab dem dritten Schwangerschaftsmonat Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub.
(2) In den letzten zwölf Wochen vor der Entbindung dürfen werdende Mütter nicht mit schweren Arbeiten, insbesondere mit schwerem Heben, Fließband- oder Akkordarbeit, beschäftigt werden.
(3) Mütter dürfen acht, bei Früh- und Mehrlingsgeburten, zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden und haben während dieser Zeit Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub.

§ 23 Pflichten der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
(3) Die Beschäftigten haben die Pflicht, die von Ihnen festgestellten Gefahren sofort dem Arbeitgeber zu melden.

Teil III Arbeitszeitrechtliche Regelungen

§ 24 Definition Arbeitszeit
Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, während der tatsächlich gearbeitet wird.

§ 25 Maximale Arbeitszeit der Arbeitnehmer
(1) Die Arbeitszeit darf 9 Stunden pro Tag nicht überschreiten.
(2) Zwischen der Beendigung der Arbeit und dem Wiederaufnahme der Arbeit müssen mindestens 16 Stunden liegen.
(3) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu dokumentieren und diese Dokumentation den zuständigen Kontrollbehörden offenzulegen.
(4) Zuständige Kontrollbehörde ist das für Arbeit zuständige Ministerium für Arbeit, in dessen Vertretung durch die Staatskanzlei des Premierministers.

§ 26 Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit darf 50 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
(2) Auf Antrag kann das für das Ressort Arbeit zuständige Ministerium, in dessen Vertretung durch die Staatskanzlei des Premierministers, Ausnahmegenehmigungen erteilen, die eine
Wochenarbeitszeit von 70 Stunden nicht überschreiten dürfen.

§ 27 Pausenregelung
(1) Nach spätestens drei Stunden Arbeitszeit ist eine Pause von Mindestens 30 Minuten einzuhalten.
(2) Die erste Pause gilt als bezahlte Arbeitszeit.

§ 28 Nacht- und Schichtarbeit
Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

§ 29 Sonn- und Feiertagsruhe
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden
(2) Hiervon ausgenommen sind, sind unter anderem:
a. die Polizei, Ordnungsämter und sonstigen Sicherheitsdienste sowie das Militär,
b. die Rettungsdienste, Krankenhäuser, Feuerwehren, Senioren- und Pflegeheime sowie Internate,
c. das Hotel- und Gastronomiegewerbe,
d. die Landwirtschaft, soweit Tiere zu versorgen sind.

Teil IV Zeitarbeit

§ 30 Definition Zeitarbeit
Zeitarbeit (Leiharbeit) liegt vor, wenn Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) von einem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) gegen Entgelt für begrenzte Zeit überlassen werden.

§ 31 Begrenzung
(1) Zeitarbeit ist gestattet, um in zeitlichen Phasen erhöhten Arbeitsaufwandes von maximal 60 Werktagen den erhöhten Bedarf an Mitarbeitern abzudecken.
(2) Eine Umgehung der in Absatz 1 genannten Regel durch Auswechseln der Zeitarbeiter ist nicht gestattet.

Teil V Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 32 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Liegt kein befristeter Arbeitsvertrag vor, wird das Arbeitsverhältnis durch
a.) ordentliche Kündigung,
b.) außerordentliche Kündigung,
c.) Aufhebungsvertrag,
d.) Auflösungsurteil,
e.) Anfechtung oder
f.) Tod des Arbeitnehmers
beendet.

§ 33 Ordentliche Kündigung
(1) Durch die ordentliche Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet.
(2) Bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate ab Zustellung der schriftlichen Kündigung.
(3) Bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist maximal einen Monat ab Zustellung der schriftlichen Kündigung.
(3) Für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf es eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grundes.
(4) Eine ordentliche Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang durch eine Klage beim Gericht angegriffen wird.

§ 34 Außerordentliche Kündigung
(1) Eine außerordentliche Kündigung kann fristlos oder unter Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden. Sie bedarf der Schriftform, eines wichtigen Grundes und muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis dieses wichtigen Grundes erfolgen.
(2) Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.

§ 35 Der Aufhebungsvertrag
Die einvernehmliche Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag ist zulässig. Er bedarf der Schriftform.

§ 36 Auflösungsurteil
Das Gericht kann durch Urteil im Wege einer Gestaltungsklage ein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, wenn eine arbeitgeberseitige Kündigung unwirksam ist.

§ 37 Anfechtung
(1) Ein Arbeitsverhältnis kann angefochten werden, wenn sich der Anfechtende bei Abschluss des Vertrages geirrt hat, er bedroht oder arglistig getäuscht wurde.
(2) Eine arglistige Täuschung liegt nicht, vor wenn Arbeitnehmer im Bewerbungsgespräch falsche Angaben über:
a.) seine Mitgliedschaft in einer Partei, Gewerkschaft, Religionsgemeinschaft (Ausnahme: Einstellung bei Tendenzbetrieben);
b.) seinen letzten Verdienst,
c.) über eine bestehende Schwangerschaft,
d.) über bestehende strafrechtlichen Vorstrafen im Bereich der Vermögensdelikte, sofern keine Einstellung bei einer Bank oder in anderen Bereichen, in denen der Bewerber Gelder zu verwalten hat, erfolgt, gemacht hat.

§ 38 Tod des Arbeitnehmers
(1) Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis.
(2) Im Falle des Tods des Arbeitgebers rücken dessen Erben in die rechtliche Stellung des Verstorbenen ein.

§ 39 Sonderkündigungsschutz
(1) Einen Sonderkündigungsschutz genießen:
a.) Betriebsratsmitglieder für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat,
b.) Wahlvorsteher und Wahlbewerber für die Dauer der Wahl zum Betriebsrat,
c.) Schwangere und Personen, die sich im Mutterschaftsurlaub befinden,
d.) Auszubildende nach der Probezeit,
e.) Inhaber politischer Wahlämter während der Zeit der Ausübung ihres politischen Wahlamts.
(2) Während in § 21 Absatz 1 Punkt a bis e genannten Fälle ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Teil VI Kollektives Arbeitsrecht

§ 40 Koalitionsfreiheit
Arbeitgebern und Arbeitnehmern steht es frei, sich in Koalitionen (Tarifvertragsparteien) zu organisieren und das Arbeitsverhältnis in Tarifverträgen oder betrieblichen Vereinbarungen generell zu regeln.

§ 41 Tarifverträge
(1) Die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, für eine Branche und oder eine bestimmte Region Tarifverträge zu vereinbaren, die Rechtsnormen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche
Fragen sowie die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien regeln.
(2) Sind beide Arbeitsvertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) tarifgebunden, Tarifvertrag gilt für ein Arbeitsverhältnis unmittelbar, ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste, und zwingend. Vertragliche Abweichungen vom Tarifvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers sind dann unwirksam.

§ 42 Der Betriebsrat
(1) In Betrieben, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, muss ein Betriebsrat eingerichtet werden, wenn mindestens 25% der Arbeitnehmer dies in einer Abstimmung fordern.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und in Zusammenarbeit mit den vertretenen Gewerkschaften und Arbeitnehmervereinigungen zusammenarbeiten.
(3) Bestehen in einem Unternehmen bzw. Konzern mehrere Betriebsräte, ist ein Gesamtbetriebsrat bzw. Konzernbetriebsrat zu errichten.

§ 43 Kündigungsschutz
Mitglieder des Betriebsrates genießen Kündigungsschutz.

§ 44 Wahl und Amtsdauer des Betriebsrats
(1) Die Betriebsräte werden in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.
(2) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.
(4) Die Amtszeit des Betriebsrates beträgt sechs Monate.

§ 45 Aufgaben des Betriebsrats
(1) Zu den Aufgaben des Betriebsrates gehören:
a.) das Kümmern um die Belange der Arbeitnehmer,
b.) das Beantragen von Maßnahmen bei der Geschäftsführung im Sinne der Arbeitnehmer,
c.) die Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Betrieb,
d.) das Überwachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Normen durchgeführt werden,
e.) die Förderung Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes,
f.) das Kümmern um benachteiligte Arbeitnehmer und
g.) die Förderung der Eingliederung schwerbehinderter, ausländischer und älterer Arbeitnehmer.

§ 46 Rechte des Betriebsrats
(1) Der Betriebsrat hat das Recht, durch den Arbeitgeber über sämtliche Umstände informiert zu werden, deren Kenntnis für die Erfüllung seiner gesetzlichen oder tarifvertraglichen Aufgaben zweckmäßig oder erforderlich ist.
(2) Der Betriebsrat muss über die Personalplanung insgesamt, technische und organisatorische Veränderungen sowie über personelle Einzelmaßnahmen, wie zum Beispiel Einstellung, Umgruppierung, Versetzung und Kündigung, rechtzeitig und umfassend informiert werden.
(3) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, sowie persönliche Daten der Arbeitnehmer haben der Betriebsrat und seine Mitglieder geheim zu halten. Von dieser Ausnahme abgesehen, kann der Betriebsrat seine Information an die Belegschaft weitergeben und
öffentlich darüber diskutieren.
(4) Der Betriebsrat kann nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzu ziehen. Diese sollen den Betriebsrat in Fragen beraten, in denen dem Betriebsrat die notwendige Sachkenntnis fehlt und ihm bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen helfen.
(5) Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen besteht insbesondere bei Fragen der elektronischen Datenverarbeitung, bei schwierige Arbeitszeitmodellen, bei der Beurteilung von Arbeitnehmern und der Bewertung der vom Arbeitgeber ausgestellten Zeugnissen, bei Fragen des Leistungsentgelts, in Fragen des Interessenausgleichs und der
Erstellung von Sozialplänen im Rahmen von Aufhebungsverträgen, bei der Erstellung von Einstellungstests oder der Bilanzanalyse.
(6) Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden.
(7) Bei betrieblichen Angelegenheiten, wie dem Bau technischer Einrichtungen, der Änderung von Arbeitsabläufen oder der Förderung der Berufsausbildung, muss der Arbeitgeber sich mit dem Betriebsrat beraten.
( 8 ) In folgenden Bereichen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht:
a.) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und Mehrarbeit,
b.) bei Fragen der Betriebsordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb,
c.) bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, mit
denen eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich ist,
d.) bei der Ausgestaltung des Arbeitsschutzes,
e.) bei der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsgrundsätzen,
f.) bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird,
g.) bei der Einrichtung von Sozialeinrichtungen und Kantinen.
h.) bei der Zuweisung und Kündigung von betriebseigener Wohnräume,
i.) bei der Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze,
j.) bei der Formulierung der Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen und Gruppenarbeitsgrundsätze und
k.) bei der Ausgestaltung der betrieblichen Weiterbildung
(9) In den Fällen des § 26 Absatz 8 Punkte a bis k ist eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung notwendig.

§ 47 Der Betriebsratsvorsitzende
(1) Der Betriebsrat wählt einen Betriebsratsvorsitzenden für die Dauer seiner Legislaturperiode.
(2) Der Betriebsratsvorsitzende:
a.) vertritt den Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber, nach innen und nach außen,
b.) führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats und leitet dessen Sitzungen und
c.) lädt zur Betriebsratssitzung ein, legt die Tagesordnung fest und unterschreibt die Sitzungsprotokolle.

Teil VII Schussbestimmungen

§ 48 Übergangsregeln
Tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden, und die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, verlieren mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit und werden durch die Regelungen dieses Gesetzes ersetzt.

§ 49 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.



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RE: Arbeitsgesetzbuch

#2 von Klaus Platzner , 17.11.2021 19:26

Frau Präsidentin,
das Arbeitsrecht bekommt mit diesem Gesetz seine gesetzliche Grundlage. Es orientiert sich an den Grundlagen eiens modernen Arbeitsrechts. Auch dieses Gesetz wurde von der Regierung und der Präsidentin der Republik eingebracht.
Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung.

 
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RE: Arbeitsgesetzbuch

#3 von Hans Zehner , 18.11.2021 22:26

Frau Präsidentin,
gerade uns Sozilademokraten ist der Schutz der Arbeitnehmerrechte sowie die Festelgung ihrer Pflichten immer ein großes Anliegen gewesen. Wir Sozialdemokraten betrachten das vorliegende Arbeitsgesetz als einen ersten Schritt hin zu einer sozialen Marktwirtschaft unter anderem mit paritätischer Mitbestimmung in der Wirtschaft.
Wir Sozialdemokraten werdne dieses Gesetz in der Abstimmung unterstützen.

 
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RE: Arbeitsgesetzbuch

#4 von Tatjana Bont , 22.11.2021 13:23

Gibt es weiteren Aussprachebedarf?


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#5 von Tatjana Bont , 26.11.2021 15:37

Wie ich sehe, ist dies nicht der Fall. Wir kommen zur Abstimmung:
Stimmen Sie dem voriiegenden Entwurf zu?
Bitte stimmen Sie mit "Ja", um dem Entwurf zuzustimmen,
mit "Nein", um dem Entwurf die Zustimmung zu verweigern und
mit "Enthaltung", um sich aktiv der Stimme zu enthalten.
Die Abstimmung beginnt jetzt.


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#6 von Tatjana Bont , 26.11.2021 15:38

Ja


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#7 von Johannes Kleven , 27.11.2021 20:15

Ja


 
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#8 von Michael Heen , 27.11.2021 20:22

Ja

 
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#9 von Hans Zehner , 28.11.2021 16:23

Ja

 
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#10 von Franz Sperling , 28.11.2021 16:25

Ja

 
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RE: Arbeitsgesetzbuch

#11 von Klaus Platzner , 28.11.2021 21:17

Ja

 
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RE: Arbeitsgesetzbuch

#12 von Ferdinand Dedinger , 28.11.2021 21:18

Ja

 
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RE: Arbeitsgesetzbuch

#13 von Tatjana Bont , 28.11.2021 23:56

Ich beende die Abstimmung.
An der Abstimmung teilgenommen ahben alle Mitglieder der Volksversammlung.
Ich stelle fest, dass die Gesetzesvorlage einstimmig angenommen wurde.
Ich schließe die Sitzung.


Präsidentin der Volksversammlung

 
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Wahl von Frau Johanna Baumeister zur Richterin am Landesgerichtshof
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