Zitat Aktenzeichen 2021/0007 Beschlossen von der Verfassungsgebenden Nationlalversammlung am 28.11.2021 Inkrafttreten am 30.11.2021
Kommunalgesetz (KommGes)
§ 1 Allgemeines (1) Dieses Gesetz regelt die kommunale Selbstverwaltung in der Republik Bernamien. (2) Sie unterstehen der Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht des für innere Angelegenheiten zuständigen Ministers, in dessen Vertretung der Staatskanzlei des Premierministers.
§ 2 Bestandsgarantie Die Republik Bernamien garanitert den Bestand der kommunalen Selbstverwaltung (Gemeinden) und stattet die kommunalen Selbstverwaltungseinheiten mit ausreichend finanziellen Mitteln aus.
§ 3 Definitionen (1) Als kommunale Selbstverwaltungseinheiten gelten: a. Dörfer, b. Städte, c. Landkreise (2) Als Dörfer gelten Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohner. (3) Als Städte gelten Gemeinden mit mindestens 50.000 Einwohnern. (4) Durch Unionsgesetz können Gemeinden zu Landkreisen zusammengefasst werden.
§ 4 Selbstverwaltung (1) Die Gemeinden sind ermächtigt, innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen der Republik Bernamien ihre Selbstverwaltung durch Satzung zu regeln. (2) Die kommunale Selbstverwaltung umfasst: a. Bestellung der Kommunalbediensteten und Ausübung der Diensthoheit; b. örtliches Veranstaltungswesen; c. Verwaltung der Verkehrsflächen der Kommune; d. Flurschutzwesen, Umwelt-, Tier- und Gewässerschutz; e. das Forstwesen; f. örtliches Marktwesen; g. örtliches Bauwesen, örtliche Ordnungspolizei, Brandbekämpfung, h. die örtliche Raumplanung; i. örtliche Denkmalpflege; j. Schutz örtlichen Kulturgutes und Brauchtums; i. die Instandsetzung der Landstraßen; k. Bau und Instandsetzung der sonstigen Straßen und Wege, ausgenommen die Auotbahnen; l. die öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Gemeinden mit Ausnahme des Fernschienenverkehrs m. die Müllentsorgung n. die Telekommunikationsinfrastruktur o. das öffentliche Gesundheitswesen p. die Wasser- und Stromversorgung q. die sonstige Daseinsvorsorge, sofern nicht ein Unionsgesetz eine gegenteilige Regelung trifft r. das Bauwesen und die Raumplanung. (3) Durch ein Unionsgesetz können weitere Zuständigkeitsgebiete übertragen werden. (4) Die Gemeinde kann Beamte zum Vollzug von Kommunalrecht beschäftigen. Diese Beamten können einheitlich uniformiert werden. (5) Die Beamten der Gemeinde werden auf Antrag des Gemeindeoberhauptes vom Premierminister ernannt
$ 5 Gemeindeoberhaupt (1)Das Gemeindeoberhaupt - eines Dorfes ist der Bürgermeister, - einer Stadt ist der Oberbürgermeister, - eines Landeskreises ist der Oberlandrat (2) Das Gemeindeoberhaupt ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant einer Gemeinde. Er repräsentiert die Gemeinde nach Innen und Außen. (3) Die Amtszeit dauert 6 Monate. (4) Eine Wiederwahl bzw. erneute Ernennung gemäß ist zulässig. (5) Auf Antrag des Gemeindeoberhauptes kann der Premierminister ein Vize-Gemeindeoberhaupt ernennen.
§ 6 Gemeinderegierung (1) Das Gemeindeoberhaupt kann zu seiner Unterstützung eine Gemeinderegierung bilden. (2) Die Mitglieder der Gemeinderegierung a. in den Dörfern tragen die Bezeichnung "Ortsrat", b. in den Städten tragen die Bezeichnung "Senator", c. in den Landkreisen tragen die Bezeichnung "Landrat". (3) Die Mitglieder der Gemeinderegierung werden vom Gemeindeoberhaupt ernannt.
§ 7 Parlament (1) Das Parlament in den Gemeinden ist die Gemeindeversammlung (2) Mitglied in der Gemeindeversammlung ist jeder Staatsbürger Bernamiens, der seinen Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde hat. (3) Die Leitung der Gemeindeversammlung liegt beim Gemeindeoberhaupt oder seinem Stellvertreter.
§ 8 Wahl des Gemeindeoberhaupts (1) In Gemeinde mit mehr als 2 bernamischen Staatsbürgern wird das Gemeindeoberhaupt durch Wahl bestimmt. (2) In Gemeinden mit weniger als 2 Unionsbürgern wird das Gemeindeoberhaupt auf Antrag vom Premierminister ernannt. (3) Die Wahl unter gleichen und freien Bedingungen statt. Aktiv und passiv wahlberechtigt ist jeder bernamische Staatsbürger, der am Tag der Wahl seit sieben Tagen in der betreffenden Gemeinde wohnt. (4) Wahlleiter ist der Direktor der Nationalen Wahlkommission Bernamiens, oder eine von ihm dazu bestimmte Person. (5) Die Wahl dauert fünf Tage. (6) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Der Gewählte wird vom Premierminister ernannt (7) Bei Stimmengleichheit entscheidet findet eine Stichwahl statt. Findet in der Stichwahl keiner der beiden Kandidaten eine Mehrheit, kann der Premierminister eine weitere Stichwahl anordnen oder einen der beiden Kandidaten ernennen. (8) Jedes gewählte Gemeindeoberhaupt legt bei Amtsantritt den folgenden Eid ab: " In der Gegenwart Gottes, und vor dem bernamischen Volke schwöre ich, der einen und unteilbaren demokratischen Republik treu zu bleiben, und alle Pflichten zu erfüllen, welche die Verfassung und die Gesetze des Landes mir auferlegen." Der Eid darf ohne Gottesbezug geleistet werden.
§ 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündigung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.