Bildungsgesetz (BGes)

#1 von Helen Bont , 30.11.2021 23:48

Zitat


Aktenzeichen 2021/0008
Beschlossen von der Verfassungsgebenden Nationlalversammlung am 28.11.2021
Inkrafttreten am 30.11.2021



Bildungsgesetz (BGes)

Teil 1: Allgemeines

§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt das Bildungswesen in der Republik Bernamien in den Bereichen der vorschulischen, schulischen, universitären, beruflichen und sonstigen Ausbildung.
(2) Zur Erfüllung dieses Auftrages werden Bildungseinrichtungen in Form von Kindergärten, Vorschulen, Schulen, Hochschulen (Universitäten), Berufsfachschulen und Volkshochschulen eingerichtet.
(3) Die staatlichen Bildungseinrichtungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Finanzierung werden vom Staat garantiert.
(4) Den staatlichen Bildungseinrichtungen werden vom Ministerium der Finanzen Globalhaushalte zugewiesen, die von den staatlichen Bildungseinrichtungen eigenverantwortlich verwaltet werden. Über den Verteilungsschlüssel entscheidet das Ministerium der Finanzen gemeinsam mit dem für Bildung zuständigen Ministerium in einer Verordnung des Ministers der Finanzen.

§ 2 Bildungs- und Betreuungseinrichtungen in freier Trägerschaft
(1) Die Gründung von Bildungs- und Betruungseinrichtungen in privater Trägerschaft (u. a. Privatschulen) ist frei. Sie bedürfen der Zulassung des für Bildung zuständigen Ministeriums.
(2) Die Zulassung ist zu versagen oder zu entziehen, wenn keine Gewähr für einen ordentlichen Schulbetrieb gegeben ist oder die pädagogische oder fachliche Eignung der Lehrkräfte nicht gewährleistet werden können. Ein ordentlicher Schulbetrieb kann unter anderem dann nicht gewährleistet, werden, wenn die fianzielle Situation die Deckung der
laufenden Kosten nicht gewährleistet.
(3) Auf Antrag kann das für Bildung zuständige Ministerium der Bildungs- oder Betreuungseinrichtung Zuschüsse gewähren, die sich an den vergleichbaren Kosten staatlicher Bildungs- oder Betreuungseinrichtungen orientieren.

§ 3 Einheitliche Verwaltung
Sämtliche Schulbehörden sind dem für Bildung zuständigen Ministerium unterstellt.

Teil 2: Kindergarten

§ 4 Besuch des Kindergartens
(1) Jedes Kind ab dem vollendeten 2. Lebensjahr hat das Recht einen Kindergarten zu besuchen.
(2) Die Kinder sind von ausgebildeten Pädagogen zu betreuen, damit sich die Eltern auf ihr Berufsleben konzentrieren können.
(3) Die Betreuungspläne für die Kindergärten werden in verbindlicher Form vom für Bildung zuständigen Ministerium per Verordnung festgelegt.
(4) Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Kleinkinder mit den Grundwerten der Gesellschaft in spielerischer Form vertraut zu machen und frühzeitig Talente und Neigungen zu erkennen.

Teil 3: Schule

§ 5 Organisation der Schule
(1) Die staatlichen Schulen werden als
a. Einheitliche Volksschulen (1. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe),
b. Vorschulen (2 Jahre)
c. Primärschulen (1. bis einschließlich 10. Jahrgangsstufe)
d. Gymnasien (11. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe)
e. Berufsfachschulen (3 Jahre) oder
f. Sonderschulen (1. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe)
organsiert.

§ 6 Vorschulpflicht
(1) Die Vorschulpflicht beginnt mit dem Beginn des 5. Lebensjahrs und endet mit dem Beginn der allgermeinen Schulpflicht.

§ 7 Allgemeine Schulpflicht
(1) Schulpflicht besteht für alle Personen mit Beginn des 7.
Lebensjahres bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, frühestens mit dem
Erwerb eines Schulabschlusses.
(2) Der Staat gewährleistet die Lehrmittelfreiheit.
(3) Der Besuch einer staatlichen Schule ist kostenlos.

§ 8 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabungen, seine Fähigkeiten und seine Neigung fördernde Erziehung, Bildung und Ausbildung. Das schließt die Vorbereitung auf die Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft ein.
(2) In Erfüllung dieses Auftrages ist die Schule insbesondere gehalten,
1. die Schüler zur Achtung der Würde des Menschen, zur Selbstbestimmung in Verantwortung gegenüber Andersdenkenden, zur Anerkennung und Bindung an ethische Werte, zur Achtung religiöser Überzeugungen, zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit und zu friedlicher Gesinnung zu erziehen,
2. die Schüler auf die Übernahme politischer und sozialer Verantwortung im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorzubereiten,
3. den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel zu vermitteln, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und Begabung, eigenverantwortliches Handeln und Leistungsbereitschaft zu fördern,
4. die Schüler zu individueller Wahrnehmungs-, Urteils- und Entscheidungsfähigkeit in einer von neuen Medien und Kommunikationstechniken geprägten Informationsgesellschaft zu befähigen,
5. die Schüler auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt, des öffentlichen Lebens, der Familie und Freizeit vorzubereiten,
6. den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen zu vermitteln, welche die Gleichachtung und Gleichberechtigung der Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Identität, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihrem Glauben, ihren religiösen oder politischen Anschauungen fördern und über Möglichkeiten des Abbaus von Diskriminierungen und Benachteiligungen aufzuklären,
7. die Schüler zu verantwortlichem Handeln in einer von zunehmender gegenseitiger Abhängigkeit und globalen Problemen geprägten Welt für die Bewahrung von Natur, Leben und Gesundheit zu befähigen.
(3) Die Schule soll im Rahmen ihrer Möglichkeiten die individuellen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen, die Integration behinderter Schüler in allen Schulformen fördern und auf diese Weise zur Verbesserung der
Chancengerechtigkeit beitragen.
(4) Der Lehrplan ist entsprechend zu gestalten und umzusetzen.
(5) Der Unterricht an staatlichen Schulen ist kostenlos.

§ 9 Gliederung und Zweck des Schulwesens
(1) In der Vorschule werden die Schüler an das Lernen herangeführt. Dabei soll ihnen insbesondere kindgerecht Lernstrategien nahegebracht werden.
(2) Während der 1. bis einschließlich 6. Jahrgangsstufe werden im Unterricht Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten entwickelt und die verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schüler gemeinsamen Bildungsgang vermittelt. Bei der Unterrichtsgestaltung sind die individuellen Voraussetzungen der Schüler mit ihren unterschiedlichen
kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklungen zu beachten.
(3) Während der 7. bis einschließlich 10. Jahrgangsstufe wird den Schülern eine allgemeine und berufsorientierte Bildung vermittelt. Sie kann als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden.
(4) Während der 11. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe wird den Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung vermittelt, die befähigt, den Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen. Die Schulen können inhaltliche Schwerpunkte bilden. Die Teilnahme an den Jahrgangsstufen 11 bis einschließlich 13 ist möglich, wenn in den Fächern Bernhamisch,
Mathematik und einer lebenden Fremdsprache mindestens gute Leistungen erzielt worden sind. Bei bestandener Abiturprüfung erhalten Schülerinnen und Schüler das Abiturzeugnis und haben die Befähigung zur Aufnahme eines Studiums Ihrer Wahl.
(5) Die Berufsfachschule wird je nach Ausbildungsfach 2 bis 3 Jahre besucht und endet mit dem Ablegen einer Berufsprüfung. Diese Prüfung wird in 2 Bereichen durchgeführt: Als theoretische Prüfung in der Berufsschule und als praktische Prüfung im Ausbildungsbetrieb. Die Berufsausbildung wird sowohl an der Berufsbildenden Schule, als auch im Ausbildungsbetrieb wahrgenommen. Am Ende der Ausbildung ist ein Prüfungszeugnis, ein Berufsschulabschlusszeugnis und ein Ausbildungszeugnis auszustellen.

§ 10 Unterricht und Lehrplan
(1) Der Lehrende gestaltet den Unterricht innerhalb der Grenzen des Lehrplanes frei.
(2) Der Lehrplan wird vom für Bildung zuständigen Ministerium per Verordnung festgelegt.

§ 11 Schulbaschlüsse
(1) Zum Abschluss der Vorschule erhalten die Schüler eine Bestätigung, dass sie an der Vorschule teilgenommen haben.
(2) Mit erfolgreichem Abschluss
a. nach der 10. Jahrgangsstufe erwirbt der Schüler mit dem Primärschulabschluss die Befähigung, die Berufsfachschule zu besuchen.
b. nach der 12. Jahrgangsstufe erwirbt der Schüler mit dem Sekundarabschluss die Befähigung die Fachhochschule zu besuchen
c. nach der 13. Jahrgangsstufe erwirbt der Schüler mit der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur) die Befähigung die Hochschule zu besuchen.

§ 12 Leistungsbewertung und Bestehen einer Prüfung
(1) Die Leistungen der Schüler werden in einer Skala zwischen 0 und 15
Punkten und den Noten 1 bis 6 bewertet. Hierbei werden die Punkte und
Noten wie folgt einander zugeordnet:
a. 15 Punkte = Note 1+ = Sehr gut
b. 14 Punkte = Note 1 = Sehr gut
c. 13 Punkte = Note 1- = Sehr gut
d. 12 Punkte = Note 2+ = Gut
e. 11 Punkte = Note 2 = Gut
f. 10 Punkte = Note 2- = Gut
g. 9 Punkte = Note 3+ = Befriedigend
h. 8 Punkte = Note 3 = Befriedigend
i. 7 Punkte = Note 3- = Befriedigend
j. 6 Punkte = Note = 4+ = Ausreichend
k. 5 Punkte = Note = 4 = Ausre4ichend
l. 4 Punkte = Note 4- = Ausreichend
m. 3 Punkte = Note 5+ = Mangelhaft
n. 2 Punkte = Note 5 = Mangelhaft
o. 1 Punkte = Note 5- = Mangelhaft
p. 0 Punkte = Note 6 = Ungenügend
(2) Leistungen werden in Form von Klausuren, Referaten, schriftlichen Überprüfungen und mündlicher Beteiligung im Unterricht bewertete Klausuren zählen hierbei 50% der Jahresabschlussnote.
(3) Am Anfang eines Schuljahres müssen die Lehrenden den Lernenden bekannt geben, welche Gewichtung zwischen Referaten, schriftlichen Überprüfungen und mündlichen Leistungen vorgegeben wird.
(4) Es darf keine der genannten Leistungen mit weniger als 10% in die Gewichtung einfließen.

§ 13 Schuljahr und Ferien
(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
(2) Die Schulferien werden von dem für das Bildungswesen zuständige Ministerium per Verordnung festgelegt.

§ 14 Innere Organisation
(1) Jeder Schule steht ein Schuldirektor und ein stellvertretender Schuldirektor vor.
(2) Der Schuldirektor und der stellvertretende Schuldirektor werden von der Lehrerkonferenz alle drei Jahre gewählt.
(3) Der Schuldirektor vertritt die Schule nach Innen und Außen, trägt die Gesamtverantwortung für die Schule, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und nimmt die übrigen nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr. Sie sorgen für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Schulordnung.
(4) Die Lehrerkonferenz besteht aus der Gesamtheit der an einer Schule unterrichtenden Lehrkräfte. Die Lehrerkonferenz beschließt über alle wesentlichen Belange der Schule, einschließlich der Verwendung der finanziellen Mittel und der Berufung neuer Lehrkräfte und anderer Angestellter der Schule.
(5) Die Schülerschaft wählt den Klassensprecher und einen Schülersprecher. Die Klassensprecher und der Schülersprecher bilden die Schülervertretung. Sie sind in allen Belangen, die die Schüler betreffen, von der Lehrerkonferenz zu hören. Der Schülersprecher nimmt mit Stimmrecht an den Lehrerkonferenzen teil.
(6) Die Eltern der an einer Schule unterrichteten Schüler bilden die Elternschaft. Sie wählen einen Elternbeirat, dessen Vorsitzender mit Stimmrecht an den Lehrerkonferenzen teilnimmt.
(7) Die sonstigen Angestellten an einer Schule wählen einen Betriebsrat, dessen Vorsitzender mit Stimmrecht an den Lehrerkonferenzen teilnimmt.
(8) Die Schulen sind im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in Planung und Durchführung des Unterrichts.

§ 15 Lehrerinnen und Lehrer und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die Lehrer erziehen und unterrichten in eigener pädagogischer Freiheit und Verantwortung. Sie sind an Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie an die Beschlüsse des für Bildung zuständigen Ministeriums gebunden.
(2) Die Lehrer an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zur Republik Bernamien Von den Lehrern wird gefordert, den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen die Grundwerte der Verfassung zu vermitteln und sich für den Staat und die Gestaltung der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung einzusetzen.
(3) Die Lehrer sind verpflichtet, den beratenden und unterstützenden Kontakt zu den Erziehungsberechtigten der Schüler zu suchen und sie insbesondere über den schulischen Entwicklungsstand ihrer Kinder zu informieren sowie mit
Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern die Zusammenarbeit zu pflegen.
(4) Die Lehrer erteilen Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern, Schulstufen und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben. Darüber hinaus haben sie Unterricht in anderen Fächern, Schulstufen und Schulformen zu erteilen, wenn es ihnen nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung von Religionsunterricht.
(5) Die Lehrer aktualisieren ständig ihre Unterrichtsbefähigung und sollen sich auch in der unterrichtsfreien Zeit entsprechend einer sich aus ihrem Abschluss ergebenden Notwendigkeit
fortbilden. Die Fortbildung soll möglichst und weitgehend außerhalb des Unterrichts stattfinden. Die vom Land gemachten Fort- und Weiterbildungsangebote stehen Lehrerinnen und Lehrern an anerkannten Ersatzschulen in gleicher Weise offen wie Lehrkräften an öffentlichen Schulen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung regionale und zentrale Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu regeln.
(6) Die pädagogischen Mitarbeiter und das Betreuungspersonal an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zur Republik Bernamien. Die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger.

§ 16 Rahmenrichtlinien und Stundenplan
(1) Das für Bildung zuständige Ministerium erlässt die Rahmenrichtlinien für Ziele, Inhalte, Verfahren und Organisation des Unterrichts, die
1. die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule sichern,
2. dem Stand der fachwissenschaftlichen und didaktisch-methodischen Forschung entsprechen,
3. dem Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten und den unterschiedlichen Erziehungsmöglichkeiten in Familie und Schule Rechnung tragen,
4. einer gesunden körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen dienen.
(2) Das für Bildung zuständige Ministerium erlässt die Stundentafeln, in denen vor allem die Unterrichtsfächer und Lernbereiche, ihr Umfang und ihre Verbindlichkeit festgelegt werden.

§ 17 Die Fächer
(1) An Schulen können unter anderem
01. Bernamisch
02. jede Fremdsprache
03. Mathematik
04. Geometrie
05. Geschichte
06. Politik
07. Geographie
08. Heimatkunde
09. Bildende Kunst
10. Musik
11. Physik
12. Chemie
13. Biologie
14. Umweltkunde
15. Sport
16. Wirtschaft
17. Technik & Informatik
18. Medienkunde
19. Philosophie
20. Religion
unterrichtet werden.
(2) Die genaue schul- und schuljahresabhängige Belegung der Stundenpläne wird im Lehrplan geregelt.

§ 18 Zulassung und Einführung von Lernmitteln
(1) Schulbücher dürfen in der Schule nur verwendet werden, wenn sie zugelassen sind. Sie werden zugelassen, wenn sie mit den Richtlinien vereinbar sind und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Zulassung kann auch versagt werden, wenn die Anschaffung wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Das für Bildung zuständige Ministerium
regelt das Verfahren der Zulassung.
(2) Über die Einführung eines zugelassenen Schulbuches und anderer an der Schule verwendeter Lernmaterialien (Lernmittel) entscheidet die Schule.

§ 19 Schulversuche
(1) Zur Weiterentwicklung der Schulformen und zur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Konzeptionen können Schulversuche durchgeführt werden. Schulversuche sind wichtige Instrumente der Innovation und haben die Aufgabe, das Schulwesen des Landes qualitativ weiterzuentwickeln. Wie ich bereits im Gesetz erwähnte, dienen sie der Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Vorstellungen, wie Veränderungen im Aufbau und der Gliederung des Schulwesens sowie Ergänzungen der Stundentafeln und Lehrpläne (Rahmenrichtlinien). Sorgfältig vorbereitet, planvoll durchgeführt und wissenschaftlich
begleitet, bringen sie neue Erfahrungen und Erkenntnisse, z. B. für die Entwicklung und Erprobung neuer Lernziele, Inhalte und Arbeitsverfahren. Ziel ist es, die aus den Versuchen gewonnenen Ergebnisse entsprechend ihrer Bedeutung in das Schulwesen des Landes einzubeziehen.
(2) Schulversuche bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde. Die wissenschaftliche Begleitung und die Dokumentation von Schulversuchen regelt das für die Bildung zuständige Ministerium.

§ 20 Schülerinnen und Schüler
(1) Schüler im Sinn dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sind Personen, die in den Schulen unterrichtet und erzogen werden. Alle Schüler haben ein Recht darauf, eine ihren erkennbaren Fähigkeiten und ihrer inneren Berufung entsprechende schulische Bildung und Förderung zu erhalten. Aus diesem Recht ergeben
sich einzelne Ansprüche, wenn und soweit sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind.
(2) Die Schüler haben das Recht, entsprechend ihrem Alter und ihrer Stellung innerhalb des Schulverhältnisses
1. sich am Schulleben zu beteiligen,
2. im Rahmen der Schulordnung und der Lehrpläne an der Gestaltung des Unterrichts mitzuwirken,
3. über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebs hinreichend unterrichtet zu werden,
4. Auskunft über ihren Leistungsstand und Hinweise auf eine Förderung zu erhalten,
5. bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung sich
nacheinander an Lehrkräfte, an den Schulleiter und an das Schulforum zu wenden.
(3) Alle Schüler haben das Recht, ihre Meinung frei zu äußern; im Unterricht ist der sachliche Zusammenhang zu wahren.
(4) Alle Schüler haben sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie haben insbesondere die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Schüler haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte.

§ 21 Erziehungsberechtigte oder dessen Vertreter
(1) Erziehungsberechtigte oder dessen Vertreter haben das Recht und die Pflicht, im Schulwesen mitzuwirken.
(2) Dazu stehen offen:
a) die Klassenpflegschaft
b) die Elternvertretungen
(3) Alle übernommenen Aufgaben sind ehrenamtlich.

Teil 4: Hochschulen / Universitäten, Fachhochschulen

§ 22 Auftrag
(1) Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen sind Stätten der Forschung, Wissenschaft und Lehre.
(2) Forschung, Wissenschaft und Lehre sind frei. Die Freiheit von Forschung, Wissenschaft und Lehre netbindet nicht von der Treue zur Verfassung der Republik Bernamien.
(3) Die Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen verwalten sich selbst im Rahmen der Gesetze.

§ 23 Zugang
Der Zugang zu den Hochschulen/Universitäten steht jedem offen, der die Zugangsvoraussetzungen erfüllt.

§ 24 Abschlüsse der Hochschulen/Universitäten
(1) An den Hochschulen/Universitäten werden folgende Abschlüsse angeboten:
1. Magister Artium (M.A.)
2. Diplom (Dipl.)
3. Doktor (Dok.)
(2) Der Schwerpunkt des Magister-Artium-Studiums liegt auf dem akademischen Bereich.
(3) Der Schwerpunkt des Diplom-Studiums liegt auf dem praktischen Bereich.
(4) Im Anschluss an ein Magister-Artium- oder Diplom-Studiengang kann eine Promotion zum Doktor angeschlossen werden.

§ 25 Fachhochschulen
(1) Fachhochschulen werden errichtet, um besondere Fertigkeiten und besonderes Wissen auf dem Gebiet
1. der Technik,
2. der Sozialarbeit,
3. der Landwirtschaft,
4. der Forstwirtschaft
zu vermitteln.

§ 26 Studium an der Fachhochschule
Das Studium an der Fachhochschule gliedert sich in ein 2 jähriges Master-Studium und ein daran anschließendes 2 jähriges Master-Studium.

§ 27 Promotion
Die Promotion zum Doktor setzt einen erfolgreichen Abschluss eines Magister-Artium-, Diplom-Studiums an einer Hochschule/Universität oder den erolgreichen Abschluss eines Master-Studiums an einer Fachhochschule voraus.

§ 28 Berechtigung zur Verleihung akademischer Grade
(1) Berechtigt zur Verleihung akademischer sind jene Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen, die in die Hochschul-Rolle eingetragen wurden.
(2) Für die Ein- und Austragung ist das für Bildung zuständige Ministerium, in dessen Vertretung die Staatskanzlei des Premierministers, zuständig.

§ 29 Anerkennung ausländischer akademischer Titel und Abschlüsse
(1) Über die Anerkennung ausländischer akademischer Titel und Abschlüsse entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium, in dessen Vertretung die Staatskanzlei des Premierministers.
(2) Das für Bildung zuständige Ministerium, in dessen Vertretung die Staatskanzlei des Premierministers, kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche akademischen Abschlüsse und Titel bestimmter ausländischer Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bernamien generell anerkannt werden. Diese Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen werden in der Hochschul-Rolle verzeichnet.
(3) Über die Kriterien entscheidet das für Bildung z6uständige Ministerium, in dessen Vertretung die Staatskanzlei des Premierministers, per Rechtsverordnung.

§ 30 Leitung
(1) Die Leitung der Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen obliegt einem Präsidenten.
(2) Der Präsident vertritt die Hochschule/Universität bzw. Fachhochschule nach Innen und Außen.

§ 31 Gremien
An den Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen werden mindestens eingerichtet:
1. der Senat,
2. das Studierendenparlament.

§ 32 Der Senat
(1) Der Senat
1. wählt den Präsidenten,
2. beschließt über:
a. den Haushalt auf Vorschlag des Präsidenten,
b. die Berufung von Dozenten und Vergabe Professuren,
c. die innere Struktur,
d. die Lehrpläne.
(2) Die Sitzverteilung im Senat setzt sich wie folgt zusammen:
1. ordentliche Professoren: 75%
2. Studierende: 12,5%
3. sonstige Mitarbeiter: 12,5%
(3) Die Mitglieder des Senats werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von ihren jeweiligen Statusgruppen gewählt.

§ 33 Das Studentenschaft
(1) Die Studentenschaft an den Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen ist jeweils eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie regelt ihre Angelenheiten in eigener Verantwortung.
(2) Der Studentenschaft steht ein Vorsitzender vor.
(3) Der Vorsitzende der Studentschaft vertritt die Studentschaft nach Innen und Außen und führt deren Geschäfte.
.
§ 34 Das Studentenparlament
(1) Das Studentenparlament wird von den Studierenden nach den Grundsätzen der freien, gleichen und geheimen Wahl gewählt.
(2) Das Studentenparlament:
1. wählt den Vorsitzenden,
2. beschließt über den studentischen Haushalt,
3. beschließt über die Erhebung der studentischen Beiträge zur Studierendenschaft.

§ 35 Sudiengebührenfreiheit
(1) Das Studium an den staatlichen Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen ist kostenfrei.
(2) Unabhängig von der Kostenfreiheit können die Universitäten zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Verwaltungsgebühren erheben.

§ 36 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die entsprechenden Landesgesetze außer Kraft.


 
Helen Bont
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