Diplomatiegesetz (DiplG)

#1 von Tatjana Bont , 02.12.2021 13:33

Die Regierung beantragte Beratung und Beschlussfassung zu folgendem Gesetzentwurf. Ich erteile einem Vertreter der Regierung das Wort, anschließend ist die Beratung eröffnet.

Zitat

Diplomatiegesetz (DipllG)

§ 1 Exterritorialität, Immunität
(1) Personen, die als Staatsoberhaupt oder Regierungsmitglied eines ausländischen Staates zu Gast sind (Staatsgäste) sowie Personen, die von einem ausländischen Staat als Botschafter in die Republik Bernamien entsandt und durch den Präsidenten der Republik akkreditiert wurden (Botschafter) und Gebäude der diplomatischen Vertretung eines Botschafters (Botschaften) dürfen durch Organe und Behörden der Republik Bernamien nicht belangt werden. Sie unterliegen dem Recht des Herkunftsstaates.
(2) Begeht ein Botschafter eine schwere Straftat oder mischt sich in unangemessener Weise in die inneren Belange der Republik Bernamien ein, kann der Minister des Auswärtigen ihn ausweisen. Der Herkunftsstaat ist über die Ausweisung zu informieren. Beleidigungen oder Herabwürdigungen der Republik Bernamien, ihrer Verfassungsorgane und deren Mitglieder können gemäß Satz 1 geahndet werden.
(3) Der Minister des Auswärtigen kann Staatsgäste ausweisen oder ihre Einreise unterbinden.
(4) Haben Botschafter oder Staatsgäste die Republik Bernamien 24 Stunden nach ihrer Ausreise nicht verlassen, kann die Polizei sie durch Zwang aus dem Land entfernen.

§ 2 Botschafter der Republik Bernamien
(1) Botschafter vertreten die Republik Bernamien in einem ausländischen Staat oder bei einer internationalen Organisation. Sie werden vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Ministers des Auswärtigen ernannt und entlassen.
(2) Die Botschafter
1. repräsentieren die Republik Bernamien und mehren ihr Ansehen,
2. informieren die Öffentlichkeit des Gastlandes über aktuelle Geschehnisse in der Republik Bernamien,
3. informieren den Minister des Auswärtigen über aktuelle Geschehnisse des Gastlandes.
(3) Botschafter verlieren ihr Amt durch Entlassung oder Tod.

§ 3 Konsulate
(1) Zur Unterstützung der Arbeit der Botschaften kann die Regierung im Ausland Konsulate, Generalkonsulate, Honorarkonsulate oder Konsularagenturen einrichten.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören:
1. die Entwicklung der außenwirtschaftlichen, verkehrstechnischen, juristischen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Bernamien und dem Gastgeberland;
2.die Ausgabe von Reisepässen, Personalausweisen und anderen Dokumenten an im Ausland lebende Staatsbürger der Republik Bernamien;
3. die Erteilung von Visa und Urkunden;
4. die Beglaubigung von Urkunden;
5. die Gewährleistung von Rechtsschutz oder die Hilfe aus Notlagen an Staatsbürger der Republik Bernamien, einschließlich die Gefangenenbetreuung;
6. die Übermittlung gerichtlicher und anderer nicht-gerichtlicher Urkunden;
7. die Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen auf Ersuchen von Gerichten und Strafverfolgungsbehörden der Republik Bernamien;
8. die Beurkundung von Willenserklärungen, Testamenten, Erbverträgen, eidesstaatlichen Versicherungen einschließlich Entgegennahme von Auflassungen und Annahme des Nachlasses verstorbener Staatsbürger der Republik Bernamien, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind;
9. die Legalisation ausländischer Urkunden und Dokumente;
10. die Erfüllung der Aufgaben freiwilliger Gerichtsbarkeit;
11. die Aufnahme von Niederschriften und Vermerken über Tatsachen und Vorgänge einschließlich die Entgegennahme von Verklarungen (Seeprotesten);
(3) Jede Botschaft der Republik Bernamien führt eine Konsularabteilung.

§ 4 Eigenständigkeit von Konsulaten
(1) Konsulate, sofern sie keine botschaftsinterne Konsularabteilung sind, General- und Honorarkonsulate sind von einer Botschaft, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenzuweisung unabhängig agierende Behörden.
(2) Konsularagenturen unterstehen der Weisungsbefugnis der jeweiligen Botschaft der Republik Bernamien im jeweiligen Gastland.

§ 5 Sicherheit von bernamischen Staatsbürgern im Ausland
(1) Erfährt das Ministerium des Auswärtigen, dass die Sicherheit von bernamischen Staatsbürgern bei Aufenthalten in ausländischen Staaten gefährdet ist, spricht es eine öffentliche Reisewarnung aus.
(2) Sind bernamische Staatsbürger im Ausland akut gefährdet, empfiehlt der Minister des Auswärtigen ihnen, das betroffene Land zu verlassen. Das diplomatische Personal der Republik Bernamien unterstützt sie dabei.

§ 6 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.




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RE: Diplomatiegesetz (DiplG)

#2 von Tatjana Bont , 10.12.2021 22:34

Wie gesagt: ein Vertreter der Regierung hat das Wort, anschließ0end ist die Beratung eröffnet.


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RE: Diplomatiegesetz (DiplG)

#3 von Johannes Kleven , 11.12.2021 08:32

Frau Präsidentin,
mit dem vorliegenden Gesetz soll ein Teil der außenpolitischen Tätigkeiten, nämlich die Einsetzung von und die Arbeit der diplomatischen Auslandsvertretungen geregelt werden. Es stellt generell die gesetzliche Grundlage dar, nach der diplomatische Auslandsvertretungen überhaupt arbeiten.
Ich bitte daher um die Zustimmung des Hohen Hauses.


 
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RE: Diplomatiegesetz (DiplG)

#4 von Tatjana Bont , 14.12.2021 19:49

Gibt es weiteren Aussprachebedarf?


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