Sozialgesetzbuch (SGB)

#1 von Tatjana Bont , 03.12.2021 12:38

Die Regierung beantragte Beratung und Beschlussfassung zu folgendem 'Gesetzentwurf. Ich erteile einem Vertreter der Regierung das Wort, anschließend ist die Beratung eröffnet.

Zitat

Sozialgesetzbuch (SGB)

Kapitel I Allgemeines

§ 1 Zielesetzung
Ziel des in diesem Gesetz normierten Sozialrechts ist es, soziale Gerechtigkeit zu verwirklichen, soziale Sicherheit zu gewährleisten und soziale Hilfen, mit dem Ziel der Selbsthilfe, zu definieren, und dabei die Ziele staatlicher Sozialpolitik, als da sind das Entstehen sozialer Risiken vorzubeugen, soziale Risiken auszugleichen sowie das Einkommens-, Versorgungs- und Lebensniveau einzelner Personen- oder Personengruppen zu sichern und zu verbessern, zu unterstützen.

§ 2 Leistungen
(1) Die sozialen Leistungen gliedern sich in:
a. Leistungen der Gesetzlichen Sozialversicherungen,
b. staatliche Sozialleistungen.
(2) Die Leistungen der Gesetzlichen Sozialversicherungen werden über die Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert.
(3) Die staatlichen Sozialleistungen werden über das Steueraufkommen finanziert.
(4) Defizite der Gesetzlichen Sozialversicherungen werden aus dem Steueraufkommen ausgeglichen.

§ 3 Träger der Gesetzlichen Sozialversicherungen
(1) Träger der Gesetzlichen Sozialversicherungen ist die Allgemeine Sozialversicherungsanstalt ASoVerA).
(2) Die ASoVerA ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Amts-, Dienst- und Rechtsaufsicht des für Soziales zuständigen Ministeriums, in dessen Vertretung die Staatskanzlei des Premierministers.
(3) Die ASoVerA wird von einem Direktor geleitet, der vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag des für Soziales zuständigen Ministers oder des Premierministers, ernannt wird.
(4) Der Hauptsitz der ASoVerA ist Idenbergen.
(5) In jeder Provinz unterhält die ASoVerA eine Hauptzweigstelle. Ihr steht es frei, nach Bedarf, weitere Zweigstellen in den Provinzen zu eröffnen und zu betreiben.

§ 4 Umfang der Gesetzlichen Sozialversicherungen
Die Gesetzliche Sozialversicherung umfasst die
a. die Arbeitslosenversicherung,
b. die Rentenversicherung,
c. die Krankenversicherung,
d. die Unfallversicherung,
e. die Pflegeversicherung,
f. die Invaliditätsversicherung.

§ 5 Umfang der staatlichen Sozialleistungen
Die staatlichen Sozialleistungen umfassen:
a. die Hilfe zum Lebensunterhalt,
b. die Kriegsinvalidität,
c. die Kinder- und Jugendhilfe,
d. Familienunterstützung,
e. Obdachlosenhilfe,
f. Suchtbekämpfung.

§ 6 Finanzierung und Mitgliedschaft in den Gesetzlichen Sozialversicherungen
(1) Mitglied in den Gesetzlichen Sozialversicherungen ist jede natürliche Person, die ihren festen Wohnsitz auf dem Staatsgebiet der Republik Bernamien hat.
(2) Die gesetzlichen Sozialversicherungen werden über die Beiträge der Versicherten finanziert. Beitragspflichtig sind alle Einkommensarten.
(3) Sofern das Mitglied einer lohnabhängigen Beschäftigung nachgeht, teilen sich das Mitglied und sein Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge hälftig.
(4) Mitversichert sind Angehörige von Versicherten in der
a. die Krankenversicherung,
b. die Unfallversicherung,
c. die Pflegeversicherung und
d. die Invaliditätsversicherung,
wenn sie
- Mitglieder seines Haushaltes sind und
- entweder mit ihm verheiratet sind und ihr monatliches Brutto-Einkommen 600,00 Bernamische Gulden nicht übersteigt oder
- als dessen leibliche oder adoptierte Kinder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihr monatliches Brutto-Einkommen 600,00 Bernamische Gulden nicht übersteigt.
(5) Beitragspflichtig ist jedes Brutto-Einkommen, das die Höhe von 600,00 Bernamische Gulden monatlich übersteigt.
(6) Der Beitrag zura. Krankenversicherung beträgt 2% des Brutto-Einkommens,
b. Rentenversicherung beträgt 2% des Brutto-Einkommens,
c. Krannkenversicherung beträgt 2% des Brutto-Einkommens,
d. Unfallversicherung beträgt 0,1% des Brutto-Einkommens,
e. Pflegeversicherung beträgt 0,4% des Brutto-Einkommens,
f. Invaliditätsversicherung beträgt 0,1% des Brutto-Einkommens.
(7) Personen, die nicht unter die Regelung des § 6 Abs. 3 fallen und deren monatliches Brutto-Einkommen 600,00 Bernamische Gulden nicht übersteigt, können sich von der Beitragszahlung befreien lassen.

§ 7 Befreiung von der Pflicht zur Mitgliedschaft
Personen können sich von der Mitgliedschaft in den Gesetzlichen Sozialversicherungen befreien lassen, wenn sie das Bestehen eines gleichartigen und gleichwertigen Versicherungsschutzes nachweisen können.

§ 8 Finanzierung der staatlichen Sozialleistungen
Die staatlichen Sozialleistungen werden aus dem allgemeinem Steueraufkommen finanziert.

Kapitel II Die Arbeitslosenversicherung

§ 9 Definition
Arbeitslos im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der nicht erwerbstätig ist, dessen sonstiges Brutto-Einkommen 600,00 Bernamische Gulden nicht überschreitet und der keine anderen Leistungen aus den Rentenversicherung, der Invaliditätsversicherung bezieht.

§ 10 Arbeitslosengeld
(1) Arbeitslosengeldberechtigt ist jeder, der arbeitslos im Sinne von § 6 dieses Gesetzes ist und mindestens 36 Monate lang den gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.
(2) Das Arbeitslosengeld beträgt 80% des letzten Netto-Einkommens, mindestens jedoch 600,00 Bernamische Gulden und maximal 2.000 Bernamische Gulden pro Monat und wird maximal 36 Monate gezahlt.

§ 11 Arbeitslosenhilfe
(1) Arbeitslosenhilfeberechtigt ist jeder, der arbeitslos im Sinne von § 5 dieses Gesetzes ist. (2) Die Arbeitslosenhilfe unterstützt die Bemühungen um die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Gründung einer Selbständigkeit, durch Erstattung der Kosten für Bewerbungen (Porto, Bewerbungsfotos oder Reisekosten) bis zu 150,00 € im Monat. Die Ausgaben sind durch Kassenbelege oder Rechnungen sowie Duplikate der Briefe, Rechnungen, Fahrkarten oder Teilnahmebescheinigungen den Weiterbildungskursen nachzuweisen.
(3) Im Bedarfsfall können beantragt werden:
a. die Erstattung der Kosten für Weiterbildungskurse bis zu 2.000,00 Bernamische Gulden, wenn nachgewiesen werden kann oder ersichtlich ist, dass die erstrebte berufliche Qualifikation für den erstrebten Beruf oder die erstrebte Selbständigkeit erforderlich ist;
b. Übernahme von Mobilitätskosten (Umzugskosten) in Höhe von maximal 1.500,00 Bernamische Gulden pro Jahr;
c. die Übernahme von Förderungsmaßnahmen bezüglich der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.

§ 12 Kurzarbeitergeld
(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat ein Arbeitnehmer, wenn:
a. in dem Betrieb, in dem der Antragsteller angestellt ist, mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist;
b. das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll;
c. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt;
d. der Arbeitsausfall entweder vom Arbeitgeber oder Betriebsrat schriftlich bestätigt wird;
e. der Entgeltausfall mindestens 10% des Brutto-Gehalts entspricht.
(2) Erheblich ist der Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und vorübergehend und unvermeidbar ist.
(3) Vermeidbar ist der Arbeitsausfall, wenn er:
a. überwiegend saisonal oder betriebs- oder branchenüblich ist,
b. ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
c. durch die Gewährung bezahlten Urlaubs oder durch die Nutzung von Arbeitszeitflexibilisierungsregelungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.

Kapitel III Die Rentenversicherung

§ 13 Definition
(1) Rentner im Sinne dieses Gesetzes ist, wer mindestens 67 Jahre alt ist oder zumindest 40 Beitragsjahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und aus dem Arbeitsleben ausscheidet.
(2) Abweichend von § 13 Abs. 1 kann das Renteneintrittsalter bei besonders schwerer körperlicher Belastung im Arbeitsalltag auf 50 Jahre herabgesenkt werden, es sei denn, dem Betroffenen stehen Leistungen aus der Invaliditätsversicherung zu.

§ 14 Grundrente
Jeder, der mindestens 40 Jahre lang seinen Hauptwohnsitz in der Republik Bernamien hat, hat Anspruch auf eine Grundrente in Höhe von 1.200,00 Bernamische Gulden.

§ 15 Berechnung der Rente
(!) Pro Beitragsjahr (= 360 Tage) erhöht sich der Rentenanspruch um 2% des Brutto-Einkommens, das der Berechnung des Beitrags zugrunde liegt.
(3) Im Falle eines vorgezogenen Rentenbeginns wegen schwerer körperlicher Belastung am Arbeitsplatz wird jedes tatsächliche geleistete Beitragsjahr als 1,5 Beitragsjahre berechnet.

§ 16 Witwenrente
(1) Ist bei Eheleuten der Bezugsberechtigte verstorben, so erhält der/die Überlebende:
a. 100% der vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs ausgezahlt, wenn der/die Überlebende über kein eigenes Einkommen verfügt,
b. 50% der vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs ausgezahlt, wenn das monatliche Einkommen des/der Überlebenden 1.200,00 Bernamische Gulden nicht übersteigt,
c. 20% der vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs ausgezahlt, wenn das monatliche Einkommen des/der Überlebenden 1.200,00 RT übersteigt

§ 17 Waisenrente und Halbwaisenrente
(1) Vollwaisen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von denen beide Elternteile verstorben sind und die nicht bei Pflegeeltern untergebracht sind und bei denen keine sonstige fürsorgende Vormundschaft besteht..
(2) Halbwaisen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und von denen ein Elternteil verstorben ist oder Vollwaisen, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder bei denen eine sonstige fürsorgende Vormundschaft besteht.
(3) Vollwaise bis Vollendung des 21. Lebensjahres haben einen Anspruch auf.
a. 100% des von einem Elternteil erworbenen Rentanspruchs, wenn diese über kein eigenes Einkommen verfügen,
b. 50% des von einem Elternteil erworbenen Rentenanspruchs, wenn ihr monatliches Einkommen 1.200,00 Bernamische Gulden nicht übersteigt,
c. 20% des von einem Elternteil erworbenen Rentenanspruchs, wenn ihr monatliches Einkommen 1.200,00 Bernamische Gulden übersteigt.
(4) Halbwaisen bis Vollendung des 21. Lebensjahres haben Anspruch auf:
a. 100% des vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs, wenn diese und die Erziehungsberechtigten über kein Einkommen verfügen,
b. 50% des vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs, wenn das Gesamteinkommen des Haushalts 1.200,00 Bernamische Gulden nicht übersteigt,
c. 20% des vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs, wenn das Gesamteinkommen des Haushalts 1.200,00 Bernamische Gulden übersteigt.

Kapitel IV Die Krankenversicherung

§ 18 Leistungen
Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für:
a. notwendige medizinische Versorgungen einschließlich. Augenarzt- und Zahnarztbehandlungen, einschließlich der Kosten für den Zahnersatz,
b. notwendige Vorsorgeuntersuchungen einschließlich Vorsorgeuntersuchungen beim Augenarzt und Zahnarzt,
c. notwendige Vorsorgeuntersuchung Schwangerer,
d. sowie notwendige Impfungen und Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung.

§ 19 Mutterschaftsgeld
(1) Ab der sechsten Woche vor der Entbindung bis zur Entbindung zahlt die Krankenkasse bis zu drei Monate nach der Entbindung ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 100% des Brutto-Monatslohns, mindestens jedoch 1.200,00 Bernamische Gulden. Bis zum Abschluss des ersten Lebensjahres des Neugeborenen zahlt die Krankenversicherung das Mutterschaftsgeld, wenn eines der beiden Eltern sich während dieser Zeit voll der Pflege des Neugeborenen widmet.
(2) Unternehmen mit einer maximalen Beschäftigungszahl von 150 Personen im Jahresdurchschnitt oder einem Umsatzerlös oder einer Bilanzsumme von jeweils maximal 50 Millionen Bernamische Gulden, können für von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer, wahlweise die Übernahme der für diese Person während des Mutterschaftsurlaubs anfallenden Personalkosten oder für eine während der Zeit des Mutterschaftsurlaubs notwendige Vertretung beantragen.

Kapitel V Die Unfallversicherung

§ 20 Leistung
(1) Die Unfallversicherung leistet bei Unfällen, die sich:
a. auf dem Weg vom Wohnsitz zum Arbeits- oder Ausbildungsplatz (Schule, Universität, Lehrbetrieb) und zurück oder
b. am Arbeits- und Ausbildungsplatz ereignen
(2) Für die in § 20 Abs. 1 genannten Fälle übernimmt die Unfallversicherung:
a. die Kosten für Transport- und Heilbehandlung einschließlich der Rehabilitation,
b. die Brutto-Lohnkosten für die Zeit des Arbeitsausfalls bis maximal 2.000,00 Bernamische Gulden für maximal 1 Jahr ab ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

Kapitel VI Die Pflegeversicherung

§ 21 Definition
Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes ist, wer wegen körperlicher oder psychischer Krankheit bzw. Behinderung für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des Alltags für mindestens drei Monate oder auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der fremden Hilfe bedarf.

§ 22 Leistungen
(1) Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt unabhängig ob bei stationärer oder häuslicher Pflege bis zu maximal 3.000,00 Bernamische Gulden pro pflegebedürftiger Person und Monat.
(2) Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen rechnen mit der Allgemeinen Sozialversicherungsanstalt ab.
(3) Pflegende Familienangehörige erhalten auf Antrag je nach Zeitumfang der Pflegetätigkeit
(a) 600,00 Bernamische Gulden bei einem Arbeitsaufwand von etwa 4 bis 7 Stunden pro Tag,
(b) 800,00 Bernamische Gulden bei einem Arbeitsaufwand von etwa 8 bis 11 Stunden pro Tag,
(c) 1.200,00 Bernamische Gulden bei einem Arbeitsaufwand von etwa 12 bis 15 Stunden pro Tag,
(d) 1.500,00 Bernamische Gulden bei einem Arbeitsaufwand von mehr als 16 bis 24 Stunden pro Tag,
als monatliche Pauschale.

§ 23 Gewährleistung der Pflege
(1) Zur Gewährleistung der Pflege ist es der Allgemeinen Sozialversicherungsanstalt jederzeit gestattet, Kontrollen bei Pflegediensten, Pflegeeinrichtungen und pflegenden Familien bzw. pflegenden Personen durchzuführen.
(2) Werden bei den Kontrollen Mängel festgestellt, so ist die Allgemeine Sozialversicherungsanstalt berechtigt:
a. die Beseitigung der Mängel anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen,
b. beim zuständigen Gericht die Verlegung der zu pflegenden Person in ein von ihr betriebenes Pflegeheim zu beantragen, wenn eine Beseitigung der Mängel nicht zu erwarten ist oder das Wohl der zu pflegenden Person dies erfordert.
(3) Bei Gefahr für Leib und Leben der zu pflegenden Person in Verzug, ist die Allgemeine Sozialversicherungsanstalt ermächtigt, die Verlegung auch ohne richterlichen Beschluss anzuordnen und notfalls mit Zwangsmaßnahmen zu erzwingen. Die richterliche Bestätigung ist abschließend einzuholen.

Kapitel VII Die Invaliditätsversicherung

§ 24 Definition
(1) Invalide ist, wer aufgrund von Krankheiten oder Gebrechen, die zu Dienst-oder Arbeitsunfähigkeit führen, dauernd in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist oder aufgrund von Arbeitsunfällen, Kriegs-oder Katastropheneinwirkungen länger als ein Jahr dienst- oder arbeitsunfähig ab ärztlicher Feststellung ist.
(2) Die ärztliche Feststellung der Invalidität kann auch rückwirkenderfolgen.

§ 25 Leistung
Wer invalide im Sinne von § 21 ist, erhält eine aus der gesetzlichen Invalidenversicherung eine Rente in Höhe von 1.200,00 Bernamische Gulden, es sei denn, ihm steht aus der Rentenversicherung (Kapitel III) höhere Rentenansprüche zu.

Kapitel VIII Die Hilfe zum Lebensunterhalt

§ 26 Leistungsanspruch
(1) Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, wer unter die Definition von § 5 dieses Gesetzes fällt und kein Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und dessen sonstiges Einkommen 600,00 Bernamische Gulden unterschreitet.
(2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt beträgt 600,00 Bernamische Gulden pro Monat. Sie wird mit den sonstigen Einnahmen des Bezugsberechtigten verrechnet, es sei denn, diese sonstigen Einnahmen resultieren aus Zuschüssen der Kinder- und Jugendhilfe, der Familienunterstützung, der Obdachlosenhilfe oder der Suchtprävention.

Kapitel IX Die Kinder- und Jugendhilfe

§ 27 Zielsetzung
(1) Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es,
a. Kinder und Jugendlicher in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern,
b. bestehende Benachteiligungen abzubauen,
c. positive Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen und ihrer Familien zu erhalten und zu schaffen.
(2) Das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung und Pflege ihrer Kinder werden von den in § 28 Abs. 1 genannten Zielen nicht berührt.

§ 28 Leistungsanspruch
Anspruch auf Kinder- und Jugendhilfe hat, wer das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 29 Kinder- und Jugendarbeit
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Die Kinder- und Jugendarbeit umfasst die:
a. Außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
b. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
c. Arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit
d. Internationale Jugendarbeit
e. Kinder- und Jugenderholung
f. Jugendberatung

§ 30 Jugendsozialarbeit
(1) Ziel der Jugendsozialarbeit ist es, Kindern und Jugendlichen sozialpädagogische Hilfen anzubieten, die dem Ausgleich sozialer Benachteiligung oder der Überwindung individueller Beeinträchtigungen dienen.
(2) Die Jugendsozialarbeit umfasst:
a. die schulische Bildung,
b. die berufliche Ausbildung einschließlich der Eingliederung in die Arbeitswelt,
c. die allgemeine soziale Integration einschließlich der sozialpsychologischen Betreuung,
d. den Schutz von Kindern und Jugendlichen,
e. die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege

Kapitel X Die Familienunterstützung

§ 31 Zielsetzung
Ziel der Familienhilfe ist es, durch intensive Betreuung und Begleitung Familien
a. in ihren Erziehungsaufgaben,
b. bei der Bewältigung von Alltagsproblemen,
c. bei der Lösung von Konflikten und Krisen,
d. bei der Bewältigung wirtschaftlicher oder finanzieller Notlagen
e. im Kontakt mit Ämtern und Institutionen
zu unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe zu geben.

§ 32 Erziehungsförderung
(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.
(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere:
a. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familien in ihrer Gesundheitskompetenz stärken, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten,
b. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
c. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen,
d. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen,
e. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,
f. im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen,
g. Beratung und Unterstützung von Alleinerziehenden bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen,
h. intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung,
i. Mitwirkung in Verfahren in familienrechtlichen Streitigkeiten vor Gericht und außergerichtlich,
j. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, wenn eine Gefährdung von deren Wohl voirliegt,
k. Übernahme von Beistandschaften, Vormundschaften oder Pflegschaften für Kinder und minderjährige Jugendliche,
l. Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen.
(3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.
(4) Im Fall der Trennung und Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren dienen.
(5) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der beteiligte Eheleute und Kinder dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.

Kapitel XI Die Obdachlosenhilfe

§ 33 Zielsetzung
Ziel der Obdachlosenhilfe ist es,
a. die Obdachlosigkeit im gesamten Staatsgebiet der Republik Bernamien durch die Bereitstellung von Wohnraum zu beseitigen,
b. durch die Bereitstellung von Schlafstätten die bestehende Obdachlosigkeit zu lindern.

Kapitel XII Die Suchtbekämpfung

§ 34 Zielsetzung
Ziel der Suchtbekämpfung ist es,
a. Sucht in all seinen Erscheinungsformen zurückzudrängen,
b. Süchtigen Hilfe auf dem Weg aus der Sucht zu bieten,
c. durch Aufklärung den Suchtgefahren vorzubeugen.

Kapitel XIII Schlussbestimmungen

§ 35 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündigung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.



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RE: Sozialgesetzbuch (SGB)

#2 von Johannes Kleven , 05.12.2021 22:42

Frau Präsidentin,
die Regierung und die Präsidentin der Republik legen heute einen Gesetzentwurf vor, der ein modernes Sozialrecht zum Inhalt hat.
Dieses Sozialrecht ist dem Prinzip der Solidarität vielfach verpflichtet: durch die hilfreiche Zuwendung zu denjenigen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu sichern und durch das Fördern und Fordern von Menschen, um sie wieder in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten.
Wir kommen damit den verfassungsrechtlichen Zielsetzungen nach, in denen wir uns verpflichtet haben, allen Menschen ein Leben in Würde und Selbstbestimmung zu führen.
Wir alle sind von der Notwendigkeit überzeugt, den sozialen Frieden im Land zu schützen. Dieser Aufgabe dient dieses Gesetz.


 
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RE: Sozialgesetzbuch (SGB)

#3 von Hans Zehner , 06.12.2021 18:52

Frau Präsidentin,
mit dem SGB wurde ein Gesetz vorgelegt, das uns Sozialdemokraten besonders am Herzen liegt. Soziale Gerechtigkeit herzustellen ist kein Luxus, sondern eine gesellschaftspolitische Notwendigkeit, wenn wir den sozialen Frieden im Lande wahren wollen.
Auch hier gilt jedoch die Forderung, dass wir immer wieder zu prüfen haben, ob das, was hier jetzt festgeschrieben wurde, tatsächlich ausreichend ist.
Auch in deiesem Falle werdne wir Sozialdemokraten zustimmen.

 
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RE: Sozialgesetzbuch (SGB)

#4 von Tatjana Bont , 08.12.2021 12:49

Gibt es weiteren Aussprachebedarf?


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RE: Sozialgesetzbuch (SGB)

#5 von Tatjana Bont , 10.12.2021 22:33

Wie ich sehe, ist dies nicht der Fall. Wir kommen zur Abstimmung:
Stimmen Sie dem voriiegenden Entwurf zu?
Bitte stimmen Sie mit "Ja", um dem Entwurf zuzustimmen,
mit "Nein", um dem Entwurf die Zustimmung zu verweigern und
mit "Enthaltung", um sich aktiv der Stimme zu enthalten.
Die Abstimmung beginnt jetzt.


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RE: Sozialgesetzbuch (SGB)

#6 von Tatjana Bont , 10.12.2021 22:34

Ja


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#7 von Johannes Kleven , 11.12.2021 08:29

Ja


 
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#8 von Michael Heen , 11.12.2021 08:33

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#9 von Franz Sperling , 11.12.2021 12:13

Ja

 
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#10 von Hans Zehner , 11.12.2021 12:24

Ja

 
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#11 von Klaus Platzner , 11.12.2021 23:09

Ja

 
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RE: Sozialgesetzbuch (SGB)

#12 von Ferdinand Dedinger , 11.12.2021 23:11

Ja

 
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RE: Sozialgesetzbuch (SGB)

#13 von Tatjana Bont , 14.12.2021 19:48

Ich beende die Abstimmung.
An der Abstimmung teilgenommen ahben alle Mitglieder der Volksversammlung.
Ich stelle fest, dass die Gesetzesvorlage einstimmig angenommen wurde.
Ich schließe die Sitzung.


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