Zitat Aktenzeichen 2021/0011 Beschlossen von der Volksversammlung am 05.12.2021 Inkrafttreten am 05.12.2021
Gesetz zur Förderung der Energieeffizienz (Energieeffizienzfördergesetz / EnEfFöGes)
§ 1 Zielsetzung Mit Hilfe der Bestimmungen dieses Gesetzes sollen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz mit dem Ziel der Reduktion des Energieverbrauchs gefördert werden.
§ 2 Antragsberechtigt Die Anträge zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz können sowohl natürliche als auch juristische Personen zur Förderung solcher Maßnahmen im privaten wie im gewerblichen Bereich stellen. Antragsberechtigt sind zudem kommunale Selbstverwaltungseinheiten im Sinne des § 3 Kommunalgesetz.
§ 3 Zuständigkeit Zuständig für die Bewilligung der Anträge zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz ist die Unionsförderagentur.
§ 4 Förderung (1) Gefördert werden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienzsteigerung, wenn durch die Förderung der Energieverbrauch um mindestens 30% gesenkt wird, die letzte Maßnahme zur Steigerung der Energieeffizienz mehr als 10 Jahre zurückliegt und das geförderte Projekt sich auf dem Gebiet der Republik Bernamien befindet. (2) Die Fördersumme beträgt 50% der für die Maßnahme investierten Summe, maximal 20 Millionen Bernamische Gulden.
§ 5 Pflichten des Fördernehmers Der Fördernehmer hat: a. die finanzielle Förderung ausschließlich für den im Antrag auf finanzielle Förderung beschriebenen Verwendungszweck zu gebrauchen; b. auf Verlangen der Unionsförderagentur Nachweise über die Verwendung der finanziellen Förderung zu erbringen und c. Finanzmittel aus der Fördermaßnahme zur Energieeffizienzsteigerung, die nicht für den im Antrag auf finanzielle Förderung beschriebenen Verwendungszweck verwendet wurde, an das Ministerium der Finanzen zurückzuzahlen.
§ 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.