Bankengesetz (BGes)

#1 von Helen Bont , 05.12.2021 00:59

Zitat
Aktenzeichen 2021/0015
Beschlossen von der Volksversammlung am 05.12.2021
Inkrafttreten am 05.12.2021


Gesetz über die Banken und Sparkassen / Bankengesetz (BGes)

§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften) Sparkassen und sonstigen Kreditinstituten, nachstehend Banken genannt.
(2) Natürlichen und juristischen Personen, welche nicht in § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes genannt werden, ist es untersagt, gewerbsmäßig Publikumseinlagen oder Anleihen aufzulegen entgegenzunehmen.
(3) Nicht unter dieses Gesetz fallen:
a. Börsenagenten und Börsenfirmen, die lediglich dem Handel mit Wertpapieren dienen und die damit unmittelbar im Zusammenhanf stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b. Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
(4) Die Bezeichnung „Bank“ oder „Bankier“ allein oder in Wortverbindung dürfen nur Firmen in ihrem Namen führen, die unter dieses Gesetz fallen.

§ 2 Definition
(1) Als Bank gelten jene Unternehmen, die
1. fremde Gelder als Einlagen annehmen,
2. anderen Gelddarlehen und Kredite gewähren,
3. für andere Wertpapiere verwahren und verwalten,
4. Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere übernehmen,
5. bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungsverkehr durchführen.
(2) Ein Bankkunde (im folgenden "Kunde" genannt) ist eine natürliche oder juristische Person, welche die Dienstleistungen einer Bank in Anspruch nimmt.

§ 3 Bankgeheimnis
(1) Daten, auf welche eine Bank im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit Zugriff erhält, insbesondere Informationen über Konten und Kontobewegungen und Steuerdaten, unterliegen dem Bankgeheimnis und sind vertraulich zu behandeln. Hiervon bleibt die Veröffentlichung in anonymisierten und nicht mehr auf eine Person zurückführbare Formen
ausgenommen.
(2) Zu Zwecken der Strafverfolgung kann die Geheimhaltungspflicht auf richterliche Anordnung im Einzelfall aufgehoben werden.
(3) Nicht dem Bankgeheimnis unterliegt die Weitergabe der zur Steuererhebung benötigten Daten an die zuständigen Finanzbehörden.

§ 4 Aufnahme des Geschäftsbetrieb
(1) Eine Bank benötigt zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs eine Bewilligung durch das Finanzministerium.
(2) Eine Bewilligung zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs setzt voraus:
a. die ständige Verfügbarkeit über ein Eigenkapital in Höhe von mindestens 10.000.000,00 Gulden oder Sicherheiten in dieser Höhe und
b. den Nachweis über einen festen Ort, an dem sich die Geschäftsleitung der Bank befindet.
(3) Das Eigenkapital oder die Sicherheiten werden bei der Bernamische Landesbank hinterlegt.

§ 5 Verantwortlichkeit
Natürliche oder juristische Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise maßgebend beeinflussen können, gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.

§ 6 Kundensicherheit
(1) Bei der Bernamischen Landesbanksbank wird ein Kundensicherheitsfonds aufgelegt, in die jede Bank jährlich pro Kunde 100 Bernamische Gulden einzahlt.
(2) Durch den Kundensicherheitsfonds werden im Falle der Insolvenz der Bank die Geldeinlagen der Kunden bis zu einem Betrag in Höhe von maximal 100.000.000,00 Bernamische Gulden pro Kunde.
(2) Nicht durch den Kundensicherheitsfonds abgesichert sind: Schäden aus Fehlbuchungen, Diebstahl und Betrug sowie Wertpapiere der Bank, Depotbestände und Schließfachinhalte.
(3) Die Arbeitsweise und die Vorschriften zur Regulierung von Schäden werden durch Verordnung des Ministeriums der Finanzen geregelt.

§ 7 Kreditvergabe und Geldeinlage
(1) Ein Kredit ist eine Geldleihgabe einer Bank an einen Kunden gegen Zinszahlung.
(2) Eine Geldeinlage ist die Geldleihgabe eines Kunden an eine Bank gegen Zinszahlung.

§ 8 Zustandekommen des Kredit- bzw. der Geldeinlage
(1) Die Vergabe eines Kredits oder die Einrichtung einer Geldanlage wird durch Vertrag zwischen dem Kunden und der Bank geregelt.
(2) Der Vertrag muss mindestens die folgenden Regelungen beinhalten:
1. Vertragsdauer in ganzen Tagen, hilfsweise die Vereinbarung einer unbefristeten Laufzeit,
2. Höhe des gewährten Kredits oder der verwalteten Geldanlage in Gulden,
3. Höhe des vereinbarten monatlichen Zinses, hilfsweise die Vereinbarung eines festen Zinses für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
(3) Der Vertrag bedarf der Schriftform, soweit der Kredit oder die Geldanlage nicht über ein von der Bernamischen Landesbank zur Verfügung gestelltes automatisiertes System vereinbart wird.
(4) Der Abschluss eines Vertrages zur Gewährung eines Kredits oder zur Verwaltung einer Geldanlage ist nichtig, wenn Vermögensvorteile versprochen oder gewährt werden, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

§ 9 Sichteinlagen
Ausgenommen von den Regelungen des §8 Absätze 1 bis einschließlich 3 sind Sichteinlagen, die mit Hilfe eines Sparbuchs, das jederzeit die Höhe der Geldeinlage anzeigt, verwaltet werden.

§ 10 Berechnung des Zinssatzes bei Krediten
(1) Kreditzinsen werden immer für den Zeitraum von 360 Tagen berechnet.
(2) Die Berechnung eines Zinseszinses ist verboten.

§ 11 Übergangsbestimmungen
Banken, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, die Kriterien für die Erteilung einer Bewilligung nach§ 4 nicht erfüllen, haben diese Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.

§ 12 Bankenaufsicht
(1) Die Bankenaufsicht wird durch die Bankenaufsichtsbehörde ausgeführt.
(2) Die Bankenaufsicht überwacht den Anlage- und Kreditmarkt und kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften aus diesem Gesetz.
(3) Die Bankenaufsicht ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Banken zu unterstützen.
(4) Die Bankenaufsicht kann nur mit Nennung von Gründen Auskunft über alle relevanten Daten und Informationen einer Bank verlangen.
(5) Vorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde, um Verstöße gegen bankenrechtliche Vorschriften zu verhindern, zu beseitigen oder aufzudecken, dürfen die ordnungsgemäße Durchführung der Vergabe von Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel nicht beeinträchtigen.
(6) Die Bankenaufsicht kann gegenüber einer Bank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen bankenrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Vergabe von Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel sowie deren Überwachung beeinträchtigen können.
(7) Weiter kann die Bankenaufsicht die Angabe der Identität der aus den getätigten Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass bankenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die
ordnungsmäßige Durchführung der Vergabe von Krediten und Geldanlagenoder den Depothandel beeinträchtigen können.
(8) Das Betreten der Geschäftsräume der Bank zum Zwecke der Aufsicht ist nur zu den Geschäftszeiten der betroffenen Bank gestattet.

§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik in Kraft.


 
Helen Bont
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zuletzt bearbeitet 05.12.2021 | Top

   

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