Luftsicherheitsgesetz (LSGes)

#1 von Helen Bont , 14.12.2021 19:58

Zitat

Aktenzeichen 2021/0017
Beschlossen von der Volksversammlung am 05.12.2021
Inkrafttreten am 05.12.2021


Luftsicherheitsgesetz (LSGes)

§ 1 Nutzung des Luftraums
(1) Die Berechtigung zum Verkehr im Luftraum der Republik Bernamien haben:
1. Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle des Innenministeriums eingetragen sind;
2. Luftfahrzeuge mit Eintragungszeichen der Streitkräfte;
3. Luftfahrzeuge, die einer Verkehrszulassung in der Republik Bernamien nicht bedürfen;
4. Luftfahrzeuge, denen durch ausdrückliche Einflugerlaubnis die Benutzung des Luftraums der Republik Bernamien gestattet ist.

§ 2 Definition Luftfahrzeug und Luftraum
(1) Luftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind:
a. Flugzeuge
b. Drehflügler
c. Luftschiffe
d. Segelflugzeuge
e. Motorsegler
f. Frei- und Fesselballone
g. Drachen
h. Rettungsfallschirme
i. Flugmodelle
j. Luftsportgeräte
k. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
(2) Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.
(3) Luftraum im Sinne dieses Gesetzes ist der Lauftraum bis zu einer Höhe von 150 Kilometern über dem Meeresspiegel.

§ 3 Zulassung zum Luftverkehr
(1) Voraussetzung zur Eintragung in die Luftahrzeugrolle des für Verkehr zuständigen Ministeriums ist die Zulassung des Luftfahrzeugs zum Luftverkehr.
(2) Ein Luftfahrzeug wird zum Luftverkehr zugelassen, wenn:
1. das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen ist (Musterzulassung),
2. der Nachweis der Verkehrssicherheit nach der Prüfordnung für Luftfahrgeräte geführt ist,
3. der Halter des Luftfahrzeugs eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung einer im Luftfahrzeug und nicht im Luftfahrzeug beförderten Person und der Zerstörung oder der Beschädigung einer im Luftfahrzeug und nicht im Luftfahrzeug beförderten Sache beim Betrieb eines Luftfahrzeugs nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterhält und
4. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so gestaltet ist, dass das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(4) Luftfahrzeuge, die nicht in § 17 Absatz 1 aufgeführt sind, bedürfen der Musterzulassung.
(5) Die Regierung wird ermächtigt, eine Prüfordnung für Luftfahrzeuge zu erlassen.
(6) In der Republik Bernamien zugelassene Luftfahrzeuge haben das Staatszugehörigkeitszeichen "DU" und eine besondere Kennzeichnung zu führen.
(7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht werden, um dort zu verkehren. Der Erlaubnis bedarf es nicht, soweit ein Abkommen zwischen dem Heimatstaat und der Republik Bernamien oder ein für beide Staaten verbindliches internationales Übereinkommen etwas anderes bestimmt.
( 8 ) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

§ 4 Führen eines Luftfahrzeugs
(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,
3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen, und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen und
4. der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal bestanden hat.
(2) (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(2) Die Regierung wird ermächtigt, Tauglichkeitsprüfungsordnung zu erlassen.

§ 5 Ausbildung
(1) Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Personal für die Flugsicherung auszubilden, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann oder der Bewerber oder seine Ausbilder persönlich ungeeignet sind; ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Erlaubnis zu widerrufen. Die Erlaubnis kann außerdem widerrufen werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt worden ist.
(3) Die praktische Ausbildung der Luftfahrer darf nur von Personen vorgenommen werden, die eine Lehrberechtigung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen (Fluglehrer).
(4) Die Regierung wird ermächtigt, per Verordnung die Ausbildung der Luftfahrer sowie zum Erwerb der Lehrberechtigung zu regeln.

§ 6 Betriebsgenehmigung
(1) Für den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens ist eine Genehmigung des für innere Angelegenheiten zuständigen Ministeriums erforderlich.
(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann, insbesondere wenn der Antragsteller oder andere für die Beförderung verantwortliche Personen nicht zuverlässig sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die für den sicheren Luftverkehrsbetrieb erforderlichen finanziellen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachgewiesen werden. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die nicht in der Luftfahrzeugrolle der Republik Bernamien im Innenministerium eingetragen sind oder nicht im ausschließlichen Eigentum des Antragstellers stehen.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Das Ruhen der Genehmigung auf Zeit kann angeordnet werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Die Genehmigung erlischt, wenn von ihr länger als sechs Monate kein Gebrauch gemacht worden ist.

§ 7 Verbot des Transports von Gefahrgut
(1) Der Transport von Gefahrgütern ist generell verboten.
(2) Gefahrgüter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, wichtige Gemeingüter, Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und anderen Sachen ausgehen können.
(3) Auf Antrag kann das Ministerium des Innern Transportgenehmigungen für Gefahrgüter erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass ausreichend Schutzmaßnahmen ergriffen wurden und während des Transportfluges keine Passagiere und Tiere befördert werden.
(4) Das Mitführen folgender Güter im Passagiergepäck ist verboten:
- Explosivstoffe einschließlich aller Arten von Munition, Feuerwerkskörper einschließlich Wunderkerzen,
- Komprimierte, verflüssigte, unter Druck gelöste oder tiefgekühlte Gase
- Entzündbare Feststoffe und entzündliche Flüssigkeiten einschließlich selbstentzündlicher oder wasserreaktiver Stoffe,
- reiner Alkohol,
- Giftstoffe und infektiöse Stoffe
- Oxidierende Stoffe und Peroxide,
- radioaktive Stoffe
- ätzende Flüssigkeiten und Feststoffe,
- umweltgefährdende Stoffe.

§ 8 Flugliniengenehmigung
(1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördern (Fluglinienverkehr), bedürfen dafür außer der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 einer besonderen Genehmigung (Flugliniengenehmigung). Die Flugliniengenehmigung soll die Bedingungen berücksichtigen, die in Vereinbarungen zwischen der Republik Bernamien und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind. § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Die Flugliniengenehmigung kann Die Flugliniengenehmigung kann versagt werden, wenn durch den beantragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
(2) Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Anwendung von Flugplänen, Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dadurch die öffentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beeinträchtigt werden. Luftfahrtunternehmen, die Linienverkehr betreiben, sind außer im Falle der Unzumutbarkeit jedermann gegenüber verpflichtet, Beförderungsverträge abzuschließen und ihn im Rahmen des veröffentlichten Flugplanes zu befördern. Den Beförderungsverträgen sind die veröffentlichten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen zu Grunde zu legen, soweit sie nicht ganz oder teilweise untersagt sind. Im Übrigen werden Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen von den Parteien des Beförderungsvertrages frei vereinbart. Von den der Öffentlichkeit bekannt gemachten Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann zugunsten der Vertragspartner der Luftfahrtunternehmen abgewichen werden.

§ 9 Gelegenheitsverkehr
Im gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fluglinienverkehr ist (Gelegenheitsverkehr),
kann die Genehmigungsbehörde Bedingungen und Auflagen festsetzen oder Beförderungen
untersagen, soweit durch diesen Luftverkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen
nachhaltig beeinträchtigt werden.

§ 10 Ausländische Luftfahrtunternehmen
(1) Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht in der Republik Bernamien haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Republik Bernamien. Die Paragraphen 6, 7uns 8 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Genehmigung von Gelegenheitsverkehr durch Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der Republik Bernamien kann vom Bestehen der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
(3) Der Gelegenheitsverkehr mit anderen Staaten kann untersagt werden oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, sofern dies zum Schutze vor nachteiligen Auswirkungen für Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Republik Bernamien erforderlich ist.

§ 11 Bau und Betrieb von Flugplätzen
(1) Der Bau und Betrieb von Flugplätzen(Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) bedürfen der Genehmigung durch das Verkehrsministerium.
(2) Zu prüfen ist insbesondere, ob der Bau und der Betrieb des Flugplatzes den Belangen des Natur- und Fluglärmschutzes entspricht und das Gelände für den Bau eines Flugplatzes geeignet ist.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn davon auszugehen ist, dass durch den Bau oder den Betrieb des Flugplatzes die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sind.
(4) Ist davon auszugehen, dass durch Vorarbeiten Schäden entstehen, können die Genehmigungsbehörden das Stellen einer Sicherheit in Geld zur Auflage machen.
(5) Die Genehmigung kann nachträglich entzogen werden, wenn die in § 10 Absatz 2 genannten Fälle nicht zutreffen oder die in § 10 Absatz 3 genannten Fälle zutreffen.
(6) Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde können Grundstücke, die für die Genehmigung in Betracht kommen, auch ohne Zustimmung des Berechtigten betreten, diese Grundstücke vermessen und sonstige
Vorarbeiten vornehmen, die für die endgültige Entscheidung über die Eignung des Geländes notwendig sind.

§ 12 Sperrung des Luftraums
(1) Bestimmte Lufträume können durch Verordnung des Ministeriums des Innern vorübergehend oder dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden.
(2) In bestimmten Lufträumen kann der Durchflug von Luftfahrzeugen durch Verordnung des Ministeriums des Innern besonderen Beschränkungen unterworfen werden (Gebiete mit Flugbeschränkungen).

§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.



 
Helen Bont
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