Erstes Änderungsgesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes (1.ÄGesLMG)

#1 von Helen Bont , 14.01.2022 00:12

Zitat


Aktenzeichen 2022/0002
Beschlossen von der Volksversammlung am 06.01.2022
Inkrafttreten am 14.01.2022



Erstes Änderungsgesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes (1.ÄGesLMG)

Artikel I
Das Lebensmittelgesetz wird wie folgt ergänzt:

§ 2a Einteilung von Lebensmittel in Grade der Verarbeitung.
(1) Lebensmitteln, die in Verkehr gebracht werden, müssen nach dem Grad ihrer Verarbeitung kategorisiert werden.
(2) Die Kategorisierung richtet sich nach dem Grad der Verarbeitung und wird in Gruppen vorgenommen:
Gruppe 1: Unverarbeitete und minimal verarbeitete Lebensmittel (Essbare Teile von Tieren oder Pflanzen, wie Fleisch, Früchte oder Pilze);
Gruppe 2: Verarbeitete Zutaten (Inhaltsstoffe wie Öle, Butter, Zucker und Salz, die durch Prozesse wie Raffinieren, Mahlen oder Trocknen aus Lebensmitteln der Gruppe 1 gewonnen werden. Diese Stoffe werden normalerweise nicht allein verzehrt, sondern in Kombination mit Lebensmitteln der Gruppe 1 verwendet);
Gruppe 3: Verarbeitete Lebensmittel (Lebensmittel, die durch Hinzufügen von Zutaten aus Gruppe 2 zu Produkten aus Gruppe 1 hergestellt werden. Diese Gruppe umfasst etwa Käse, Fischkonserven, Gemüse in Flaschen und frisch gebackenes Brot);
Gruppe 4: Ultraverarbeitete Lebensmittel (Lebensmittel, die aus Grundzutaten wie Laktose, Öl, Molke und Gluten hergestellt werden. Diese Stoffe werden zwar aus Lebensmitteln extrahiert, aber in der Regel einer modernen Verarbeitung unterzogen, bei der Produkte wie gehärtete Öle, hydrolysierte Proteine und Maissirup mit hohem Fruktosegehalt entstehen. Zu dieser Gruppe gehören auch Lebensmittel, die Zusatzstoffe wie Emulgatoren, Farbstoffe und Geschmacksverstärker enthalten. Zu den Endprodukten zählen viele Fertiggerichte, Zerealien, Fabrikbrote und Pommes).
(3) Die jeweilige Gruppe, in der das Lebensmittel eingeordnet wurde, ist auf der Verpackung anzugeben. Ist ein Lebensmittel beim Verkauf nicht eingepackt, erfolgt die Kennzeichnung an der Vorrichtung, in dem das Lebensmittel angeboten wird.
(4) In allen Verkaufsstellen von Lebensmitteln ist eine Liste mit der Definition der Gruppen gut sichtbar aufzuhängen.“

Artikel II
Dieses Gesetz tritt 30 Tage nach Verkündigung im Gesetzblatt der Republik Bernamien Kraft.


 
Helen Bont
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