Strafgesetzbuch

#1 von Helen Bont , 22.11.2021 01:33

Zitat


Aktenzeichen 2021/0004
Beschlossen von der Verfassungsgebenden Nationlalversammlung am 21.11.2021


Strafgesetzbuch (StGB)

Erster Abschnitt: Das Strafgesetz

Erster Titel: Geltungsbereich und Grundlagen

§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
(1) Eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe darf nicht verhängt werden. Eine vorbeugende Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn zur Zeit der Begehung diese vorbeugende Maßnahme oder eine der Art nach vergleichbare Strafe oder vorbeugende Maßnahme vorgesehen war. Durch die Anordnung einer bloß der Art nach vergleichbaren vorbeugenden Maßnahme darf der Täter keiner ungünstigeren Behandlung unterworfen werden, als sie nach dem zur Zeit der Tat geltenden Gesetz zulässig war

§ 2 Begehung durch Unterlassung
Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterlässt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.

§ 3 Schuldunfähigkeit
(1) Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
(2) Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.

§ 4 Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 3 Absatz 2 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe gemildert werden.

§ 5 Simulationsinterne Taten
(1) Dieses Gesetz betreffende Taten, die sich allein aus erfundenen Beschreibungen und Dokumentationen von Ereignissen innerhalb der Simulation ergeben, gelten nur als geschehen, wenn:
1. Das beschriebene oder dokumentierte Ereignis von der Allgemeinheit als geschehen erachtet wird und
2. Die Tat in der Beschreibung oder Dokumentation des Täters selbst, direkt oder indirekt zugegeben wird.
(2) Unterstellungen von, allein aus erfundenen Beschreibungen und Dokumentationen von Ereignissen innerhalb der Simulation ergebenen Taten, die in der Beschreibung oder Dokumentation des Täters nicht direkt oder indirekt zugegeben werden, werden wie eine falsche Verdächtigung (§ 159) bestraft.

§ 6 Geltungsbereich dieses Gesetzes
Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in Bernamien, den dazugehörigen Webseiten, Foren oder Mailinglists oder gegen einen bernamische Staatsbürger im Sinne der Simulation, eine nach diesem Gesetz strafbare Tat verübt.

§ 7 Auslandstaten
(1) Taten, die gegen den Staat Bernamien an sich gewendet sind, die Bevölkerung, die Behörden oder die Integrität Bernamiens schädigen oder zerstören wollen, die die geltende Rechtsordnung oder die Verfassung außer Kraft setzen wollen sind auch im Ausland unter dieses Gesetz zu stellen.
(2) Völkermord weltweit und Terrorismus in verbündeten Staaten wird auch im Ausland unter dieses Gesetz gestellt.

§ 8 Strafbare Handlungen an Bord bernamischer Schiffe oder Luftfahrzeuge
Die bernamischen Strafgesetze gelten auch für Taten, die auf einem bernamischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen worden sind, unabhängig davon, wo sich dieses befindet.

§ 9 Auslandstaten in Verbindung mit bernamischen Staatsbürgern
(1) Das bernamische Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen bernamischen Staatsbürger begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht wird, oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für Taten die im Ausland begangen wurden, gilt das bernamische Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht wird, oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und der Täter zum Tatzeitpunkt bernamischer Staatsbürger war, oder es nach der Tat geworden ist.

§ 10 Öffentliche Begehung
Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann

§ 11 Gewerbsmäßige Begehung
(1) Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und
1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder
2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder
3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist.
(2) Ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ist ein solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 450 Bernamische Gulden übersteigt.
(3) Eine frühere Tat oder Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet.

§ 12 Personen- und Sachbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Angehöriger:
wer zu den folgenden Personen gehört:
a. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b. Pflegeeltern und Pflegekinder;
2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a. Beamter oder Richter ist,
b. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
3 TRANORA-Amtsträger:
wer
a. Mitglied einer TRANORA-Institution ist,
b. Beamter oder sonstiger Bediensteter des Transnordanikrates oder einer auf der Grundlage des Rechts des Transnordanikrates geschaffenen Einrichtung ist oder
c. mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Transnordanikrates oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts des Transnordanikrates geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
4. Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
5. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
a. bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b. bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
6. rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
7. Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;
8. Behörde:
auch ein Gericht;
9. Maßnahme:
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
10. Entgelt:
jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen lässt.
(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

§ 13 Ausländische Verurteilungen
Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach bernamischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verfahren ergangen sind.

Zweiter Abschnitt: Die Tat

Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit

§ 14 Keine Strafe ohne Schuld
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
§ 15 Vorsätzliches, fahrlässiges Handeln und grobes fahrlässiges Handeln
(1) Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer eine Tat vorsätzlich verübt.
(2) Vorsätzlich handelt, wer willentlich und wissentlich einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(3) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
(4) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
(5) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
(6) Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.
(7) Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.

§ 16 Irrige Vorstellungen über den Sachverhalt
(1) Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.
(2) Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemäßer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist.

§ 17 Rechtsirrtum
(1) Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.
(2) Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.
(3) Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden, wenn er fahrlässig handelt, die für die fahrlässige Tat.

§ 18 Vollrausch
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

§ 19 Behandlung aller Beteiligten als Täter
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

§ 20 Verjährung der Strafbarkeit
(1) Mord und Todschlagverjähren nicht.
(2) Alle anderen Straftaten verjähren nach 25 Jahren.

§ 21 Verjährung der Vollstreckbarkeit
(1) Die Vollstreckbarkeit einer Freiheitsstrafe, die wegen Mord oder Todschlag ausgesprochen wurde, verjährt nicht.
(2) Die Vollstreckbarkeit einer Freiheitsstrafe, die nicht wegen Mord oder Todschlag ausgesprochen wurde, verjährt nach 25 Jahren.

§ 22 Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung
Wird gegen den Verurteilten in der Verjährungsfrist auf eine neue Strafe oder vorbeugende Maßnahme erkannt, so tritt die Verjährung der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht auch die Vollstreckbarkeit dieser Strafe oder vorbeugenden Maßnahme erloschen ist.

Zweiter Titel: Versuch

§ 23 Versuch einer Straftat
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung unmittelbar ansetzt.

§ 24 Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch ist strafbar.
(2) Der Versuch kann milder beurteilt werden, als die vollendete Tat.
(3)Ist das Mittel, womit jemand eine Tat auszuführen versucht, oder der Gegenstand, woran er es auszuführen versucht, derart, dass die Tat mit einem solchen Mittel oder an einem solchen Gegenstand überhaupt nicht ausgeführt werden könnte, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern
(4)Handelt der Täter aus Unverstand, so kann der Richter von einer Bestrafung absehen.

§ 25 Unvollendeter Versuch
(1) Führt der Täter die bereits begonnene Tat nicht zu Ende, so kann er gem. § 46 milder bestraft werden.
(2) Geschieht dieser Abbruch der Tat aus eigenem Antrieb des Täters, so bleibt der Täter straffrei

§ 26 Vollendeter Versuch
(1) Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter gem. § 46 milder bestraft werden.
(2) Hat der Täter aus eigenem Antrieb zum Nichteintritt des Erfolges beigetragen oder den Eintritt des Erfolges verhindert, so bleibt der Täter straffrei

Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme

§ 27 Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich so wird jeder als Täter bestraft.

§ 28 Anstiftung zu einer Straftat
(1) Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
(2) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, zu einer konkreten rechtswidrigen Tat auffordert, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar

§ 29 Beihilfe zu einer Straftat
(1) Zur Beihilfe wird bestraft, wer zu einer Straftat vorsätzlich Hilfe leistet.
(2) Die Strafandrohung des Beihilfen richtet sich nach der des Täters, sie ist jedoch gem. § 46 zu mildern.

§ 30 Selbständige Strafbarkeit der Beteiligung
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner eigenen Schuld bestraft.

Vierter Titel: Notwehr und Notstand

§ 31 Notwehr
(1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
(2) Ist die Gefahr vom Täter verschuldet, oder konnte ihm den Umständen nach zugemutet werden, das gefährdete Gut preiszugeben, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen.
(3) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.

§ 32 Entschuldigender Notstand
(1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.
(2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.

Fünfter Titel: Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte

§ 33 Parlamentarische Äußerungen
(1) Mitglieder der Volksversammlung oder eines sonstigen offiziellen Gesetzgebungsorgans dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden.
(2) Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

§ 34 Parlamentarische Berichte
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in §20 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben vor jeder Verantwortlichkeit frei.

Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

Erster Titel: Strafen Freiheitsstrafen

§ 35 Zeitige Freiheitsstrafe
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt 365 Tage, ihr Mindestmaß 1 Tag.

§ 36 Anrechnung im Ausland erlittener Strafen
Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.

§ 37 Maßregel zur Sicherung und Besserung
(1) Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 2 Absatz 2) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 3) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder an deren berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechts widrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(3) Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurück gehen.
(4) Wer dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist und wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung begangenen strafbaren Handlung oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung verurteilt wird, ist vom Gericht in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder doch mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.

§ 38 Gefährdung einer Entziehungskur
Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund behördlicher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters oder seines Beauftragten alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel verschafft oder überlässt oder ihn zum Genuss solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 39 Lebenslängliche Freiheitsstrafe
(1) die Lebenslängliche Strafe ist die schwerste Strafe die Bernamien kennt, sie wird nur angeordnet, wenn entweder:
1. der Angeklagte vorbestraft ist
2. die Tat von solchem Ausmaß ist, das von der Höchststrafe nicht abgesehen werden kann oder
3. eine Strafrückfälligkeit aufgrund persönlicher Merkmale, Eigenschaften oder Umständen des Täters dringend angenommen werden muss.
Trifft keiner dieser Punkte zu, so ist die Strafe zu mildern.
(2) Die Lebenslange Freiheitsstrafe dauert 1 Jahr oder 365 Tage.
§ 40 Zeitberechnung
Jahre und Monate sind nach dem Kalender zu berechnen. Zeiträume werden so berechnet, dass der Tag, auf den das Ereignis fällt, mit dem der Zeitraum beginnt, nicht mitgezählt wird. Sie enden mit dem Ablauf des letzten Tages.

§ 41 Geldstrafen
(1) Soweit dieses Gesetz Geldstrafen vorsieht, ist diese in Tagessätzen zu verhängen.
(2) Als Strafe ist jede gerade Anzahl an Tagessätzen zwischen acht und einhundert zulässig.
(3) Als Tagessatz gilt ein dreißigstel des üblichen Monatseinkommens des Täters, mindestens jedoch zehn Bernamische Gulden.
(4) Eine Geldstrafe kann auch neben einer Haftstrafe verhängt werden.

§ 42 Konfiskation
(1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen.
(2) Die Konfiskation erstreckt sich auch auf die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehenden Ersatzwerte der in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände.
(3) Von der Konfiskation ist abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht.
(4) Konfiszierte Gegenstände gehen in das Eigentum der Republik Bernamien über

§ 43 Verfall
(1) Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären.
(2) Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs. 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.
(3) Soweit die dem Verfall nach Abs. 1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangten Vermögenswerten entspricht.
(4) Soweit der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht ihn nach seiner Überzeugung festzusetzen.
(5) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären.
(6) Ist eine rechtswidrige Tat nach den oder für deren Begehung oder durch die Vermögenswerte erlangt wurden, oder ein solches Verbrechen begangen worden, sind auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.
(7) Darüber hinaus sind auch Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen und in einem Verfahren wegen einer Straftat, sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht wegen dieser Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Bei der Entscheidung über den Verfall kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Vermögenswert aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammt, insbesondere auf einen auffallenden Widerspruch zwischen dem Vermögenswert und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen, wobei insbesondere auch die Umstände des Auffindens des Vermögenswertes, die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie die Ermittlungsergebnisse zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, berücksichtigt werden können.
(8) Verfallene Vermögenswerte gehen in das Eigentum der Republik Bernamien über.
(9) Der Verfall und die Einziehung treffen auch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind.

Zweiter Titel: Nebenfolgen

§ 44 Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts
(1) Wer wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens 25 Tagen verurteilt wird, verliert auf die Dauer seiner Strafverbüßung und noch die Zeit eines Drittels seiner Haftstrafe darüber, jedoch höchstens 50 Tage, sein aktives und passives Wahlrecht.
(2) Der Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts verbietet es dem Beklagten zu besagter Zeit zu wählen, abzustimmen, gewählt zu werden, sowie ein öffentliches Amt zu bekleiden.

§ 45 Grundlagen der Strafbemessung
(1) Die Schuld des Täters ist die Grundlage für die Zumessung der Strafe.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände die für und gegen den Täter sprechen gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
1. Die Beweggründe und die Ziele des Täters.
2. Das Maß der Pflichtwidrigkeit.
3. Die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat.
4. Die Gesinnung die aus der Tat spricht und der bei der Tat aufgewendete Willen.
5. das Verhalten des Täters nach der Tat.

§ 46 Strafmilderung
(1) Ist eine Milderung vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt folgende Grundlage: An Stelle von Lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter fünf Monaten Bei zeitiger Freiheitsstrafe wird auf drei Viertel des angedrohten Strafmaßes erkannt.

§ 47 Strafverschärfung
(1) Ist aufgrund
1. Einer besonders schwerwiegenden Tat, ohne Reue des Täters
2. Nichtkooperation mit den Behörden und Institutionen Bernamiens
3. Der persönlichen Merkmalen eines Täters
4. Der Verteidigung der Rechtsordnung
5. Ausbruch aus der Haft
Eine Strafverschärfung angebracht, so kann der Richter nach freiem Ermessen über deren Ansetzung, Dauer und Art entscheiden.
(2) Eine Strafverschärfung kann auch nach der Verurteilung, während der Strafverbüßung noch ausgesprochen werden.
(3) Mögliche Arten der Strafverschärfung:
1. Absprechung des Rechts auf Bewährung.
2. Arbeitspflicht in der Haftzeit.
3. Strafverlängerung um höchstens ein Viertel der gesamten Strafdauer.
4. Verlängerung der Bewährungszeit um höchstens die Hälfte der gesamten. Bewährungszeit.
5. Verlängerung des Entzugs des aktiven und passiven Wahlrechts auf höchstens 80 Tage gesamthaft.

§ 48 Anrechnung
Wird ein Richterspruch revidiert und eine alte Strafe durch eine neue ersetzt, oder hat der Täter zur gleichen Tat bereits eine gewisse Haftzeit in Untersuchungshaft oder im Ausland verbüßt, so wird die alte oder bereits abgesessene Haftdauer auf die neue Angerechnet.

§ 49 Tateinheit
Verletzt die gleiche Tat mehrere Male dieses Strafgesetz, so wird nur auf die schwerwiegendste dieser Strafen erkannt.

§ 50 Tatmehrheit
Hat jemand mehrere Taten begangen, die zur gleichen Zeit abgeurteilt werden, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

§ 51 Bildung der Gesamtstrafe
(1)Ist eine der Einzelstrafen lebenslange Freiheitsstrafe, so wird auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt.
(2)In allen anderen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der schärfsten Strafe erreicht, wobei jedoch die Summe aller Einzelstrafen nicht erreicht werden darf.

§ 52 Aussetzung des Strafrestes bei Freiheitsstrafe
(1) Nach zwei Dritteln der verbüßten Strafe bei zeitiger Freiheitsstrafe wird auf Aussetzung des Strafrestes entschieden, sofern:
1. Der Verurteilte keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
2. Das Recht auf Bewährung nicht im Urteil aberkannt wurde.
3. Das Verhalten des Verurteilten während der Haftzeit, während der Vernahme und während des Gerichtsprozesses gut war.
4. Die Gefahr eines Rückfalls klein ist.
5. Die Schwere der Tat nicht in groben Widerspruch zu einer vorzeitigen Haftentlassung steht.
(2) Bei lebenslanger Freiheitsstrafe kann nach 150 abgesessenen Tagen der Rest der Strafzeit erlassen werden, wenn:
1. Der Verurteilte keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
2. Das Recht auf Bewährung nicht im Urteil aberkannt wurde.
3. Das Verhalten des Verurteilten während der Haftzeit, während der Vernahme und während des Gerichtsprozesses gut war.
4. Die Gefahr eines Rückfalls klein ist.
5. Die Schwere der Tat nicht in groben Widerspruch zu einer vorzeitigen Haftentlassung steht.
(3) Nach der Aussetzung des Strafrestes tritt eine Bewährung ein, deren Dauer die des erlassenen Strafrestes jedoch nicht unterschreiten darf.

§ 53 Bewährungszeit
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit, Sie muss mindestens 10 Tage länger und höchstens 30 Tage länger als der erlassene Strafrest dauern.
(2) Wurde dem Verurteilten kein Straferlass gewährt und musste er seine Strafe in voller Länge abbüssen, so muss die Dauer der Bewährung ein Viertel der abgesessenen Haftstrafe betragen, jedoch mindestens 10 Tage.
(3) Die Bewährungszeit beginnt mit der Entlassung aus der Haft.

§ 54 Bewährungsauflagen
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer der Bewährung Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, dabei dürfen dem Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem verurteilten Auferlegen:
1. gemeinnütziger Dienst
2. Wiedergutmachung des begangenen Unrechts, nach Kräften.
3. Vermeidung von Kontakt zu bestimmten Personen und Organisationen
4. Verbot von Zutritt oder Zugriff zu bestimmten Orten oder Einrichtungen.

§ 55 Anordnung eines Berufsverbots
(1) Missbraucht jemand seine Berufstätigkeit für rechtswidrige Aktivitäten oder war die Berufstätigkeit Auslöser oder Grund für rechtswidrige Aktivitäten und wird er deswegen gerichtlich verurteilt, so kann das Gericht auf Berufsverbot für eine Zeit zwischen 10 und 50 Tagen entscheiden.
(2) Ist es zur Verhinderung einer Strafrückfälligkeit notwendig, so kann das Gericht auf lebenslanges Berufsverbot entscheiden.
(3) So lange das Berufsverbot gilt, darf der Täter den Beruf weder selbst ausüben, noch durch ein andere von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lassen.
(4) Das Berufsverbot gilt für eine allfällige Haftzeit sowie die vom Gericht entschiedene Zeit darüber hinaus.

Besonderer Teil

Erster Abschnitt: Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung

Erster Titel: Hochverrat

§ 56 Vorbereitung eines Angriffskrieges
Wer einen Angriffskrieg vorbereitet, an dem die Republik Bernamien beteiligt sein soll und dadurch die Gefahr eines Krieges für Bernamien heraufbeschwört, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen zu bestrafen.

§ 57 Aufstachelung zum Angriffskrieg
Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften zum Angriffskrieg aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft

§ 58 Hochverrat
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Republik Bernamien zu beeinträchtigen oder die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen anzuordnen
(3) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 59 Herabwürdigung des Staates, seiner Symbole und seiner Repräsentanten
(1) Wer auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise die Republik Bernamien oder ihre Symbole oder Repräsentanten beschimpft oder verächtlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer in der im Abs. 1 bezeichneten Art in gehässiger Weise eine aus einem öffentlichen Anlass oder bei einer allgemein zugänglichen Veranstaltung gezeigte Fahne der Republik Bernamien, ein von einer bernamischen Behörde angebrachtes Hoheitszeichen, die Nationalhymne Bernamiens beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 60 Gewalt und gefährliche Drohungen gegen den Präsidenten der Republik Bernamien
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung den Präsidentender abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 1.200 Tagen zu bestrafen.

§ 61 Gewalt und gefährliche Drohungen gegen Exekutive, Legislative oder Judikative der Republik Bernamien
Wer es unternimmt, die Volksversammlung, die Regierung, ein Gerichtshof, einen Richter, einen Staatsanwalt oder Polizisten mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder zu hindern, ihre Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu bestrafen.

§ 62 verfassungswidrige Organisationen und Parteien
(1) Wer als Anführer, Mitglied oder Hintermann in einer vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig erklärten Partei, deren Ersatzorganisation, oder einer Organisation mit klar verfassungsfeindlichen Inhalten tätig ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft. Die Strafe kann gemildert werden
(2) Wer für besagte verfassungswidrige Parteien oder Organisationen gem. Abs. 1 Propagandamittel verteilt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen bestraft. Die Strafe kann gem. § 46 gemildert werden.

§ 63 Agententätigkeit für Sabotagezwecke
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen wird bestraft, wer sich für fremde Regierungen, verfassungsfeindliche oder terroristische Organisationen im In- und Ausland dazu bereit erklärt, gegen Bernamien oder seine Verbündeten gerichtet:
1. Sabotageakte durchzuführen
2. sich für solche schulen lässt, oder andere dafür schult
3. Sabotageobjekte auszuspionieren
4. Sabotagemittel herzustellen
5. Verbindungen mit Sabotageagenten herzustellen oder zu unterhalten.
(2) Als Sabotagehandlungen sind alle Handlungen anzusehen, welche, die Behörden, die Zivilbevölkerung oder die Landesverteidigung vorsätzlich und empfindlich, zu dem Nutzen anderer in der Ausführung Ihrer Rechte und Pflichten be- oder verhindert.

§ 64 Verfassungsfeindliche Beeinflussung der Behörden
Wer auf Angehörige der Armee, der Polizei oder der Behörden planmäßig einwirkt, um deren Pflicht zum Schutz der Republik und Einhaltung der Verfassung zu untergraben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 65 Verbrecherisches Komplott
(1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes, einer erpresserischen Entführung, einer Überlieferung an eine ausländische Macht, eines Sklavenhandels, eines Raubes, einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung, eines grenzüberschreitenden Prostitutionshandels oder einer nach diesem Strafgesetz strafbaren Handlung verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig durch eine Mitteilung an die Behörde oder an den Bedrohten oder auf andere Art die beabsichtigte strafbare Handlung verhindert. Unterbleibt die strafbare Handlung ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die strafbare Handlung zu verhindern.

§ 66 Verunglimpfung des Staates und seiner Organe
Wer öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, in einer Art und Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ruhe zu stören, die Republik Bernamien, oder eines der staatlichen Organe böswillig verächtlich macht, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den verfassungsmäßigen Bestand der Republik Bernamien einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 67 Nötigung von Verfassungsorganen
(1) Wer ein Verfassungsorgan der Republik Bernamien mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, seine Befugnisse nicht mehr im bestimmten Sinne ausüben zu können, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer statt des gesamten Verfassungsorgans nur einzelne Mitglieder gem.Abs.1 nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft

§ 68 Störung der Tätigkeit eines staatlichen Organs
Wer gegen Anordnungen und Regeln verstößt, die ein dazu befugtes Organ der Republik über die Sicherheit und Ordnung ihres Geschäftsgangs allgemein oder im Einzelfall erlässt, und dadurch dessen Tätigkeit behindert oder stört, wird mit bis zu 5 Tagen Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 69 Widerstand gegen die Staatsgewalt
(1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung jedoch mit Freiheitsstrafe von 180 Tagen bis zu 600 Tagen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.
(3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.
(4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.

§ 70 Tätlicher Angriff auf einen Beamten
Wer einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen zu bestrafen.

§ 71 Verstrickungsbruch
(1) Wer eine Sache, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen worden ist, zerstört, beschädigt, verunstaltet, unbrauchbar macht oder ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) § 47 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die der Verstrickung entzogene Sache zurückstellt.

§ 72 Siegelbruch
(1) Wer ein Siegel beschädigt oder ablöst, das ein Beamter in Ausübung seines Amtes angelegt hat, um eine Sache unter Verschluss oder in Beschlag zu nehmen oder zu bezeichnen, und wer einen durch ein solches Siegel bewirkten Verschluss ganz oder zum Teil unwirksam macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) § 47 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt, dass die Sache ohne wesentliche Beeinträchtigung des Zweckes wieder unter Verschluss oder in Beschlag genommen wird.

§ 73 Verletzung behördlicher Bekanntmachungen
(1) Wer ein Schriftstück, von dem er weiß, dass es von einer Behörde zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt worden ist, zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder den Inhalt des Schriftstücks ganz oder zum Teil unkenntlich macht und dadurch den Zweck der Bekanntmachung dieses Schriftstücks vereitelt oder beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) § 47 Absatz 4gilt entsprechend.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt, dass der Zweck der Bekanntmachung ohne wesentliche Beeinträchtigung erreicht wird.

§ 74 Wahlbehinderung
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 100 Tagen bestraft
(2) Wer das Ergebnis einer Wahl verfälscht oder sonst ein unrichtiges Ergebnis herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(3) Wer andere Wähler dazu nötigt, hindert, verführt oder besticht nicht zu wählen oder nötigt, besticht oder verführt gegen ihren Willen zu wählen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 75 Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder einer Volksabstimmung
(1) Wer öffentlich eine falsche Nachricht über einen Umstand, der geeignet ist, Wahl- oder Stimmberechtigte von der Stimmabgabe abzuhalten oder zur Ausübung des Wahl- oder Stimmrechts in einem bestimmten Sinn zu veranlassen, zu einer Zeit verbreitet, da eine Gegenäußerung nicht mehr wirksam verbreitet werden kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer sich dabei einer falschen oder verfälschten Urkunde bedient, um die falsche Nachricht glaubwürdig erscheinen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen zu bestrafen.

§ 76 Bestechung bei einer Wahl oder Volksabstimmung
(1) Wer einem Wahl- oder Stimmberechtigten ein Entgelt anbietet, verspricht oder gewährt, damit er in einem bestimmten Sinn oder damit er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder stimme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist ein Wahl- oder Stimmberechtigter zu bestrafen, der dafür, dass er in einem bestimmten Sinn, oder dafür, dass er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder stimme, ein Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

§ 77 Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung
(1) Wer, ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein, oder namens eines anderen ohne oder gegen dessen Auftrag unzulässiger Weise wählt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer das Ergebnis einer Wahl oder Volksabstimmung fälscht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen zu bestrafen.

§ 78 Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung
(1) Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, eine Volksabstimmung oder die Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen zu bestrafen.
(2) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 79 Verletzung des Geheimnisses der Wahl oder der Volksabstimmung
Wer einer dem Schutz des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt oder gestimmt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 80 Abgeordnetenbestechung
(1) Wer für eine Abstimmung oder Wahl, innerhalb eines Gesetzgebungsorgan der Republik Stimmen von Abgeordneten erkauft oder verkauft (für Geld, einen Tauschhandel oder sonstige Versprechungen und Abmachungen) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 81 Beeinträchtigung von Vertretern und Organen ausländischer Staaten
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt, oder ein Vertreter einer Ausländischen Regierung oder eines ausländischen Gesetzgebungsorgans beleidigt, verunglimpft oder beschimpft, während sich das Opfer in amtlicher Tätigkeit in Bernamien aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(2) Verstöße gem. Abs.1 werden nur verfolgt, wenn die Republik Bernamien mit dem Land des geschädigten diplomatische Beziehungen unterhält und eine Verfolgung der Straftat ausdrücklich wünscht.

Zweiter Abschnitt: Straftaten gegen die Öffentliche Ordnung

§ 82 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionen und Weltanschauungsvereinen
Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften eine im Land bestehende Kirche oder weltanschauliche Vereinigung beschimpft, um damit eine erhebliche Beeinträchtigung der freien Religionsausübung oder eine Störung des öffentlichen Friedens herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 83 Störung einer Religionsausübung
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den gesetzlich zulässigen Gottesdienst oder einzelne solche gottesdienstliche Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft hindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen zu bestrafen.
(2) Wer
1. an einem Ort, der der gesetzlich zulässigen Religionsübung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
2. zulässigen öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft oder
3. mit einem dem gesetzlich zulässigen Gottesdienst einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft unmittelbar gewidmeten Gegenstand
auf eine Weise Unfug treibt, die geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 84 Störung der Totenruhe
(1) Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten einem Verfügungsberechtigten entzieht oder aus einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft, ferner wer einen Leichnam misshandelt oder einen Leichnam, die Asche eines Toten oder eine Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 85 Störung einer Bestattungsfeier
Wer wissentlich eine Bestattungsfeier durch einen Lärm, der geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, oder durch ein anderes solches Verhalten stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 86 Mehrfache Ehe
Wer eine neue Ehe schließt begründet, obwohl er verheiratet ist oder wer mit einer verheirateten Person, eine Ehe, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen zu bestrafen.

§ 87 Ehetäuschung
(1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Teil eine Tatsache verschweigt, die die Ehe nichtig macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tage oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Aufhebung der Ehe begehrt werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schließen.
(3) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe wegen der verschwiegenen Tatsache für nichtig erklärt oder wegen der Täuschung aufgehoben worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

§ 88 Verbotene Adoptionsvermittlung
(1) Wer
1. bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen Gewährung eines Vorteils für sich oder einen Dritten der Adoption einer minderjährigen Person durch eine andere Person zustimmt, oder
2. sonst als Vermittler die Zustimmung einer zustimmungsberechtigten Person zur Adoption einer minderjährigen Person herbeiführt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu 260 Tagen zu bestrafen.
(2) Handelt der Täter, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen zu bestrafen.
(3) Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte zu bestrafen.

§ 89 Kindesentziehung
(1) Wer eine Person unter sechzehn Jahren dem Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor ihm verborgen hält, sie verleitet, sich ihm zu entziehen oder sich vor ihm verborgen zu halten, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 450 Tagen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Erziehungsberechtigten zu verfolgen. Entzieht er diesem eine Person, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, so bedarf die Verfolgung überdies der Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers.
(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er Grund zur Annahme hatte, daß ohne sein Handeln das körperliche oder seelische Wohl der Person unter sechzehn Jahren ernstlich gefährdet wäre, und er - soweit erforderlich - deren Aufenthalt dem Erziehungsberechtigten, dem Jugendwohlfahrtsträger oder einer Sicherheitsbehörde ohne unnötigen Aufschub bekanntgegeben hat.
(5) Eine Person unter sechzehn Jahren, die einen anderen dazu verleitet, sie dem Erziehungsberechtigten zu entziehen oder ihr Hilfe zu leisten, sich selbst dem Erziehungsberechtigten zu entziehen, ist nicht zu bestrafen.

§ 90 Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungshilfen
(1) Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungshilfe entzieht, sie verleitet, sich einer solchen zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungshilfe zu entscheiden hat.

§ 91 Verletzung der Unterhaltspflicht
(1) Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterlässt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde.
(2) Ist der Täter rückfällig oder hat die Tat die Verwahrlosung oder eine beträchtliche Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen, hat die Tat aber den Tod des Unterhaltsberechtigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu 900 Tagen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht nach Abs. 1 zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung die vom Verfolgungsantrag umfassten Unterhaltsbeträge zur Gänze bezahlt.

§ 92 Vernachlässigung der Erziehung, Pflege oder Beaufsichtigung
Wer die ihm auf Grund eines Gesetzes obliegende Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung einer minderjährigen Person gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, deren Verwahrlosung bewirkt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 93 Unterschiebung eines Kindes
Wer ein Kind unterschiebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 94 Hochverräterischer Sabotage
(1) Wer als Anführer, Hintermann oder Mitglied einer Gruppe, oder allein, die Homepage und dazugehörigen Einrichtungen, Mailadressen oder Mailinglists oder die Homepages, Mailadressen und Mailinglists der Behörden und Institutionen der Republik Bernamien außer Funktion setzt, empfindlich sabotiert, oder unzugänglich macht, ist mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(2) In minder schweren Fällen kann Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen ausgesprochen werden.
(3) Fahrlässige Sabotage nach Absatz 1 ist mit dem Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts für eine Zeit nicht unter 100 Tagen zu bestrafen.
(4) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 95 Allgemeinheitsschädigende Sabotage
(1) Wer als Anführer, Hintermann oder Mitglied einer Gruppe, oder allein, die Homepages und dazugehörigen Einrichtungen, die Mailadressen oder Mailinglists auf dem Gebiet der Republik Bernamien außer Funktion setzt, empfindlich sabotiert oder unzugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen zu bestrafen.
(2) In minder schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter 50 Tagen erkannt werden
(3) Bei fahrlässiger Sabotage kann auf Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen erkannt werden.
(4) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 96 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. (2)Die Straftat wird nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt.

§ 97 Gemeinschädliche Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar..

§ 98 Zerstörung von Bauwerken
(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 600 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 99 Baugefährdung
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 100 Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
(1) Wer rechtswidrig
1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens oder öffentlichen Betriebs oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
2. ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder
3. ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes
ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 600 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.


 
Helen Bont
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RE: Strafgesetzbuch

#2 von Helen Bont , 22.11.2021 01:34

Fortsetzung StGB

Zitat

§ 101 Brandstiftung
(1) Wer fremde
1. Gebäude oder Hütten,
2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3. Warenlager oder -vorräte,
4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5. Wälder, Heiden oder Moore oder
6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 150 Tagen bis zu 600.Tagen.
(3) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 102 Schwere Brandstiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter 150 Tagen wird bestraft, wer
1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von 150 Tagen bis zu 600 Tagen.
(4) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 103 Besonders schwere Brandstiftung
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 101 oder § 102 eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 360 Tagen bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter 360 Tagen ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 102
1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

§ 104 Brandstiftung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 101 bis 103 wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen

§ 105 Fahrlässige Brandstiftung
(1) Wer in den Fällen des § 101 Abs. 1 oder des § 102 Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 102 Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 900 Tagen Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des § 102 Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 600 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 106 Tätige Reue
(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 101, 102 und 103 die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(2) Nach § 105 wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

§ 107 Herbeiführen einer Brandgefahr
(1) Wer fremde
1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,
3. Wälder, Heiden oder Moore oder
4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,
durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 108 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 900 Tagen bestraft.
(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 1.200 Tagen bestraft.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 800 Tagen,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter 400 Tagen.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagenoder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 109 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 90 Tagen bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 180 Tagen zu erkennen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 1.200 Tagen.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 200 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von 50 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 400 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(7) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 110 Freisetzung ionisierender Strahlen
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
1. ionisierende Strahlen freisetzt oder
2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt,
die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Menschen, fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 900 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer fahrlässig
1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs herbeizuführen oder
2. in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 111 Missbrauch ionisierender Strahlen
(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 1.200 Tagen bestraft.
(2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 500 Tagen.
(3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 400 Tagen zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 900 Tagen.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 100 Tagen bis zu fünf 700 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 900 Tagen zu erkennen.
(6) Wer in der Absicht,
1. die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen,
2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden nachteilig zu verändern oder
3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schädigen,
die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche Beeinträchtigungen, Veränderungen oder Schäden hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 900 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.

§ 112 Gemeingefährliche Vergiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 1.200 Tagen wird bestraft, wer
1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.

§ 113 Gewässerverunreinigung
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder Geldstrafe.

§ 114 Bodenverunreinigung
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und diesen dadurch
1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder
2. in bedeutendem Umfang
verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 600 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder Geldstrafe.

§ 115 Luftvereunreinigung
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 400 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 350 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht ist.
(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder Geldstrafe.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder Geldstrafe.
(6) Schadstoffe im Sinne der Absätze 2 und 3 sind Stoffe, die geeignet sind,
1. die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder
2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern.
(7) Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.

§ 116 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- oder Flugverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet,
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 1.200 Tagen bestraft.
(2) Der Versuch und die Vorbereitung sind strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter 300 Tagenist zu erkennen, wenn der Täter
1. in der Absicht handelt,
a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 600 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von 180 Tagen bis zu 300 Tagen zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 600 Tagenoder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagenoder mit Geldstrafe bestraft.

§ 117 Gefährdung des Bahn- Schiffs- oder Flugverkehrs
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 600 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 118 Angriffe auf den Flug- und Schiffsverkehr
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen wird bestraft, wer
1. Gewalt anwendet oder die Entschlussfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft über
a) ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahrzeug oder
b) ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff
zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken, oder
2. um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen, Schusswaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen.
Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen ist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht abgeschlossen ist.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 120 Tagten bis zu 600 Tagen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen.
(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schusswaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 900 Tagen bestraft.

§ 119 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 1.200 Tagen, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 600 Tagen.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 500 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 450 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 120 Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 500 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch oder die Vorbereitung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 350 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 150 Tagen bis zu1.200 Tagen, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 600 Tagen.
(6) Die verwendeten Kraftfahrzeuge können zugunsten der Republik Bernamien eingezogen werden.

§ 121 Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht anderweitig mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

§ 122 Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
(1) Wer zur Begehung eines Raubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 90 Tagen bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 300 Tagen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen.

§ 123 Störung von Telekommunikationsanlagen
(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 124 Beschädigung wichtiger Anlagen
(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der Beschäftigten beschädigt oder zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 300 Tagen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von 200 Tagen bis zu 600 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu erkennen.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 125 Unerlaubter Umgang mit Abfällen
(1) Wer unbefugt Abfälle, die
1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2. für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 600 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 900 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu 400 Tagen oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu 450 Tagen oder Geldstrafe.
(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.

§ 126 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
(1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Umweltstraftat mit Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 1.200 Tagen bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, dass die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
2. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder
4. aus Gewinnsucht handelt.
(2) Wer durch eine vorsätzliche Umweltstraftat
1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
2. den Tod eines anderen Menschen verursacht,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von 360 Tagen bis zu 1.200 Tagen, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter 200 Tagen bestraft, wenn die Tat nicht anderweitig mit Strafe bedroht ist.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 900 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu erkennen.

§ 127 Straftaten gegen die Integrität der Pole
(1) Wer innerhalb der, in der Konvention über die Polgebiete genannten Pol-Schutzgebiete ein Gewässer, die Luft oder Böden verunreinigt oder sonst deren Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 12 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein wildlebendes Tier einer besonders geschützten Art tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder zerstört, ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet, das oder die einer besonders geschützten Art angehört.
(5) Ebenso wird bestraft, wer ein Exemplar einer besonders geschützten Art verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.
(6) Der Versuch ist strafbar.
(7) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe.

§ 128 Volksverhetzung
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören zum Hass gegen einzelne Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 129 Kriminelle Vereinigungen
Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 130 Terroristische Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag, Völkermord, Freiheitsberaubung, Geiselnahmen, verfassungs- oder allgemeinheitsschädigende Sabotage zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 100 Tagen bestraft.
(2) Gehört der Täter zu den Anführern oder Hintermännern, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 50 Tagen zu erkennen.
(3) Wer eine in Abs. 1 beschriebene Vereinigung unterstützt oder für sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.

§ 131 Terrorismusfinanzierung
(1) Wer im In- oder Ausland Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung einer Straftat verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Tagen bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im In- oder Ausland Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine Straftat zu begehen.

§ 132 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer rechtmäßigen Diensthandlung, behindernden Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 133 Gefangenenbefreiung
(1) Wer rechtswidrig einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen bestraft.
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so wird der Täter mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen bestraft

§ 134 Verstöße gegen das Waffenrecht
(1) Wer Schusswaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände, welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen, ohne Genehmigung besitzt oder entgegen des gesetzlichen Vorschriften oder den behördlichen Auflagen entgegen lagert, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 50 Tagen. bestraft.
(2) Wer Schusswaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände, welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen, ohne Genehmigung herstellt, ein- oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe von 30 bis zu 75 Tagen bestraft.
(3) Wer unbefugter Weise in der Öffentlichkeit eine Waffe mit sich führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 135 Sprengung einer Versammlung
Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche Kundgebung, die nicht verboten sind, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 136 Verhinderung oder Störung einer Versammlung
Wer eine nicht verbotene Versammlung dadurch verhindert oder erheblich stört, daß er
1. den Versammlungsraum unzugänglich macht,
2. die Teilnahme an der Versammlung durch schwere Belästigungen unmöglich macht oder erschwert,
3. in die Versammlung unbefugt eindringt oder
4. einer ihrer auf den Verlauf der Versammlung bezüglichen Anordnungen tätlich widersetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Dritter Abschnitt: Landesverrat

Erster Titel Landesverrat

§ 137 Begriff des Staatsgeheimnisses
Staatsgeheimnisse im Sinn dieses Abschnitts sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle und Formeln, und Nachrichten darüber, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die Republik Bernamien oder für die Beziehungen der Republik Bernamien zu einer ausländischen Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung hintanzuhalten.

§ 138 Geheimer Nachrichtendienst zuungunsten der Republik Bernamien
Wer zum Nachteil der Republik Bernamien einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 900 Tagen zu bestrafen.

§ 139 Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis ausspäht und einer dafür unbefugten Person oder Behörde im In- und Ausland mitteilt oder zukommen lässt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Republik Bernamien herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von 200 bis zu 1.200 Tagen bestraft.
(2) Wer um gegen Absatz 1 zu verstoßen, absichtlich eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet oder durch die Tat ein besonders schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit der Republik Bernamien folgt, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“
(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet oder durch die Tat ein besonders schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit der Republik Bernamien folgt.

§ 140 Landesverräterische Auskundschaftung
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis beschafft, um es zu verraten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen bestraft.
(2) Liegt ein besonders schwerer Fall vor, der die äußere Sicherheit der Republik Bernamien maßgeblich verschlechtert, so kann das Gericht auf lebenslange Freiheitsstrafe erkennen.
(3) Wer für eine fremde Macht geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Republik Bernamien ausübt, wird mit Freiheitsstrafen bis zu 50 Tagen bestraft.

§ 141 Verrat illegaler Geheimnisse
Wer ein Geheimnis, das kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die äußere Sicherheit der Republik Bernamien herbeiführt, wird wie ein Landesverräter gem. § 139 bestraft.

§ 142 Landesverräterische Fälschungen
(1) Wer entgegen besserem Wissen, falsche oder verfälschte Gegenstände, Botschaften oder Behauptungen an fremde Mächte weiterreicht oder gelangen lässt um dieser vorzutäuschen, dass es sich um Tatsachen handelt und so die äußere Sicherheit der Republik Bernamien beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Ebenfalls strafbar macht sich, wer solche Gegenstände herstellt oder vorbereitet.

§ 143 Begünstigung feindlicher Streitkräfte
(1) Ein Bernamier, der während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Bernamien beteiligt ist, in den Dienst der feindlichen Streitkräfte tritt oder gegen die Republik Bernamien Waffen trägt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 2.600 Tagen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Bernamien beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder bewaffneten Konfliktes den feindlichen Streitkräften einen Vorteil verschafft oder den bernamien Streitkräften einen Nachteil zufügt. Ausländer sind nach dieser Bestimmung nur zu bestrafen, wenn sie die Tat begehen, während sie sich im Inland befinden.


 
Helen Bont
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RE: Strafgesetzbuch

#3 von Helen Bont , 22.11.2021 01:34

...


 
Helen Bont
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zuletzt bearbeitet 22.11.2021 | Top

RE: Strafgesetzbuch

#4 von Helen Bont , 22.11.2021 01:34

Fortsetzung StGB

Zitat

Zweiter Titel: Straftaten gegen die Landesverteidigung

§ 144 Minderung der Wehrkraft
(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung dient beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Wer mit unwahrer oder gröblich verdrehter Störpropaganda versucht, die Wehrleistung der Armee zu mindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.

§ 145 Dienst in fremden Wehrdiensten
(1) Dienst bernamischer Staatsbürger in fremden Wehrdiensten oder für militärische Zwecke ausgehobenen oder zusammengeschlossenen Gruppen, Einheiten oder Armeen ist verboten, wenn nicht eine ausdrückliche Genehmigung oder ein ausdrücklicher Befehl der Regierung vorliegt. Wer gegen diese Regelung verstößt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen verurteilt
(2) Wer als bernamischer Staatsbürger in fremden Wehrdiensten oder für militärische Zwecke ausgehobenen oder zusammengeschlossenen Gruppen, Einheiten oder Armeen eine führende Stellung einnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen bestraft, wenn nicht eine ausdrückliche Genehmigung oder ein ausdrücklicher Befehl der Regierung vorliegt.
(3) Die Straftaten gem. Abs. 1 und 2 können nach freiem Ermessen gemildert werden, wenn es sich um im Ausland Operierende Gruppen, Einheiten oder Armeen handelt, die in keinem befreundeten Staat strafrechtlich verfolgt oder militärische bekämpft werden und der Täter Verbindungen (Herkunft, Abstammung oder Religion) zu besagter Gruppe, Einheit oder Armee aufweist.

Vierter Abschnitt: Beleidigung

§ 146 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit bis zu 30 Tagesätzen Geldstrafe bestraft.

§ 147 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, wird mit bis zu 10 Tagesätzen Geldstrafe, und wenn die Tat öffentlich durch verbreiten von Schriften begangen worden ist, mit bis zu 20 Tagessätzen Geldstrafe bestraft

§ 148 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung zu einem anderen eine unwahre oder entscheidend verfälschte Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird mit bis zu 20 Tagessätzen Geldstrafe und wenn die Tat öffentlich oder durch verbreiten von Schriften begangen worden ist, mit bis zu 50 Tagessätzen Geldstrafe bestraft

§ 149 Wahrnehmung berechtigter Interessen
(1)Tadelnde Urteile über eine politische, künstlerische, wissenschaftliche oder gewerbliche Leistung oder Äußerungen, welche zur Wahrnehmung oder Verteidigung von berechtigten Interessen gemacht worden sind, sowie Vorhaltungen und Rügen von Vorgesetzten gegenüber ihren Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten sind nur insofern strafbar, als dass sie die Verhältnismäßigkeit zu Ungunsten des Beleidigten klar überschreiten.

§ 150 Strafantrag
(1)Die Straftaten der §§ 66-70 werden nur Auf Antrag verfolgt.
(2)Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn ganze Volksgruppen, Religionen oder Weltanschauungen oder deren Vertretungen oder Bekenntnisse beleidigt wurden.

§ 151 Diskriminierung
Erfolgt eine Straftat gem. §§66 bis 69 aufgrund oder in Bezug auf die Geburt, die Rasse, des Geschlechts, der Heimat und Herkunft, der Sprache, des Glaubens oder der sexuellen Orientierung des Benachteiligten, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 30 Tagen zu erkennen.

§ 152 Wechselseitig begangene Beleidigungen
Wenn eine Beleidigung erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für Straffrei erklären.

Fünfter Abschnitt: Missbrauch des Staates

Erster Titel: Falsche Uneidliche Aussage und Meineid

§ 153 Falsche Uneidliche Aussage
Wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle uneidlich falsch aussagt, wird mit bis zu 50 Tagessätzen Geldstrafe bestraft.

§ 154 Meineid
Wer vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Tagen bestraft.

§ 155 Aussagennotstand
Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich einer falschen Aussage gem. §§ 73 oder 74 schuldig gemacht und dies nur um eine Schuld von sich abzuwenden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern.

§ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt
Wer vor einer zur Annahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 157 Verleitung zur Falschaussage
Wer einen anderen zur falschen Aussage eidlich oder uneidlich verleitet, anstiftet, drängt oder zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 158 Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen, wider besseres Wissen oder aus grober Verkennung der Tatsachen, einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht in der Absicht beschuldigt, eine behördliche Untersuchung oder ein behördliches Verfahren gegen diesen einzuleiten oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Zur Rehabilitierung des Beschuldigten muss die Verurteilung öffentlich bekanntgegeben werden. Und zwar im selben Ausmaß wie die Falschverdächtigung verbreitet wurde.

§ 159 Amtsanmaßung
Wer eine Handlung oder Tätigkeit vornimmt oder eine Entscheidung fällt, welche nur Kraft eines ihm nicht zustehenden öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 160 Missbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen
Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel, öffentliche Würden oder durch Gesetz besonders geschützte Berufsbezeichnungen führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 161 Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen Ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat, oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

§ 162 Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflicht verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 20 Tagen bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, um dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis 100 Tagen bestraft

§ 163 Vorteilsgewährung
(1) Wer einem Amtsträger, oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt dass er eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter dafür, dass er eine richterliche Handlung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt

§ 164 Bestechung
(1) Wer einem Amtsträger, oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser 1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder, 2. soweit die Handlung in seinen Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.

§ 165 Schiedsrichtervergütung
Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne des § 88, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen lässt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, verspricht oder gewährt.

§ 166 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 167 Aussageerpressung
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,
2. einem Bußgeldverfahren oder
3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist, einen anderen körperlich misshandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 900 Tagen bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen.

§ 168 Verfolgung Unschuldiger
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme, berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 1.200 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 600 Tagen bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 700 Tagen bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1. einem Bußgeldverfahren oder
2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist. Der Versuch ist strafbar.

§ 169 Vollstreckung gegen Unschuldige
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 1.200 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 600 Tagen bestraft.
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder Geldstrafe.
(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 600 Tagen bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1. eines Jugendarrestes,
2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.

§ 170 Verfolgung Unschuldiger
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 100 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 171 Vollstreckung gegen Unschuldige
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Massregel berufen ist, eine solche Strafe oder Massregel vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 100 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 5 Tage Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe.

§ 172 Falschbeurkundung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar

Dritter Titel: Missbrauch der Strafordnung

§ 173 Begünstigung
(1) Wer einem anderen, der eine Straftat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Straftat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Vortat angedrohte Strafe
(3) Die Begünstigung wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 174 Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich, ganz oder teilweise verhindert, dass ein anderer, wegen einer Straftat angeklagt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Missbraucht der Täter für die Vereitelung ein öffentliches am Prozess beteiligtes Amt, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen verurteilt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Vortat angedrohte Strafe.

§ 175 Einflussnahme auf die Justiz
(1) Wer von Amtswegen illegal in ein Strafermittlungsverfahren oder einen Gerichtsprozess eingreift, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 30 Tagen zu entscheiden.

§ 176 Vortäuschen einer Straftat
Wer wider besseres Wissen vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder dass eine rechtswidrige Tat bevorstehe, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

Vierter Titel: Verstoss gegen gerichtliche Auflagen

§ 177 Verstoß gegen das Berufsverbot
Wer gegen ein gerichtlich auferlegtes Berufsverbot verstößt, wird mit Freiheitsstrafe bis 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

Sechster Abschnitt: Straftaten gegen den persönlichen Lebens- und Geheimbereich

§ 178 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
(1)Wer unbefugt ein nicht für Ihn bestimmtes oder ihm angebotenes Schriftstück oder Mail einsieht oder sich mit Hilfe technischer Mittel Einsicht verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(2) Wer sich unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt sind, beschafft, oder wer einer Person Daten weitergibt, die nicht für diese bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3)Wer unbefugt Daten, Briefe oder Schriftstücke unterschlägt, die für einen anderen bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(4)Wer unbefugt Daten, Briefe oder Schriftstücke oder Teile davon verändert um deren ursprünglichen Inhalt oder den Absender zu verfälschen oder unkenntlich zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

§ 179 Missbräuchliches Abfangen von Daten
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von im Wege eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, eine Vorrichtung, die an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt oder die elektromagnetische Abstrahlung eines Computersystems auffängt, ist, wenn die Tat nicht mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

§ 180 Datenbeschädigung
(1) Wer einen anderen dadurch schädigt, dass er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat an den Daten einen 5 000 Bernamische Gulden übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis 200 Tagen zu bestrafen.
(3) Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 1.200 Tagen ist zu bestrafen, wer
1. durch die Tat einen 300 000 Bernamische Gulden übersteigenden Schaden herbeiführt,
2. durch die Tat wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur beeinträchtigt oder
3. die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

§ 181 Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
(1) Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, dadurch schwer stört, dass er Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat eine längere Zeit andauernde Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen zu bestrafen.
(3) Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, eines Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, schwer stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer
1. durch die Tat einen 300 000 Bernamische Gulden übersteigenden Schaden herbeiführt,
2. die Tat gegen ein Computersystem verübt, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur ist, oder
3. die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

§ 182 Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten
(1) Wer
1. ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem, einer Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses, eines missbräuchlichen Abfangens von Daten, einer Datenbeschädigung, einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder
2. ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen,
mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst zugänglich macht, sich verschafft oder besitzt, dass sie zur Begehung einer der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

§ 183 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs-, Geschäfts oder Dienstgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Angehörigen eines Heilberufes,
2. Angehörigen eines freien Rechtsberufes,
3. Amtsträger,
4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter,
5. Mitglied eines Gesetzgebungsorgans, Ausschusses oder Rates der Republik.
6. Person, die auf die Erfüllung ihre Geheimhaltungspflicht vertraglich verpflichtet worden ist. anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Strafbar ist auch fahrlässiges Handeln.

§ 184 Verletzung von Berufsgeheimnissen
(1) Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das den Gesundheitszustand einer Person betrifft und das ihm bei berufsmäßiger Ausübung eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes oder bei berufsmäßiger Beschäftigung mit Aufgaben der Verwaltung einer Krankenanstalt oder eines anderen Gesundheitsdienstanbieters oder mit Aufgaben der Kranken-, der Unfall-, der Lebens- oder der Sozialversicherung ausschließlich kraft seines Berufes anvertraut worden oder zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer widerrechtlich von einer Person die Offenbarung (Einsichtnahme oder Verwertung) von Geheimnissen ihres Gesundheitszustandes in der Absicht verlangt, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen dieser oder einer anderen Person für den Fall der Weigerung zu schädigen oder zu gefährden.
(3) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Ebenso ist ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger zu bestrafen, der ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm ausschließlich kraft seiner Sachverständigentätigkeit anvertraut worden oder zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden ist.
(5) Den Personen, die eine der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, stehen ihre Hilfskräfte, auch wenn sie nicht berufsmäßig tätig sind, sowie die Personen gleich, die an der Tätigkeit zu Ausbildungszwecken teilnehmen.
(6) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
(7) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 1 und 3) zu verfolgen.

§ 185 Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (Abs. 3) offenbart oder verwertet, das ihm bei seiner Tätigkeit in Durchführung einer durch Gesetz oder behördlichen Auftrag vorgeschriebenen Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung anvertraut oder zugänglich geworden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 80 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Unter Abs. 1 fällt nur ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das der Täter kraft Gesetzes zu wahren verpflichtet ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des von der Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung Betroffenen zu verletzen.
(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
(5) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 3) zu verfolgen.

§ 186 Auskundschaften eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

§ 187 Auskundschaften eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslandes
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, dass es im Ausland verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet ist, der Verwertung, Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland preisgibt.

§ 188 Missbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten
(1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.
(2a) Wer eine im Wege einer Telekommunikation übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

§ 189 Veröffentlichung von Intimbildern
(1) Wer absichtlich eine Bildaufnahme der Genitalien, der Schamgegend, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Körperstellen bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person, die diese Bereiche gegen Anblick geschützt hat oder sich in einer Wohnstätte oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, ohne deren Einwilligung herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer eine Bildaufnahme nach Abs. 1 ohne Einwilligung der abgebildeten Person einem Dritten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.

Siebter Abschnitt: Straftaten gegen Besitz und Gesundheit

§ 190 Völkermord
Wer, in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, Maßnahmen zur:
a: Tötung von Angehörigen der Gruppe,
b. Zufügung von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe,
c. absichtlichen Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen,
d. Geburtenverhinderung,
e. zwangsweisen Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe anordnet oder solche Maßnahmen durchführt,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 50 Tagen bestraft.

§ 191 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen bestraft.
(2) Wer einen Menschen auf den ausdrücklichen und ernstlichen Wunsch des Getöteten tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 400 Tagen bestraft.
(3) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 3 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

§ 192 Mitwirkung am Selbstmord
Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 193 Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Ebenso wird mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, rechtswidrige Taten zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt.
(3) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

§ 194 Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1) Der Tatbestand des § 194 ist nicht verwirklicht, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wurde und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis die Schwangeren Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 94b strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

§ 195 Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen der Schwangeren
(1) Wer ohne Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat die Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen die Einwilligung der Schwangeren nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

§ 196 Beratung der Schwangeren in Not- und Konfliktsituationen
(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss der Frau bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.
(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluss der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.

§ 197 Tötung eines Kindes während der Geburt
Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von 200 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu bestrafen.

§ 198 Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 199 Grobe fahrlässige Tötung
(1) Wer grob fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig oder in dem in Abs. 2 bezeichneten Fall den Tod einer größeren Zahl von Menschen herbeiführt.


 
Helen Bont
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Registriert am: 16.07.2021


RE: Strafgesetzbuch

#5 von Helen Bont , 22.11.2021 01:35

Fortsetzung StGB

Zitat

§ 200 Aussetzung
(1) Wer das Leben eines anderen dadurch gefährdet, daß er ihn in eine hilflose Lage bringt und in dieser Lage im Stich läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer das Leben eines anderen, der unter seiner Obhut steht oder dem er sonst beizustehen verpflichtet ist, dadurch gefährdet, daß er ihn in einer hilflosen Lage im Stich lässt.
(3) Hat die Tat den Tod des Gefährdeten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 201 Raufhandel
(1) Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen.
(2) Wer an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu 250 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn der Angriff eine Körperverletzung eines anderen verursacht, wenn er aber eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn er den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen.
(3) Wer an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer in einem Sicherheitsbereich bei einer Sportgroßveranstaltung tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.

§ 202 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 203 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 204 Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 40 Tagen bis zu 70 Tagen.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 60 Tagen.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 50 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 45 Tagen zu erkennen.

§ 205 Körperverletzung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 90 Tagen.

§ 206 Körperverletzung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 600 Tagen bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 207 Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

§ 208 Verstümmelung weiblicher Genitalien
Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 60 Tagen bestraft.

§ 209 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 210 Mord
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.

§ 211 Vergewaltigung
(1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 900 Tagen zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von 600 Tagen bis zu 1.800 Tagen, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von 1.200 Tagen bis zu 2.600 Tagen oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

§ 212 Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) oder unter 18 Jahren (Jugendlicher) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 120 Tagen bis zu 600 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 80 Tagen zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von 160 Tagen bis zu 1.200 Tagen wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3. auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
b) um eine Tat nach § 213 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 213 Absatz 3 zu begehen, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations-
und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von 200 Tagen bis zu 600 Tagen wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen
Tat verabredet.
(6) Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes oder des Jugendlichen , so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 360Tagen.
(7) Der Versuch ist strafbar.

§ 213 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
(1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter
Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3. an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt, vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei 60 Tagen bis zu 260 Tagen bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen Monaten bis zu 300 Tagen wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen lässt oder
2. unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient,
vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.

§ 214 Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch seiner
Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch missbraucht, dass
er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 215 Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 216 Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 300 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 217 Zuhälterei
(1) Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 120 Tagen wird bestraft, wer
1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die
Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.

§ 218 Grenzüberschreitender Prostitutionshandel
(1) Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz, daß sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution nachgehe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 219 Quälen oder vernachlässigen jüngerer, unmündiger oder wehrloser Personen
(1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 600 Tagen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.
(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 1.500 Tagen, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von 360 bis zu 3.000 Tagen zu bestrafen.

§ 220 Überanstrengung jüngerer, unmündiger oder wehrloser Personen
(1) Wer einen anderen, der von ihm abhängig ist oder seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen seines Gesundheitszustandes offensichtlich schonungsbedürftig ist, aus Bosheit oder rücksichtslos überanstrengt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, die Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des Überanstrengten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 600 Tagen zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im § 219 Absatz 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

§ 221 Tierquälerei
(1) Wer ein Tier
1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu 1.200 Tage zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.

§ 222 Imstichlassen eines Verletzten
(1) Wer es unterlässt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat das Imstichlassen eine schwere Körperverletzung des Verletzten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu 250 Tagen, hat es seinen Tod zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die Hilfeleistung nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder unter Verletzung anderer überwiegender Interessen möglich wäre.
(4) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist.

§ 223 Unterlassene Hilfeleistung
(1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.
(2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre.

§ 224 Eigenmächtige Heilbehandlung
(1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, daß durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewusst sein können.
(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen.

§ 225 Menschenhandel
(1) Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn
1. diese Person ausgebeutet werden soll
a) bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
b) durch eine Beschäftigung,
c) bei der Ausübung der Bettelei oder
d) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder
3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
(2) Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen
Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,
1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
2. entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn
1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.

§ 226 Zwangsprostitution
(1) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 300 Tagen wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von 120 Tagen bis zu 360 Tagen wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der
Prostitution oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 96ag Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 200 Tagen zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 300 Tagen.
(6) Mit Freiheitsstrafe von drei 60 Tagen bis zu 220 Tagen wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer
1. eines Menschenhandels nach § 225 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 226 Absatz 2, oder
2. einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5 geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt. Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder 2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu
diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter
dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen
musste.

§ 227 Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses
(1) Eine Person, die eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird auf Antrag des Opfers mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt.

§ 228 Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem
anderen anbietet oder überlässt,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht
eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überlässt,
5. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
6. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem
einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
7. an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
8. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
9. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu
ermöglichen, oder
10. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche
Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

§ 229 Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine pornographische Schrift, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,
1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es
unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.

§ 230 Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von 200 Tagen bis zu 350 Tagen wird bestraft, wer
1. eine kinderpornographische Inhalte in Printform oder über elektronische Medien verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch sind pornographische Inhalte , wenn sie zum Gegenstand haben:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) oder unter 18 Jahren (Jugendlicher)
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes oder eines Jugendlichen in einer unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder
des unbekleideten Gesäßes eines Kindes oder Jugendlichen,
2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
3. eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 600 Tagen zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1. staatliche Aufgaben,
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3. dienstliche oder berufliche Pflichten.
(6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen.

§ 231 Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis 120 Tagen wird bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet oder beucht..

§ 232 Zwangsarbeit
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 96ag Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List veranlasst,
1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 96ag Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
(4) § 230 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 233 Entziehung Minderjähriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

§ 234 Zwangsheirat
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von 200 Tagen bis zu 600 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder Geldstrafe.

§ 235 Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 600 Tagen ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von 50 tagen bis zu 300 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 600 Tagen Jahren zu erkennen.

§ 236 Erpresserische Entführung
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 300 Tagen bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 80 Tagen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen.
(4) Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen lässt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein
ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

§ 237 Auslieferung an eine ausländische Macht
(1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er seine Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat, ebenso wer eine unmündige, geisteskranke oder wegen ihres Zustands zum Widerstand unfähige Person einer ausländischen Macht überliefert, ist, wenn der Täter oder der Überlieferte ein Österreicher ist oder sich der Überlieferte zur Zeit der Tat im Inland aufgehalten hat, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Wird das Opfer durch die Tat keiner erheblichen Gefahr ausgesetzt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 238 Geiselnahme
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 300 Tagen bestraft.
(2) § 133 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 239 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 400 Tagen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

§ 240 Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

§ 241 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 242 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 100 Tagen Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur
ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende
Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

§ 243 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Wer5zeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 90 Tagen Jahr bis zu 500 Tagen.

§ 244 Entziehung von Energie
(1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer Energie entzieht, deren Wert 5 000 Bernamische Gulden übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 260 Tagen, wer Energie im Wert von mehr als 300 000 Bernamische Gulden entzieht, mit Freiheitsstrafe von 180 Tagen bis zu 400 Tagen zu bestrafen.

§ 245 Schwerer Bandendiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 96aw Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 96ax Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen.

§ 246 Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 247 Gewerbsmäßige Hehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von 360 Tagen bis zu 660 Tagen wird bestraft, wer die Hehlerei
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 248 Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von 800 Tagen bis zu 1.200 Tagen wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 600 Tagen bis zu 800 Tagen.
(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 249 Geldwäsche
(1) Wer
1. Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt ist, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umwandelt oder einem anderen überträgt, oder
2. die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) herrühren, verheimlicht oder verschleiert,
ist mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögensbestandteile erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens weiß, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) eines anderen herrühren.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögensbestandteile, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung unterliegen, in deren Auftrag oder Interesse erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens von dieser Verfügungsmacht weiß.
(4) Wer die Tat in Bezug auf einen Vermögensbestandteil, dessen Wert 50 000 Bernamische Gulden übersteigt, oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von 360 Tagen bis zu 1.600 Tagen zu bestrafen.
(5) Vermögensbestandteile sind Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder unkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen, des Weiteren Einheiten virtueller Währungen und die auf diese entfallenden Wertzuwächse oder durch diese belegte Rechte, nicht aber bloße Ersparnisse, wie etwa nicht eingetretene Wertverluste, Forderungsverzichte oder ersparte Aus- und Abgaben.
(6) Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, sind einzuziehen und fallen der Republik Bernamien zu.
(7) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer kriminellen Tätigkeit her, wenn ihn der Täter der kriminellen Tätigkeit durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögensbestandteils verkörpert.

§ 250 Tätige Reue
(1) Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Behörde oder auf andere Weise die Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, bewirkt.
(2) Wenn ohne Zutun des Täters wesentliche Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, sichergestellt werden, ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich um die Sicherstellung bemüht hat.

§ 251 Veruntreuung
(1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert 5 000 Bernamische Gulden übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen, wer ein Gut im Wert von mehr als 300 000 Bernamische Gulden veruntreut, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 360 Tagen zu bestrafen.

§ 252 Unterschlagung
(1) Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt.
(3) Wer ein fremdes Gut unterschlägt, dessen Wert 5 000 Bernamische Gulden übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 80 Tagen, wer ein fremdes Gut im Wert von mehr als 300 000 Bernamische Gulden unterschlägt, mit Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 260 Tagen zu bestrafen.

§ 253 Dauernde Sachentziehung
(1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat an einer an einer Sache begeht, deren Wert 5 000 Bernamische Gulden übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen, wer die Tat an einer Sache begeht, deren Wert 300 000 Bernamische Gulden übersteigt, mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 260 Tagen zu bestrafen.

§ 254 Unerlaubtes Glücksspiel
(1) Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.
(2) Wer sich gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 255 Ketten- oder Pyramidenspiele
(1) Wer ein Gewinnerwartungssystem, dessen Teilnehmern gegen Einsatz ein Vermögensvorteil unter der Bedingung in Aussicht gestellt wird, dass diesem oder einem damit im Zusammenhang stehenden System unter den gleichen Bedingungen weitere Teilnehmer zugeführt werden, und bei dem die Erlangung des Vermögensvorteils ganz oder teilweise vom bedingungsgemäßen Verhalten jeweils weiterer Teilnehmer abhängt (Ketten- oder Pyramidenspiel),
1. in Gang setzt oder veranstaltet oder
2. durch Zusammenkünfte, Prospekte oder auf eine andere zur Anwerbung vieler Teilnehmer geeignete Weise verbreitet oder
3. sonst die Verbreitung eines solchen Systems gewerbsmäßig fördert
ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass das System bloß zu gemeinnützigen Zwecken veranstaltet wird oder bloß Einsätze geringen Wertes verlangt werden.
(2) Wer durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen zu bestrafen.

§ 256 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren
(1) Wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass der Auftraggeber das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Auftraggebers nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

§ 257 Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.

§ 258 Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
Wer unter Verletzung fremden Jagd- oder Fischereirechts dem Wild nachstellt, fischt, Wild oder Fische tötet, verletzt oder sich oder einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die dem Jagd- oder Fischereirecht eines anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten zueignet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 259 Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereireicht
Mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen ist zu bestrafen, wer die Tat
1. an Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 5 000 Bernamische Gulden übersteigenden Wert,
2. in der Schonzeit oder unter Anwendung von Eisen, von Giftködern, einer elektrischen Fanganlage, eines Sprengstoffs, in einer den Wild- oder Fischbestand gefährdenden Weise oder an Wild unter Anwendung von Schlingen,
3. in Begleitung eines Beteiligten begeht und dabei entweder selbst eine Schusswaffe bei sich führt oder weiß, dass der Beteiligte eine Schusswaffe bei sich führt oder
4. gewerbsmäßig
begeht.

§ 260 Gewaltanwendung eines Wilderers
Wer, bei einem Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht, um sich oder einem Dritten die Beute zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 300 Tagen, wenn die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen oder den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 1.500 Tagen zu bestrafen.

§ 261 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 262 Schwerer Hausfriedensbruch
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 263 Landfriedensbruch
(1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre
Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



 
Helen Bont
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RE: Strafgesetzbuch

#6 von Helen Bont , 22.11.2021 01:36

Fortsetzung StGB

Zitat

§ 264 Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
In besonders schweren Fällen des § 263 Absatz 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von 180 Tagen bis zu 500 Tagen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schusswaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

§ 265 Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem
(1) Wer sich zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im Computersystem in der Absicht Zugang verschafft,
1. sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von personenbezogenen Daten zu verschaffen, deren Kenntnis schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt, oder
2. einem anderen durch die Verwendung von im System gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten, deren Kenntnis er sich verschafft, oder durch die Verwendung des Computersystems einen Nachteil zuzufügen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in Bezug auf ein Computersystem, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
(4) Wer die Tat nach Abs. 1 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat nach Abs. 2 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen

§ 266 Gewaltdarstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Schrift, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt oder ,
a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
b einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder elektronischen Medien
a) einer Person unter achtzehn Jahren oder
b) der Öffentlichkeit
zugänglich macht oder
3. eine Schrift des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(2) In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten,
Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

§ 267 Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer die Anzeige leichtfertig unterlässt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 268 Geldfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter 60 Tagen wird bestraft, wer
1. Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes
hervorgerufen wird,
2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2
nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 120 Tagen.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 15 Tagen bis zu 120 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von 120 Tagen bis zu 900 Tagen zu erkennen.

§ 269 Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 1.200 Tagen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder bernamischer Amtsträger missbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 1.200 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe 30 Tagen bis zu 1.200 Tagen wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

§ 271 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 272 Schwerer Betrug
(1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät benützt oder
2. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder
4. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat oder
4. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen oder
5. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu 220 Tagen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.
(3) Wer durch die Tat einen 300 000 Bernamische Gulden übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem nicht unter 300 Tagen und bis zu 600 Tagen zu bestrafen.

§ 273 Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch
(1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, daß er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen 5 000 Bernamische Gulden übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 700 Tagen, wer durch die Tat einen 300 000 Bernamische Gulden übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 1.200 Tagen zu bestrafen.

§ 274 Erschleichen einer Leistung
(1) Wer die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt oder den Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung oder zu einer Einrichtung durch Täuschung über Tatsachen erschleicht, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten, ist, wenn das Entgelt nur gering ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer sich oder einem anderen die nicht in einer Ware bestehende Leistung eines Automaten verschafft, ohne das Entgelt dafür zu entrichten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Ist im Falle des Abs. 2 das Entgelt nur gering, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

§ 275 Versicherungsbetrug
(1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen,
1. eine gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache zerstört, beschädigt oder beiseite schafft oder
2. oder schädigen lässt, ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer, bevor die Versicherungsleistung erbracht worden ist und bevor eine Behörde (Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, freiwillig von der weiteren Verfolgung seines Vorhabens Abstand nimmt.
(3) Unter einer Behörde im Sinn des Abs. 2 ist eine zur Strafverfolgung berufene Behörde in dieser ihrer Eigenschaft zu verstehen. Ihr stehen zur Strafverfolgung berufene öffentliche Sicherheitsorgane in dieser ihrer Eigenschaft gleich.

§ 276 Verschleppung der Schadensregulierung durch ein Versicherungsunternehmen
(1) Wer als Versicherungsunternehmen eine Schadensregulierung verschleppt, obwohl er vertraglich zur Schadensregulierung verpflichtet ist, wird mit Geldstrafe zwischen 1.000.000 Bernamische Gulden und 12.000.000 Bernamische Gulden bestraft.
(2) Nötigt ein Versicherungsunternehmen wegen der Verschleppung der Schadensregulierung einen Versicherungsnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten, wird das Versicherungsunternehmen mit Geldstrafe zwischen 12.000.000 Bernamische Gulden und 100.000.000 Bernamische Gulden bestraft.
(3) Verursacht ein Versicherungsunternehmen durch die vertragswidrige Verschleppung der Schadensregulierung den Bankrott bzw. die Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers, so ist das Versicherungsunternehmen mit Geldstrafe nicht unter 60.000.000 Bernamische Gulden zu bestrafen.

§ 277 Kreditschädigung
(1) Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

§ 278 Untreue
(1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.
(3) Wer durch die Tat einen 5 000 Bernamische Gulden übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen, wer einen 300 000 Bernamische Gulden übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu bestrafen.

§ 279 Steuerhinterziehung
(1) Wer vorsätzlich durch Täuschung, Verschleierung oder Unterlassung einer Pflichtmeldung sich oder einem Dritten einen Vorteil bei der Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung von Steuern, Zöllen oder sonstigen öffentlichen Abgaben, Gebühren oder Beiträgen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe kann, wenn sich nicht aus §24 ein höherer Betrag ergibt, bis zur doppelten Höhe des Vorteils betragen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe kann bis zur Höhe des Vorteils betragen.

§ 280 Vollstreckungsvereitelung
(1) Ein Schuldner, der einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen 5 000 Bernamische Gulden übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen zu bestrafen.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert.

§ 281 Geschenkannahme durch Amtsträger
Wer für die Ausübung der ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil angenommen hat und pflichtwidrig nicht abführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 282 Missbrauch von Fördergeldern
(1) Wer eine ihm gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, der die Förderung gewährt wurde, oder zwar ohne Einverständnis mit demjenigen, dem die Förderung gewährt wurde, aber als dessen leitender Angestellter begeht.
(3) Wer die Tat in bezug auf einen 5 000 Bernamische Gulden übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen zu bestrafen.
(4) Wer die Tat in bezug auf einen 300 000 Bernamische Gulden übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von 300 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu bestrafen.
(5) Eine Förderung ist eine Zuwendung, die zur Verfolgung öffentlicher Interessen aus öffentlichen Haushalten gewährt wird und für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht wird; ausgenommen sind Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter. Öffentliche Haushalte sind die Haushalte der Gebietskörperschaften sowie anderer Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Kirchen und Religionsgesellschaften.

§ 283 Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
(1) Wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist Abs. 1 auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung
1. die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder
2. sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet.
(4) Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Täter seine nach Abs. 3 Nr. 2 eingegangene Verpflichtung nicht einhält.

§ 284 Betrügerische Krida und Schädigung fremder Gläubiger
(1) Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 360 Tagen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen 300 000 Bernamische Gulden übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von 360 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu bestrafen.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert.

§ 285 Begünstigung eines Gläubigers
(1) Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Der Gläubiger, der den Schuldner zur Sicherstellung oder Zahlung einer ihm zustehenden Forderung verleitet oder die Sicherstellung oder Zahlung annimmt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

§ 286 Schwarzarbeit
Wer die Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verstoß gegen das Steuerrecht, unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht, unter Umgehung von Mitteilungspflichten gegenüber den Behörden und Sozialträgern oder ohne Gewerbeanmeldung beziehungsweise Eintragung in die Handwerksrolle betreibt, obwohl er ein Gewerbe oder Handwerk ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 600 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 287 Organisierte Schwarzarbeit
(1) Wer gewerbsmäßig
1. Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt,
2. eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder
3. in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen führend tätig ist,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht.

§ 288 Geldwucher
(1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens oder für die Stundung einer Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen Stundung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren lässt, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist, wucherisch verwertet.
(3) Wer Geldwucher gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von 360 Tagen bis zu 1.200 Tagen zu bestrafen.

§ 289 Sachwucher
(1) Wer außer den Fällen des § 288 gewerbsmäßig die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Ware oder eine andere Leistung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren lässt, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 360 Tagen, wenn er jedoch durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, mit Freiheitsstrafe von 360 Monaten bis zu 1.200 Tagen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist, gewerbsmäßig wucherisch verwertet.
Achter Abschnitt: reale Straftaten

§ 290 Scheinidentität
(1) Besteht eine Identität eines bernamischen Staatsbürgers unter eigener Adresse oder eigenem Anschluss zu dem Zweck, einer weiteren Identität und damit der hinter ihr stehenden realen Person zu Abstimmungs-, Wahl- oder anderen Zwecken zu dienen, so wird die Erstidentität der realen Person mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft und der Zweitidentität die Existenz und somit die Staatsbürgerschaft aberkannt.
(2) Wird die gleiche Adresse oder der gleiche Anschluss zweimal für eine Scheinidentität gem. Abs. 1 oder 2 missbraucht, so wird die Erlangung einer Staatsbürgerschaft unter dieser Adresse auf unbeschränkte Zeit verhindert.
(3) Das Parlament kann eine Verhinderung der Staatsbürgerschaftserlangung gem. Abs.3 mit einfachem Beschluss aufheben.

§ 291 Übertragung verhängter Strafen an eine neue Identität
(1) Scheidet eine Identität, die nach den Richtlinien des Strafvollzugsgesetzes eine noch offene Haftstrafe zu verbüßen hat, durch Tod oder sonst einen Grund aus der Simulation aus, so muss die neugeschaffene Identität die Haftstrafe komplett verbüßen.
(2) Wird die gleiche Emailadresse oder der gleiche Anschluss zweimal zur Schaffung einer neuen Identität gem. Abs. 1 missbraucht, so wird die Erlangung einer Staatsbürgerschaft unter dieser Adresse auf unbeschränkte Zeit verhindert.

§ 292 Schreiben unter falschen Namen
(1) Schreibt eine reale Person in Foren, Gästebücher, Mailinglists oder einfachen Mails unter falschem einem anderen Staatsbürger oder Ausländer zugehörigen Namen um die Identität des falschen Namens zu schädigen, so wird ein Verleumder gem. § 148 bestraft
(2) Schreibt eine reale Person in Foren, Gästebüchern, Mailinglists oder einfachen Mails unter falschem Namen, um die Identität des falschen Namens zu schützen oder zu vertreten, so wird Sie mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(3) Erteilt eine reale Person den Auftrag oder den Wunsch, ihren Namen durch eine andere Person in Foren, Gästebüchern, Mailinglists oder einfachen Mails zu benützen zu lassen, so wird er wie ein Anstifter bestraft.
(4) Schreibt eine reale Person unter fiktivem, nicht für Ihre Identität als bernamischer Staatsbürger benutztem Namen oder dazu assoziierbaren Kürzeln, um diese Identität nicht zeigen zu müssen, so wirkt dies strafverschärfend, falls durch diese Schrift eine weitere Bestimmung dieses Gesetzes verletzt wird. Gleiches gilt für Zeichnungen, Illustrationen und Filme.

§ 293 Unbefugtes Löschen von Forumseinträgen
(1) Löscht Jemand unter einer gewissen Identität Forumseinträge einer anderen Identität, so wird erstere Identität mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(2) Löscht jemand seine eigenen straf- oder verfassungsrechtlichen brisanten Einträge, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 294 Missbrauch von RL Bildern
Das Verwenden und Posten von RL Bildern von Mitspielern ohne deren Erlaubnis ist verboten. Unerlaubter Missbrauch und Gebrauch wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft, sowie einer Entschädigungszahlung in Höhe von bis zu 10.000 Bernamische Gulden. Diese kann auch in Tagessätzen ausgezahlt werden, dessen Höhe das Gericht bestimmt.

§ 295 Verletzung des Urheberrechtes
Wer von einem Mitspieler verfasste Reden, Websiteinhalte, Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst ohne dessen Einverständnis als sein eigenes Werk ausgibt oder die Identität des Urhebers unterschlägt wird mit einer Freiheitsstrafe von 5-20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 296 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft




 
Helen Bont
Beiträge: 200
Registriert am: 16.07.2021

zuletzt bearbeitet 22.11.2021 | Top

   

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