Zitat Aktenzeichen 2021/0013 Beschlossen von der Volksversammlung am 05.12.2021 Inkrafttreten am 05.12.2021
Grenzschutzgesetz (GSchG)
§ 1 Defintion (1) Grenze im Sinne dieses Gesetzes sind die Außengrenzen der Republik Bernamien einschließlich der Flughäfen und Häfen, an denen Personen aus dem Ausland kommend in das Hoheitsgebiet der Republik Bernamien einreisen. (2) Die Einreise in und Ausreise aus das Hoheitsgebiet der Republik Bernamien ist nur an den dafür vorgesehenen Grenzübergängen gestattet.
§ 2 Grenzkontrollen (1) Die Republik Bernamien führt an ihren Außengrenzen sowie in den grenzüberschreitenden Verkehrssystemen Personen-, Gepäck- und sonstige Kontrollen durch. (2) Zuständig für diese Kontrollen ist die Polizei. (3) Die Regierung ist ermächtigt, durch Verordnung bestimmte Personengruppen von der Kontrollpflicht zu befreien. Diese Verordnungen erlangen durch Verkündung im Gesetzblatt der Republik ihre Gültigkeit.
§ 3 Zweck der Grenzkontrollen Zweck der Grenzkontrollen ist: a. die Feststellung der Identität der Reisenden, b. die Feststellung ob eventuell erforderliche Einreisegenehmigungen vorliegen, c. die Feststellung des Reiseziels, d. die Feststellung des Reisegrundes, e. die Anordnung eventuell erforderlicher medizinischer Untersuchungen, f. die Registrierung der Einreisenden, g. die Feststellung mitgeführter Sachen.
§ 4 Technische Überwachung (1) Zusätzlich zur Personenkontrolle mittels Überprüfung der von den Reisenden mitgeführten Dokumente und Leibesvisitationen, können technische Geräte zur Kontrolle von Personen und Sachen sowie der Grenzen eingesetzt werden. (2) Die Grenzkontrollen können zu Land, in der Luft und zur See durchgeführt werden.
§ 5 Einreise ohne Dokumente (1) Die Einreise ausländischer Staatsbürger oder Staatenloser in das Hoheitsgebiet der Republik Bernamien, die über keine Reisedokumente oder gültige Visa bzw. Aufenthaltsgenehmigung verfügen, ist nicht gestattet. (2) Die Regierung ist ermächtigt, bestimmte Personengruppen durch Verordnung von der Visapflicht zu befreien. Diese Verordnung tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik in Kraft. (3) § 5 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Personen das Hoheitsgebiet der Republik Bernamien betreten, um politisches Asyl zu beantragen oder um eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib, Leben und Eigentum abzuwenden.
§ 6 Gefahr für die innere Sicherheit Ausländischen Staatsbürgern oder Staatenlosen kann die Einreise generell verweigert werden, wenn: a. sie eine Gefahr für die innere Sicherheit der Republik Bernamien darstellen, b. gegen sie ein Einreiseverbot verhängt wurde, c. wenn sie einer Personengruppe angehören, gegen die die Regierung aufgrund eines Sanktionsbeschlusses ein generelles Einreiseverbot verhängtb hat, d. auf unzulässige Weise in das Hoheitsgebiet der Republik Bernamien eingereist sind,
§ 7 Ausreise (1) Ausländischen, staatenlosen und inländischen Personen kann die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Republik Bernamien verweigert werden, wenn: a. sie im Hoheitsgebiet der Republik Bernamien strafrechtlich verfolgt werden, b. ihre Ausreise eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Bernamien bedeutet, insbesondere wenn Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die ausreisende Personen mit der Absicht ausreist, Geheimnisse, die die Sicherheit der Republik Bernamien tangieren, im Ausland an Dritte zu verraten, c. die Ausreise erfolgt, um im Ausland mindestens eine Straftat zu begehen, d. ersichtlich ist, dass die ausreisende Person gegen ihren Willen oder gegen den Willen einer erziehungsberechtigten Person erfolgt, e. wenn die ausreisende Person sich in einem Zustand befindet, in der sie nicht in der Lage ist, einen eigenen Willen zu artikulieren, f. sie keine Ausweisdokumente mit sich führen.
§ 8 Weitere Bestimmungen Durch Verordnung der Unionsregierung können weitere Bestimmungen zur Ein- und Ausreise erlassen werden. Diese Verordnungen treten mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik in Kraft.
§ 9 Diplomatisches Personal Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind Personen, die sich als Mitglied des diplomatischen Personals einer ausländischen Macht ausweisen können.
§ 10 Grenzüberschreitende Verkehrssysteme (1) Die betreiber von grenzüberschreitenden Verkehrssystemen sind zur Zusammenarbeit mit der Polizei verpflichtet. (2) Diese Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere die Übermittlung der Personen, die das grenzüberschreitende Verkehrssystem nutzen. (2) Die Regierung kann hierzu weitere Regelungen durch Verordnung erlassen, die durch Verkündung im Gesetzblatt der Republik in Kraft tritt.
§ 11 Zollabfertigung Für die Zollabfertigung ist das Zollamt im Rahmen der zollrechtlichen Bestimmungen zuständig.
§ 12 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik in Kraft.