Zitat Aktenzeichen 2021/0021 Beschlossen von der Volksversammlung am 05.12.2021 Inkrafttreten am 14.12.2021
Feiertagsgesetz (FGes)
§ 1 Allgemeines (1) Dieses Gesetz legt die gesetzlichen Feiertage in der Republik Bernamien fest. (2) Die in diesem Gesetz genannten gesetzlichen Feiertagen sind grundsätzlich arbeitsfreie bezahlte Tage. (3) Für bestimmte Dienstleistungen und Branchen können Ausnahmen von der Feiertagsregelung durch Verordnung der Regierung der Republik erlassen werden.
§ 2 Ausnahmen (1) Branchen und Dienstleistungen, die von der Feiertagsregelung ausgenommen sind, sind unter anderem: a. die Polizei, Ordnungsämter und sonstigen Sicherheitsdienste sowie das Militär, b. die Rettungsdienste, Krankenhäuser, Feuerwehren, Senioren- und Pflegeheime sowie Internate, c. das Hotel- und Gastronomiegewerbe, d. die Landwirtschaft, soweit Tiere zu versorgen sind.
§ 3 Feiertage Folgende Tage sind gesetzliche Feiertage: a. 01.01.: Neujahr b. 06.01.: Heilige Drei Könige c. Freitag vor Ostern: Karfreitag d. erste Sonntag nach dem ersten Vollmond im Frühling: Ostersonntag e. der Montag nach Ostersonntag: Ostermontag f. 01.05.: Tag der Arbeit g. 21.05.: Christi Himmelfahrt h. 7. Sonntag nach Ostern: Pfingstsonntag i. Montag nach Pfingstsonntag: Pfingstmontag j. 24.06.: Hochfest der Geburt Johannes des Täufers (Johannistag) k. 15.08.: Mariä Himmelfahrt l. 21.09.: Tag der Verfassung m. 29.09.: Fest des Erzengels Michael (Michaelistag) n. 03.10.: Erntedank o. 31.10.: Reformationstag p. 17.11.: Buß- und Bettag q. 06.12.: Tag des Heiligen Nikolaus r. 25.12.: 1. Weihnachtstag s. 26.12.: 2. Weihnachtstag
§ 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik in Kraft.