Zitat Aktenzeichen 2022/0001 Beschlossen von der Volksversammlung am 06.01.2022 Inkrafttreten am 08.01.2022
Zollgesetz (ZollG)
§ 1 Allgemeines Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Abgaben (Zöllen) im Rahmen der Ein- oder Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen oder Währungen in und aus das Hoheitsgebiet der Republik Bernamien.
§ 2 Zollamt (1) Mit der Erhebung der Zölle wird das Zollamt beauftragt. (2) Das Zollamt hat seinen Hauptsitz in Idenbergen. (3) Das Zollamt steht unter der Rechts- und Fachaufsicht des Ministeriums der Finanzen und wird von einem Direktor geleitet. (4) Der Direktor des Zollamtes wird auf Vorschlag des Finanzministers vom Präsidenten der Republik ernannt.
§ 3 Weitere Aufgaben des Zollamtes Neben der Erhebung von Zöllen gemäß den gesetzlichen Regeln, ist das Zollamt zuständig für: a. die Durchsetzung von Handelsbeschränkungen, b. die Überwachung des Verkehrs mit Tieren, Pflanzen, Lebensmitteln, chemischen Stoffen, Medikamenten, Waffen, Kriegswaffen und Munition, c. die Unterbindung der Einfuhr von Waren, Dienstleistungen oder Währungen, deren Einfuhr auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung der Unionsregierung verboten ist, d. die Unterbindung der Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen oder Währungen, deren Ausfuhr auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung der Unionsregierung verboten ist, e. die Konfiszierung und Vernichtung von Waren, durch deren Herstellung die Patentrechte Dritter verletzt werden.
§ 4 Feststellung einer Gefahr (1) Droht eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Bernamien, ist die Regierung ermächtigt, durch Verordnung dies festzustellen und im Rahmen dieser Feststellung Untersuchungen, Beschränkungen oder Verbote im Bereich des Außenhandels anzuordnen. (2) Diese Verordnungen treten mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.
§ 5 Zollsätze (1) Das Ministerium der Finanzen legt durch Verordnung fest: a. die Zollsätze, b. welche Waren, Dienstleistungen oder Währungen unter ein Ein- oder Ausfuhrverbot fallen, c. welche Waren, Dienstleistungen oder Währungen bezüglich der Ein- oder Ausfuhr einer Kontingentierung unterliegen. (2) Die Unionsregierung legt durch Verordnung fest, welche Waren, Dienstleistungen oder Währungen oder welche Staaten von einer Zollpflicht befreit sind oder für welche Waren, Dienstleistungen oder Währungen ein ermäßigter oder erhöhter Zollsatz gelten. (3) Diese Verordnungen treten mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
§ 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.