Verfassung der Republik Bernamien

#1 von Helen Bont , 08.02.2022 18:54

Zitat


Verfassung der Republik Bernamien

Präambel
Das bernamische Volk,
GEEINT unter Gott,
ÜBERZEUGT von der Herrschaft des Rechts, das sich an der Gerechtigkeit orientiert,
BESTREBT, als freies Volk seine Geschicke selbst zu bestimmen,
VERBUNDEN mit den Menschenrechten und den Grundsätzen der nationalen Souveränität,
und gemeinsam mit anderen Völkern in Frieden und Eintracht zu leben,
hat sich,
VERTRETEN durch seine Verfassungsgebende Nationalversammlung,
diese Verfassung gegeben.

Kapitel I Die Grundrechte

Artikel 1
Alle Menschen sind frei geboren und gleich an Würde, Rechten und Pflichten.

Artikel 2
(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben sowie auf körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit.
(2) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz vor Folter und jeder anderen Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung.

Artikel 3
(1) Jeder Mensch ist frei in seinem Tun und Lassen im Rahmen der staatlichen Gesetze und unter Rücksichtnahme der Interessen seiner Mitmenschen.
(2) Jeder Bernamier hat das Recht, sich auf dem gesamten Staatsgebiet Bernamiens niederzulassen.

Artikel 4
(1) Jeder Mensch kann sich frei äußern. Die Freiheit des Gewissens, der Religionsausübung, der Presse, der Wissenschaft, der Forschung, der Kunst sind im Rahmen der staatlichen Gesetze und der Sittengesetze gewährleistet.
(2) An öffentlichen Orten und im öffentlichen Raum, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich jedermann beanspruchbare Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann, ist es nicht gestattet, das Gesicht zu verhüllen. Dieses Verbot gilt nicht für Sakralbauten. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen, die sich ausschließlich auf Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des bernamischen Brauchtums beziehen.
(3) Niemand darf gezwungen werden, aufgrund seines Geschlechts sein Gesicht zu verhüllen.

Artikel 5
Jeder Mensch hat das Recht, sich friedlich und ohne Waffen im Rahmen der staatlichen Gesetze zu versammeln.

Artikel 6
(1) Recht, Vereinigungen zu gründen, wird im Rahmen der staatlichen Gesetze, gewährleistet.
(2) Vereinigungen, der Zweck, Ziel und Bestrebung darauf ausgerichtet sind, gegen die Strafgesetze zu verstoßen, den Bestand des Staates oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu gefährden, sind zu verbieten.

Artikel 7
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft.
(2) Die Eltern haben das natürliche Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Über dieses Recht und die daraus resultierenden Pflichten wacht die staatliche Gemeinschaft. In dieses Recht darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen
(4) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung und auf Förderung ihrer Entwicklung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(5) Kinder und Jugendliche üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
(6) Unehelichen Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt

Artikel 8
(1) Das Briefgeheimnis, die Telekommunikation und die Wohnung werden im Rahmen der staatlichen Gesetze geschützt.
(2) Das Beichtgeheimnis, das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant und das Verhältnis des Journalisten zu seinem Informanten werden geschützt.

Artikel 9
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtliches Gehör und seinen gesetzlichen Richter.
(2) Jeder Mensch hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
(3) Kein Bernamier darf aus Bernamien ausgewiesen oder an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
(4) Politisch Verfolgte genießen Asyl.
(5) Kein Flüchtling darf an einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Verfolgung droht.
(6) Kein Mensch darf an einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

Artikel 10
(1) Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
(2) Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehöri¬gen benachrichtigen zu lassen.
(3) Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden; der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder frei¬gelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist.
(4) Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs.

Artikel 11
Jede Person hat das Recht, Petitionen an die Behörden oder Parlamente zu richten, ohne das ihm daraus Nachteile erwachsen.

Artikel 12
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Bildung.
(2) Das Bildungssystem steht unter der Aufsicht der staatlichen Gemeinschaft.
(3) Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Schulunterricht wird Kindern und Jugendlichen gewährleistet.
(4) Das Recht, Schulen in privater Trägerschaft zu gründen, wird im Rahmen der staatlichen Gesetze gewährleistet.

Artikel 13
Jeder Mensch, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, sowie auf Hilfe zur Selbsthilfe.

Artikel 14
(1) Keinem Bernamier darf die bernamische Staatsbürgerschaft entzogen werden, wenn er dadurch staatenlos wird.
(2) Die politischen Rechte werden gewährleistet.
(3) Die Gewährleistung der politischen Rechte schützt die Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe bei Wahlen und Abstimmungen.

Artikel 15
(1) Die in dieser Verfassung garantierten Grund- und Menschenrechte binden alle staatliche Gewalt.
(2) Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grund- und Menschenrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

Artikel 16
(1) Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Aus¬genommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
(2) Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
(3) Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismäßig sein.
(4) Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

Artikel 17
Wer die Grundrechte zum Kampfe gegen die verfassungsmäßige Ordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und das Ausmaß der Verwirkung werden durch die Gerichte ausgesprochen.

Artikel 18
(1) Die Grundrechte gelten auch für inhaltliche juristische Personen, soweit sie ihreem Wesen nach diese anwendbar sind.
(2) Jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, steht der Rechtsweg offen.

Artikel 19
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Artikel 20
(1) Die staatliche Gemeinschaft setzt sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
a. jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
b. jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
c. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
d. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Be¬din¬gungen bestreiten können;
e. Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;
f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.
(2) Die staatliche Gemeinschaft setzt sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaft-lichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
(3) Die staatliche Gemeinschaft strebt die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
(4) Aus den Sozialstaatszielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Lei¬s-tungen abgeleitet werden.

Artikel 21
(1) Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Wahl seines Berufes, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
(3) Der Schutz des Eigentums wird gewährleistet.
(4) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll auch dem Wohl der Allgemeinheit dienen.

Artikel 22
Die staatliche Gemeinschaft setzt sich für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen ein

Kapitel II Der Staat

Artikel 23
(1) Bernamien ist eine unteilbare, soziale, demokratische und rechtsstaatliche Republik.
(2) Die nationale Souveränität liegt beim Volk. Das Volk übt diese durch seine parlamentarischen Vertreter und in Wahlen und Abstimmungen aus.
(3) Weder ein Teil des Volkes noch eine Einzelperson kann die Ausübung der nationalen Souveränität für sich in Anspruch nehmen.
(4) Die Staatsgewalt gliedert sich auf in die Exektuve (Gubernative und Administrative), die Legislative und die Judikative.

Artikel 24
Die Republik Bernamien kann sich einer internationalen Organisation der kollektiven Sicherheit oder Friedenssicherung anschließen und hierzu Hoheitsrechte auf diese übertragen.

Artikel 25
Die Republik Bernamien stellt Streitkräfte zum Zwecke der Landesverteidigung auf.

Artikel 26
(1) Die Republik Bernamien fördert die Beziehungen der im Ausland lebenden Bernamier untereinander und zu Bernamien. Hierfür können Organisationen untersützt werden, die dieses Ziel verfolgen.
(2) Die Republik Bernamien erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der im Ausland lebenden Bernamier, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte in Bernamien, die Erfüllung der Pflicht, Wehr- oder Ersatzdienst zu leisten, die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen.

Artikel 27
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Artikel 28
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Republik Bernahmien zu gefährden, sind als verfassungswidrig zu verbieten.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Republik Bernamien zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheiden die Gerichte auf Antrag des Präsidenten der Republik, der Regierung oder der Mehrheit der Mitglieder der Volksversammlung.
(5) Das Nähere wird durch Gesetze geregelt.

Artikel 29
(1) Die Hauptstadt der Republik Bernamien ist Idenbergen.
(2) Die Farben der Nationalflagge ist rot-gold-blau. Die Flagge besteht aus drei gleichbreiten waagerechten Streifen, von denen der ober rot, der mittlere gold und die untere blau ist.
(3) Die Währung der Republik Bernamien lautet auf den Namen "Bernamischer Gulden". Der Bernamische Gulden in unterteilt in 100 Schillinge.

Artikel 30
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil der Rechtsordnung der Republik Bernamien. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner Bernamiens.

Artikel 31
Alle bernamischen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

Artikel 32
(1) Jeder Bernamier die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Bernamier hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Artikel 33
Die kommunale Autonomie wird im Rahmen der Gesetze gewährleistet.

Kapitel III Die Volksversanmlung

Artikel 34
(1) Die Volksversammlung ist die parlamentarische Vertreteung des bernamischen Volkes.
(2) Sie wird in allgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahlen für vier Monate gewählt.
(3) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Gesetzes alle bernamischen Staatsbürger beiderlei Geschlechts.

Artikel 35
(1) Die Volksversammlung beschließt die Gesetze und den Etat, kontrolliert die Regierung und wählt die Richter der obersten Gerichts mit Zwei-Drittel-Mehrheit auf Vorschlag des Präsidenten der Republik.
(2) Die Volksversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen, es sei denn, diese Verfassung schreibt etwas anderes vor.
(3) Der Abgeordneter der Volksversammlung ist als Vertreter des gesamten bernamischen Volkes an keine Weisungen gebunden und nur seinem Gewissen verpflichtet. Er darf nicht willkürlich an der Ausübung seines Mandats gehindert oder wegen der in Ausübung seines Mandats geäußerte Meinungen oder Abstimmungen verfolgt, verhaftet, verurteilt oder in Haft gehalten werden.
(4) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
(5) Kein Abgeordneter der Volksversammlung darf ohne Zustimmung der Volksversammlung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden. Die Volksversammlung beschließt hierüber mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

Artikel 36
(1) Die Volksversammlung tagt permanent und öffentlich, es sei denn, die Volksversammlung beschließt, in geheimer Sitzung zu tagen..
(2) Die Volksversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt ein Präsidium für die Dauer der Legislaturperiode.
(3) Die Anzahl der Mitglieder der Volksversammlung wird in einem Gesetz festgelegt, welches auch Regelungen über eine mögliche Stimmgewichtung gemäß dem Wahlergebnis enthalten kann.

Artikel 37
(1) Neben den Mitgliedern der Volksversammlung haben auch die Mitglieder der Regierung jederzeit das Recht, im Plenum das Wort zu ergreifen.
(2) Das Recht, Gesetze einzubringen, stehen sowohl den Mitgliedern der Volksversammlung wie dem Premierminister zu.

Kapitel IV Der Präsident

Artikel 38
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt der Republik Bernamien. Er führt die Regierung, bestimmt die Richtlinien der Politik, wacht über die Einhaltung der Verfassung, gewährleistet durch seinen Schiedsspruch die ordnungsgemäße Tätigkeit der öffentlichen Gewalten, garantiert die Kontinuität des Staates, ist Garant der nationalen Unabhängigkeit, der Integrität des Staatsgebietes und der Einhaltung der Verträge.

Artikel 39
(1) Der Präsident der Republik, wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, in freien, gleichen und geheimen Wahlen für vier Monate mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.
(2) Erlangt keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, wird eine zweite Wahlrunde zwischen den beiden bestplatzierten Kandidaten durchgeführt.

Artikel 40
(1) Der Präsident ernennt und entlässt den Premierminister, die Minister, die Beamten, die Botschafter, die höheren Ränge der Streitkräfte, er fertigt die von der Volksversammlung beschlossenen Gesetze und veröffentlicht diese im Gesetzblatt, empfängt ausländische Gesandte und akkreditiert Diplomaten, verhandelt und unterschreibt internationale Verträge, führt das Oberkommando über die Streitkräfte, erklärt Krieg und schließt Frieden, übt das Begnadigungsrecht im Einzelfall aus und führt den Vorsitz im Regierungskabinett. Die Kriegserklärung bedarf der Zustimmung der Volksversammlung.
(2) Gegen Beschlüsse der Volksversammlung kann der Präsident ein suspensives Veto einlegen.
(3) Der Präsident kann mit Zustimmung des Präsidiums der Volksversammlung die Volksversammlung für aufgelöst erklären und Neuwahlen anordnen.
(4) Der Präsident kann Orden und Ehrenorganisationen stiften und diese Orden sowie die Mitgliedschaften verleihen und aberkennen.
(5) Der Präsident unterrichtet die Volksversammlung über seinen Beschluss, Streitkräfte im Ausland einzusetzen, spätestens 72 'Stunden nach Beginn des Einsatzes. Er hat die verfolgten Ziele darzulegen. Der Unterrichtung kann sich eine Aussprache ohne
Abstimmung anschließen. Dauert ein solcher Einsatz länger als vier Monate, hat der Präsident die Zustimmung der Volksversammlung zu einer Verlängerung einzuholen. Er kann die Volksversammlung ersuchen, in letzter Instanz zu entscheiden. Läuft die Frist von vier Monaten außerhalb der Sitzungsperiode der Volksversammlung ab, fasst diese seinen Beschluss bei Eröffnung der darauffolgenden
Legislaturperiode.

Artikel 41
(1) Wenn die Institutionen der Republik, die Unabhängigkeit der Nation, die Integrität des bernhamischen Staatsgebietes oder die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen schwer und unmittelbar bedroht sind und wenn gleichzeitig die ordnungsmäßige Ausübung der verfassungsmäßigen öffentlichen Gewalten unterbrochen ist, ergreift der Präsident der Republik mit Zustimmung des Premierministers und des Präsidiums der Volksversammlung die unter diesen Umständen erforderlichen Maßnahmen.
(2) Der Präsident der Republik gibt diese Maßnahmen der Nation durch Erklärung und Veröffentlichung im Gesetzblatt bekannt.
(3) Diese Maßnahmen müssen von dem Willen getragen sein, die Gefahren abzuwenden, die verfassungsmäßige Ordnung wiederherzustellen undden verfassungsmäßigen öffentlichen Gewalten innerhalb kürzester Frist die Mittel zu sichern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(4) Die Volksversammlung tritt unmittelbar nach Verkündung der außerordentlichen Vollmachten zusammen.
(5) Während der Ausübung der außerordentlichen Vollmachten darf die Volksversammlung nicht aufgelöst werden.
(6) Auf Beschluss von einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Volksversammlung sind die außerordentlichen Vollmachten aufgehoben.

Artikel 42
Der Präsident der Republik verkehrt mit der Volkskammer durch Mitteilungen, die er verlesen lässt und über die keine Aussprache stattfindet. Er kann vor der Volksversammlung das Wort ergreifen. Auf seine Erklärung kann in seiner Abwesenheit eine Aussprache ohne Abstimmung folgen.

Kapitel V Die Regierung

Artikel 43
(1) Die Regierung bestimmt und leitet die Politik im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Präsidenten.
(2) Die Regierung ist dem Parlament und dem Präsidenten Rechenschaft schuldig.

Artikel 44
(1) Der Premierminister ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er leitet die Amtsgeschäfte der Regierung und gewährleistet die Ausführung der Gesetze.
(2) Der Premierminister wird von der Volksversammlung für die Dauer der Legislaturperiode der Volksversammlung gewählt.
(3) Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Präsidenten der Republik ernannt und vereidigt. Sie sind innerhalb ihrer Ressorts verantwortlich tätig.

Artikel 45
(1) Der Premierminister übernimmt nach Beratung des Ministerrates vor der Nationalversammlung die politische Verantwortung der Regierung für ihr Programm oder gegebenenfalls für eine Erklärung zur allgemeinen Politik.
(2) Die Volksversammlung kann der Regierung das Misstrauen durch die Annahme eines Misstrauensantrages aussprechen. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn er von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Nationalversammlung unterstützt wird. Die Abstimmung darf erst achtundvierzig Stunden nach der Einbringung des Antrags stattfinden. Der Misstrauensantrag kann nur mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Volksversammlung angenommen werden.

Artikel 46
(1) Nimmt die Nationalversammlung einen Misstrauensantrag an oder lehnt sie das Regierungsprogramm oder eine Erklärung zur allgemeinen Politik ab, so muss der Premierminister beim Präsidenten der Republik den Rücktritt der Regierung einreichen.
(2) Dem Präsidenten der Republik steht es frei, das Rücktrittsangebot des Premierministers anzunehmen oder abzulehnen.
(3) Nimmt der Präsident der Republik das Rücktrittsangebot des Premierministers an, bleibt der Premierminister bis zur Ernennung eines neuen Premierministers kommissarisch im Amt.

Artikel 47
(1) Der Präsident der Republik kann bei unklaren parlamentarischen Mehrheitsverhältnissen zwischen den in der Volksversammlung vertretenen Parteien Sondierungsgespräche führen oder denjenigen mit den größten Aussichten auf eine Mehrheit in der Volksversammlung mit der Regierungsbildung beauftragen.

Kapitel VI Die Gerichtsbarkeit

Artikel 48
(1) Die Rechtsprechung ist den Gerichten übertragen.
(2) Die Gerichtsbarkeit gliedert sich auf in die Amtsgerichte, den Bezirksgerichten und dem Landesgerichtshof.

Artikel 49
(1) Gegen Urteile der Amtsgerichte ist die Berufung vor den Bezirksgerichten, gegen Urteile der Bezirksgerichte die Revision vor dem Landesgerichtshof zulässig.
(2) Das Nähere regelt ein Gesetz, welche die Zulässigkeit von Berufung und Revision einschränken und die Zulässigkeit von Klagen gegen Akte der öffentlichen Verwaltung von einem vorherigen Widerspruchsverfahren abhängig machen kann.


Kapitel VII Sonstige Bestimmungen

Artikel 50
(1) Der Oberbefehl über die Streitkräfte liegt beim Präsidenten der Republik.
(2) Die Entscheidung über den Einsatz der Streitkräfte liegt beim Präsidenten der Republik. Er muss die Volksvertretung innerhalb von 48 Stunden über den Einsatz unterrichten.

Artikel 51
Der für die Finanzen zuständige Minister kann mit Zustimmung des Premierministers oder des Präsidenten der Republik in finanziellen Notlagen den Finanznotstand ausrufen und finanzielle Ausgaben von seiner Zustimmung abhängig machen

Artikel 52
Die Sekte der Unitologen sowie ihre Neben- und Teilorganisationen sind als verfassungsfeindliche und terroristische Organisationen verboten.

Artikel 53
(1) Diese Verfassung tritt mit Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder der Verfassungsgebenden Nationalversammlung und zwei Drittel des bernamischen Volkes sowie nach Verkündigung im Gesetzblatt durch den Präsidenten der Verfassungsgebenden Nationalversammlung in Kraft. Sie gilt so lange, bis das bernamische Volk eine neue Verfassung beschlossen hat, die eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Abstimmungsberechtigten erhalten hat.
(2) Die Verfassung kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder derr Volksversammlung geändert werden.
------------------------------------------

Idenbergen, den 21.Septemlber 2021

Helen Bont
Präsidentin der Republik Bernamien


 
Helen Bont
Beiträge: 200
Registriert am: 16.07.2021


   

Zollgesetz (ZollG)

Xobor Einfach ein eigenes Xobor Forum erstellen
Datenschutz