Jugendschutzgesetz (JSchG)

#1 von Helen Bont , 05.12.2021 00:40

Zitat

Aktenzeichen 2021/0010
Beschlossen von der Volksversammlung am 05.12.2021
Inkrafttreten am 05.12.2021

Gesetz zum Schutz von Kinder und Jugendliche / Jugendschutzgesetz (JSchG)

I. Teil Allgemeines

§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit wie im privaten Bereich, sofern dies nicht bereits durch das Strafgesetzbuch geregelt ist.
(2) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das 14. Lebensjahr nicht beendet hat.
(3) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das 21. Lebensjahr nicht beendet hat.

II. Teil Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit

§ 2 Aufenthalt in Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten in Jugendlichen bis 18 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsberechtigten Person in der Zeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr gestattet, wenn sie mindestens ein Getränke oder eine Speise zu sich nehmen.
(2) Die Einschränkungen von § 1 Absatz 1 sind aufgehoben, wenn sich das Kind oder der Jugendliche an einer Veranstaltung eines staatlich anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnimmt und das Kind mindestens 8 Jahre alt ist und für die Sicherheit und das Wohlbefinden der Kinder und Jugendlichen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wurde.

§ 3 Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen
(1) Kindern zwischen 8 und 16 Jahren ist die Anwesenheit auf öffentlichen Tanzveranstaltungen bis 22 Uhr gestattet.
(2) Jugendlichen bis 18 Jahren ist die Anwesenheit auf öffentlichen Tanzveranstaltungen bis 24 Uhr gestattet.

§ 4 Aufenthalt in Spielhallen
Personen unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Spielhallen untersagt.

§ 5 Teilnahme an Glücksspielen
Personen unter 18 Jahren ist die Teilnahme an Glücksspielen untersagt.

§ 6 Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten, Veranstaltungen oder Betrieben
(1) Personen unter 18 Jahren ist der Aufenthalt auf jugendgefährdenden Veranstaltungen und in jugendgefährdenden Orten und Betrieben untersagt.
(2) Die Polizei und andere zuständige Behörden sind ermächtigt, den Minderjährigen zum Verlassen des Ortes anzuhalten, der erziehungsberechtigten Person zuzuführen oder in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
(3) § 6 Absatz 2 gilt entsprechend bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4.

§ 7 Abgabe alkoholischer oder branntweinhaltiger Getränke und Speisen
(1) Die Abgabe von alkoholischen oder branntweinhaltigen Speisen und Getränke an Personen unter 18 Jahren ist verboten.
(2) Alkoholische oder branntweinhaltige Speisen und Getränke dürfen nur dann in Automaten verkauft werden, wenn diese Automaten für Personen unter 18 Jahren nicht erreichbar sind.

§ 8 Abgabe von Tabakwaren und Rauchen
(1) Die Abgabe von Tabak, Tabakwaren, tabakhaltigen Waren, anderen nikotinhaltigen Produkten und deren Behältnisse, nikotinfreien Raucherzeugnissen (elektronische Zigaretten, elektronische Shishas) und jegliches Zubehör, das zum Tabakrauchen benötigt wird an Personen unter 18 Jahren sowie der Konsum dieser Produkte durch Personen unter 18 Jahren ist verboten.
(2) Der Vertrieb Abgabe von Tabak, Tabakwaren, tabakhaltigen Waren, anderen nikotinhaltigen Produkten und deren Behältnisse, nikotinfreien Raucherzeugnissen (elektronische Zigaretten, elektronische Shishas) und jegliches Zubehör, welches zum Tabakrauchen benötigt wird, über Automaten ist verboten, es sei denn, diese Automaten sind für Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich.

§ 9 Filme und Filmveranstaltungen
(1) Personen unter 18 Jahren darf nur die für ihre jeweilige Altersgruppe freigegebenen Filme vorgeführt oder abgegeben werden.
(2) Personen
- unter 14 Jahren ist der Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen bis 20 Uhr;
- unter 16 Jahren ist der Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen bis 22 Uhr;
- unter 18 Jahren ist der Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen bis 24Uhr
gestattet

§ 10 Elektronische Bildschirmspielgeräte
(1)Personen unter 18 Jahren ist das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten, die öffentlich aufgestellt sind, nur gestattet, wenn die Programme von der zuständigen Behörde für die jeweilige Altersklasse freigegeben wurde.

§ 11 Jugendgefährdende Medien und Schriften
(1) Die Abgabe jugendgefährdender Medien und Schriften, unter anderem pornographischen, gewaltverherrlichenden, rassistischen Inhalts an Personen unter 18 Jahren ist verboten.

§ 12 Sanktionsbestimmungen
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Unternehmen können im Falle eines Verstoßes gegen Bestimmungen der §§ 2 bis einschließlich 11 zu einer Geldstrafe bis zu 250.000 Gulden pro Einzelfall verurteilt werden.
(2) Von einer Bestrafung kann abgesehen werden, wenn im guten Glauben an die Volljährigkeit gehandelt wurde.
(3) Nicht im guten Glauben handelt, wer
- es unterlässt, trotz Zweifel an der Volljährigkeit, das Alter festzustellen;
- trotz offensichtlicher Minderjährigkeit gegen Vorschriften der §§ 2 bis einschließlich 11 verstößt.
(2) Personen und Unternehmen, die wiederholt und bewusst gegen die Bestimmungen der §§ 2 bis einschließlich 11 verstoßen, kann die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes entzogen werden.
(3) Ersatzweise oder ergänzend zur Geldstrafe kann gegen Einzelpersonen die Strafe der Ableistung gemeinnütziger Arbeit verhängt werden.

III. Teil Grundlegende Rechte von Kindern und Jugendlichen

§ 13 Recht auf Gleichbehandlung
(1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch respektvolle Gleichbehandlung und auf Schutz vor Diskriminierung oder Mobbing.
(2) Bildungseinrichtungen sowie die für das Kindes- und Jugendlichenwohl zuständigen Behörden sind zum Einschreiten verpflichtet, wenn das aus § 13 Absatz 1 garantierte Recht verletzt wird.

§ 14 Vorrang des Kindeswohls
Bei allen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen , die die Belange von Kindern und Jugendlichen tangieren, ist das Wohlergehen des Kindes vordringlich zu berücksichtigen.

§ 15 Entwicklung und Teilhabe
(1) Jedes Kind und jeder Jugendlicher hat Anspruch auf ein menschenwürdiges Leben, auf Teilnahme am kulturellem, sportlichem oder gesellschaftlichem Leben.
(2) Jedes Kind und jeder Jugendlicher hat Anspruch auf Bildung und Ausbildung sowie auf Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und anderen Bildungsmaßnahmen, die von der Lehr- bzw. Bildungsanstalt außerhalb des üblichen Lehr- und Bildungsbetriebes durchgeführt werden (Schulausflüge, Bildungsexkursionen).

§ 16 Berücksichtigung der Meinung
Kinder und Jugendliche haben das Recht, in allen Angelegenheiten, die sie betreffen, unmittelbar oder durch einen Vertreter gehört zu werden. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.

§ 17 Weitere Schutzrechte
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Schutz:
- vor Tötung oder Aussetzung;
- ihrer Identität;
- der Privatsphäre;
-vor Trennung von ihren Eltern gegen ihren Willen, sofern die Trennung nicht dem Wohlbefinden des Kindes oder des Jugendlichen dient;
- vor Schädigung durch Medien;
- vor Gewaltanwendung, Misshandlung oder Vernachlässigung;
- vor wirtschaftlicher Ausbeutung;
- vor Suchtstoffen;
- vor sexuellem Missbrauch;
- vor Entführung;
- vor bewaffneten Konflikten und Verfolgung
und
- in Strafverfahren und vor Freiheitsstrafen.

§ 18 Weitere Förderrechte
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf
- Leben und Entwicklung ihrer Persönlichkeit einschließlich ihrer kulturellen Entfaltung;
- Familienzusammenführung;
- Versammlungsfreiheit;
- das Recht an beiden Eltern;
- Förderung bei Behinderung;
- Gesundheitsvorsorge und -fürsorge;
- angemessenen Lebensstandard;
- Bildung;
- Ruhe;
- Spiel und Entfaltung;
- Integration
und
- Zugang zu Medien und Druckwerken.

§ 19 Weitere Beteiligungsrechte
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf:
- freie Meinungsäußerung;
- Informationsbeschaffung und -weitergabe und
- die Nutzung kinder- und jugendgerechter Medien.

IV. Teil Kinder- und Jugendarbeitsschutz

§ 20 Schutzregeln
(1) Das Beschäftigen von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist verboten.
(2) Das Verbot aus § 20 Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern ab Vollendung des 8. Lebensjahres und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres:
- zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie;
- im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Schulpflicht
und
- in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
(3) Kindern und Jugendlichen bis Vollendung des 18. Lebensjahres ist es gestattet, im Haushalt der Erziehungsberechtigten zu leichten, den Haushalt unterstützenden Tätigkeiten herangezogen zu werden.
(4) Das Heranziehen von Kindern zu schweren körperlichen Tätigkeiten ist verboten.
(5) Das Einstellen von Kindern in Betrieben und Unternehmen ist verboten.
(6) Es ist gestattet, Kinder und Jugendliche bis Vollendung des 18. Lebensjahres für einen Zeitraum, der, kumuliert, insgesamt sechs Wochen im Jahr nicht überschreiten darf, zu einfachen und leichten und für Kinder unjd Jugendliche geeignete Tätigkeiten heranzuziehen, sofern die Tätigkeit keine Akkordarbeit beinhaltet und die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Einfach und leicht ist eine Tätigkeit, wenn sie:
- die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen,
- ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung,
und
- ihre Fähigkeit, dem Unterricht zu folgen
nicht nachteilig beeinflusst.

§ 21 Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit darf bei
- Kindern nicht länger als 30 Minuten,
- Jugendlichen bis Vollendung des 16. Lebensjahres nicht länger als 60 Minuten,
- Jugendlichen bis Vollendung des 18. Lebensjahres nicht länger als 120 Minuten
und
- Jugendlichen bis Vollendung des 21. Lebensjahres nicht länger als 480 Minuten
pro Tag dauern darf.
(2) Nach jeweils zwei Stunden Arbeit ist eine Pause von mindestens 20 Minuten verpflichtend.
(3) Die Arbeitszeit von Kindern und Jugendlichen darf nur auf die Wochentage Montag bis einschließlich Freitag fallen, sofern es sich nicht um gesetzliche Feiertage handelt, und nicht in der Zeit zwischen 21 Uhr und 8 Uhr liegen.

§ 22 Gesundheitlicher Schutz
(1) Kinder und Jugendliche dürfen nur dann in einem Unternehmen oder Betrieb beschäftigt werden, wenn sie:
- vorher von einem Arzt untersucht wurden und
- ein ärztliches Zeugnis über die Arbeitsfähigkeit vorliegt, die nicht älter als 6 Monate ist.
(2) Die ärztliche Untersuchung ist alle 12 Monate zu wiederholen und die Absolvierung durch ärztliches Attest zu bestätigen.
(3) Die ärztliche Untersuchung darf durch einen vereidigten Arzt oder Amtsarzt durchgeführt werden.

§ 23 Bußgedvrschriften

(1) Verstöße gegen die im IV. Teil formulierten Bestimmungen können mit Geldstrafe bis zum 500.000 Gulden pro Einzelfall bestraft werden.
(2) Gegen Einzelpersonen kann anstelle oder ergänzend zur Geldstrafe die Strafe des Ableistens sozialer Arbeit verhängt werden.

V. Teil Jugend- und Familienförderung

§ 24 Grundbedürfnisse
Familien haben im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten und Kapazitäten Anspruch auf:
- angemessenen Wohnraum sowie
- Versorgung mit Kleidung und Nahrung.

§ 25 Wohlfahrt
Der Staat errichtet Behörden mit dem Ziel der Jugend-, Familien und allgemeinen Wolfahrtspflege ein oder fördert bestehende gemeinnützige privatrechtliche organisierte Institutionen.

VI. Teil Schlussbestimmungen

§ 26 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik in Kraft.


 
Helen Bont
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Registriert am: 16.07.2021

zuletzt bearbeitet 05.12.2021 | Top

   

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