Die Regierung hat Beratung und Beschlussfassung zum vorliegenden Entwurf beantragt. Ich erteile einem Vertreter der Regierung das Wort, anschließend ist die Beratung eröffnet.
Zitat
Artikel 52 Gesetz (A52Ges)
§ 1 Verbot
(1) Die Organisation „Church of Unitology“ sowie ihre Teil- und Nebenorganisationen, insbesondere
- der Central Administration Service (CAS),
- das Unitology Faith Center (UFC),
- das Human Service Center (HSC),
- das Unitology Partner Network (UPN),
- das Office of Special Affairs (OSA),
- die Organisation Narconon und
- die Sea Organization,
werden hiermit auf dem Gebiet der Republik Bernamien verboten.
(2) Das gesamte Vermögen der Organisation „Church of Unitology“ sowie ihrer Teil- und Nebenorganisationen wird, soweit es sich innerhalb des Hoheitsbereichs der Republik Bernamien befindet, zugunsten der Republik Bernmien eingezogen.
(3) Das „Office of Special Affairs“ (OSA) wird zudem als kriminelle und terroristische Vereinigung eingestuft.
(4) Das Zeigen, Verwenden, Importieren, Handeln mit oder Herstellen von Kennzeichen, Schriften oder anderen Medien der Organisation „Church of Unitology“ sowie ihrer Teil- und Nebenorganisationen ist verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 500.000 Bernamische Gulden und/oder mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
(5) Wer für eine durch dieses Gesetz verbotene Organisation oder Teil- oder Nebenorganisation tätig ist, wird mit Geldstrafe bis zu 100.000 Bernamische Gulden und/oder mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.
§ 2 Persona non grata
(1) Ausländischen Staatsbürgern, die für die durch dieses Gesetz verbotenen Organisation oder Teil- oder Nebenorganisation tätig sind, ist die Einreise in die Republik Bernamien und die Erteilung von Visa zu verweigern.
(2) Ausländische Staatsbürger, die für die durch dieses Gesetz verbotenen Organisation oder Teil- oder Nebenorganisation tätig sind, und die sich bereits auf dem Boden der Republik Bernamien befinden, sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unerwünschte Personen und haben das Hoheitsgebiet der Republik Bernamien innerhalb von 24 Stunden ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu verlassen.
§ 3 Schutzbestimmung
(1) Staatsbürger aus Astor und Ratelon benötigen für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Bernamien ein Visum. Ihnen ist ein Visum nur zu erteilen, nachdem diese schriftlich und an Eides statt versichert haben, nicht Mitglied einer durch dieses Gesetz verbotenen Organisation oder Teil- oder Nebenorganisation zu sein und sie eine Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 Bernamische Gulden bei der Visa-Vergabestelle hinterlegt haben.
(2) Bereits an Staatsbürgern aus Astor und Ratelon erteilte Visa verlieren ihre Gültigkeit, wenn diese sich weigern, eine nach § 3 Absatz 1 geforderte eidesstaatliche Erklärung abzugeben.
(3) Das Abgeben eine falschen Versicherung an Eides statt kann mit Geldstrafe bis zu 500.000 Bernamische Gulden und/oder mit Freiheitsstrafe bis zu 8 Jahren bestraft werden.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Republik Bernamien in Kraft.